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haram (Islam)

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Ḥarām (arabisch حرام, DMG ḥarām) ist ein arabisches Adjektiv, das im Islam alles dasjenige bezeichnet, was nach der Scharīʿa „verboten, unverletzlich, heilig, geheiligt, verflucht, fluchbeladen“ ist.[1] In seiner Bedeutung entspricht es im Deutschen am ehesten dem Begriff Tabu, das heißt ḥarām ist etwas, das mit einem Tabu belegt ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob das mit den Tabu Belegte positiv oder negativ gesehen wird. Das Gegenteil von ḥarām ist ḥalāl (حلال), das nach der Scharīʿa Freigestellte, das nicht mit einem Tabu belegt ist. Mit dem Begriff können sowohl Handlungen als auch Objekte belegt sein. Das Begriffspaar ḥarām/ḥalāl ist im Islam von höchster Bedeutung. Die vermeintliche gegensätzliche Doppelbedeutung des Begriffs als „heilig“/„verflucht“ ergibt sich nur aufgrund europäischer Denkgewohnheiten, die aus einem jüdisch-christlichen Kontext stammen, bei denen das „Heilige“, das heißt, das positiv mit dem Göttlichen assoziierte, absolut im Vordergrund steht, wenn es um aus der Religion abgeleitete Tabus geht.

Etymologie und verwandte Begriffe

Der Begriff ḥarām ist urverwandt mit dem hebräischen Begriff ḥerem (חרם), der im der hebräischen Bibel eine Aussonderung und Übereignung von Gütern und Personen an den Gott Israels JHWH bezeichnet und in der Lutherbibel mit „Bann“ übersetzt wird. Verwandt ist auch syrische Verb ܚܪܡ (ḥrm), das „weihen, verfluchen“ bedeutet.

Abzugrenzen ist das Adjektiv ḥarām von dem arabischen Substantiv Ḥaram, das einen mit Tabus belegten Bezirk kennzeichnet. Zur gleichen Wurzel gehört auch Harem, dessen Bedeutung „Heiliger, unverletzlicher Ort; Heiligtum; geheiligter Bereich; weibliche Familienmitglieder, Frauen, Ehefrau“ umfasst.

Als Begriff für Handlungen

Als Begriff in Bezug auf Handlungen begegnet der Begriff ḥarām schon im Koran. So werden in Sure 16:116 die Menschen aufgefordert, nicht mit lügnerischer Zunge zu behaupten, dass das Eine erlaubt (ḥalāl) und das Andere verboten (ḥarām) sei. Nach islamischer Auffassung begeht ein Muslim mit der Ausführung einer vom Koran oder von der Rechtslehre als ḥarām eingestuften Tat eine Sünde. In diesem Sinne ist ḥarām von dem Adjektiv mamnu' / ممنوع / mamnūʿ abzugrenzen, das Verbote bezeichnet, die nicht vom Islam abgeleitet sind.

Ḥarām ist die Letzte der fünf Kategorien menschlicher Handlungen in der islamischen Rechtswissenschaft.

Als Begriff für Objekte

Auch für Objekte kommt der Begriff ḥarām schon im Koran vor. So wird an mehreren Stellen (zum Beispiel 2:144; 17:1) die Kaaba mit der sie umgebenden Anlage al-masdschid al-ḥarām (المسجد الحرام /‚die heilige Kultstätte/Moschee‘) genannt. Und für die Kaaba selbst wird an anderer Stelle (Sure 5:97) der Begriff al-bait al-ḥarām (البيت الحرام /‚das heilige Haus‘) verwendet. In § 49 der Gemeindeordnung von Medina, die in ihrer erhaltenen Version auf das Jahr 627 zu datieren ist, wird auch das Tal der vorislamischen Siedlung Yathrib (islamisch: Medina) für ḥarām erklärt.[2] Nach der klassischen Scharīʿa sind auch Schweinefleisch, Blut, Verendetes, Alkohol und weitere Objekte ḥarām.

Werke zum Thema

Eines der wichtigen neueren arabischen Werke, in dem Ḥarām-Verbote behandelt werden, ist das 1960 zum ersten Mal veröffentlichte Buch Das Erlaubte und das Verbotene im Islam (al-ḥalāl wa-l-ḥarām fī l-islām) von Yusuf al-Qaradawi. Hier werden unter anderem das Verbot, Denkmäler zu errichten, die verschiedenen Arten verbotener Magie und verschiedene Verbote aus dem ökonomischen Bereich wie das Zinsverbot und das Verbot von Risikogeschäften ausführlich erörtert.

Siehe auch

Literatur

  • William Robertson Smith: Lectures on the Religion of the Semites. The fundamental institutions. 3 Auflage. A. & C. Black Ltd., London 1927, S. 152–153, 446ff.
  • Julius Wellhausen: Reste arabischen Heidenthums. 3. Auflage. de Gruyter, Berlin 1961.

Einzelnachweise

  1. Hans Wehr: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart, Wiesbaden 1952, S.155
  2. R. B. Serjeant: The Sunnah Jāmiʿa, pact with the Yathrib Jews, and the Taḥrīm of Yathrib: Analysis and translation of the documents comprised in the so-called „Constitution of Medina.“ In Bulletin of the School of Oriental and African Studies (BSOAS) 41 (1978), S. 1-42. hier: 34-35 und 38-39
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