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Hebamme

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Hebamme (von althochdeutsch Hev(i)anna: „Ahnin/Großmutter, die das Neugeborene aufhebt/hält“; Silbentrennung/Sprechweise: Heb-amme), ist die Berufsbezeichnung für Frauen, die das Geburtsgeschehen während der Schwangerschaft, der Geburt und im Wochenbett betreuen. Die Bezeichnung für Männer in diesem Beruf ist in Deutschland Entbindungspfleger, in Österreich Hebamme.

Geschichte

Das erste Hebammenlehrbuch „Gynäkologie“ wurde um 117 von Soranos von Ephesos verfasst. Dieses Lehrbuch wurde um 220 vom griechischen Arzt Moschion erneut herausgegeben. Das wohl um die Mitte des 2. Jahrhunderts nach Chr. verfasste Protevangelium des Jakobus berichtet anlässlich der Geburt Jesu, dass eine der beiden anwesenden Hebammen, Salome, die Jungfräulichkeit Mariae überprüfen wollte, wobei ihre Hand verdorrte, aber bei der Berührung der Windeln Jesu wieder verheilte – ein Motiv, das auch in der Kunst dargestellt wurde, z. B. um 543/553 auf einem Elfenbeinrelief an der Maximians-Kathedrale in Ravenna oder von Robert Campin um 1420/30.[1]

Darstellung aus dem 16. Jahrhundert (aus Eucharius Rösslins Der schwangeren Frauen und Hebammen Rosengarten)

Während der frühen Neuzeit riskierten Hebammen mehr als andere Personen, Opfer der Hexenverfolgung zu werden. Ab 1310 wurde die Hebamme von der Kirche zur Taufe verpflichtet. 1452 wurde in Regensburg die erste Hebammenverordnung erlassen. 1491 folgte die Ulmer Hebammenordnung, die eine Zulassung erst nach Prüfung ihrer Ausbildung und praktischen Kenntnisse durch Ärzte verlangt: „Die Hebammen sollen Armen und Reichen treu und fleißig beistehen; auch nach der Niederkunft sollen sie Mutter und Kind alle Sorgfalt widmen.“ Das bedeutendste Hebammenbuch des 17. Jahrhunderts wurde 1690 von Justine Siegemundin veröffentlicht und in mehreren Auflagen gedruckt.

Im April 1779 begann in Jena die akademische Geburtsmedizin, als das Accouchierhaus (aus dem franz.; accoucher de von jdm./etw. entbunden werden, i.S.v. niederkommen, entbinden) eröffnet wurde. Nach Göttingen war es in Deutschland das zweite Entbindungshaus. Dessen Einrichtung hatten im Jahr zuvor Herzog Karl August von Sachsen-Weimar-Eisenach (1757–1828), dessen Minister Johann Friedrich Hufeland der Ältere (1730–1782) und der Jenaer Medizinprofessor Justus Christian Loder (1753–1832) beschlossen.[2][3]

1818 wurde in Sachsen durch die erste Hebammenordnung das Hebammenwesen geregelt. Am 22. September 1890 fand der erste deutsche Hebammentag mit über 900 Frauen in Berlin statt. Hierbei ging es hauptsächlich um das Einkommen. Denn seitdem ab 1850 in Preußen für die Ärzte die Geburtshilfe ein Pflichtfach wurde, verdienten die Hebammen nur einen Hungerlohn. Auch forderte die Versammlung eine gründliche Desinfektion in Kreißsälen und Geburtszimmern. Kontaktinfektionen mit Bakterien durch die ungewaschenen Hände der Ärzte, die das gefährliche Kindbettfieber hervorrufen, wurden zwar schon 1846 durch Ignaz Semmelweis nachgewiesen, seine Erkenntnisse aber jahrzehntelang nicht anerkannt.

Das Reichshebammengesetz von 1938 verfügte die staatliche Anerkennung der Hebammen und gab der Hausentbindung den Vorzug. Daher kann man zwar davon ausgehen, dass die nationalsozialistische Herrschaft die Hausgeburt popularisierte, hierfür sprachen zum damaligen Zeitpunkt allerdings andere Argumente als heute. Die Frauen wurden verpflichtet, die Familien zu beobachten, Fehlbildungen und Krankheiten von neu geborenen Kindern zu melden.

Zur Namensbildung

Im Zuge einer geschlechtergerechten Sprache wird immer wieder auf diesen Beruf Bezug genommen, da er eine der wenigen Bezeichnungen trägt, die nicht nur ein generisches Femininum tragen, sondern von denen sogar kein Maskulinum existiert. Das Wort steht althochdeutsch heb(i)ana, mittelhochdeutsch heb(e)amme, von hevan „heben“ und anaAhnin“, und bezeichnet die Großmutter des Neugeborenen.[4]

In Deutschland wurde daher 1987 Entbindungspfleger als Maskulinum eingeführt für Personen, die als Hebamme tätig sind. Der § 1 Hebammengesetz in Österreich schreibt dagegen Hebamme auch für männliche Berufsausübende vor: „Die Berufsbezeichnung Hebamme wird daher für beide Geschlechter gelten“ (S. 20 Erl.RV zum HebG), und beruft sich dabei auf Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes („Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen“) und auf die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Die in Deutschland benutzte Bezeichnung Entbindungshelfer(in) oder -pfleger(in) wird in Österreich als „zu eng“ beurteilt, weil sie „die sehr wesentlichen Aufgaben der Hebamme in der pränatalen Beratung und Betreuung und in der postpartalen Versorgung von Mutter und Kind nicht berücksichtigt“ (S.20 Erl.RV).[5] Formen wie „Hebammer“ sind nicht zulässig.

Aufgabengebiete

Schwangerenvorsorge

Abgesehen von den Ultraschalluntersuchungen können Hebammen bei der normal verlaufenden Schwangerschaft die ganze Bandbreite der üblichen Schwangerschaftsvorsorge anbieten, wie sie auch vom Gynäkologen angeboten werden, d. h. von der Feststellung der Schwangerschaft, über das Ausstellen des Mutterpasses bis hin zu CTG-Untersuchungen, Abstrichen, Beratung usw. Darüber hinaus bieten Hebammen den Schwangeren vielseitige Beratung und Hilfestellungen bei Schwangerschaftsbeschwerden. Dazu zählen beispielsweise Rückenschmerzen, Schlaflosigkeit, Aufarbeitung traumatischer Geburtserlebnisse sowie allgemeine Angstzuständen im Zusammenhang mit der Geburt. In so genannten Geburtsvorbereitungskursen geben Hebammen vielseitige Informationen und führen mit den Schwangeren praktische Übungen zu Entspannungs- und Atemtechniken durch, die bei der Geburt hilfreich sein können.

Geburtshilfe

Eine Hebamme leitet die regelrechte Geburt ab Wehenbeginn völlig selbständig ohne Arzt (nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Hebammengesetz (HebG/D) und nach §3 Abs. 1-2 Hebammengesetz (HebG/Ö). Nach diesen Gesetzen besteht die Hinzuziehungspflicht einer Hebamme. Das heißt, ein Arzt darf nur im Notfall eine Geburt ohne Hebamme durchführen.[6] In einem Hospital mit Frauenklinik jedoch muss ein Arzt bei der Geburt anwesend sein um den Anforderungen der Leitlinien gerecht zu werden.

In Österreich besteht lt. § 3 Abs. 1 HebG/Ö die sog. Hinzuziehungsplicht jedoch für die Schwangere und nicht für den Arzt.

Die Hebamme unterstützt die gebärende Frau bei der Verarbeitung der Wehen und muss erkennen, wenn der Geburtsverlauf pathologisch wird und ggf. entscheiden können, ob ein medizinisches Eingreifen nötig wird. Bei einer Spontangeburt sollte die Hebamme beim regelrechten Verlauf in der Lage sein, auf besondere Wünsche, z. B. die „Geburtsstellung“ der Gebärenden, einzugehen. Bei Regelwidrigkeiten der Geburten muss die Hebamme in Notfällen in der Lage sein, eigenständig Hilfe zu leisten (z. B. bei Schulterdystokie) oder ggf. dem Arzt zur Seite zu stehen, auch bei Kaiserschnittgeburten.

Das Tätigkeitsfeld direkt nach der Geburt umspannt die Beurteilung des Neugeborenen, die Pflege und alle erforderliche Untersuchungen von Mutter und Neugeborenem unmittelbar nach der Geburt, einschließlich der Kindervorsorgeuntersuchung U1.

Wochenbettbetreuung

Pflege und Überwachung im gesamten Wochenbett von Wöchnerin und Kind umfassen die Beratung und Hilfe zur angemessenen Pflege und Ernährung des Neugeborenen, Hilfe beim Stillen/Stillberatung, Behandlung von Stillproblemen. Zu den weiteren Aufgaben zählt die Überwachung der Rückbildungsvorgänge sowie der Wundheilung von geburtsbedingten Dammverletzungen. Darüber hinaus bieten Hebammen Rückbildungsgymnastik, Beratung bei sozialen Problemen sowie Vorbeugung und Erkennung von psychischen Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Geburtsvorgang (Wochenbettdepressionen) an.

Familienhebamme

Als spezielles Aufgabengebiet für Hebammen gibt es die Betreuung von Familien mit medizinischen und/oder sozialen Risikofaktoren. Diese Hebammen nennen sich dann „Familienhebammen“ und betreuen minderjährige Mütter, Familien mit Gewaltproblematik, Familien mit Suchtproblemen, psychisch kranke Mütter etc. Sie betreuen Kinder über den üblichen Betreuungszeitraum einer Hebamme hinaus.

Diese Hebammen werden seit 2006 in Fortbildungslehrgängen (auf Bundesländerebene) auf ihre zusätzlichen Aufgaben vorbereitet. Sie sind bei Gesundheitsämtern, Trägern freier Wohlfahrtspflege, Stiftungen etc. angestellt oder arbeiten freiberuflich auf Honorarbasis als Mitarbeiterinnen des Jugendamtes.

2012 gab es in Deutschland rund 1.500 Familienhebammen.

Sonstiges

Ein weiteres Tätigkeitsfeld vor der Geburt ist die Aufklärung und Beratung zu den Methoden der Familienplanung, teilweise werden Hebammen auch gerne auf freischaffender Basis von Schulen für den Aufklärungsunterricht engagiert. Zum Tätigkeitsgebiet der Hebamme im Krankenhaus gehören auch Hilfeleistung und Betreuung bei Schwangerschaftsabbrüchen, Fehl- und Totgeburten dazu. Auch auf dem Gebiet der Ernährungsberatung nimmt die Bedeutung der Hebamme immer mehr zu. Die vielseitigen Erfahrungen durch den Besuch unterschiedlichster Familien ermöglichen eine gute Beratung der Frauen. Viele Hebammen wenden heutzutage alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Homöopathie und Lasertherapie zur Schmerzbehandlung, Beschwerdenbehandlung vor, während oder nach der Geburt an, um Mutter und Kind zu schonen. Auch eine Ersteinschätzung, ob ein Neugeborenes als „Schreikind“ gilt, wird von Hebammen erwartet. Einfühlsame, stärkende und gefühlvolle Betreuung gehören zu den Aufgaben der Hebamme.

Da die Geburt und das Mutter-Kind-Verhältnis eine sehr tiefgreifende Veränderung im Leben einer Frau bzw. eines Paares ist, die zu vielseitigen Änderungen und auch Problemen führen kann, ist es empfehlenswert und oft notwendig, dass Frauen eine umfassende frühzeitige Betreuung durch die Hebamme in Anspruch nehmen.

Arbeitsverhältnis

Die freiberufliche Hebamme

Freiberufliche Hebammen arbeiten frei praktizierend in Schwangerenvorsorge, bei Hausgeburten und Wochenbettbetreuung und Stillhilfe. Die Vergütung für diese Tätigkeit übernehmen die Krankenkassen, mit denen die Hebammen direkt abrechnen. Außerdem kann die freiberufliche Hebamme als Beleghebamme tätig sein. Dabei arbeitet sie, vergleichbar mit Belegärzten, in einer Klinik. Ein stetig wachsender Arbeitsbereich ist die Schwangerschaftsvorsorge zum Teil in Kooperation mit Frauenärztinnen und -ärzten in einer Praxisgemeinschaft. Weiterhin bestehen Geburtshäuser, von Hebammen betreute selbständige außerklinische Einrichtungen.

60 % der Hebammen in Deutschland sind freiberuflich tätig.[7]

Vertragsverhältnis zu den Kostenträgern in Deutschland

Das Vertragsverhältnis zu den Kostenträgern in Deutschland ist im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geregelt. Vertragspartner sind die beiden Hebammenverbände Deutschlands (Bund Deutscher Hebammen e. V. in Karlsruhe (neu: DHV=Deutscher Hebammenverband) und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. in Frankfurt/Main) einerseits und die Spitzenverbände der Krankenkassen andererseits. Die neueste Version dieses Vertrags ist vom 1. August 2007.

Er regelt:

  • die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe
  • die Vergütung der Hebammenleistungen
  • die Abrechnung von Hebammenleistungen
  • eine Vereinbarung über den Einsatz und die Vergütung von Materialien und Arzneimitteln
  • die Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag

Er gilt für alle Hebammen, die Mitglied in einem der beiden Verbände sind, sowie für Nichtmitglieder, wenn sie eine Beitrittserklärung zum Vertrag abgegeben haben.[8]

2010 erhöhten die Haftpflichtversicherungen ihre Beiträge von ca. 450 €/Jahr auf ca. 3700 €/Jahr. Grund seien die gestiegenen Kosten für Personenschäden. Der Berufsstand der Hebammen gerät dadurch in Gefahr, da diese Versicherungssummen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Der Hebammenverband und andere Interessierte reichte eine Petition an den Bundestag ein.[9] Die Lage ist so dramatisch, dass von den über 4000 freiberuflichen Hebammen ca. 10 % ihre Versicherungen Anfang 2011 kündigen mussten.[10] Ab 1. Juli 2012 steigen die Kosten noch einmal und betragen 4200 €/Jahr. Selbst nach erfolglosen Verhandlungen mit den Krankenkassen sieht das Ministerium für Gesundheit keinen „gesetzgeberischen Handlungsbedarf“.[11] Die steigenden Versicherungsprämien sollen freien Hebammen in vollem Umfang erstattet werden.[12]

Die angestellte Hebamme

Sie arbeiten meist im Dreischichtbetrieb in Kliniken. Hauptgebiet ist hier der Kreißsaal, aber auch auf der Wochenbettstation und in der Kinderklinik werden Hebammen oft eingesetzt.

Die Vergütung der Hebammen wird im Tarifvertrag geregelt. Dieser variiert je nach Träger des Krankenhauses und bewegt sich etwa auf dem Gehaltsniveau einer Krankenschwester.

Männer im Hebammenberuf

Seit 1985[13] dürfen in Deutschland und in Österreich auch Männer den Hebammenberuf ausüben; deren offizielle Berufsbezeichnung lautet dann Entbindungspfleger. In Österreich aber ist die Berufsbezeichnung Hebamme auch für Männer gesetzlich vorgesehen.

In der Schweiz ist die Ausbildung und Berufsausübung für Männer ebenfalls möglich.[14]

In Österreich gibt es keinen, in Deutschland gibt es (Stand: Januar 2013) drei praktizierende männliche Entbindungspfleger.[15] In Belgien sind es wenigstens zehn.[13] In den Niederlanden sind es mehr als 50.[16]

Ausbildung

Österreich

In Österreich erfolgt im Zuge des Bologna-Prozesses die Umstellung auf eine Ausbildung an der Hochschule mit akademischem Abschluss. Im Wintersemester 2006 starten an der FH Joanneum, der Fachhochschule Salzburg und an der Fachhochschule Krems die ersten Jahrgänge, die im Sommer 2009 mit dem Bakkalaureat abschließen werden.

Deutschland

Es gibt in Deutschland 58 Hebammenschulen, die jeweils an eine Klinik angeschlossen sind. Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus einem 1.600-stündigem Theorie- und einem 3.000-stündigen Praxisteil. Der schulische Theorieteil besteht u. a. aus Geburtshilfe, Anatomie, Physiologie und Pädiatrie. Der praktische Teil der Ausbildung findet hauptsächlich in der Klinik im Kreißsaal, auf der Wochenstation, in der Kinderklinik und im Operationssaal statt. Einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger ist es möglich, die Ausbildung auf zwei Jahre zu verkürzen.

Nach einer Gesetzesänderung vom 19. Juni 2008 gibt es kein Mindestalter für die Aufnahme an einer Hebammenschule mehr.[17]

Die Ausbildung endet mit dem staatlichen Examen. Dieses Examen besteht aus je einer mündlichen, schriftlichen und einer praktischen Prüfung (unter anderem der Examensgeburt). Voraussetzung für die Ausbildung ist ein Hauptschulabschluss mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung oder die mittlere Reife. Dies sind allerdings nur die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, in der Praxis haben sehr viele Hebammenschüler und Hebammenschülerinnen Abitur.

Zurzeit laufen von Seiten der Hebammen Bestrebungen, die Ausbildung auf Hochschulniveau anzuheben.

Die Arbeit einer freiberuflichen Hebamme lernen die Auszubildenden bisher nur in einem zwei- bis vierwöchigen Externat kennen. Deshalb wird häufig ein Praktikum bei einer selbständigen Hebamme nach der Ausbildung empfohlen, insbesondere, wenn Hausgeburten angeboten werden sollen. Über den genauen Ausbildungsverlauf und die Vergütung, die sich nach den gültigen Tarifverträgen richtet, informieren Arbeitsämter und Hebammenschulen.

Schweiz

Die Hebammenausbildung der Schweiz wurde auf die Tertiärstufe überführt und umfasst seit Herbst 2008 ein Bachelorstudium an einer Fachhochschule. Ausbildungsorte sind Bern, Genf, Lausanne und Winterthur. Wer das Bachelorstudium erfolgreich absolviert, ist berechtigt, den Titel Bachelor of Science [FH] Hebamme zu tragen. Das Bachelordiplom ist in der Schweiz anerkannt, europakompatibel und gilt international als Hochschulabschluss.[18]

Zuvor war die Ausbildung zur Hebamme an höheren Fachschulen, die letzten Ausbildung begannen 2007[19] und laufen aus (Stand: 2010).[20][21][22] „Aufholkurse“ werden angeboten, so dass auch HF-Absolventinnen der Weg zum Fachhochschulabschluss offensteht.[23]

Literatur

Zum Berufsbild heute:

  • Angelica Ensel: Hebammen im Konfliktfeld der pränatalen Diagnostik – zwischen Abgrenzung und Mitleiden. 2002, ISBN 3-934021-10-7.
  • Angelika Ensel, Silke Mittelstädt: Pränataldiagnostik und Hebammenarbeit. Ethische Fragen und Konfliktfelder in der Betreuung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen. 1999.
  • Shirley R. Jones: Ethik und Hebammenpraxis. 2003, ISBN 3-456-83931-6.
  • Eva M. König: Pränatale Diagnostik. Eine Arbeitshilfe für Hebammen und alle, die Schwangere beraten. Hebammengemeinschaftshilfe Karlsruhe e. V., 2000.
  • Christine Lammert: Psychosoziale Beratung in der Pränataldiagnostik. Ein Praxishandbuch. 2002, ISBN 3-8017-1645-7.
  • Barbara Maier: Ethik in Gynäkologie und Geburtshilfe. Entscheidungen anhand klinischer Fallbeispiele. Springer, 2000, ISBN 3-540-67304-0.
  • E. Schneider: Familienhebammen. Die Betreuung von Familien mit Risikofaktoren. Mabuse, 2006, ISBN 3-935964-53-6.

Historische-kulturelle Auseinandersetzung:

  • Silke Amberg: Hebammenordnungen in deutschen Städten um 1500. Freiburg 2003 (Webdokument, PDF, 680 kB) – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte der Hebammen und der Hebammenordnungen um 1500.
  • Sibylla Flügge: Hebammen und heilkundige Frauen: Recht und Rechtswirklichkeit im 15./16. Jahrhundert. 2000, ISBN 3-86109-123-2.
  • Rosalie Linner: Immer unterwegs. Erinnerungen einer Landhebamme. Rosenheimer, 1993, ISBN 3-475-52765-0.
  • Angela Gehrke da Silva: Als Hebamme in Brasilien. ISBN 3-8251-7418-2.
  • Kirsten Tiedemann: Hebammen im Dritten Reich. Über die Standesorganisation für Hebammen und ihre Berufspolitik. Mabuse-Verlag, Frankfurt am Main, 2001, ISBN 3-933050-69-3.
  • Marianne Grabrucker: Vom Abenteuer der Geburt – die letzten Landhebammen erzählen. Lebens- und Arbeitsberichte der letzten Landhebammen. Fischer, 1989, ISBN 3-937524-17-7.

Weblinks

 Commons: Hebammen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Hebamme – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Marlies Buchholz: Anna selbdritt. Königstein i. Taunus 2005, S. 58–70.
  2. http://www.med.uni-jena.de/klinikmagazin/archiv/km498/km398/kultge1.htm
  3. http://www.med.uni-jena.de/klinikmagazin/archiv/km308/kmonline/mosaik.htm
  4. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 31, S. 1168; nach Allmer
  5. § 1 HebG, kommentiert von Gertrude Allmer, auf: Medizinrecht-Pflegerecht www.pflegerecht.at
  6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Hebammengesetz (HebG) Deutschland
  7. http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/article/812163/viele-hebammen-prekaerer-situation.html?sh=1&h=-122817615
  8. Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Deutschland) (PDF)
  9. Hebammenverband, abgerufen am 2. Februar 2012
  10. Gebären helfen lohnt nicht mehr, abgerufen am 2. Februar 2012
  11. http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/freiberufliche-hebammen-geben-job-auf-wegen-versicherungsbeitraegen-a-840457.html
  12. Meldung auf welt.de vom 28. Juli 2012, abgerufen am 28. Juli 2012
  13. 13,0 13,1 »Du bist nicht das, was sie erwarten«. In: Hebammenforum, ISSN 1611-4566, S. 619–622
  14. http://www.nzz.ch/2005/03/20/il/articlecnpux_1.109547.html
  15. Kinder holen mit kühlem Kopf
  16. Berufskodex für Hebammen (niederländisch)
  17. Hebammenforum, 8/2008
  18. Website des Schweizerischen Hebammenverbands – Abschnitt Ausbildung.
  19. http://www.bbaktuell.ch/direct/bbad1684.pdf
  20. http://www.gesundheit.bfh.ch/uploads/media/FBG_MM_Letzte_diplomierte_Hebammen_HF_Oktober_2010.pdf
  21. http://hebammenschule.ch/hebammenschule/PDF/jahresbericht-2009.pdf
  22. http://www.hebamme.ch/de/heb/beruf/schulen.cfm
  23. http://www.gesundheit.zhaw.ch/de/gesundheit/weiterbildung/weiterbildung-hebammen/weiterbildunghebammenaufaufholkurs.html
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