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Kontagionisten (Antisemitismus)

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Kontagionisten (von lateinisch contagium Ansteckung)[1] werden die Anhänger einer überholten antisemitischen Theorie bezeichnet, nach der Geschlechtsverkehr zwischen einem Juden und einer nicht-jüdischen Frau bei ihr bleibende Schäden verursachen würde. Sie spielten während der Zeit des Nationalsozialismus eine wichtige Rolle in den Diskussionen um die Nürnberger Gesetze.

Entstehung

1917 brachte der völkische Schriftsteller Artur Dinter in seinem Roman Die Sünde wider das Blut die Theorie auf, ein Jude würde eine „arische“, also nicht-jüdische Frau mit seinem Sperma dauerhaft „imprägnieren“, sodass sie nie wieder reinrassig „arische“ Kinder bekommen könne. Damit schuf er ein neues, radikalantisemitisches Theorem, das religiös-völkische Judenfeindschaft mit medizinischen bzw. bakteriologischen Vorstellungen verschmolz.[2] Gerhard Henschel reiht Dinters Ideen in den „Sexualantisemitismus“ ein.[3]

Die erbbiologisch unsinnige Annahme, ein Geschlechtsverkehr könne Folgen auch für viel später gezeugte Kinder haben, knüpfte an das Phantasma vom Juden als gefährlichem Bazillus an.[4] Dinter stieß damit auf ein geteiltes Echo: Der Rassehygieniker Fritz Lenz verriss die Imprägnierungstheorie 1921 im Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie als „hysterischen Antisemitismus“, empirisch „völlig unhaltbar“ und Aberglauben. Weil die Annahme einer solchen Telegonie in der Tierzucht aber weit verbreitet war, wurde sie unter Antisemiten positiv rezipiert.[5]

Julius Streicher und der Stürmer

Ein entschiedener Kontagionist war der NSDAP-Gauleiter von Franken Julius Streicher. 1934 erklärte er in einer Rede, das Sperma eines „Mannes von anderer Rasse“ sei „artfremdes Eiweiß“: „Ein einziger Beischlaf eines Juden bei einer arischen Frau genügt, um deren Blut für immer zu vergiften“. Sie könne auch in einer Ehe mit einem „arischen“ Mann nur Bastarde zur Welt bringen.[6] In seinem Hetzblatt Der Stürmer veröffentlichte Streicher immer wieder Meldungen über die angebliche „Schändung“ deutscher Mädchen durch jüdische Männer. Auch machte er persönlich bei Reichsinnenminister Wilhelm Frick Druck, dass „Rassenschande“ unter Strafe gestellt werden solle.[7] Das Rassenpolitische Amt der NSDAP bezeichnete diese Theorie als „Irrlehre“, weil nach Streichers Logik dann auch umgekehrt ein „arischer“ Mann eine Jüdin durch Geschlechtsverkehr zur „Arierin“ würde machen können.[8]

Nürnberger Rassegesetze

In der Vorphase der Nürnberger Rassegesetze rivalisierten die Kontagionisten in der NSDAP mit Erbgenetikern, die glaubten, in Anwendung der Mendelschen Regeln Halb-, Viertel- und Achteljuden bestimmen zu können.[9] Bei den Gesetzen, die im September 1935 auf dem Parteitag der NSDAP in Nürnberg erlassen wurden, konnten sich die Kontagionisten nur teilweise durchsetzen: Das Blutschutzgesetz verbot die Ehe und den Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nicht-Juden. Bei einem außerehelichen Beischlaf machte sich aber nur der Mann strafbar. Auch das Beschäftigungsverbot „deutschblütiger“ Dienstmädchen im gebärfähigen Alter in jüdischen Haushalten entsprach kontagionistischen Vorstellungen und dem Stereotyp vom schwachen Weib und dem jüdischen Verführer.[10] Beim Reichsbürgergesetz und seinen Ausführungsbestimmungen hatten die Kontagionisten dagegen keinen Erfolg: Anders als es ihrer Imprägnierungstheorie entsprochen hätte, wurden „deutschblütige“ Ehefrauen von Juden nicht dem Judenbegriff unterstellt; auch die gemeinsamen Kinder galten nicht als Juden, sondern Mischlinge. Hier setzten sich die Beamten des Reichsministeriums des Innern Wilhelm Stuckart, Hans Globke und Bernhard Lösener durch, die Proteste aus der „deutschblütigen“ Bevölkerung befürchteten und im Interesse der Verwaltung auf einem unveränderlichen rassischen Personenstand beharrten. Außerdem wollten sie keine wertvolle „germanische Erbmasse“ verschenken. Daher folgten sie im Reichsbürgergesetz nicht dem kontagionistischen Ansatz, sondern dem erbbiologischen Ansatz.[11]

Einzelnachweise

  1. Karl Ernst Georges: contāgium. In: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage. 1, Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1913, Sp. 1589 (Vorlage:Zeno.org).
  2. Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, ISBN 3-506-72260-3, S. 32–39.
  3. Gerhard Henschel: „Die Sünde wider das Blut“. Besichtigung eines sexualantisemitischen Bestsellers. In: derselbe: Neidgeschrei. Antisemitismus und Sexualität. Hoffmann & Campe, Hamburg 2008, ISBN 3-455-09497-X, S. 25–46.
  4. Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Suhrkamp, Berlin 2021, ISBN 978-3-518-76844-0, S. 186.
  5. Myriam Spörri: Reines und gemischtes Blut. Zur Kulturgeschichte der Blutgruppenforschung, 1900–1933. transcript, Bielefeld 2014, ISBN 978-3-8394-1864-2, S. 82 f.
  6. Myriam Spörri: Reines und gemischtes Blut. Zur Kulturgeschichte der Blutgruppenforschung, 1900–1933. transcript, Bielefeld 2014, S. 83.
  7. Lothar Gruchmann: „Blutschutzgesetz“ und Justiz. Zu Entstehung und Auswirkung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31 (1983), S. 418–442, hier S. 424 f.
  8. Myriam Spörri: Reines und gemischtes Blut. Zur Kulturgeschichte der Blutgruppenforschung, 1900–1933. transcript, Bielefeld 2014, S. 84.
  9. Micha Brumlik: Kontinuitäten von Antisemitismus und Berührungsflächen zur Islamophobie. In: Gideon Botsch, Olaf Glöckner, Christoph Kopke, Michael Spieker (Hrsg.): Islamophobie und Antisemitismus – ein umstrittener Vergleich. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2012, ISBN 978-3-11-026510-1, S. 65–80, hier S. 71 f.
  10. Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Suhrkamp, Berlin 2021, S. 189.
  11. Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Suhrkamp, Berlin 2021, S. 191 f.
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