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Säkularisation

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Dieser Artikel behandelt die Enteignung von kirchlichen Besitztümern. Für den allgemeinen Prozess der Verweltlichung siehe Säkularisierung.

Als Säkularisation wird ursprünglich die staatliche Einziehung oder Nutzung kirchlicher Besitztümer (Land oder Vermögen) bezeichnet. Im engeren Sinne versteht man unter Säkularisation die Aufhebung kirchlicher Institutionen und die Verstaatlichung ihres Besitzes sowie die Einverleibung der geistlichen Fürstentümer und Herrschaften des Heiligen Römischen Reiches durch größere Territorialstaaten während des Napoleonischen Zeitalters. Man unterscheidet daher zwischen zwei Arten von Säkularisation: Einerseits die Einziehung und Aufhebung von Kirchengütern und andererseits die Annektierung geistlicher Herrschaften.

Der Begriff leitet sich von lat. saeculum „Jahrhundert“ ab und bezeichnet allgemein den Übergang von „ewigen“ zu „zeitlichen“ Werten. Als Begriff für die Enteignung von Kirchengut fiel das Wort Säkularisation wahrscheinlich zum ersten Mal am 8. Mai 1646, und zwar bei den Verhandlungen zum Westfälischen Frieden in Münster durch den französischen Gesandten Henri II. d’Orléans-Longueville. Dieser bezeichnete mit der Formel séculariser den Übergang von katholischen Gütern in protestantischen Besitz. Neueren Etymologien zufolge muss die Verwendung des lateinischen Substantivs saecularisatio allerdings um fast ein Jahrhundert vordatiert werden: Es war bereits 1559 in Verwendung, das entsprechende Verb 1586.[1]

Säkularisation vor der Französischen Revolution

Heinrich VIII., König von England, säkularisierte bereits 1538–1540 englische Klöster im Zuge des königlichen Supremats von 1535.

Österreich

Hauptartikel: Josephinismus

Joseph II. löste bereits vor der Französischen Revolution zahlreiche Klöster auf und zog deren Vermögen ein.

Sachsen ab 1539

Nach seiner Regierungsübernahme am 17. April 1535 ließ Herzog Heinrich am 23. April 1539 den ersten evangelischen Gottesdienst in der Dresdner Schlosskirche abhalten. Feierliche Gottesdienste in Leipzig und in der Dresdner Kreuzkirche folgten. Während einer umfangreichen Kirchenvisitation von Dezember 1539 bis Juli 1540 ließ Heinrich alle kirchlichen Besitztümer säkularisieren und Klöster aufheben. Im November 1539 setzte er auf dem Landtag in Chemnitz einen landständischen Ausschuss zur Verwendung des säkularisierten Kirchengutes ein und überließ damit die Entscheidung über die Verwendung den Landständen. Nach dem Tode Heinrichs im Jahre 1541 zog sein Sohn Moritz die Verfügungsgewalt über das säkularisierte Kirchen- und Klostergut wieder an sich und ließ es teils verkaufen und teils selbst durch landesherrliche Vögte verwalten.[2]

Bayern ab 1608

Hauptartikel: Säkularisation in Bayern

Im 16. Jahrhundert richtete Herzog Max I. auf der Grundlage der Superiorität des Staates ein geistliches Ratskollegium zur Kirchenaufsicht ein. Ab 1608 beanspruchte der Kurfürst das Patronatsrecht, wenn bei Stiftern und Klöstern hierüber Unklarheiten bestanden.[3]

1743 schlug Kurfürst Karl Albrecht von Bayern der österreichischen Kaiserin Maria Theresia vor, Österreich und insbesondere Bayern durch die Säkularisierung und Einverleibung von Fürstbistümern zu vergrößern. Maria Theresia lehnte dies als großes Unrecht ab.[4]

Auf Druck des Königreichs Portugal hob Papst Clemens XIV. im Jahre 1773 den Jesuitenorden auf. Auf seine Weisung wurden die in Bayern gelegenen Jesuitengüter dem kurfürstlichen Schulfond zur Verfügung gestellt.[5]

Im Jahre 1778 gelang einem Prälaten in Aschaffenburg ein Säkularisationsvorhaben: der Fürsterzbischof von Mainz zog gegen eine nur geringe Entschädigung den Klostergarten eines Kapuzinerklosters ein und verwendete ihn als Schlossgarten und als Holzhof für seine weltliche Hochstiftsregierung.[6]

1783 stimmte Papst Pius VI. dem Antrag des Kurfürsten Karl Theodor auf Aufhebung der Prämonstratenserabtei Osterhofen und des Augustinerchorherrenstiftes Indersdorf zu.[7]

1787 wies der Fürstbischof von Bamberg in einer Visitationsverfügung die Zisterzienserabtei Langheim darauf hin, dass eine Aufhebung der Klöster möglich und der Vorwurf der Prachtliebe deshalb zu vermeiden sei.[8]

1789 verfasste der Jurist Maximilian von Montgelas eine Denkschrift, in der er eine Säkularisation für wirtschaftlich wünschenswert und aufgrund des Westfälischen Friedens für rechtlich zulässig hielt. 56 v.H. der Hofstellen seien in kirchliches Obereigentum gelangt, und diese Konzentration schädige den Wirtschaftsverkehr.[9]

Säkularisation im Zeitalter Napoleons

Säkularisation in Frankreich

Die Säkularisation in Frankreich am Ende des 18. Jahrhunderts bzw. zu Beginn des 19. Jahrhunderts geht auf Debatten in der Zeit der Aufklärung zurück. Sie ist die umfassendste, die bislang stattfand. Beinahe alle geistlichen Reichsstände wurden aufgelöst und annähernd 95.000 km² Grundfläche, auf denen mehr als 3 Millionen Menschen lebten, wechselten ihren Herrscher oder Eigentümer.

Die französische Nationalversammlung beschloss schon zu Beginn der Französischen Revolution am 2. November 1789 in einem Dekret (Décret des biens du clergé mis à la disposition de la Nation[10]), das auf eine Antragsvorlage des Abgeordneten der Nationalversammlung und späteren Außenministers Napoleons, Bischof Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord, zurückging, die Nationalisierung der Kirchengüter und damit die faktische Enteignung der katholischen Kirche. Hintergrund waren massive Bemühungen, der Finanzkrise des französischen Staates, die vor allem durch die o. g. kostenaufwändige Beteiligung Frankreichs am amerikanischen Unabhängigkeitskrieg bedingt war, entgegenzuwirken. Die Priester bekamen, wie die Staatsbeamten, von nun an einen staatlichen Sold und mussten einen Eid auf die Nation und die neue Verfassung ablegen. Somit wurde schon am Anfang der französischen Revolution durch die Abschaffung der alten Ständeordnung die Vormachtstellung des Klerus beendet. Mit der Enteignung des kirchlichen Besitzes wurde die wirtschaftliche und politische Macht der Kirche erheblich beschnitten.[11]

Erst mit dem zwischen Napoleon Bonaparte und Papst Pius VII. geschlossenen Konkordat von 1801 kam es zumindest formal wieder zu einer Aussöhnung zwischen der katholischen Kirche und dem französischen Staat.

Säkularisation in den vier linksrheinischen Départements 1802

Anders als im rechtsrheinischen Gebiet fand die Säkularisation in den seit 1798 bestehenden vier linksrheinischen Départements, die 1801 im Frieden von Lunéville Frankreich zugesprochen worden waren, im Jahre 1802 statt.[12] Grundlage der Säkularisation war das 1801 abgeschlossene Konkordat, in dem die kirchenrechtliche Genehmigung der Säkularisation gegeben wurde. Danach wurden am 9. Juni 1802 mit einem Konsularbeschluss ("Arreté des Consuls") – im rechtlichen Sinne eine Verordnung – die kirchlichen Verhältnisse neu geregelt; mit Ausnahme der Bistümer und Pfarreien wurden fast alle geistlichen Einrichtungen aufgehoben und ihr Besitz dem französischen Staat übertragen.[13]

Alle Mönche/Nonnen mit linksrheinischen Wurzeln erhielten gemäß Konsularbeschluss eine jährliche Pension von 500 (für unter 60-jährige) bzw. 600 Francs (ab 60 Jahren). Diejenigen Mönche/Nonnen, die ursprünglich aus rechtsrheinischen Gebieten stammten, mussten die linksrheinischen Gebiete verlassen und erhielten eine einmalig Zahlung von 150 Francs, um die Unkosten der Reise begleichen zu können.[14]

Zur Aufbesserung der Finanzen des französischen Staates wurden die säkularisierten kirchlichen Güter in den folgenden Jahren versteigert und gingen überwiegend in den Besitz privater Käufer über. Auch die geistlichen Reichsstände wurden aufgehoben und ihr Besitz verstaatlicht.[15]

Säkularisation in den rechtsrheinischen Gebieten 1803

Durch die Verschiebung der französischen Ostgrenze hatten deutsche Territorialherren Gebietsverluste erlitten. Als Entschädigung wurden ihnen im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die kirchlichen Reichsstände und die Reichsstädte (in diesem Fall spricht man von Mediatisierung) zugeschlagen. Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschlusses ging über die reine Entschädigung sogar hinaus. Die Gebäude und Güter der 1803 aufgehobenen Stifte, Abteien und Klöster wurden der Disposition (Verfügungsgewalt) der Landesherren unterstellt.[16] Das erlaubte es auch Herrschern, die keinen Territorialverlust erlitten hatten, kirchliche Güter zu ihren Gunsten einzuziehen und ihre Finanzen zu entlasten.

Politische Folgen

Insbesondere profitierten der König von Preußen, der Kurfürst von Bayern, der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden und der Landgraf von Hessen-Darmstadt von der Säkularisation. Allein in Baden vervierfachte sich die Fläche des Landes, die Zahl der Einwohner verfünffachte sich durch den Landzugewinn. Württemberg konnte seine Fläche und Einwohnerzahl immerhin verdoppeln.

Durch die Enteignung kirchlicher Güter verlor insbesondere (aber nicht nur) die katholische Kirche einen großen Teil ihrer weltlichen Macht.

Soziale Folgen

Die enteigneten Klöster wurden teils als Staatsgebäude (z. B. Gefängnisse) übernommen, teils meistbietend versteigert. Vor allem das weltliche Dienstpersonal im Kloster, sowie die unmittelbar vom Kloster abhängigen Handwerker und Gewerbetreibenden, verloren ihre Arbeitsplätze und gerieten in eine bedrohliche Armut. Wertvolle Kunstbestände und Archivalien wurden verstreut oder durch unsachgemäße Behandlung zerstört.

Der enteignete – teilweise sehr große – Grundbesitz wurde oftmals dem Landesherrn bzw. Staat direkt zugeschlagen, teilweise aber auch an Bauern und Besitzlose verteilt oder in Stiftungen eingebracht, um dem bisherigen Zweck weiter zu dienen. Die vermögensrechtlichen Folgen der Enteignungen stellen noch heute in Form der Staatsleistungen ein staatskirchenrechtliches Problem dar.

Siehe auch

Literatur

  • Marcel Albert: Die Gedenkveranstaltungen zum 200. Jahrestag der Säkularisation 1803-2003. Ein kritischer Rückblick, in: Römische Quartalschrift 100 (2005) S. 240–274.
  • Christian Bartz: Die Säkularisation der Abtei Laach im Jahre 1802. Eine Fallstudie. in: Rheinische Vierteljahrsblätter 62 (1998), S. 238–307.
  • Reiner Groß: Geschichte Sachsens. Berlin, 2001
  • Volker Himmelein (Hrsg.): Alte Klöster, neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803. Große Landesausstellung Baden-Württemberg 2003. Thorbecke, Ostfildern 2003, ISBN 3-7995-0212-2 (Ausstellungskatalog und Aufsatzband).
  • Georg Mölich/Joachim Oepen/Wolfgang Rosen (Hg.),Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland. Essen 2002.
  • Winfried Müller: Ein bayerischer Sonderweg? Die Säkularisation im links- und rechtsrheinischen Deutschland, in: Die Säkularisation in Bayern 1803. Kulturbruch oder Modernisierung?, hg. von Alois Schmid, München: C. H. Beck 2003, S. 317–334.
  • Winfried Müller: Die Säkularisation von 1803, in: Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte, Bd. 3, hg. von Walter Brandmüller. St. Ottilien: Eos Verlag 1991, S. 1–84.
  • Winfried Müller: Zwischen Säkularisation und Konkordat. Die Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche 1803–1821, in: Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte, Bd. 3, hg. von Walter Brandmüller. St. Ottilien: Eos Verlag 1991, S. 85–129.
  • Alfons Maria Scheglmann: Geschichte der Säkularisation im rechtsrheinischen Bayern. 3 Bände, Habbel, Regensburg 1903–1908
  • Dietmar Stutzer: Die Säkularisation 1803. Der Sturm auf Bayerns Kirchen und Klöster. Rosenheimer Verlagshaus Alfred Förg, Rosenheim 1976, ISBN 3-475-52237-3
  • Eberhard Weis: Montgelas. Erster Band. Zwischen Revolution und Reform 1759–1799. Zweite Auflage, München 1988
  • Matthias Wemhoff: Säkularisation und Neubeginn. Schnell & Steiner, Regensburg 2007, ISBN 978-3-7954-1963-9 (anlässlich der Eröffnung der Ausstellung im Landschaftsverband Westfalen-Lippe-Landesmuseum für Klosterkultur im Kloster Dalheim).
  • Hermann Uhrig: Die Vereinbarkeit von Art. VII des Friedens von Lunéville mit der Reichsverfassung. Diss. Tübingen 2011 (Jur. Fak.), Online-Ressource: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-56749 (Reichssäkulariation 1801/03).

Weblinks

Wiktionary: Säkularisation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. vgl. Marie-Luisa Frick, Andreas Oberprantacher, Uni Innsbruck: „Wiederkehr des Verdrängten? Die ‚Krise‘ der Säkularisierungsthese im Spiegel gegenwärtiger Debatten über das Phänomen ‚Religion‘ in Europa“, Innsbrucker Diskussionspapiere zu Weltordnung, Religion und Gewalt, Nr. 24 (2008), unter Bezugnahme dort auf Strätz, Hans-Wolfgang: „Säkularisation, II. Der kanonistische und staatskirchenrechtliche Begriff“, ersch. in: Conze, Werner. „Säkularisation, Säkularisierung“ - Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg. Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck. Bd. 5. Stuttgart: Klett-Cotta, 1984. S. 792 ff.
  2. Groß, S. 53 – 55.
  3. Scheglmann I, S. 2.
  4. Scheglmann I, S. 3 (Digitalisat).
  5. Scheglmann I, S. 51.
  6. Scheglmann I, S. 48.
  7. Scheglmann I, S. 61 - 72.
  8. Scheglmann I, S. 74.
  9. Weis, Montgelas I, S. 121 - 125.
  10. Artikel in der französischen Wikipedia.
  11. Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster, 2012, Verlag BoD, ISBN 978-3-8482-1795-3, S.6 und Anlage (Dekret "Le décret des biens du clergé mis à la disposition de la Nation")
  12. Wilhelm Janssen, Kleine Rheinische Geschichte Seite 261
  13. Eduard Hegel, Geschichte des Erzbistums Köln Bd. IV Seite 487-521.
  14. Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland - Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster, 2012, Verlag BoD, ISBN 978-3-8482-1795-3, S.13 mit Anlage (Konsularbeschluss "Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thin-et-Moselle et du Mont-Tonnerre")
  15. Wolfgang Schieder (Hg.), Säkularisation und Mediatisierung in den vier rheinischen Departements 1803-1813. Teil V/1 und V/II Roerdepartement
  16. Georg Mölich/Joachim Oepen/Wolfgang Rosen (Hg.),Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland. Essen 2002 Seite 20-21
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