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Tierschutzrecht

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Tierschutzrecht umfasst Rechtsprechung und Gesetze zu Tierschutzfragen. Sie wurden in vielen Ländern erlassen, um Tiere, insbesondere Wirbeltiere wie Haus- und Nutztiere vor Tierquälerei und Missbrauch durch Menschen zu schützen und den Umgang mit Tieren, die Tierhaltung und -nutzung, den Tierschutz sowie Tierversuche zu regeln. Internationale Regelungen umfassen insbesondere den Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten unter der Maßgabe des Artenschutzes.

In den letzten Jahren wurden die Tierschutzgesetze in den meisten Ländern der Europäischen Union und ihrer Nachbarländer verschärft. In Spanien ist ein einheitliches Tierschutzgesetz geplant, aber noch nicht erlassen. In China und Indien gibt es nur geringe oder keine Regelungen zum Tierschutzrecht.

Geschichte

Bereits im Alten Testament finden sich Hinweise und rechtliche Vorgaben zur Verantwortung und schonenden Umgang mit Mitgeschöpfen.[1] Auch im Reich des nordindischen Kaisers Ashoka (272 v. Chr.–232 v. Chr.) war die Stellung der Tiere bereits gesetzlich geregelt. Ein frühes neuzeitliches Tierschutzgesetz trat im Jahre 1502 unter Sultan Bayezid II. in Istanbul in Kraft. Es wurde unter Strafe gestellt, wenn Nutztiere wie Pferde und Esel nicht richtig behandelt wurden beziehungsweise unter Qualen arbeiten mussten. Dazu zählte auch, dass die Tiere entsprechendes Geschirr und Sattel tragen mussten.

Die EG-Richtlinie 86/609/EWG regelt seit 1986 den Umgang mit Versuchstieren.[2] In dieser Richtlinie ist festgelegt, dass Versuchstiere artgerecht gehalten werden müssen. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze umgesetzt.

Situation in Deutschland

Gesetzlicher Tierschutz in Deutschland von 1871 bis 1930

In Deutschland wurde im Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (§ 360 Nr. 13) als Übertretung mit Strafe bedroht, wer „öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise Tiere boshaft quält oder misshandelt.“ Geschützt wurde also das Empfinden der Menschen, weswegen man von einem anthropozentrischen Tierschutz spricht.

Im Kaiserreich forderte eine Vielzahl von Initiativen und Gruppen eine weitere Verstärkung des Tierschutzes und insbesondere auch eines Verbots der Vivisektion. Ein prominentes Mitglied wie Richard Wagner forderte in seinen letzten Lebensjahren nicht nur eine Abschaffung von Tierversuchen, die ihm zutiefst verdammenswert erschienen, sondern ebenso vehement eine Abkehr vom Fleischverzehr. 1885 wurden in Preußen mit dem „Gossler-Erlass“ die vorhandenen Bestimmungen zur Vivisektion neu formuliert und moderat verschärft. Weitergehende Petitionen und Initiativen zum Tierschutz wurden mit Hinweis auf diese Regelung regelmäßig ignoriert und abgeschmettert. Die einprägsamen Forderungen der Anti-Vivisektionisten fanden bei der wachsenden Zahl rechtsextrem gesinnter Menschen hohen Zuspruch wie auch bei rechten Lebensreformern, die eine Abkehr von der modernen „jüdischen“ Wissenschaft hin zu einer rein deutschen Volks- und Naturmedizin forderten. 1930 kam es mit dem sogenannten Grimme-Erlass zu einer weiteren Verschärfung, die aber den massenhaft, in über 700 verschiedenen Vereinen und Organisationen engagierten Tierschützern, bei weitem nicht genügte.

Tierschutz und Tierschutzgesetzgebung im Nationalsozialismus

Für die Nationalsozialisten war der Tierschutz ein willkommenes populäres Thema – auch weil Pelzhändler wie praktische und akademische Mediziner und Biologen vielfach Juden waren und mit Tierschutzargumentationen nicht nur deren berufliche Existenz in Frage gestellt, sondern über das Verbot des religiös bedingten Schächtens hinaus auch ihr kulturelles Leben unter Druck gesetzt werden konnte. Nach der Machtübernahme 1933 wurde bereits ab dem 1. April 1933 unter Innenminister Wilhelm Frick mit Hochdruck und intensiver Mitarbeit der Tierschutzverbände an einem pathozentrischen Tierschutzgesetz gearbeitet, welches das Leiden des Tieres und nicht mehr dessen öffentliche Wirkung in den Mittelpunkt stellte.

Der durch ein Gesetz vom 26. Mai eingefügte § 145b StGB bestrafte nun generell das rohe Misshandeln sowie das absichtliche Quälen von Tieren als Vergehen (RGBl. I S. 295[3]). Diese Strafvorschrift wurde in das am 24. November erlassene Reichstierschutzgesetz (RGBl. I S. 987[4]) übernommen.

Ein Verbot des rituellen Schächtens wurde am 21. April 1933 durch das Gesetz über das Schlachten von Tieren (RGBl. I S. 203[5]) eingeführt. Unter vermeintlich zivilisatorischen Vorzeichen bediente es antisemitische Ressentiments und schränkte religiöse Freiheiten der Juden erheblich ein.[6]

Am 16. August 1933, über drei Monate vor Erlass des Reichstierschutzgesetzes, hatte Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident die „Vivisektion an Tieren aller Art für das gesamte preußische Staatsgebiet“ per Erlass als verboten erklärt. Die gleichzeitige Androhung von Lagerhaft für Tierquälerei im Rahmen einer Radioansprache war eine der ersten öffentlichen Erwähnungen der Konzentrationslager.

Die nationalsozialistische Tierschutzgesetzgebung stand nicht im Gegensatz zu den massenhaft durchgeführten Menschenversuchen mit oft tödlichem Ausgang, genauso wenig wie dem nationalsozialistischen Krankenmord oder dem Holocaust. Der nationalsozialistische Tierschutzgedanke implizierte eine radikale Verschiebung innerhalb der Mensch-Tier-Hierarchie, ausgewählten Tieren wurden als ideologischer Bestandteil einer „arisch-naturverbundenen Volksgemeinschaft“ Schutz gewährt, außerhalb dieser stehenden Menschen wurde dieser verwehrt.[7]

Auf den Punkt brachte diese Einstellung Heinrich Himmler bei seiner Posener Rede am 4. Oktober 1943:

Ob bei dem Bau eines Panzergrabens 10.000 russische Weiber an Entkräftung umfallen oder nicht, interessiert mich nur insoweit, als der Panzergraben für Deutschland fertig wird. (…) Wir Deutsche, die wir als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung zum Tier haben, werden ja auch zu diesen Menschentieren eine anständige Einstellung einnehmen, aber es ist ein Verbrechen gegen unser eigenes Blut, uns um sie Sorge zu machen…[8]

Gesetzlicher Tierschutz in Deutschland seit 1945

Die DDR hat die Regelungen des Reichstierschutzgesetz in den 1950er Jahren wieder übernommen. Die Tierschutzgesetze aus dem Dritten Reich galten in der Bundesrepublik Deutschland als vorkonstitutionelles Recht fort, wurden aber bis heute durch neu erlassene Gesetze substituiert. So wurde am 24. Juli 1972 ein neues Tierschutzgesetz erlassen. Zudem wird der Tierschutz durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt.[9]

In dem 1990 durch das TierVerbG eingefügten § 90a BGB wird ausdrücklich festgestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Allerdings sind auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Helmut Heinrichs beschreibt den Paragraphen daher als eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.[10] Othmar Jauernig hebt insbesondere die Inhaltslosigkeit von § 90a Satz 2 BGB hervor und weist darauf hin, dass dessen Banalität von § 903 Satz 2 BGB sogar noch übertroffen würde.[11]

Am 26. Juli 2002 wurde im Plenum des Bundestages das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz (GG) verankert. Der Art. 20a GG lautet nun:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Anlass war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002[12] wonach das Tierschutzgesetz mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit so auszulegen sei, „dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.“ Nachdem es noch 1993 keine parlamentarische Mehrheit zur Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz gegeben hatte, kam diese sodann mit Wirkung zum 1. August 2002 zustande.[13]

Der Tierschutz ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG ein Rechtsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung.

Durchsetzung des Tierschutzrechts in Deutschland

Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen ist Sache der Länder[14], die damit in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (d. h. Landkreise und kreisfreie Städte) beauftragen und dort Veterinärämter einrichten. Die Genehmigung von Tierversuchen ist hingegen den Mittelbehörden (Bezirksregierungen bzw. Regierungspräsidien) bzw. den Landesministerien übertragen.[15] Diese treffen Beschlüsse durch einfache Mehrheitsentscheidungen und werden dabei durch unabhängige Tierversuchskommissionen unterstützt, die zu zwei Dritteln mit Fachleuten (Veterinär- und Humanmediziner, Biologen etc.), zu einem Drittel durch Vertreter von Tierschutzorganisationen besetzt werden.[16] Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände des Tierschutzrechts sind außerdem Polizei und Staatsanwaltschaft, die in den Fällen nach der Strafprozessordnung bzw. dem Ordnungswidrigkeitengesetz vorgehen.[17] Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen, Berlin und das Saarland haben Landestierschutzbeauftragte bestellt, die als Berater und Ansprechpartner fungieren und über keine behördlichen Kompetenzen verfügen.[18] Ermächtigt zum Erlass von Verordnungen aufgrund des Tierschutzgesetzes sind nach § 2a TierSchG nur die Bundesministerien.[19]

Gesetzlicher Tierschutz in Österreich

In Österreich war der Tierschutz bis zum Ablauf des Jahres 2004 in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache und wurde 2005 nach Art. 11Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 Nr. 8 der österreichischen Bundesverfassung zur Bundessache. Näheres regelt das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Schutz der Tiere[20]. Zur gleichen Zeit (2004) wurden die Tierhaltungsverordnungen eingeführt:

Die 1. Tierhaltungsverordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen. [5]

Die 2. Tierhaltungsverordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist. [6]

Ferner gibt es in Österreich ein Gesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz) von 1989.

Am 1. Januar 2005 ist das Tierschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten.[21] Durch die gleichzeitig mit der Erlassung dieses Gesetzes beschlossene Änderung des Art. 11Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche B-VG wurde die Gesetzgebungskompetenz zum Bund verlagert. Die Vollziehung der tierschutzrechtlichen Normen bleibt jedoch weiter Aufgabe der Länder. Der Bund hat sich verschiedene Kontrollrechte vorbehalten (Einschaurecht, Berichtspflicht der Länder etc). Behörde I. Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Über Berufungen entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, sie hat den Vollzug zu koordinieren, trifft aber selbst keine Sachentscheidungen. Bund, Länder und Gemeinden haben den Tierschutz nach Maßgabe der budgetären Mittel zu fördern. Ein wichtiger Punkt des neuen Gesetzes ist auch die Schaffung eines Tierschutzombudsmannes in jedem Bundesland, der die Interessen des Tierschutzes zu vertreten hat. Er genießt in den behördlichen Verfahren Parteistellung. Im Strafgesetzbuch vom 1. Januar 1975 sind die Strafbestimmungen für rohe Misshandlung von Tieren bundeseinheitlich festgelegt: Bis zu ein Jahr Freiheitsentzug oder 360 Tagessätze Geldstrafe. Außerdem existiert seit dem 1. Juli 1974 ein Tierversuchsgesetz.

Gesetzlicher Tierschutz in der Schweiz

Die Schweizer Bundesverfassung der Schweiz erwähnt den Tierschutz in § 80. In der Schweiz wurde am 9. März 1978 ein nationales Tierschutzgesetz verabschiedet und am 27. Mai 1981 die dazugehörige Tierschutzverordnung. Die beiden Erlasse wurden am 1. September 2008 durch das vollständig revidierte Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) und die ebenfalls vollständig revidierte Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) ersetzt. Im Jahre 1992 wurde in die Bundesverfassung eine Bestimmung über die Kreaturwürde eingefügt. Art. 120 Abs. 2 lautet: Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz der Tierwürde hat auch Eingang in das neue Tierschutzgesetz gefunden. So heisst es in Art. 1 TSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG lautet: Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.

Gesetzlicher Tierschutz in den USA

Bis zum Jahre 1966 war die wissenschaftliche Verwendung von Tieren in den USA ungeregelt. Am 24. August 1966 beschloss der Senat und das Repräsentantenhaus den Schutz von Versuchstieren.[22] Genannt wurden Hunde, Katzen, Affen, Meerschweinchen, Hamster und Hasen.

Wissenschaftliche Ausbildung

In Deutschland gibt es keine akademischen Programme speziell zum Tierschutzrecht. In der Schweiz werden einzelne Seminare im Rahmen des Jurastudiums [23] sowie ein Doktorandenprogramm [24] angeboten. Masterstudiengänge gibt es zudem in Edinburgh [25], in Barcelona [26] sowie in Straßburg [27]. In den USA gehört Tierrecht in den Lehrplänen vieler renommierter Universitäten zum Standardrepertoire, z. B. an der Harvard Law School [28] an der Yale Law School [29] oder in der Columbia Law School [30]. An der Lewis & Clark Law School in Portland, USA, gibt es einen Masterstudiengang zum Tierrecht[31].

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hanna Rheinz: Kabbala der Tiere, Tierrechte im Judentum. In: Tierrechte, eine interdisziplinäre Herausforderung. Harald Fischer Verlag, Heidelberg 2007, ISBN 978-3-89131-417-3, S. 234–252.
  2. RICHTLINIE DES RATES 86/609/EWG vom 24. November 1986 zur Annaeherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Brüssel 1986-11-24 (PDF).
  3. RGBl. I 1933 S. 295 (via ALEX)
  4. RGBl. I 1933 S. 987 via ALEX
  5. RGBl. I 1933 S. 203 via ALEX
  6. Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (Rechtshistorische Reihe, Bd. 294), Peter Lang, Bern/Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52708-X.
  7. Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933 (PDF (Memento vom 27. Dezember 2013 im Internet Archive)), IDB Münster, Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002), S. 167–184, 167.
  8. Text der Rede auf http://germanhistorydocs.ghi-dc.org/sub_document.cfm?document_id=1513&language=german
  9. Zum Beispiel das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G) oder die Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung (BayTierSchZustV).
  10. Palandt/Heinrichs, BGB, § 90a, Rn. 1.
  11. Jauernig, BGB, § 90a, Rn. 1.
  12. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 2002, Az. 1 BvR 1783/99.
  13. Wie Umwelt- und Tierschutz ins Grundgesetz kamen Webseite des Deutschen Bundestages 2013, abgerufen am 15. Juli 2016
  14. Edgar Guhde: Tierschutz in der Kommunalpolitik. Politischer Arbeitskreis für Tierrechte in Europa (PAKT) e.V., abgerufen am 31. Mai 2015.
  15. Lorz/Metzger, TierSchG, § 15 Rn. 1 ff.
  16. Lorz/Metzger, TierSchG, § 15 Rn. 9 ff.
  17. Lorz/Metzger, TierSchG, Vor § 17 Rn. 21.
  18. Landestierschutzbeauftragte:
    • Baden-Württemberg: Dr. Cornelie Jäger [1] (seit April 2012),
    • Hessen: Dr. Madeleine Martin [2] (seit November 1992),
    • Berlin: Prof. Horst Spielmann [3] (seit Dezember 2012),
    • Saarland: Dr. Hans-Friedrich Willimzik [4]
  19. Lorz/Metzger, TierSchG, § 2a Rn. 6
  20. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere
  21. BGBl. I Nr. 118/2004.
  22. Laboratory Animal Welfare Act. Public Law 89-544, enacted August 24, 1966
  23. Tierrechtsseminare der Uni Zürich
  24. Law and Animals in Basel. Juristische Fakultät Universität Basel, 26. Mai 2014, abgerufen am 31. Mai 2015.
  25. Animal Welfare in Edinburgh. University of Edinburgh, abgerufen am 31. Mai 2015.
  26. Teresa Giménez-Candela: Animal Law & society in Barcelona. Universitat Autònoma de Barcelona, 29. Juli 2011, abgerufen am 31. Mai 2015.
  27. Science, droit et éthique in Straßburg. Université de Strasbourg, abgerufen am 31. Mai 2015.
  28. Animal Law in Harvard. Harvard Law School, abgerufen am 31. Mai 2015.
  29. Animal Law in Yale. Yale Law School, abgerufen am 31. Mai 2015.
  30. Animal Law in Columbia. Columbia Law School, abgerufen am 31. Mai 2015.
  31. Animal Law Studies in Portland. Lewis & Clark Law School, abgerufen am 31. Mai 2015.
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