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Unrecht

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Unrecht ist in der staatsbürgerlichen Betrachtungsweise das Gegenteil von Recht und besteht in einer Verletzung der Rechtsordnung.[1] Was Recht und was Unrecht ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Gesetz.[2] Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.[3]

Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge (etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.).[1] Der Begriff „Unrecht“ ist vor allem im Strafrecht von Bedeutung: Als Unrecht im strafrechtlichen Sinne wird die rechtswidrige – also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckte – Verwirklichung eines Straftatbestandes bezeichnet.[4] Strafrechtliches Unrecht setzt kein Verschulden voraus: Auch ein strafunmündiges Kind oder ein wegen Geisteskrankheit Schuldunfähiger kann strafrechtliches Unrecht begehen (allerdings nicht bestraft werden). Der Begriff „Unrecht“ spielt auch in der Rechtsphilosophie eine Rolle, insbesondere bei der Frage, ob es „gesetzliches Unrecht“ gibt (siehe Radbruchsche Formel).

Ob eine bestimmte Handlung Unrecht bedeutet, muss mitunter je nach Rechtsgebiet differenziert betrachtet werden. So kann etwa eine spezifische Handlung im strafrechtlichen Sinn erlaubt sein, gleichzeitig aber gegen zivilrechtliche Normen verstoßen und insofern beispielsweise zu einer Schadensersatzpflicht führen, etwa bei der (nur) fahrlässigen Sachbeschädigung. Auch das Schikaneverbot des § 226 BGB soll helfen, im Rahmen der unzulässigen Rechtsausübung drohendes Unrecht mit Hilfe rechtsvernichtender Einwendungen zu verhindern.

Begriffsgeschichte

Der Begriff „Unrecht“ ist schon sehr alt. Aristoteles betrachtete ihn als Bestandteil der Ethik. Aristoteles unterscheidet „Unrecht von Natur“ und Unrecht „kraft Verordnung“. Unrecht kraft Verordnung sei, wenn es getan werde, eine ungerechte Handlung, bevor es getan werde, sei es das jedoch noch nicht, sondern Unrecht.[5] Die aristotelische Definition antizipiert bereits den Konflikt, der in der Radbruchschen Formel zum Ausbruch kommt.

Johann Heinrich Zedler unterscheidet in seinem Großen vollständigen Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, das zwischen 1732 und 1754 erschien, Unrecht, das ein Verbrechen sei und Unrecht, das kein Verbrechen sei. Zum letzteren gehöre, wenn auf die Übertretung des Gesetzes keine Strafe gesetzt, sondern richterliche Hilfe, oder die Nichtigkeit der unternommenen Handlung zu erwarten sei. Weiterhin unterscheidet Zedler Unrecht der Bosheit und Unrecht der Schwachheit und des Versehens. Beide seien dem Grade nach verschieden.[6]

Johann Wolfgang von Goethe schrieb in Wilhelm Meisters Lehrjahre: „Niemand weiß, was er tut, wenn er recht handelt; aber des Unrechten sind wir uns immer bewußt.“[7] Damit definierte er Unrecht als bewusstes Unrecht, während Tun, welches dem Recht entspricht, unbewusst bleibe. Goethe betrachtet Unrechts- und Rechtsbewusstsein als Intuition.

Der indische Philosoph Shankara geht davon aus, dass ohne Anerkennung eines Gottes, der in der von ihm geoffenbarten heiligen Schrift dargelegt hat, was zu tun und was zu unterlassen ist, der Mensch nicht imstande sei, Gutes und Böses zu unterscheiden. Er schließt daraus: „Was in einem bestimmten Zusammenhang von Ort, Zeit und Ursache als eine Pflicht geübt wird, das wird unter anderen Verhältnissen von Ort, Zeit und Ursache ein Unrecht.“ [8]

Noch einmal Johann Wolfgang von Goethe zur Ähnlichkeit von Recht und Unrecht: „Was ich studiere? Zuvörderst die Distinktionen (Unterscheidungen) und Subtilitäten (Spitzfindigkeiten), wodurch man Recht und Unrecht einander ziemlich ähnlich gemacht hat: das heißt, ich studiere auf einen Doktor beider Rechte.“[9]

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Unrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Unrecht – Zitate

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band 3, München 1992, ISBN 3-406-36963-4, Stichwort „Unrecht“
  2. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975, Az. 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 Bvf 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/94, BVerfGE 39, 1 ff., Rn 187 („Abtreibungsurteil“)
  3. BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1968, Az. 2 BvR 557/62, BVerfGE 23, 98
  4. Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. Auflage, München 2006, ISBN 3-406-51729-3, Rn 51 vor § 13
  5. Aristoteles: Nikomachische Ethik, Zehntes Kapitel. [Arten des Rechts. Ungerechte Handlung und Unrecht]
  6. Unrath oder Ungerechtigkeit. In: Zedlers Universal-Lexicon, Band 49, Leipzig 1746, Spalte 1920–1922. S. 1920 ff.
  7. Johann Wolfgang von Goethe: Wilhelm Meisters Lehrjahre, 7. Buch, 9. Kapitel.
  8. Helmuth von Glasenapp in Glaube und Ritus der Hochreligionen in vergleichender Übersicht Seite 118 (Fischer-Verlag 346), S. Fischer, Frankfurt am Main 1960
  9. Goethes Brief aus Straßburg an E. Th. Langer vom 11. Mai 1770.
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