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Sachbeschädigung

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Eingeschlagene Schaufensterscheibe ohne Vorliegen eines Eigentumsdeliktes

Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache unter Strafe steht.

Deutschland

Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB, der wie folgt lautet:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.

Tatbestandsmerkmale

mutwillig beschädigter Hochsitz

Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere, bei denen aber auch das § 17 Tierschutzgesetz zu beachten ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o. Ä.).

Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Tathandlungen sind Beschädigen und Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist sie nicht beschädigt worden. Das trifft seit Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes 2005 aber nur dann zu, wenn das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (Absatz 2). Dieses Gesetz hatte die ausdrückliche Zielsetzung, Graffiti strafrechtlich erfassen zu können. Ob das erreicht worden ist, kann erst die Praxis zeigen. In der Rechtslehre werden Zweifel an der Geeignetheit des § 303 Abs. 2 n. F. im Hinblick auf die grundgesetzlich erforderliche Bestimmtheit geäußert. Auch scheint die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) nicht genügend beachtet worden zu sein, sodass das Gesetz selbst unverhältnismäßig ist.

Eine Sache muss nicht zwingend in ihrer Substanz beschädigt werden, es reicht nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Sache in ihrer „bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit“ beeinträchtigt ist:

  • Der Bundesgerichtshof entschied auf Sachbeschädigung, als Umweltaktivisten eine Bahnstrecke mittels einer Vorrichtung so blockiert hatten, dass zwar die Schienen selbst nicht beschädigt waren, die Bahn aber nur durch Austauschen der Schienen die Strecke wieder befahrbar machen konnte[1].
  • Das Ablassen der Luft aus einem Auto- oder Fahrradreifen erfüllt in der Regel den Tatbestand der Sachbeschädigung[2][3].

Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt (sog. Eventualvorsatz). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Die im Gesetzeswortlaut angesprochende Rechtswidrigkeit („…rechtswidrig…“) ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern dient nur der Hervorhebung des Unrechts der Tat.

Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.

Konkurrenzen

Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Gesetzeseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.

Sondertatbestände

Datenveränderung

Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Computersabotage

Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Qualifikationen

Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich in § 126 StGB, in der Schweiz in Art. 144 StGB.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände.

Zerstörung von Bauwerken

Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.

(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Österreich

§ 125 StGB lautet:

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.

Tatobjekt

…fremde Sache…

Tatobjekt sind alle körperlichen Sachen und auch Tiere (§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht „beschädigen“.

Diese Beschränkung ist insofern wichtig, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff „persönliche Sachenrechte“) umfasst.

Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst.

Aus dem Wortlaut des § 125 StGB ist zu erkennen, dass sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst sind.

Tathandlungen

…zerstört…

Die Sache wird zerstört, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.[4]

…beschädigt…

Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird.[4] Eine Funktionsbeeinträchtigung ist irrelevant. …verunstaltet…

Eine Sache wird verunstaltet, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.[5]

…unbrauchbar macht…

Die Sache wird unbrauchbar gemacht, wenn sie die ihr zugedachte Funktion, nicht mehr (voll) erfüllen kann.[6](z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).

Qualifikationen

§ 126 StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist

2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,

3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,

4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,

5. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,

6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, oder

7. durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schweiz

In der Schweiz sind die Sachverhalte der Sachbeschädigung in Art. 144 und 144bis Schweizer Strafgesetzbuch geregelt.

Siehe auch

Literatur

  • Friedrich Geerds: Sachbeschädigungen, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-3883-2
  • Ulrich Behm: Sachbeschädigung und Verunstaltung, Berlin 1984, ISBN 3-428-05644-2
  • Thomas Gerhards: Computerkriminalität und Sachbeschädigung, Köln 1996, ISBN 3-8265-5473-6
  • Jörg Wünschel: Der Graffitibekämpfungsparagraph – Ein Keulenhieb des Strafrechts gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst?. In: KUR Jahrgang 2008 Heft 2, 42 – 45.

Verweise

  1. BGH, Aktenzeichen 4 StR 428/97 http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/Castor-Transport.html
  2. BGHSt 13, 207 (14. Juli 1959)
  3. BayObLG / AZ: RReg 1 St 98/87
  4. 4,0 4,1 Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 162.
  5. Helmut Fuchs, Susanne Reindl: Strafrecht, Besonderer Teil: Delikte gegen den Einzelnen. Springer, Wien New York, 2. Auflage, S. 101.
  6. Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 163.
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