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Volksgerichtshof

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Dieser Artikel behandelt die deutschen Sondergerichte zur Zeit des Nationalsozialismus; zu den Volksgerichten in Österreich 1945–1955 siehe Volksgericht (Österreich); zu den Volksgerichten in Bayern 1918–1924 siehe Volksgericht (Bayern).

Der Volksgerichtshof (VGH) war 1934 als Sondergericht zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat gegen den NS-Staat in Berlin eingerichtet worden. 1936 wurde er ein ordentliches Gericht.

Gebäude des Kammergerichts, in dem ab August 1944 auch der Volksgerichtshof tagte

Gründung

Feierliche Eröffnung des Volksgerichtshofs am 1. Juli 1934 im Berliner Preußenhaus durch Reichsjustizminister Franz Gürtner (am Rednerpult, im Bild links). Geschäftsführender Präsident Fritz Rehn und Vizepräsident Wilhelm Bruner auf der Empore
Dienstbrief des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof
Prozesse im Gerichtssaal nach dem Attentat vom 20. Juli 1944
Der Volksgerichtshof nach dem 20. Juli 1944

Nachdem im Reichstagsbrandprozess vor dem Reichsgericht der mutmaßliche Täter Marinus van der Lubbe zwar zum Tode verurteilt, drei mitangeklagte Funktionäre der Kommunistischen Partei aber freigesprochen worden waren, beschloss Adolf Hitler, politische Straftaten der unabhängigen Justiz zu entziehen und ordnete die Bildung des von ihm so benannten „Volksgerichtshof“ an. Diese erfolgte durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934, das am 2. Mai des Jahres in Kraft trat (RGBl. I 1934, S. 341[1]). Der Volksgerichtshof wurde in Berlin zunächst als Sondergericht eingerichtet, welches am 1. August 1934 in Berlin die Arbeit aufnahm. Mit Gesetz vom 18. April 1936 (RGBl. I 1936, S. 369) wurde der Volksgerichtshof in ein so genanntes ordentliches Gericht umgewandelt.

Zuständigkeit und Verfahren

Seine Aufgabe war zunächst die Aburteilung von Hochverrat und Landesverrat und wurde später auf weitere Strafvorschriften ausgeweitet. Spruchkörper des Gerichts waren bis zu sechs Senate, die sich – in Abweichung von den hergebrachten und bewährten Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahren – nur aus zwei Berufsrichtern und drei so genannten Volksrichtern, in der Regel Parteifunktionären, Offizieren oder hohen Beamten, zusammensetzten. Die Richter wurden von Adolf Hitler ernannt. Als Richter wurde nur berufen, wer als zuverlässig im nationalsozialistischen Sinne galt.

Organisation und Gerichtsverfahren waren auf kurze Prozesse ausgerichtet. Gegen die Entscheidung des Volksgerichtshofes war kein Rechtsmittel zulässig (Art. III § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1934, s. o.).

Eine freie Wahl des Verteidigers bestand nicht. Der Angeklagte musste sich die Person des Verteidigers vom Vorsitzenden des Senats genehmigen lassen (Art. IV § 3 des Gesetzes vom 24. April 1934). Verteidiger und Angeklagter erhielten oft erst einen Tag oder gar wenige Stunden vor der Hauptverhandlung Kenntnis von den Anklagevorwürfen. Beide kannten einander bis dahin oft nicht oder konnten keinen Kontakt zueinander aufnehmen.

Der Verurteilte erhielt in Hoch- und Landesverratssachen keine Abschrift des Urteils. Er durfte lediglich unter Aufsicht eines Justizbeamten Einsicht nehmen.

Der Volksgerichtshof tagte zunächst im ehemaligen Preußischen Landtag. 1935 zog der Volksgerichtshof in das Schulgebäude des Königlichen Wilhelms-Gymnasiums nahe dem Potsdamer Platz, um. Einige Prozesse wurden im Gebäude des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg geführt. Hier fand auch der Schauprozess am 8. August 1944 gegen Unterstützer des Attentats vom 20. Juli 1944 statt. Auf Hitlers Befehl hin wurde dieser Prozess gefilmt.

Daneben, zunehmend mit fortschreitendem Kriege, urteilte der Volksgerichtshof in verschiedenen Städten des Deutschen Reiches – weniger, um es dem Gerichtspräsidenten Roland Freisler zu ermöglichen, seine Urteile in besonderer Weise vor der jeweils sorgfältig ausgewählten und in großer Anzahl hergestellten Öffentlichkeit zu verkünden, sondern aus ganz „praktischen“ Erwägungen: Die Zahl der anhängigen Verfahren, häufig gegen eine Mehrzahl von – fast ausnahmslos inhaftierten – Angeklagten gerichtet, nahm enorm zu. Der Transport der in aller Regel tatort- und wohnsitznah, beispielsweise in Konzentrationslagern einsitzenden Häftlinge zum Gerichtsort war unerwünscht und hätte vor allem den Volksgerichtshof ebenso logistisch überfordert wie derjenige der ebenso in aller Regel ortsnah wohnhaften ehrenamtlichen Richter. Aus diesem Grunde sprach der Volksgerichtshof insgesamt, und nicht nur der 1. Senat unter Freislers Vorsitz, zunehmend im Umherziehen „Recht“.

Der Volksgerichtshof hatte am 1. Januar 1943 47 Berufsrichter und 95 ehrenamtliche Richter, darunter 30 Offiziere, vier Polizeioffiziere und 48 SA-, SS, NSKK- und HJ-Führer. 1944 war die Zahl der ehrenamtlichen Beisitzer auf 173 gestiegen. Ihm arbeiteten 179 Staatsanwälte zu.

Aufgabe

Dieses Sondergericht hatte eine „volkshygienische Aufgabe“, so sein dritter Präsident, der seit 1942 als Reichsjustizminister amtierende Otto Georg Thierack, es sollte die „Seuchengefahr“, die von den Angeklagten ausging, bekämpfen. Am 5. Januar 1943 bei der Einführung des neuen Oberlandesgerichtspräsidenten von Stettin erläuterte Thierack dies im typisch nationalsozialistischen Vokabular: Es komme darauf an, „den gesunden Körper unseres Volkes unter allen Umständen unversehrt und kräftig zu erhalten“.

Präsidenten

Amtseinführung von Roland Freisler (links) durch Amtsvorgänger und Reichsjustizminister Otto Georg Thierack
1. Juli bis 18. September 1934: Fritz Rehn (geschäftsführend)
19. September 1934 bis 30. April 1936: Wilhelm Bruner (geschäftsführend)
1. Mai 1936 bis 19. August 1942: Otto Georg Thierack
20. August 1942 bis 3. Februar 1945: Roland Freisler
12. März bis 24. April 1945: Harry Haffner

Der Volksgerichtshof als Instrument des Justizterrors

Die Zahl der Todesurteile stieg mit Kriegsbeginn 1939 sprunghaft an. 1936 ergingen elf Todesurteile, 1943 waren es 1662, etwa die Hälfte der überhaupt vor dem Volksgerichtshof angeklagten Personen. Bis 1945 wurden rund 5200 Todesurteile vollstreckt. Für eine Verurteilung genügten Vergehen wie die Verbreitung von Nachrichten ausländischer Sender, abwertende Bemerkungen im privaten Kreis über den Führer (Hitler) oder Zweifel am sogenannten „Endsieg“.

Im August 1942 wurde Roland Freisler Präsident des Volksgerichtshofs. Er führte seine Verhandlungen mit besonderem Fanatismus und demütigte die Angeklagten in besonderem Maße. Sein Senat verhängte besonders oft Todesurteile. Am 3. Februar 1945 wurde das Gebäude durch einen Bombenangriff zerstört, wobei Freisler auf dem Weg in den Luftschutzkeller während der Verhandlung gegen den späteren Richter am Bundesverfassungsgericht Fabian von Schlabrendorff von einem herabstürzenden Balken getroffen und erschlagen wurde. Der Volksgerichtshof verurteilte unter anderem Mitglieder von den Widerstandsgruppen Rote Kapelle, Bästlein-Jacob-Abshagen-Gruppe, Weiße Rose, Edelweißpiraten, Kreisauer Kreis und die Verschworenen des Attentats vom 20. Juli 1944 um Oberst Graf Stauffenberg.

Die 1945 geplante (Teil-)Verlegung nach Bayreuth

Bereits seit Herbst 1944 tagte der Volksgerichtshof mehrfach im Justizpalast der damaligen Gauhauptstadt des Gaues Bayerische Ostmark, Bayreuth. Nachdem am 3. Februar 1945 das Gebäude des VGH nach Bombardements zerstört war, wurde beschlossen, den Volksgerichtshof nach Potsdam auszulagern und die für Hoch- und Landesverrats zuständigen Senate nach Bayreuth zu verlegen. Bereits am 6. Februar begann der Abtransport von insgesamt rund 270 Häftlingen, die am 17. Februar in Bayreuth ankamen. Die wegen der näherrückenden Front für den 14. April angesetzte Erschießung aller in Bayreuth inhaftierten politischen Gefangenen fand nicht mehr statt, da am gleichen Tag amerikanische Soldaten die Stadt erreichten.[2]

Der Volksgerichtshof und die Nachkriegsjustiz

Ruine des Volksgerichtshofs, Berlin, von der Viktoriastraße aus gesehen (1951)
Gedenktafel am Haus Potsdamer Straße 186, in Berlin-Schöneberg

Der Bundesgerichtshof billigte 1956 den Angehörigen des Volksgerichtshofs das so genannte Richterprivileg zu, wonach keiner wegen Rechtsbeugung oder anderen Delikten verurteilt werden kann, wenn er sich an damals geltende Gesetze gehalten hat bzw. das Unrecht seines Tuns nicht erkannt hat. Zwar gab es gegen Ende der 1960er Jahre mit dem Verfahren gegen Volksgerichtshof-Richter Hans-Joachim Rehse einen zaghaften bundesdeutschen Versuch zur strafrechtlichen Aufarbeitung des durch den Volksgerichtshof begangenen Unrechts, doch verstarb der Angeklagte vor einem letztinstanzlichen Urteil.

Die Berliner Staatsanwaltschaft erhob – nach Wiederaufnahme der Ermittlungen 1979 – am 6. September 1984 Anklage gegen Paul Reimers, einen früheren Beisitzer Freislers im 1. Senat des Volksgerichtshofes, wegen vollendeten Mordes in 62 und wegen versuchten Mordes in 35 Fällen. Sie stellte im juristischen Ergebnis ihrer Ermittlungen fest, dass der Volksgerichtshof, jedenfalls seit dem Amtsantritt Freislers im August 1942, nicht mehr als ein ordentliches Gericht, sondern nur noch als Scheingericht anzusehen war. Noch im selben Jahr, vor Eröffnung des Hauptverfahrens, beging der 82-jährige Angeschuldigte Selbstmord. Die weiteren Ermittlungsverfahren wurden bis 1991 endgültig eingestellt, da kein verhandlungsfähiger Beschuldigter mehr lebte.

Im Anschluss an die letzte Anklageerhebung hatte der Deutsche Bundestag am 25. Januar 1985 in einer politischen, juristisch unverbindlichen Entschließung, den Volksgerichtshof einstimmig als „Terrorinstrument zur Durchsetzung nationalsozialistischer Willkürherrschaft“ bewertet und dessen Urteilen jede Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland abgesprochen. Rechtsverbindlich wurden die Urteile des Volksgerichtshofs und der Sondergerichte erst 1998 durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege aufgehoben.

Bis auf Oberreichsanwalt Ernst Lautz, der 1947 im Nürnberger Juristenprozess von einem amerikanischen Militärgericht zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, wurde keiner der etwa 570 Richter und Staatsanwälte gerichtlich zur Rechenschaft gezogen. Viele blieben während der Nachkriegsjahre in Westdeutschland im Richterdienst:

  • Paul Reimers: Landgerichtsrat in Ravensburg
  • Hans-Dietrich Arndt: Senatspräsident beim Oberlandesgericht Koblenz
  • Robert Bandel: Oberamtsrichter in Kehl
  • Karl-Hermann Bellwinkel: Erster Staatsanwalt in Bielefeld
  • Erich Carmine: Amtsgerichtsrat in Nürnberg
  • Christian Dede: Landgerichtsdirektor in Hannover
  • Johannes Frankenberg: Oberamtsrichter in Münnerstadt
  • Andreas Fricke: Landgerichtsrat in Braunschweig
  • Wilhelm Grendel: Oberlandesgerichtsrat in Celle
  • Wilhelm Hegener: Amtsgerichtsrat in Salzkotten
  • Ferdinand Herrnreiter: Landgerichtsdirektor in Augsburg
  • Konrad Höher: Staatsanwalt in Köln
  • Rudolf Indra: Landgerichtsrat in Gießen
  • Helmut Jaeger: Oberlandesgerichtsrat in München
  • Leo Kraemer: Oberstaatsanwalt in Köln
  • Hans Werner Lay: Oberlandesgerichtsrat in Karlsruhe
  • Heinz Günter Lell: Oberstaatsanwalt
  • Alfred Münich: Senatspräsident beim Oberlandesgericht München

Oberreichsanwalt Lautz wurde bereits nach weniger als vier Jahren begnadigt und in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Pension bedacht. Die Witwe Freislers erhielt über Jahrzehnte eine erhöhte Altersversorgung. Das zuständige Versorgungsamt behauptete, ihr im Zweiten Weltkrieg verstorbener Mann hätte in der Bundesrepublik seine Juristenkarriere fortgesetzt. Die obigen Fälle machen dies tatsächlich glaubhaft.

Für Beihilfe und Denunziation in Zusammenhang mit Verfahren vor dem Volksgerichtshof wurden vier Personen strafrechtlich haftbar gemacht.

Opfer des Volksgerichtshofs

Datei:DBP 1991 1574-R.JPG
Julius Leber vor dem Volksgerichtshof auf einer bundesdeutschen Briefmarke

Von den rund 18.000 Verurteilten des Volksgerichtshofes (davon über 5.000 Todesurteile) kann hier nur eine kleine Auswahl gegeben werden: Robert AbshagenWalter ArndtHans-Jürgen Graf von BlumenthalEugen BolzKlaus BonhoefferBruno BinnebeselAlfred DelpErich FellgiebelEberhard FinckhReinhold FrankEugen GerstenmaierCarl Friedrich GoerdelerAlbrecht von HagenNikolaus Christoph von HalemPaul von HaseRobert HavemannAndreas HermesErich HoepnerHelmuth HübenerKurt HuberMarie-Luise JahnJens JessenFriedrich Karl KlausingErich KnaufKarlrobert KreitenRudolf KrißGeorg LehnigHans Conrad LeipeltWilhelm LeuschnerMax Josef MetzgerThomas Olipe.o.plauenChristoph ProbstSiegfried RädelFritz RiedelJosef RömerAxel RudolphWilly SachseKarl SchapperAlexander SchmorellGeschwister SchollFriedrich-Werner Graf von der SchulenburgFritz-Dietlof von der SchulenburgEva Schulze-KnabeBernhard SchwentnerUlrich Wilhelm Graf Schwerin von SchwanenfeldWilli SkamiraRobert StammBerthold Schenk Graf von StauffenbergHellmuth StieffAdam von Trott zu SolzRobert UhrigJoseph WirmerEleonore WolfJohannes WüstenPeter Graf Yorck von WartenburgErwin von Witzleben

Siehe auch

Literatur

  • Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi-Justiz. Die Urteile gegen NS-Richter seit 1948. Eine Dokumentation. Ullstein, Berlin, überarbeitete und ergänzte Ausgabe, 1998, 662 Seiten, ISBN 3-548-26532-4
  • Holger Grimm, Edmund Lauf: Die Abgeurteilten des Volksgerichtshofs. Eine Analyse der sozialen Merkmale. In: Historical Social Research / Historische Sozialforschung (HSR) 19 (1994), Nr. 2 (Volltext als PDF)
  • Bernhard Jahntz, Volker Kähne: „Der Volksgerichtshof“. Darstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte am Volksgerichtshof. Senatsverwaltung für Justiz (Hrsg.), Berlin, 3. Aufl. 1992
  • Klaus Marxen: Das Volk und sein Gerichtshof. Klostermann, 1994, ISBN 3-465-02644-6
  • Klaus Marxen, Holger Schlüter: Terror und „Normalität“. Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs 1934–1945: Eine Dokumentation. (= Juristische Zeitgeschichte NRW; Bd. 13), 2004, ISSN 1615-5718
  • Arnim Ramm: Der 20. Juli vor dem Volksgerichtshof. Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-86573-264-4
  • Holger Schlüter: Die Urteilspraxis des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs. Duncker & Humblot Berlin 1995, ISBN 3-428-08283-4
  • Walter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat. Oldenbourg, 1974, ISBN 3-486-54491-8
  • Justiz und Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz, 1989, ISBN 3-8046-8731-8, S. 151–162.

Weblinks

 Commons: Volksgerichtshof – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. ALEX der Österreichischen Nationalbibliothek
  2. Helmut Paulus: Die schauerlichen Pläne der NS-Justiz. In: Heimatkurier – das historische Magazin des Nordbayerischen Kuriers, Heft 2/2005
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