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Otto Georg Thierack

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Otto Georg Thierack (1940), Aufnahme aus dem Bundesarchiv

Otto Georg Thierack (geb. 19. April 1889 in Wurzen, Sachsen; gest. 22. November 1946[1] in Stukenbrock[2]) war ein deutscher Jurist und nationalsozialistischer Politiker. Er war Reichsjustizminister unter Adolf Hitler.

Leben

Aufstieg

Thierack studierte ab 1910 an den Universitäten in Marburg und Leipzig Rechtswissenschaften, wurde in Marburg Mitglied des Corps Guestphalia et Suevoborussia Marburg und legte 1913 die erste juristische Staatsprüfung ab. Zur Thematik Wem fällt das Vermögen eines rechtsfähigen Vereins des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit zu und wie gestaltet sich dieser Anfall? wurde er 1914 in Leipzig promoviert. Zu dieser Zeit war er als Referendar in Scheibenberg tätig. Von 1914 bis 1918 nahm er als Kriegsfreiwilliger am Ersten Weltkrieg teil, zuletzt mit dem Rang eines Leutnants. Er erlitt eine Gesichtsverletzung und wurde mit dem Eisernen Kreuz II. Klasse ausgezeichnet. Nach Kriegsende nahm er die unterbrochene juristische Ausbildung wieder auf und schloss sie 1920 mit dem Assessorexamen ab. Im selben Jahr wurde er als Gerichtsassessor in Sachsen eingestellt. Seit 1926 war er als Staatsanwalt in Leipzig, später in Dresden tätig.

Am 1. August 1932 trat er in die NSDAP ein. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 gelang ihm innerhalb kürzester Zeit ein steiler Aufstieg vom Staatsanwalt zum Präsidenten des Volksgerichtshofs. Grundlage hierfür war nicht nur seine eher frühe Mitgliedschaft in der NSDAP, sondern seine Stellung als Führer der nationalsozialistischen Juristenorganisation, des „Rechtswahrerbundes“.

Am 12. Mai 1933 zum sächsischen Justizminister ernannt, war es seine Aufgabe, die „Verreichlichung“ der Justiz, also einen Teilbereich der Gleichschaltung der Länder, in seinem Land durchzuführen. Nach weiteren kurzen beruflichen Zwischenstationen wurde er 1935 Vizepräsident des Reichsgerichts und 1936 Präsident des 1934 gegründeten Volksgerichtshofs. Dieses Amt nahm er – unterbrochen durch zwei Einsätze als Soldat – bis 1942 wahr. Am 23. und 24. April 1941 war er einer der Teilnehmer der Tagung der höchsten Justizbeamten, in der diese über die sogenannte „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ im Rahmen der Krankenmorde der Aktion T4 unterrichtet wurden.[3]

Thierack (rechts) führt Ende August 1942 den neuen Präsidenten des Volksgerichtshofes Roland Freisler (links) in sein Amt ein; Aufnahme aus dem Bundesarchiv

Reichsjustizminister

In einer Reichstagsrede äußerte sich Adolf Hitler am 26. April 1942 verächtlich über die „formale“ Rechtsauffassung der Justiz und drohte, Richter ihres Amtes zu entheben, die zu milde Urteile abfassten.[4] Er ließ sich diese Vollmacht als oberster Gerichtsherr bestätigen[5] und damit die Gewaltenteilung in einem pseudo-legalisierenden Akt endgültig aufheben.

Als Präsident des Volksgerichtshofes hatte sich Thierack gegenüber Reinhard Heydrich gefällig gezeigt, indem er im Prozess gegen Alois Eliáš entgegen der Gerichtsverfassung die Staatsanwaltschaft heraushielt und den Leiter der Stapostelle Prag als Anklagevertreter akzeptierte. Heydrich beklagte sich anschließend über die Behinderung durch das Reichsjustizministerium und Schlegelberger, dankte aber ausdrücklich Thierack für dessen vorzügliche Unterstützung und politisches Verständnis.[6] Mit Himmler und Heydrich als Fürsprecher und guten Kontakten zu Martin Bormann[7] von der Kanzlei des Führers war Thierack erster Anwärter für den unbesetzten Posten an der Spitze des Ministeriums.

Am 20. August 1942 trat Thierack das Amt des Reichsministers der Justiz an, am 27. August desselben Jahres wurde er außerdem von Hitler zum Präsidenten der Akademie für Deutsches Recht ernannt. Als Staatssekretär wurde Curt Rothenberger eingesetzt. Ein im Reichsgesetzblatt veröffentlichter Führererlass bevollmächtigte Thierack, „eine nationalsozialistische Rechtspflege aufzubauen“; hierbei könne er „von bestehendem Recht abweichen“.[8] Sarah Schädler weist darauf hin, dass der Erlass die für den Nationalsozialismus typische verschwommene und unklare Formulierungen verwendet, die Handlungsspielräume offen lässt und Kompetenzstreitigkeiten vorprogrammiert. Dies sei kein Freibrief gewesen; stets war das Einvernehmen mit der Parteikanzlei Bormanns und der Reichskanzlei Hans Lammers’ herzustellen.[9]

Der Reichsjustizminister nahm sogleich nach seiner Ernennung einen einschneidenden Personalwechsel im Ministerium und den obersten Gerichtsbehörden vor.[10] Staatssekretär Schlegelberger ließ sich in den Ruhestand versetzen, da er – nach eigener Angabe im Nürnberger Juristenprozess – nunmehr um die Unabhängigkeit der Richter fürchten musste.[11] Roland Freisler trat die Nachfolge beim Volksgerichtshof an. Manchmal griff Thierack dort maßregelnd ein, wenn er die „in jahrelanger mühevoller Arbeit“ erworbene „Würde des Volksgerichshofes“ beeinträchtigt sah.[12] So kritisierte er die zu weite Auslegung des Tatbestandmerkmales „Öffentlichkeit“ bei der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.[13]

Thierack vereinbarte mit Heinrich Himmler, in bestimmten Fällen verurteilte Strafgefangene zur Vernichtung durch Arbeit an die Gestapo überstellen zu lassen. Zugleich wurde eine Korrektur von „nicht genügenden Justizurteilen“ durch „polizeiliche Sonderbehandlung“ besprochen, über die Thierack von Fall zu Fall selbst entscheiden wollte. Des Weiteren sollten fremdvölkische Straftäter nicht länger der Ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstehen. Im Bericht vom 18. September 1942 heißt es:

„Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit. Es werden restlos ausgeliefert die Sicherungsverwahrten, Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche über 8 Jahre Strafe nach Entscheidung des Reichsjustizministers. […]
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß […] in Zukunft Juden, Polen, Zigeuner, Russen und Ukrainer nicht mehr von ordentlichen Gerichten, soweit es sich um Strafsachen handelt, abgeurteilt werden sollen, sondern durch den Reichsführer SS erledigt werden.“[14]

Thierack stellte am 13. Oktober 1942 in einem Schreiben an Bormann im Zusammenhang mit Polen, Russen, Juden und Zigeunern bedauernd fest, dass „die Justiz nur in kleinem Umfange dazu beitragen kann, Angehörige dieses Volkstums auzurotten.“[15]

Thierack führte die ab Oktober 1942 monatlich erscheinenden „Richterbriefe“ ein, in denen nach Auffassung der nationalsozialistischen Machthaber vorbildliche Entscheidungen in anonymisierter Form dargestellt wurden und an denen sich die Rechtsprechung orientieren sollte. Außerdem führte er sogenannte Vorschauen und Nachschauen ein. Danach hatten die Oberlandesgerichtspräsidenten mindestens alle 14 Tage in Strafverfahren von öffentlichem Interesse vor der Entscheidung durch das Gericht mit der Staatsanwaltschaft und dem Landgerichtspräsidenten, der dies der zuständigen Strafkammer weiterzuleiten hatte, zu erörtern, wie zu urteilen war.

von links nach rechts: der Präsident des Volksgerichtshofes Roland Freisler, Staatssekretär Franz Schlegelberger, der bisher die Geschäfte des Reichsjustizministers führte, Reichsjustizminister Otto Georg Thierack und der neue Staatssekretär im Reichsjustizministerium Curt Rothenberger

Thierack arbeitete an Gesetzesvorhaben zur Friedensrichter-Ordnung sowie zum Jugendgerichtsgesetz und führte die Arbeiten zu einem Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder fort, das 1945 druckreif vorlag.[16] Personen, die nach angeblich kriminalbiologischen Erkenntnissen zu Verbrechen neigten, als Arbeitsscheue und Diebe, wegen Streitlust oder Charaktermängeln nicht „den Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft“ genügten, sollten von der Polizei bewacht oder in Lager eingewiesen werden. Bei Straffälligkeit konnten Gerichte sie zu unbestimmter Haftdauer und sogar zum Tode verurteilen oder sie als „unverbesserlich“ oder „lästiger Gemeinschaftsfremder“ der Polizei überweisen.

Nach einer Intervention Hitlers ordnete Thierack an, Todesurteile seien unverzüglich zu vollstrecken. Bei Gnadengesuchen seien eigene Stellungnahmen des erkennenden Gerichts, der Staatsanwälte, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Stellen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Im Reichsjustizministerium wurde ein Dienst geschaffen, der Tag und Nacht besetzt war, um Gnadengesuche beschleunigt abzulehnen.[17]

Nachdem im September 1943 einige Gebäude im Gefängnis Plötzensee zerbombt worden waren, ordnete Thierack nach Aussage mehrerer Zeugen persönlich an, rund 300 zum Tode Verurteilte umgehend zu töten. Unter den Gehängten befanden sich Häftlinge, deren Gnadenverfahren noch lief, sowie einige, bei denen das Gericht noch kein Todesurteil ausgesprochen hatte.[18]

Festnahme und Suizid

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und seiner Festnahme durch die Alliierten vergiftete sich Thierack, noch bevor er im Nürnberger Juristenprozess vor Gericht gestellt werden konnte, am 26. Oktober 1946 oder am 22. November 1946 im Internierungslager Eselheide bei Schloss Holte-Stukenbrock zwischen Paderborn und Bielefeld.[19]

Deutungen

Martin Broszat schreibt, Thieracks Amtsübernahme habe „die letzte extremste Phase des Ausverkaufs der Justiz eingeleitet“.[20] Sarah Schädler relativiert dieses Urteil und hinterfragt, ob Thierack tatsächlich freigiebig Kompetenzen abgegeben habe:[21] Er machte Himmler Zusagen, die er aber – wie im Falle der umstrittenen Zulassung von Gestapo statt Staatsanwaltschaft[22] – keineswegs immer einhielt, um die Kompetenzen des Justizministeriums bewahren zu können. Thierack stand jedoch nicht grundsätzlich in Opposition zur politischen Polizei, vielmehr war er selbst ein Verfechter drakonischer Härte; an der Strafverfolgung „rassisch minderwertiger Gruppen“ war er nicht interessiert und bei der „Abgabe von Asozialen an die Polizei“ gab er freiwillig Kompetenzen ab.[23]

Thierack war ein skrupelloser „Erz-Karrierist“,[24] „machthungrig“, „ehrgeizig“ und „intrigant“[25] und wird von Mitarbeitern als „fleißig und robust“, „selbstherrlich“ und „autokratisch“ beschrieben.[26] Thierack kam der politischen Linie Hitlers näher als seine Vorgänger und wurde im Politischen Testament Adolf Hitlers als "ehrenhaft" und gewillt, "den Krieg mit allen Mitteln weiter fortzusetzen" auch als Justizminister des neuen Kabinetts unter Reichspräsident Karl Dönitz und Reichskanzler Joseph Goebbels benannt.[27]

Thierack war ein „fanatischer Nationalsozialist“,[28] der mit Lenkungsinstrumenten wie den „Richterbriefen“, Urteilsvor- und Nachschauen, Berichtspflichten und Kontrollreisen Einfluss auf die Rechtsprechung nahm, um die Unabhängigkeit der Richter zu zerstören. Während seiner Amtszeit stieg die Anzahl der Todesurteile; weniger als drei Prozent der Gnadengesuche wurden von ihm befürwortet.[29] Für die Verschärfung des Strafvollzuges und die Abwicklung von Nacht-und-Nebel-Verfahren trug Thierack die Verantwortung.[30] Im Januar 1943 führte ihn Rudolf Höß durch das Stammlager von Auschwitz.[31]

Literatur

  • Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942-1945) Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2

Weblinks

 Commons: Otto Georg Thierack – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Todesdatum laut Hermann Weiß (Hrsg.): Biographisches Lexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch Verlag 2002, Zweite Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-596-13086-7, S. 458. Ernst Klee gibt in: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-596-16048-8, S. 623 abweichend den 26. Oktober 1946 an.
  2. heute Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock, Nordrhein-Westfalen
  3. Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 2005, ISBN 978-3-596-16048-8, S. 622
  4. Max Domarus: Hitler - Reden und Proklamationen, Würzburg 1963, Bd. 2, S. 1874f.
  5. Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl I, S. 247)
  6. Helmut Heiber: Zur Justiz im Dritten Reich. Der Fall Elias. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 (1955) H. 3, S. 285.
  7. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942-1945), Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 79/80.
  8. Erlaß des Führers über besondere Vollmachten des Reichsministers der Justiz vom 20. August 1942 (RGBl I, S. 525)
  9. Die Verfasserin weist nach, dass der letzte Satz im Erlass erst spät im Entwurf nachgetragen wurde. Beispiel für Machtlosigkeit S. 137f
  10. Martin Broszat: Zur Perversion der Strafjustiz im Dritten Reich. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 6 (1958), H. 4, S. 403.
  11. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 51.
  12. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 96.
  13. Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes - Justiz und Nationalsozialismus Berlin 1989, ISBN 3-8046-8731-8, S. 213.
  14. Bericht Thieracks über eine Besprechung mit Himmler am 18. September 1942 = Dokument 654-PS abgedruckt bei IMT: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher..., fotomech. Nachdruck München 1989, ISBN 3-7735-2521-4, Dokumente Bd. 26, hier S. 201 und 203.
  15. Zitiert nach Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 276 mit Anm. 72.
  16. Entwurf abgedruckt in: Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 343-345.
  17. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 321f.
  18. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 322.
  19. Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Fischer, Frankfurt 2005, S. 623.
  20. Martin Broszat: Der Staat Hitlers. Grundlagen und Entwicklung seiner inneren Verfassung. 12. Aufl. München 1989, ISBN 3-423-04009-2, S. 421.
  21. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 2.
  22. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 334 / s. a. Dokument 654-PS abgedruckt bei IMT, ISBN 3-7735-2521-4, Dokumente Bd. 26 , S. 203 Nr. 13
  23. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 334.
  24. Helmut Heiber: Zur Justiz im Dritten Reich. Der Fall Elias. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 3 (1955) H. 3, S. 285.
  25. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 334.
  26. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 83f.
  27. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 333.
  28. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 4, S. 87.
  29. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 321.
  30. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 325.
  31. Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2,S. 88.
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