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Beteiligter
Der Begriff des Beteiligten wird in der deutschen Rechtssprache unterschiedlich verwendet:
Verwaltungsrecht
Behördliches Verfahren
- Antragssteller und Antragsgegner
- Adressat eines Verwaltungsaktes
- Beteiligter bei öffentlich-rechtlichem Vertrag
- Hinzugezogener bzw. Hinzuzuziehender
Siehe § 13 VwVfG, bei Finanzbehörden bzw. Verwaltungsakten der Steuerbehörden § 78 AO.
Sozialrechtliches Verfahren
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Im Klageverfahren gilt, dass der Beteiligte eine besondere Stellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren innehat. Er ist enumerativ in § 63 VwGO aufgezählt. Beteiligte können demnach sein:
- der Kläger
- der Beklagte
- der Beigeladene
- der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Unabhängig von der terminologischen Nennung im § 63 VwGO, ist die Frage der Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen. Demnach kann nur derjenige Kläger oder Beklagter sein, der einer der in § 61 VwGO genannten Fälle zuzuordnen ist. Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- natürliche und juristische Personen,
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Strafrecht
Der Beteiligte im Strafrecht kann sowohl der Teilnehmer (also Anstifter oder Gehilfe) als auch der Täter (in jeder Täterform: Einzeltäter, mittelbarer Täter, Mittäter oder Nebentäter) sein.
In mehreren strafrechtlichen Vorschriften ist ebenfalls vom Beteiligten die Rede. Bei § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sog. Fahrerflucht) dürfen sich die Unfallbeteiligten vom Schadensort nicht entfernen. Grundsätzlich ist zunächst dies der Schädiger. Aber auch der Fahrzeughalter, wenn er das Fahrzeug einem ungeeigneten Fahrzeugführer überlassen hat. Zwingend ist aber stets, dass sich die Person am Unfallort befand. Der Mitfahrer ist schon dann Beteiligter, wenn der bloße Verdacht besteht, er könnte den Fahrer abgelenkt und einen Mitverursachungsbeitrag zum Verkehrsunfall gesetzt haben.
In § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB täuscht der Täter über einen Beteiligten an der Tat. Hier ist der Beteiligte wie im Strafrecht generell als Täter oder Teilnehmer zu verstehen.
Zivilverfahrensrecht
In den Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung gelten der Gläubiger, der Schuldner und diejenigen, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, als Beteiligte. Die Beteiligtenstellung kann auch erlangen, wer ein bestimmtes Recht bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet (§ 9 ZVG). Dies sind u.a. Mieter oder Pächter, aber auch Nachbarn, wenn diese Rechte z.B. wegen einer Grundstücksverletzung geltend machen (z.B. Überbau nach § 912 bis § 917 BGB) und sich diese Rechte daher nicht aus dem Grundbuch sondern aus dem BGB ergeben[1].
Bußgeldverfahren
Die Person gegen die sich die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren richten, also derjenige der nach Meinung der Behörde die Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Beteiligter genannt. Die Stellung des Beteiligten im OWi-Verfahren ist bis zum Erlass des Ordnungswidrigkeitenbescheides von Passivität geprägt. Der Beteiligte soll zwar vor Erlass des OWi-Bescheides gehört werden, aber er kann bis auf die Angabe seiner Personalien auf dieses rechtliche Gehör verzichten. Erst nach der Zustellung des OWi-Bescheides kann er aktiv in das Verfahren eingreifen und Rechtsmittel (Einspruch) einlegen und über einen Rechtsbeistand Akteneinsicht verlangen.
Gerichtsverfahren
Im Gerichtsverfahren sind stets mehrere Prozessbeteiligte in das Verfahren eingebunden; Beispiele hierfür sind Staatsanwaltschaft, Nebenkläger (nur bei Strafverfahren), Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand usw.
Siehe auch
Quellen
- ↑ Rayner Jankowski Zwangsversteigerung 24. 3. Auflage, S. 57 ff
Literatur
- Rayner Jankowski: Schach der Zwangsversteigerung Handbuch für Schuldner. 2. Auflage. Rhombos, Berlin 2007, ISBN 978-3-938807-62-0.
- Rayner Jankowski: Zwangsversteigerung 24 - Immobilien - Schiffe - Luftfahrzeuge Handbuch für Bieter. 3. Auflage. Rhombos, Berlin 2007, ISBN 978-3-938807-61-3.
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