Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzyklopädie zum Judentum.
Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ... Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten) |
How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida |
Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit bezeichnet zum einen (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und zum anderen die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben Genanntes.
Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg.
Rechtsgeschichte
Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden. Davon unabhängig existierte noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen Recht urteilte.
Die Niedergerichte, die sich zumeist unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz über leichtere Vergehen und waren ebenfalls für das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibesstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. Dazu waren nur Obergerichte berechtigt, die in anderen Fällen in zweiter Instanz urteilten. Vielfach genoss der Adel das Privileg, nur vor den Obergerichten erscheinen zu müssen. Auch die Obergerichte befanden sich in manchen Ländern zumindest teilweise in privatem Besitz, in manchen Territorien verfügten auch der Landesfürst oder ständische Korporationen über die hohe Gerichtsbarkeit.
Im europäischen Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Gerichtsbarkeit ein Recht bestimmter Personen oder Korporationen, welches diese auch veräußern oder als Lehen vergeben konnten. Erst im Zuge der Entstehung der modernen Staatsgewalt hat der Staat die Jurisdiktionsgewalt in seiner Hand monopolisiert und durch seine Beamten ausüben lassen.
Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der Souveränität des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit im Grundsatz nur innerhalb seines Staatsgebietes und gegenüber seinen eigenen Bürgern ausüben. Dieser Grundsatz wird durch völkerrechtliche Verträge durchbrochen, die Gerichtszuständigkeiten in Fällen mit internationaler Berührung regeln und ebenfalls einige Einschränkungen der Gerichtsbarkeit im Inland nach sich ziehen. In diesem Sinne bestimmen §§ 18–20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Vertretungen oder Staatsgäste der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen.
Arten der Gerichtsbarkeit
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- Kontrolle der Staatsgewalten
- Konkretisierung und Fortentwicklung des Verfassungsrechts
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit
- alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen
- ordentliche Gerichte sind: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof
- Zivilgerichtsbarkeit (bei Rechtsstreitigkeiten der Bürger untereinander)
- Strafgerichtsbarkeit (Verfolgung von Straftaten)
- Die besondere Gerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht sind zuständig bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und Tarifpartnern
- Finanzgerichtsbarkeit (Klage gegen Finanzbehörden wegen Abgabeangelegenheiten)
- Sozialgerichtsbarkeit (Entscheidung in sozialrechtlichen Fragen öffentlich - rechtlich)
- Verwaltungsgerichtsbarkeit (Überprüfung staatlichen Verwaltungshandelns)
- Arbeitsgerichtsbarkeit
Supranationale Gerichtsbarkeit
Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit supranationaler Gerichte. Voraussetzung dafür ist stets, dass die beteiligten Staaten ihre Rechtsprechungsgewalt auf die überstaatliche Organisation übertragen, welche das Gericht trägt, und ihre Souveränität insoweit aufgeben.
Beispiele für supranationale Gerichte sind etwa der Europäische Gerichtshof in der Europäischen Union sowie der von den Vereinten Nationen eingerichtete Internationale Gerichtshof.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Parteien eines Rechtsstreits können, soweit sie über den Streitgegenstand verfügen dürfen (also beispielsweise nicht im Strafrecht), ein Schiedsgericht anrufen. Wenn beide Parteien sich diesem Schiedsgericht unterwerfen, kann das Schiedsgericht eine für sie verbindliche Entscheidung treffen. Die spätere Vollstreckung der Entscheidung verbleibt dabei in der Zuständigkeit des Staates (siehe auch: Gewaltmonopol des Staates).
Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts wird häufig unter Kaufleuten bei großen oder grenzüberschreitenden Geschäften vereinbart.
Siehe auch
Weblinks
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gerichtsbarkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |