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Grußformel (Korrespondenz)
Beim Abfassen von Briefen sind Anrede und Grußformel oder Schlussformel (französisch formule de courtoisie) am Schluss des Briefes üblich. Die Auswahl der sprachlichen Mittel hängt vom jeweiligen Texttyp ab. Je nach Texttyp liegen die Regeln zur Abfassung auch in Form von Regelwerken vor, wie etwa bei Briefen in Briefstellern. Sie wird nur einmal verwendet, also nicht nach einem Postskriptum.
Eine Grußformel ist auch ein Bestandteil des Kanzleizeremoniells und wird dort für unterschiedliche Textarten verwandt (Urkunden, Kanzleischreiben (lettre de cérémonie), Kabinettsschreiben (lettre de cabinet), Handschreiben (Chirografo) usw.)
Geschichte
Im Mittelalter waren Briefschlussformeln wie datum die nativitatis S. Ioannis A.D. MCCCL – „gegeben am Tag der Geburt Johannes des Täufers im Jahr des Herrn 1350“ üblich.
DIN-Normen
Für die Grußformel insbesondere für geschäftliche Korrespondenz können die Vorgaben von DIN 5008 und DIN 676 verwendet werden, welche die Grußformel formal beschreiben. Demnach ist sie mit einer Leerzeile vom Text des Briefes abzusetzen und endet ohne Punkt. Die darunter gesetzte Unterschrift wiederum erfordert vier weitere Leerzeilen, falls Postskriptum und/oder Anlagenvermerk folgen. Eine maschinengeschriebene Wiederholung des Namens des Unterzeichners gilt als höflich – sofern der Name nicht bereits aus einem persönlichen Briefkopf deutlich hervorgeht.
Allgemeine Grußformeln
- „Freundliche Grüße“/„Beste Grüße“/„Schöne Grüße“
- „Mit freundlichem/bestem/schönem Gruß(e)“
- „Mit freundlichen/besten/schönen Grüßen“
- „Es grüßt (Sie) … (Name)“
- „Viele Grüße aus … (Wohnort/Region)“
Nach der Grußformel ist im Deutschen kein Satzzeichen zu verwenden,[1] es sei denn die Grußformel ist Teil des letzten Satzes, dann gilt die reguläre Zeichensetzung und Groß- und Kleinschreibung.[2] In angelsächsischen Sprachen wird in bestimmten Fällen mit einem Komma abgeschlossen.
Diplomatische Grußformeln
Eine diplomatische Note wird dem französischen Zeremoniell folgend üblicherweise mit einer besonderen Schlussgrußformel abgeschlossen:
- Gerne nutze ich diesen Anlass, um Exzellenz …, (erneut) meiner … Hochachtung zu versichern.
- Genehmigen Sie … die Versicherung meiner … Hochachtung.
Dabei erhalten
- der Apostolische Nuntius, außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter und Gesandte die „ganz ausgezeichnete Hochachtung“
- ein Geschäftsträger, ein Botschaftsrat die „ausgezeichnete Hochachtung“
- alle anderen fremden Diplomaten die „vorzügliche Hochachtung“.
Grußformeln für Geschäftsbriefe
Neutral, sehr häufig verwendet:
- „Mit freundlichen Grüßen“
- „Freundliche Grüße“
- „Mit freundlichem Gruß(e)“
- „Mit besten Grüßen“
Heute vor allem noch in amtlichen Schreiben:
- „Hochachtungsvoll“
- „mit vorzüglicher Hochachtung“
Diese beiden Grußformeln sind jedoch im Gebrauch gegenüber früher stark zurückgegangen, da sie recht förmlich erscheinen. Im Geschäftsverkehr werden sie daher unter Umständen von manchen Adressaten als unhöflich empfunden, denn die ihnen innewohnende Höflichkeit kann nicht unbedingt mit einem Gruß gleichgesetzt werden – bedeutend ist, dass in diesen Formeln bewusst kein (freundlicher) Gruß mehr ausgesprochen wird, sondern als letzte Wahrung der Form lediglich ein Ausspruch der Achtung, d.h. des Respekts vor dem Korrespondenzpartner erfolgt, beispielsweise bei der letztmaligen Mahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Im Rahmen einer Korrespondenz unter Rechtsanwälten gilt die Formel „mit (vorzüglicher) kollegialer Hochachtung“ als äußerst unhöflich, unter Ärzten ist sie dagegen allgemein üblich.
Spezielle Firmenkorrespondenz:
- „Mit bester Empfehlung“
- „Mit besten Empfehlungen“
- „Mit verbindlichen Grüßen“
Nur geeignet für Geschäftskorrespondenz, insbesondere wenn anliegend etwas überreicht wird (Dokumente, Informationen, Gratiswaren) oder sich die Firmen tatsächlich für Dienstleistungen oder als Warenanbieter empfehlen.
Beispiel für eine komplette Schlussformel in einem Geschäftsbrief:
Wir danken Ihnen für Ihre Kooperation und verbleiben mit freundlichen Grüßen. Bankhaus Haßloch & Cie. KGaA ppa. Dr. Markus Möglich
In dem Beispiel ist ausnahmsweise ein Punkt hinter der Grußformel zu setzen, da diese Teil des letzten Satzes ist.[3]
Grußformeln für private Korrespondenz
Neutral:
- „Viele Grüße“
- „Beste Grüße“
- „Freundliche Grüße“
Spezielle Grüße:
- „Mit den besten Grüßen aus … (Ort)“
- „Grüße aus dem sonnigen … (Ort)“
- „Mit den besten Grüßen nach … (Ort)“
Freundschaftlich:
- „Schöne Grüße“
- „Herzliche Grüße“
- „Liebe Grüße“
- „In Verbundenheit“
Intimere oder vertrautere Verhältnisse:
- „Viele liebe Grüße“
- „Alles Liebe“
- „Alles Gute“
anstelle oder zusätzlich zu obigen Schlussformeln wird häufig vor den eigenen (Vor)Namen „Dein“ bzw. „Deine“ gesetzt, z. B.:
- „In Liebe, Dein(e) …“
Spezielle Grußformeln
In Enzykliken: „Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am TT. MM, dem Fest ... des Jahres JJJJ, dem n. Jahr Unseres Pontifikates“ (noch heute üblich); Beispiel: „Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 25. März, dem Fest Mariä Verkündigung des Jahres 1987, dem neunten Jahr Unseres Pontifikates“
Hohe Amtsträger:
- Bundespräsident: „vollkommene Hochachtung“
- Präsident des Deutschen Bundestages: „ganz ausgezeichnete Hochachtung“
- Bundeskanzler: „ganz ausgezeichnete Hochachtung“
- Präsident des Bundesrates: „ganz ausgezeichnete Hochachtung“
- Präsident des Bundesverfassungsgerichtes: „ganz ausgezeichnete Hochachtung“
- Bundesminister: „ausgezeichnete Hochachtung“
- Ministerpräsident: „ausgezeichnete Hochachtung“
- vorzügliche Hochachtung
- besondere Hochachtung
Mit Bezug auf Verbände oder Vereinigungen
- „Mit gewerkschaftlichem Gruß“ – Grußformel für Geschäftsbriefe von Gewerkschaftern.
- „Mit sportlichem Gruß“ – für alle Briefe um das Thema Sport.
- „Mit reiterlichem Gruß“ – unter Reitern.
- „Mit gebärdenfreundlichen Grüßen“ – Grußformel zwischen Gehörlosen, Schwerhörigen und Gebärdensprachlern.
- „Mit Fliegergruß“ – diese Grußformel wird nur von Fliegern und Piloten benutzt; daneben (alt): „many happy landings“, neu: „happy landings“; „Blue Sky“.
- „Mit kameradschaftlichen Grüßen“ – Grußformel zwischen aktiven Soldaten und Reservisten, aber auch in Vereinen und unter Kameraden der Feuerwehr.
- „Mit kollegialen Grüßen“ – Grußformel bei gleichem Berufsstand, z. B. zwischen Ärzten oder Rechtsanwälten.
- „Mit solidarischen (oder sozialistischen/sozialdemokratischen) Grüßen“ – in der politisch Linken verbreitete Grußformel (kurz: „MsG“).
- „Mit bundesbrüderlichen Grüßen“ – zwischen Verbindungsstudenten derselben Verbindung.
- „Mit den besten Wünschen“ – unter Corpsstudenten übliche Grußformel.
- „Gut Pfad“ – Grußformel der Pfadfinderbewegung.
- „Gut Heil“ – Grußformel der Freiwilligen Feuerwehren in Österreich.
- „Mit corpsbrüderlichen Grüßen“ – zwischen Corpsstudenten desselben Corps.
- „Mit burschenschaftlichen Grüßen“ – zwischen Burschenschaftern.
- „Mit brüderlichem Gruß“ – zwischen Ordensbrüdern.
- „Mit sozialistischem Gruß“ – veraltete Grußformel in der DDR.
- „Mit Schützengruß“ – unter Sportschützen.
- „Mit karnevalistischem Gruß“ – in Karnevalsvereinen.
- „Mit schachlichen Grüßen“ – zwischen Schachfreunden (gleiche Vereinszugehörigkeit nicht erforderlich).
- „vy 73“ oder „vy 73 de <Vorname>, <Rufzeichen>“ – zwischen Funkamateuren, die Abkürzungen „vy“ (für engl. „very“) und „de“ (von) sowie der Zifferncode 73 (für „herzliche Grüße“) stammen aus der Telegrafie.[4]
- „Genehmigen Sie, Herr …/Frau …/Ihre Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung“ – volle diplomatische Grußformel.[5]
- „Mit freundlichem Glückauf!” – im Bergbau im dienstlichen und privaten Schriftverkehr, sowie an der montanistischen Hochschule als Grußformel genutzt.
Veraltete Grußformeln
Folgende Formeln sind heute veraltet und nicht mehr zu empfehlen, sie klingen unzeitgemäß:
- „Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung“
- „Mit vielen Grüßen bin ich Ihr ergebener (Name)“
- „Mit größtem Respekt und bewundernder Hochachtung verbleibe ich in demütiger Hoffnung“
Korrespondenz zwischen Behörden
Gewöhnliche behördliche Schreiben an eine andere Behörde enthalten in aller Regel keine Schlussformel, es wird nur der Name und ggf. die Amtsbezeichnung und ggf. die berufliche Funktion angegeben.
Abkürzungen
In manchen Bereichen, vor allem in elektronischer Korrespondenz und Internet-Foren, werden Abkürzungen für Grüße verwendet. Siehe Liste von Abkürzungen (Netzjargon).
- „MfG“, „mfg“ – „Mit freundlichen Grüßen“
- „LG“, „lg“ – „Liebe Grüße“
- „VG“, „vg“ – „Viele Grüße“
- „Hav“, „hav“ – „Hochachtungsvoll“
Zu empfehlen sind die Abkürzungen im Allgemeinen nicht, denn beim Empfänger kann der Eindruck entstehen, dass die Wertschätzung durch den Sender den Aufwand des Schreibens nicht rechtfertige.
Verbotene Grußformel
In Deutschland ist es nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) strafbar, die Grußformel
- „mit deutschem Gruß“
in Briefen zu verwenden, „deren äußere Aufmachung und deren Inhalt eindeutig erkennen lassen, daß dies im nationalsozialistischen Sprachgebrauch gemeint ist“,[6] wenn die „Weitergabe“ des Briefes „darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist [...]. Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde.“[7]
Siehe auch
Literatur
- Theodor Graf Finck von Finckenstein: Protokollarischer Ratgeber. Hinweise für persönliche Anschriften und Anreden im öffentlichen Leben. 3. Auflage, Köln 1998.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Rat für deutsche Rechtschreibung: Regeln (PDF; 740 kB) §68, §69.
- ↑ Duden, Band 9, Gutes und richtiges Deutsch, 5. Aufl., 2005, S. 191
- ↑ Duden, Band 9, Gutes und richtiges Deutsch, 5. Aufl., 2005, S. 191
- ↑ Woher stammt die Ziffernfolge „73“?
- ↑ eur-lex.europa.eu (PDF).
- ↑ Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. September 1976 – 3 StR 280/76 = BGHSt 27, 1 (Leitsatz)
- ↑ Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12, S. 5 f., unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04, S. 8 f. = NJW 2005, 689, 690, und auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08 –.
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