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Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

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Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a StGB geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das heißt, der Tatbestand des Deliktes ist schon dann erfüllt, wenn das geschützte Rechtsgut gefährdet ist; eine Verletzung des Rechtsgutes ist nicht erforderlich. Geschützte Rechtsgüter sind hier der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig.[1]

Tatobjekt

Tatobjekte können Kennzeichen von solchen Parteien oder Vereinigungen sein, die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgeführt werden. Als Kennzeichen werden dabei u. a. Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verstanden (§ 86 Abs. 2 Satz 1 StGB).

Kennzeichen verbotener Parteien

§ 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt durch das Bundesverfassungsgericht verbotene Parteien sowie Kennzeichen von deren Ersatzorganisationen. Dies betrifft die Symbole der SRP[2] und der KPD.[3] Als Kennzeichen der KPD (West) wurden Hammer und Sichel angesehen. Doch haben Hammer und Sichel heute keinen auf die KPD (West) gerichteten Symbolgehalt mehr. Sie werden mit der Sowjetunion oder allgemein mit kommunistischen Parteien assoziiert.[4]

Kennzeichen verbotener Vereinigungen

In § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB werden Vereinigungen genannt, die unanfechtbar verboten sind, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gleiches gilt für deren Ersatzorganisationen. Die Verbotsbehörde bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 VereinsG.

Beispiele solcher Vereinigungen sind die Sozialistische Reichspartei, Kommunistische Partei Deutschlands, Deutsche Alternative, die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei, die Nationalistische Front, die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten, die Nationale Sammlung, die Wiking-Jugend[5] und die Blood-and-Honour-Division Deutschland.


Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen

Der § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zielt auf die ehemaligen nationalsozialistischen Organisationen. Zu den Kennzeichen, die von der Strafvorschrift erfasst werden, können neben Symbolen wie dem Hakenkreuz auch Parolen wie „Heil Hitler“,[6]Sieg Heil“,[7]Meine Ehre heißt Treue“ oder „Mit deutschem Gruß[8] zählen sowie Lieder wie das Horst-Wessel-Lied[1] oder „Unsre Fahne flattert uns voran“.[9]

Keine nationalsozialistischen Kennzeichen sind dagegen die Reichskriegsflagge (in einer Version vor 1935, d. h. ohne Hakenkreuz) oder das Lied der Deutschen.

Zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen

Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 wurden den aufgeführten Kennzeichen solche gleichgestellt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB). Neonazis waren zunehmend mit leicht abgewandelten Zeichen wie spiegelverkehrten oder invertierten Hakenkreuzen aufgefallen. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet „zum Verwechseln ähnlich“, dass ein „nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender“ Betrachter die typischen Merkmale eines Originalsymbols erkennt.[1] Dabei ist unerheblich, ob das fragliche Symbol bekannt oder unbekannt ist.

Tathandlung

Strafbar ist sowohl das Verbreiten der genannten Kennzeichen als auch das öffentliche Verwenden sowie das Verwenden in einer Versammlung (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ebenso strafbar sind entsprechende Vorbereitungshandlungen, namentlich das Herstellen, das Vorrätighalten sowie das Ein- und Ausführen zum Zwecke der Verbreitung oder Verwendung in der genannten Art und Weise (§ 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ausgenommen hiervon sind Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke (§ 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB).

Rechtsfolgen

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann dem Täter nach Maßgabe von § 92a StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Bei geringer Schuld kann das Gericht gem. § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB von Strafe absehen. Außerdem können die Tatgegenstände gem. § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB eingezogen werden.

Durchgestrichenes Hakenkreuz

Ein durchgestrichenes Hakenkreuz

§ 86 Abs. 3 StGB, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, verbietet keine Verwendungen, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Forschung oder Lehre dienen.

Um dem Rechtsextremismus entgegenzutreten, haben antifaschistische Gruppen Symbole der Ablehnung entworfen, darunter ein durchgestrichenes oder durchbrochenes Hakenkreuz. Nach Auffassung mehrerer deutscher Staatsanwaltschaften (OStA B. Häußler, Stuttgart) waren jedoch solche Hakenkreuzdarstellungen von den Verbotsgesetzen mitbetroffen.

Das Amtsgericht Mannheim verurteilte einen Studenten zum Ableisten von Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung und zur Zahlung einer Geldstrafe von 200 Euro, weil dieser einen Anstecker mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz getragen hatte und nicht eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Träger damit gegen den Nationalsozialismus äußere. Im Revisionsverfahren wurde der Student freigesprochen.

Das Amtsgericht Tübingen verurteilte einen Studenten für das Tragen eines Ansteckers mit durchgestrichenem Hakenkreuz 2005 zu einer Geldstrafe von 50 Euro. Am 16. März 2006 hob das Landgericht Tübingen dieses Urteil auf:[10] Der Träger sei eindeutig als Antifaschist hervorgetreten, das Symbol lasse selbst für Touristen seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus erkennen und der Träger wäre auch sonst durch einen „Verbotsirrtum“ entlastet gewesen, da bundesdeutsche Polizeistellen und Behörden § 86a StGB unterschiedlich ausgelegt hätten.[11]

Am 29. September 2006 verurteilte das Landgericht Stuttgart einen Versandhändler der Firma Nix-Gut Records für den Versand von Waren, auf denen durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze zu sehen waren, nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 3600 Euro. Es sei rechtswidrig, Aufdrucke auf T-Shirts, Postern, Anhängern oder Ähnlichem zu verwenden, die sich offensichtlich bewusst gegen die auf ihnen dargestellte Symbolik aussprechen – unabhängig davon, unter welchem Slogan sie verfasst und beworben wurden (etwa „Nazis raus!“). Denn es handle sich bei § 86a StGB unstreitig um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Daher sei dessen objektive Erfüllung unabhängig von der subjektiven politischen Meinung des Verwenders. Zudem solle die Symbolik der NS-Zeit gänzlich aus der Öffentlichkeit verbannt werden.

Das Urteil stieß bei deutschen Strafrechtlern und Politikern vielfach auf Empörung und wurde auch im Bundestag debattiert. Das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus sei zu fördern, nicht zu kriminalisieren. Auf eine parlamentarische Anfrage hin kündigte das Bundesministerium der Justiz eine Gesetzesänderung an, falls der Bundesgerichtshof Urteile gegen Träger antinazistischer Symbole bestätigen würde.[12]

Dieser hatte das Verwenden von Abbildungen, die objektiv den Nationalsozialismus nicht befürworten, schon 1973 für nicht strafbar erklärt.[13][14] Am 15. März 2007 sprach der BGH den Versandhändler frei,[15] weil eine Hakenkreuzdarstellung, „deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt,“ dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht widerspreche und daher von § 86a StGB nicht erfasst werde.[16]

Wirkung

Etwa bei Auktionen historischer Gegenstände und Schriften mit Bild wird oftmals das Hakenkreuz vorher durch Überdecken oder per Bildbearbeitung unkenntlich gemacht. So ist beispielsweise auch auf der Rückseite einer anfänglichen Version (2005) des DVD-Covers zum Film „Der Untergang“ und der ersten DVD[17] das Hakenkreuz im Reichsadler an der Mütze des Hitler-Darstellers Bruno Ganz schwarz übermalt.[18][19] In einer anderen Version ist der Darsteller kleiner abgebildet, und die Mütze ist teilweise abgedunkelt, sodass das Symbol nicht vollständig erkennbar ist;[20] weitere Cover kommen ganz ohne Darstellung aus. Die Filmplakate, Standfotos, ausländische Covers und das Cover des Begleitbuchs[19] sind nicht retuschiert. Historisch forschende Autoren stellten das beschriebene Zeichen auf dem Cover sicherheitshalber nicht dar und nannten ihr 2009 erschienenes Buch XX – Die SS-Rune als Sonderzeichen auf Schreibmaschinen.[21]

Siehe auch

Literatur

  • Dirk Reuter: Verbotene Symbole. Nomos 2005, ISBN 3-8329-1483-8.
  • Gabriele Kett-Straub: Das Verwenden nationalsozialistischer Kennzeichen – § 86a StGB im Spannungsfeld zwischen symbolischem Strafrecht, Gefühls- und echtem Rechtsgüterschutz, NStZ 11/2011, 601.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. 2 BvR 2202/08, Volltext = NJW 2009, 2805.
  2. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az. 1 BvB 1/51; BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot.
  3. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956, Az. 1 BvB 2/51; BVerfGE 5, 85 – KPD-Verbot.
  4. Vgl.: Dirk Reuter: Verbotene Symbole, Nomos 2005, S. 183.
  5. Bekanntmachung vom 10. November 1994, BAnz. S. 11393
  6. OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 1970, Az. 1 Ss 114/70; NJW 1970, 2257.
  7. OLG Düsseldorf vom 6. September 1990; MDR 1991, 174.
  8. BGHSt 27, 1.
  9. OLG Celle, Urteil vom 3. Juli 1991, Az. 3 Ss 88/90; NJW 1991, 1497.
  10. AG Tübingen Urteil vom 7. November 2005, Az. 12 Cs 15 Js 11522/2005, Volltext; dazu Molsberger/Wax: Tatbestand und Korrektur, JZ 2006, S. 140.
  11. Antonia Götsch (Der Spiegel, 23. März 2006): Prozess grotesk: Vor Gericht wegen eines Anti-Nazi-Symbols
  12. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach auf eine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck; Bundestagsdrucksache BT-DRS 16/2924 (PDF; 370 kB)
  13. BGHSt 25, 133, 1973.
  14. Kleine Anfrage im Niedersächsischen Landtag – 15. Wahlperiode (pdf).
  15. BGH, Pressemitteilung Nr. 36/07 vom 15. März 2007; Freispruch für Vertrieb von Anti-Nazi-Symbolen
  16. BGH, Urteil vom 15. März 2007, Az. 3 StR 486/06 in Abs. 12 (auf S. 8)
  17. [1] – Premium Edition (CD1)
  18. Cover von Der Untergang – Premium, Edition
  19. 19,0 19,1 Christian Gapp: Hitler ohne Hakenkreuz, Telepolis, 9. April 2005
  20. Der Untergang, Techno Video Bonn
  21. Andreas Platthaus: In der Gewissheit des Sonnensiegs war das Heil inbegriffen, faz.net vom 5. April 2010.
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