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Jugendgerichtsgesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Jugendgerichtsgesetz |
Abkürzung: | JGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege, Jugendstrafrecht |
Fundstellennachweis: | 451-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. Februar 1923 (RGBl. I S. 135) |
Inkrafttreten am: | 13. März 1923 |
Neubekanntmachung vom: | 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) |
Letzte Neufassung vom: | 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Oktober 1953 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3296) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
5. September 2017 (Art. 9 G vom 27. August 2017) |
GESTA: | C120 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt mehrheitlich das formelle Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Kerngedanke ist „Erziehung vor Strafe“. Es ist lex specialis zum materiellen und formellen Strafrecht – wo keine besonderen Regeln des JGG greifen, ist das Strafgesetzbuch oder die Strafprozessordnung anwendbar.
Geschichte
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871[1] galt mit § 55 JGG eine Strafmündigkeit ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die durch § 56 JGG bis zum vollendeten 18. Lebensjahr relativiert wurde, sofern der Jugendliche nicht die „zur Erkenntniß seiner Strafbarkeit erforderliche Einsicht“ besaß. Er konnte dann seine Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt eingewiesen werden. Diese Regelung bestand auch schon im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870.
Das erste, von Gustav Radbruch entworfene Jugendgerichtsgesetz wurde am 16. Februar 1923 erlassen. Es trug bereits die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes und verwirklichte Ideen des Strafrechtlers Franz von Liszt. Die Strafmündigkeit wurde auf 14 Jahre hinaufgesetzt mit einer Relativierung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr anhand der „verstandesmäßigen Einsichtsfähigkeit“ und erstmals anhand der „geistigen und sittlichen Entwicklung“. Als zweite Schiene wurde schon 1922 das erste Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt beschlossen, nach dem erziehungsbedürftige Jugendliche, die nicht strafbar geworden sind in die Zuständigkeit von Vormundschaftsrichter und Jugendamt fielen, wobei die Umsetzung in den Wirren der Zeit anfangs sehr zögerlich verlief.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr war immer das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, obwohl zivilrechtlich die Volljährigkeit erst mit dem vollendeten 21. Lebensjahr erreicht wurde.
Mit der ersten Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher vom 4. Oktober 1939 wurden Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr den Erwachsenen gleichgestellt, wenn sie nach ihrer „geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten“ waren und die „bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich“ machte (§ 1 Abs. 2). Eine Erweichung des Erziehungsgedankens wurde mit dem Reichsjugendgerichtsgesetz und der eingearbeiteten Jugendstrafrechtsverordnung vom 6. November 1943[2] vorgenommen. Unter den oben genannten Voraussetzungen wurde ab dem vollendeten 14. Lebensjahr das Erwachsenenstrafrecht angewandt, ebenso wenn "der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zwar einem Erwachsenen nicht gleichgestellt werden kann, aber die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Tat ergibt, daß er ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist und der Schutz des Volkes diese Behandlung erfordert" (§ 20). Die Strafmündigkeitsgrenze blieb zwar grundsätzlich bei 14 Jahren, wurde aber praktisch auf 12 Jahre herabgesetzt „wenn der Schutz des Volkes oder die verwerfliche verbrecherische Gesinnung des Täters eine strafrechtliche Ahndung fordert.“ Allerdings konnte auf noch nicht 14-Jährige nicht das Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Das sittliche Urteilsvermögen sowie die entsprechende Willenskraft wird erstmals positiv formuliert (1923 nur negativ – ausschließend). Die Relativierung stellt nun auf die Einsicht des „Unrechts der Tat“ ab (1923: „Ungesetzliches der Tat“).
Das Jugendgerichtsgesetz vom 23. Mai 1952 (in Kraft getreten am 1. Juni 1952) in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte das Ziel, "die jungen Menschen zu selbständigen und verantwortungsbewußten Bürgern des demokratischen Staates, die ihre Heimat lieben und für den Frieden kämpfen, zu erziehen" sowie den Schutz der "antifaschistisch-demokratischen Ordnung". Entsprechend betont das Gesetz, dass gegenüber Jugendlichen besondere Milde walten müsse: "Dabei ist den Erziehungsmaßnahmen der Vorzug vor der Strafe einzuräumen und eine Strafe nur zu verhängen, wenn der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist." Die Strafmündigkeit wurde auf 14 Jahre angehoben. Kinder unter 14 Jahren waren in der DDR seitdem strafrechtlich nicht verantwortlich.[3] Allerdings wurden Jugendliche bei vollendeten und versuchtem Mord, Vergewaltigung, Sabotage und bestimmten politischen Verbrechen sowie der wiederholten Begehung schwerer Verbrechen nach Erwachsenenstrafrecht bestraft, wobei aber nicht die Todesstrafe gegen Jugendliche verhängt werden durfte (§ 24). Zum 1. Juli 1968 wurde das Jugendgerichtsgesetz (DDR) durch die besonderen Bestimmungen für Jugendliche im damals neu eingeführten Strafgesetzbuch (DDR) (§§ 65 bis 79) ersetzt. Bis 1977 konnte auch gegen Jugendliche lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, danach betrug die Höchststrafe 15 Jahre.
Am 4. August 1953 wurde auch in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Jugendgerichtsgesetz verabschiedet und trat am 1. Oktober 1953 in Kraft. Die Strafmündigkeit wurde wie im anderen deutschen Staat auf 14 Jahre angehoben.[4] Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Jugendliche wurde abgeschafft. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) findet das Jugendstrafrecht seitdem auch auf Heranwachsende Anwendung. Seit der deutschen Wiedervereinigung gilt das Jugendgerichtsgesetz auch in den neuen Bundesländern.
Anwendungsbereich
Das Jugendgerichtsgesetz ist auf alle strafmündigen (§ 19 StGB: mindestens 14 Jahre alten) Jugendlichen anwendbar. Heranwachsende (18- bis unter-21-Jährige) werden nach § 105 JGG nach Jugendstrafrecht bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder es sich nach der Art, den Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende dabei nicht die Regel, sondern es ist von Fall zu Fall durch eine Würdigung der Persönlichkeit und der Tat durch das Gericht zu entscheiden, ob im konkreten Fall Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendgerichtsgesetz Anwendung findet.[5]
Eine wichtige Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet, in der Hauptverhandlung anregt, ob bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht, oder schon das allgemeine Strafrecht angewendet werden sollte, und auch Vorschläge zu den zu ergreifenden Maßnahmen macht.
Kerngedanke
Die Regelungen des JGG setzen auf einen Vorrang der Erziehung vor der Verhängung von Strafe. Gleichwohl haben die meisten Maßnahmen, die auf Grund des JGG verhängt werden können, Sanktionscharakter. Anders als beim allgemeinen Strafrecht steht einem Jugendgericht ein breiterer Sanktionskatalog zur Verfügung, um eine optimale Reaktion auf Jugenddelinquenz zu finden. Seit 2008 ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen möglich, seit 2011 jedoch nur dann, wenn sich das Gericht diese Möglichkeit im Urteil vorbehalten hat (§ 7, § 81a und § 106 JGG).
Weitere Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Strafverfahren sind die Vorbewährung (§ 61 JGG) und das Wahlrechtsmittel (§ 55 Abs. 2 JGG).[6]
Neben den Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung gibt es in § 45, § 47 JGG weitere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung ohne Gerichtsurteil, wenn die erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung sichergestellt ist.
Inhalt
Der sachliche Regelungsbereich ist das formelle Strafrecht. Straftatbestände finden sich nicht im JGG, sie sind durch das StGB und das Nebenstrafrecht geregelt. Materiell-rechtliche Regelungen beschränken sich auf die Rechtsfolgenseite.
Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:
- Anwendungsbereich: Enthält die Definitionen des Begriffes Jugendlicher und Heranwachsender sowie den Subsidiaritätsgrundsatz des übrigen Rechts.
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen: In diesem Abschnitt werden materiell-rechtlich auch die besonderen Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts geschildert: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren: Diese Vorschriften treten an die Stelle der Strafprozessordnung. Die Jugendgerichtsverfassung ist insofern von der üblichen Gerichtsverfassung zu unterscheiden, als dass man vom Jugendstaatsanwalt (statt Staatsanwalt), vom Jugendgericht, Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer spricht. Die Zuordnung zum Amts- oder Landgericht bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
- Vollstreckung und Vollzug: Die Rechtsfolgen der Straftaten von Jugendlichen werden in eigenen Anstalten (Jugendstrafe, Jugendarrest) vollstreckt. Die gesetzlichen Grundlagen entstehen derzeit auf der Länderebene, nachdem diese die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug erhalten haben.
- Weitere Abschnitte beschäftigen sich mit der Beseitigung des Strafmakels und den Jugendlichen vor Gerichten in allgemeinen Strafsachen.
- Heranwachsende: Dieser Abschnitt erklärt die vorhergehenden Vorschriften für anwendbar, sofern die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen.
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr: Für die Jugendlichen und Heranwachsenden bei der Bundeswehr, die üblicherweise nach dem Wehrstrafgesetz abgeurteilt und verurteilt, sind Sondervorschriften erlassen worden.
- Schluss- und Übergangsvorschriften: Diese Vorschriften ermöglichen die Bestellung eines Bewährungshelfers und die Ermächtigungsvorschrift für Verordnungen zum Vollzug.
Literatur
- Rudolf Brunner, Dieter Dölling: Jugendgerichtsgesetz. Kommentar. 12. neubearbeitete Auflage. de Gruyter, Berlin u. a. 2011, ISBN 978-3-89949-423-5, (De-Gruyter-Kommentar).
- Herbert Diemer, Holger Schatz, Bernd-Rüdeger Sonnen: Jugendgerichtsgesetz. Mit Jugendstrafvollzugsgesetzen. Kommentar. 6. neu bearbeitete Auflage. C.F.Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-5501-6, (Heidelberger Kommentar).
- Ulrich Eisenberg: Jugendgerichtsgesetz. 15. vollständig neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62774-3, (Beck’sche Kurz-Kommentare 48).
- Heribert Ostendorf: Jugendgerichtsgesetz. 8. völlig überarbeitete Auflage. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4466-7, (Nomoskommentar).
Siehe auch
- Straftat, Strafverfahren
- Kriminalität, Kriminologie
- Jugendgerichtshilfe
- Jugendstrafgesetz (Schweiz)
- Jugendgerichtshof (Österreich)
- Jugendgerichtsgesetz 1988 (Österreich)
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Reichsstrafgesetzbuch
- ↑ RGBl. I S. 635, 637.
- ↑ Jugendgerichtsgesetz der DDR vom 23. Mai 1952: Das JGG der DDR.
- ↑ BGBl. I S. 751.
- ↑ BGH Urteil vom 6. Dezember 1988, Az. 1 StR 620/88, Volltext = BGHSt 36, 37 - Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende.
- ↑ Tillmann Bartsch: Die Rechtsmittel im Jugendstrafverfahren. Geltung allgemeiner Regelungen, Besonderheiten, aktuelle Fragen ZJJ 2016, S. 112–119.
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