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Lagebericht

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Als Lagebericht bezeichnet man eine Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis und der Lage eines Unternehmens. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben einen solchen Bericht jeweils zusammen mit ihrem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang zu erstellen. Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens zu den Chancen und Risiken darstellen. Er muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (§ 289 HGB).

Berichtsteile

Die Notwendigkeit eines Lageberichtes ergibt sich aus § 289 HGB. Für Konzernlageberichte ist zusätzlich DRS 20 zu beachten. Dies gilt auch für Lagebericht von Einzelabschlüssen (faktische Anwendungspflicht), sofern dadurch der Gesetzestext des HGB konkretisiert wird. Gemäß den deutschen Rechnungslegungsstandards unterliegt der Lagebericht den konstitutionellen Kriterien der Klarheit und Übersichtlichkeit.

Untergliederung:

Große Kapitalgesellschaften müssen weiterhin auch nicht-finanzielle Leistungindikatoren angeben.

Gesetzliche Lageberichtspflicht

Den Lagebericht (Wirtschaftsbericht gem. § 289 Abs. 1 und Abs. 3 HGB) müssen erstellen:

  • große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 1, § 267 HGB) → z. B. die AG, GmbH, Ltd.
  • große und mittelgroße Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar voll haftet (§ 264a, § 264 Abs. 1, § 267 HGB) → z. B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG
  • nach § 5 Abs. 2 Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen, Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1 HGB)[2]
  • nach § 23 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) private Rundfunkveranstalter

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit.

Ab Geschäftsbericht 2006 sind große Kapitalgesellschaften verpflichtet, für den Unternehmenserfolg wichtige nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Lageberichterstattung einzubeziehen. So müssen zumindest Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens (wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marktanteile, Produktionsprogramm) enthalten sein.

Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

Der Überblick soll Gläubigern das Bild aus Bilanz und GuV abrunden.

Seit BilRUG ist der Nachtragsbericht (Früher gem. § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB) nicht mehr im Lagebericht zu finden. Er ist nun Bestandteil des Anhangs (gem. § 285 Nr. 33 HGB).

Sonstiges

Lagebericht nennt man auch zusammenfassende, oft vertrauliche oder geheime Berichte an Führungspersonen, Management oder Führungsorgane von Militär oder Staat. Zum Beispiel erhält das deutsche Bundeskanzleramt Lageberichte vom Bundesnachrichtendienst und vom Auswärtigen Amt. Die Partei- und Staatsführung der DDR erhielt Lageberichte u. a. vom Ministerium für Staatssicherheit.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). (PDF) In: Bundesanzeiger. 18. April 2017, abgerufen am 6. Februar 2018.
  2. Merkblatt (PDF; 75 kB)
  3. Bundeszentrale für politische Bildung. Diese Berichte wurden später jahrgangsweise veröffentlicht.
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