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Legislaturperiode

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Die Legislaturperiode (vom lateinischen lex, legis f.: Gesetz), Wahlperiode oder Gesetzgebungsperiode ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung (Parlament). Die maximale Dauer einer Wahlperiode ist meist gesetzlich festgelegt, regelmäßig in Gesetzen von Verfassungsrang. Darüber hinaus besteht oft die Möglichkeit einer Verkürzung der Wahlperiode durch deren vorzeitige Beendigung. Je nach Verfassung löst sich die Volksvertretung entweder selbst auf oder wird aufgelöst, woraufhin Neuwahlen ausgeschrieben werden.

In vielen demokratischen Staaten beträgt die Dauer einer Wahlperiode vier oder fünf Jahre. Eine bedeutende Ausnahme stellen unter anderem die USA dar, deren Repräsentantenhaus alle zwei Jahre gewählt wird; das Gleiche gilt für die Unterhäuser der meisten US-Bundesstaaten. Der Senat wird hingegen alle zwei Jahre zu je einem Drittel gewählt, wobei die Amtszeit eines Senators sechs Jahre beträgt. In den Staatssenaten der Bundesstaaten erfolgt meist eine Wahl alle zwei Jahre, wobei jeweils eine Hälfte der Kammer neu gewählt wird und die Amtszeiten somit vier Jahre betragen.

Für den Fall, dass einzelne Abgeordnete während der Wahlperiode aus der Volksvertretung ausscheiden (etwa durch Tod), haben sich unterschiedliche Regelungen herausgebildet:

  • In Ländern mit Verhältniswahlrecht rückt meist der nächstgereihte Kandidat auf der Parteiliste ins Parlament vor
  • In Ländern mit Mehrheitswahlrecht werden meist im Wahlkreis des ausgeschiedenen Abgeordneten Nachwahlen veranstaltet, der Sieger dieser Wahlen zieht ins Parlament ein

Europäische Union

Das Europaparlament wird auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode des Präsidenten des Rates der Europäischen Union dauert sechs Monate.

Bundesrepublik Deutschland

Im amtlichen Sprachgebrauch ist in Deutschland im Sommer 1920 der Begriff „Legislaturperiode“ durch den Terminus „Wahlperiode“ abgelöst worden. Eine Wahlperiode dauert in den deutschen Parlamenten in der Regel vier oder fünf Jahre, wenn sie nicht durch vorzeitige Auflösung des Parlaments verkürzt wird.

Bundestag

Für den Deutschen Bundestag ist in Art. 39 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:

„(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.“

Durch diese Regelung, die auf dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381) beruht, wurde sichergestellt, dass es auf Bundesebene keine „parlamentslose“ Zeit mehr gibt. Auch mit der Auflösung des Bundestages ist - anders als nach klassischem Verfassungsrecht - keine sofortige Beendigung der Wahlperiode des Bundestages mehr verbunden. Die Auflösung stellt sich jetzt nur noch als Anordnung einer außerplanmäßigen Neuwahl dar. Durch diese Neuregelung ist auch der „Ständige Ausschuß des Bundestages“ entfallen, der nach Art. 45 GG in der bis zum 13. Dezember 1976 geltenden Fassung „die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren“ hatte.

Landtage

Wechsel von vier auf fünf Jahre

In den deutschen Ländern beträgt die Dauer der Wahlperiode der Landesparlamente heute fünf Jahre. Lediglich in Bremen wird die Bürgerschaft für vier Jahre gewählt. In Hamburg wird durch eine Entscheidung vom 13. Februar 2013 die Bürgerschaft ab 2015[veraltet] ebenfalls für fünf Jahre gewählt.[1]

Noch zu Beginn der 1990er Jahre war eine Legislaturperiode von vier Jahren die Regel; auf fünf Jahre wurde seinerzeit nur in Nordrhein-Westfalen und im Saarland gewählt. Erstmals für fünf Jahre gewählt wurde das Landesparlament 1955 im Saarland, 1970 in Nordrhein-Westfalen, 1991 in Rheinland-Pfalz, 1994 in Sachsen und Thüringen, 1998 Bayern und Niedersachsen, 1999 in Brandenburg, 2000 in Schleswig-Holstein, 2001 in Berlin und Baden-Württemberg, 2003 in Hessen, 2006 in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt und 2015 in Hamburg.

Beginn der Wahlperiode

Die Vorschriften in den Landesverfassungen über den Zeitpunkt, wann die Wahlperiode beginnt, sind unterschiedlich und teilweise ungenau oder gar nicht formuliert. In den meisten Ländern beginnt die Wahlperiode mit dem ersten Zusammentritt des Landesparlaments und endet mit dem Zusammentritt des folgenden Landesparlamentes. In den Verfassungen Bremens und Hamburgs ist dies nicht oder nur teilweise explizit definiert.[2] In Baden-Württemberg und Hessen beginnt die Wahlperiode mit dem Ende der vorherigen Wahlperiode, bei Auflösung des Landtags jedoch mit dem Tag der Neuwahl. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg endet die Wahlperiode fünf Jahre nach ihren Beginn. Im Saarland und in Sachsen endet die Wahlperiode auch im Falle einer Auflösung des Landtages mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.

Zeitpunkt der Konstituierung

In acht Ländern muss das neue Landesparlament spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammentreten. In Bayern beträgt diese Frist 22 Tage, in Rheinland-Pfalz 60 Tage, in Hamburg drei Wochen, in Berlin sechs Wochen. In Bremen muss die neue Bürgerschaft innerhalb eines Monats, in Baden-Württemberg der neue Landtag innerhalb von 16 Tagen nach dem Ende der Wahlperiode zusammentreten. In Hessen und Nordrhein-Westfalen treten die neuen Landtage keinesfalls vor Ende der (vorherigen) Wahlperiode erstmals zusammen, ansonsten aber innerhalb von 20 Tagen (NRW) oder 18 Tagen (Hessen) nach der Wahl. Würde der Termin in Hessen auf einen Sonntag fallen, dann verschiebt er sich auf den übernächsten Werktag.

Zeitpunkt der regulären Neuwahl

Die Wahl eines neuen Landesparlaments erfolgt in Berlin und Niedersachsen 56-59, in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg 57-59, in Thüringen 57-61, in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz 58-60 Monate nach Beginn der Wahlperiode, in Bayern hingegen 59-62 Monate nach der vorangegangenen Wahl. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Wahl des folgenden Landesparlaments im letzten Vierteljahr, in Bremen im letzten Monat der Wahlperiode. In Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen muss die Wahl lediglich vor dem Ende der (vorherigen) Wahlperiode stattfinden.

Bei einer Auflösung des Landesparlamentes erfolgt die Neuwahl in den meisten Ländern innerhalb 60 oder 70 Tagen, in Niedersachsen binnen zwei Monaten, in Berlin innerhalb acht Wochen. In einigen Verfassungen ist explizit genannt, dass die Frist ab Beschluss, Auflösung bzw. Volksabstimmung läuft. In Rheinland-Pfalz und Bayern erfolgt die Neuwahl am 6. Sonntag nach Auflösung (oder auch Abberufung in Bayern). In Mecklenburg-Vorpommern schließt die Verfassung eine Neuwahl vor dem 60. Tag nach der Auflösung aus, die Neuwahl erfolgt 60-90 Tage nach Auflösung des Landtages.[3]

Verlängerung der Wahlperioden und Gleichtaktung

Im Rahmen des angeblichen Problems des Dauerwahlkampfes wird regelmäßig auch die Verlängerung von Wahlperioden und die Gleichtaktung der Wahltermine aller Bundesländer diskutiert, um den Anteil der Zeitfenster für Sachpolitik in den Wahlperioden zu erhöhen. Auch eine generelle Verlängerung der Wahlperiode auf Bundesebene auf fünf oder sechs Jahre wird immer wieder diskutiert. Vorteilhaft wäre neben dem erwähnten vermeintlich länger von Wahlkampf unbeeinflusstem Arbeiten des Parlamentes und der Regierung an Sachthemen auch eine Entlastung des Bundeshaushaltes, da es seltener zu Wahlen und damit verbundenen Kosten käme. Nachteilig wird von einigen Verfassungsrechtlern eine Entpolitisierung bzw Entdemokratisierung der Bevölkerung angeführt, wenn nicht gleichzeitig plebiszitäre Elemente wie Volksbegehren und Volksabstimmungen eingeführt würden, wie dies in den meisten Landesverfassungen im Rahmen der Verlängerung der Wahlperiode geschah.

Bundesrat

Für den deutschen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51 Abs. 1 GG). Der Bundesratspräsident als Vorsitzender wird jährlich nach einem festgelegten Turnus gewählt.

Österreich

Im amtlichen Sprachgebrauch wird in Österreich der Begriff „Gesetzgebungsperiode“ verwendet.

Nationalrat

Für den österreichischen Nationalrat bestimmen Art. 27Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): „(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt. (2) Der neu gewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.“

Bis ins Jahr 2007 betrug die Legislaturperiode im Nationalrat 4 Jahre. Am 29. Oktober 2013 begann die XXV. Gesetzgebungsperiode[4].

Landtage

Die einzelnen Landtage haben meist eine fünfjährige Wahlperiode. Einzige Ausnahme ist der Oberösterreichische Landtag, der nur alle sechs Jahre gewählt wird.

Gemeinderäte

Für die Wahl der Gemeinderäte besteht in den meisten Bundesländern eine fünfjährige Wahlperiode. Lediglich die Kärntner, Tiroler und oberösterreichischen Gemeinderäte werden nur alle sechs Jahre gewählt.

Bundesrat

Für den österreichischen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Delegierten der Landtage, die diesen jedoch nicht angehören müssen (Art. 35Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 und 2 B-VG).

Schweiz

Bundesversammlung

Die vierjährigen Legislaturperioden der Bundesversammlung sind streng genommen diejenigen des Nationalrates. Art. 149 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bestimmt in Bezug auf diesen: „Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.“ Die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates findet im Oktober statt, worauf die erste Session der neuen Legislaturperiode (in neuer Zusammensetzung) bereits die Wintersession im Dezember gleichen Jahres ist,[5] bei welcher auch die Gesamterneuerungswahl des Bundesrates stattfindet (siehe Bundesgesetz über die politischen Rechte 161.1 Art. 19 und 53).

Der Ständerat kennt keine bundesrechtlich geregelte Legislaturperiode, da nach Art. 145 BV die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates durch die Kantone festgelegt wird. Faktisch haben sich allerdings Wahlkonstituierung und auch Arbeitsweise des Ständerates stark dem Nationalrat angeglichen: In allen Kantonen erfolgt die Wahl der Mitglieder des Ständerates für eine Amtsdauer von vier Jahren und, mit Ausnahme des Kantons Appenzell-Innerrhoden, gleichzeitig mit der Nationalratswahl.[6]

Von 1848 bis 1931 dauerten die Legislaturen drei Jahre. Die Bundesbeschlüsse zur Änderung der entsprechenden Verfassungsartikel für eine Amtsdauer von vier Jahren wurde am 15.März 1931 in einer Volksabstimmung relativ knapp angenommen.[7] Nach der Einführung des Proporzwahlrechts fand ausnahmsweise nach zwei Jahren bereits wieder eine Nationalratswahl statt, also 1917 und 1919. Vorlage:Navigationsleiste Legislaturperioden (Schweiz)

Kantons- und Gemeindeparlamente

Die Wahlperioden der Kantonsparlamente und Gemeinderäte betragen in den meisten Fällen ebenfalls vier Jahre. Im Kanton Freiburg wird der Grosse Rat alle fünf Jahre erneuert.[8][9] Anlässlich der Totalrevision der Kantonsverfassung haben einzelne Kantone zu einer Amtsdauer von fünf Jahren gewechselt (Waadt 2003[10], Genf 2012[11]). In anderen Kantonen wurde eine Änderung diskutiert, jedoch nicht weiterverfolgt.[12]

Im Gegensatz zu Deutschland, wo ein Regierungswechsel auf Landesebene auch Auswirkungen auf die Bundespolitik hat - die Zusammensetzung des (deutschen) Bundesrates ändert sich - ist dies in der Schweiz nicht der Fall. Es wird zwar versucht, aus kantonalen Wahlergebnissen auf einen politischen Gesamttrend im Land zu schliessen. Tatsächlich aber befindet sich die Schweiz ständig in einer Art Wahlkampf, da durchschnittlich alle drei Monate Volksabstimmungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene angesetzt sind, die mit entsprechenden Parolen der Parteien unterstützt werden.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Unterhaus (House of Commons)

Für das House of Commons bestimmt Art. 7 des Parlamentsgesetzes von 1911 (Parliament Act 1911), dass die maximale Dauer der Wahlperiode fünf Jahre beträgt.

Oberhaus (House of Lords)

Für das House of Lords gibt es keine Wahlperiode. Das Oberhaus besteht aus Mitgliedern, die ihr Mandat teils kraft Erbfolge, teils kraft Ernennung erlangt haben.

Irland

Unterhaus (Dáil Éireann)

In Irland beträgt die Legislaturperiode des Unterhauses, des Dáil Éireann, maximal fünf Jahre.

Oberhaus (Seanad Éireann)

Die Mitglieder des Oberhauses, des Senats (Seanad Éireann), werden nicht vom Volk gewählt, sondern teils vom Premierminister (Taoiseach) ernannt, teils von verschiedenen Gremien gewählt. Diese Ernennungen bzw. Wahlen müssen immer innerhalb von 90 Tagen nach der Wahl des Dail Éireann stattfinden.

Italien

Abgeordnetenkammer (Camera dei Deputati)

Die Abgeordnetenkammer wird für fünf Jahre gewählt (Art. 60 S. 1 der Verfassung der Italienischen Republik).

Senat der Republik (Senato della Repùbblica)

Der Senat der Republik wird für fünf Jahre gewählt (Art. 60 S. 1 der Verfassung der Italienischen Republik).

Spanien

Abgeordnetenkongress (Congreso de los Diputados)

Der Abgeordnetenkongress wird für vier Jahre gewählt (Art. 68 Abs. 4 S. 1 der Spanischen Verfassung (Constitución Española – CE)).

Senat (Senado)

Der Senat wird für vier Jahre gewählt (Art. 69 Abs. 6 S. 1 CE).

Vereinigte Staaten von Amerika

Repräsentantenhaus

In den Vereinigten Staaten von Amerika beginnt die Wahlperiode des Repräsentantenhauses des Kongresses am 3. Januar eines jeden ungeraden Jahres. Das feste Datum rührt daher, dass die Wahl des Repräsentantenhauses gesetzlich immer an dem Dienstag eines jeden geraden Jahres stattfindet, der sich zwischen dem 2. und dem 8. November befindet. Außerdem ist eine vorzeitige Auflösung des Kongresses gemäß der US-amerikanischen Bundesverfassung nicht möglich. Die Wahlperiode des Repräsentantenhauses dauert genau zwei Jahre bis zum ersten Tag der nächsten Wahlperiode.

Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vorzeitig aus, findet eine Nachwahl statt.

Senat

Die Wahlperiode des Senats beginnt genauso wie beim Repräsentantenhaus immer am 3. Januar eines ungeraden Jahres. Wahltermin ist auch immer der Dienstag zwischen dem 2. und 8. November. Die Besonderheit liegt darin, dass die Amtszeit der einzelnen Senatoren jeweils sechs Jahre beträgt und alle zwei Jahre immer 1/3 der Senatoren neu gewählt wird. Scheidet ein Senator vorzeitig aus, findet keine Nachwahl statt. Der nachrückende Senator wird vom Gouverneur des entsendenden Bundesstaates für den Rest der Amtsperiode bestimmt.

Japan

Anders als z.B. beim US-Kongress, wo die Mitglieder der beiden Kammern zwar unterschiedlich lange Amtsperioden haben, aber die (Teil-)Wahlen zu beiden Kammern und eine Reihe von subnationalen Wahlen alle zwei Jahre regelmäßig gleichzeitig stattfinden, sind in Japan in der Nationalversammlung die Wahlperioden von Repräsentantenhaus (variabel, da auflösbar, maximal und selten vier Jahre) und Senat (fest alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder für sechsjährige Amtszeiten) völlig voneinander unabhängig; eine einheitliche Wahlperiode des nationalen Parlaments existiert in diesem Sinne nicht. Bisher nur zweimal, 1980 und 1986, fielen in Japan die allgemeinen Repräsentantenhauswahlen und die Teilwahlen zum Senat auf denselben Tag, darüber hinaus fanden sie zweimal, 1947 und 1953, innerhalb von einer Woche statt. In jüngerer Zeit führte dies mehrfach zu Perioden mit verschiedenen Mehrheiten in beiden Kammern. Historisch hatten auch die beiden Kammern des Reichstags 1890–1947 unabhängige Wahlperioden: das Abgeordnetenhaus wie heute (nur im Pazifikkrieg auf fünf Jahre verlängert), im Herrenhaus hatten die gewählten Mitglieder eine feste siebenjährige Wahlperiode (die Mehrheit war aber aufgrund von Adelsrang automatisch Mitglied oder auf Lebenszeit ernannt).

In den Präfekturen und Gemeinden Japans sind die Parlamente zwar Einkammerparlamente; aber im Gegensatz zum parlamentarischen Regierungssystem auf nationaler Ebene besteht dort ein Präsidialsystem mit direkt gewählten Gouverneuren und Bürgermeistern. Jeder Gouverneur und jedes Parlament jeder Präfektur, ebenso jeder Bürgermeister und jedes Parlament jeder Gemeinde hat eine zwar grundsätzlich vierjährige, aber völlig eigenständige Wahlperiode, die sich nach Recall, Misstrauensvotum, Selbstauflösung, Tod, etc. ändern kann und danach nicht mehr automatisch an andere Wahlzyklen z.B. der jeweiligen Präfektur oder Gemeinde angepasst wird. Obwohl im April 1947 bei den 1. einheitlichen Regionalwahlen zunächst alle Wahlen in damals 46 Präfekturen und deren Gemeinden gleichzeitig stattfanden, verteilen sich daher heute (Stand: April 2014) 36 der 47 Gouverneurswahlen, sechs der 47 Präfekturparlamentswahlen, knapp drei Viertel der 1.741 Bürgermeister- und mehr als die Hälfte der 1.741 Kommunalparlamentswahlen auf weitgehend uneinheitliche Wahltermine in allen vier Jahren zwischen den „einheitlichen“ Regionalwahlen, jeweils über alle Monate im Jahr (mit gewissen Häufungen an einigen Terminen und selten Anfang Januar).

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks

Wiktionary: Legislaturperiode – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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