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Bildung terroristischer Vereinigungen

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Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 129a StGB normiert ist. Der Straftatbestand wurde am 18. August 1976 im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus in das StGB aufgenommen[1] und führte den Begriff Terroristische Vereinigung als Rechtsbegriff ein. Die Vorschrift gehört zu einem teilweise als „Lex RAF“ bezeichneten Gesetzesbündel, das mit besonderem Bezug auf die Rote Armee Fraktion (RAF) erlassen wurde.[2]

Die Norm bildet das Zentrum des deutschen Staatsschutzstrafrechts, erfasst sowohl Gründung als auch Mitgliedschaft und droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren an. Unterstützung und Werbung können mit Geldstrafe und in besonders schweren Fällen ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt werden.

Inhalt

Der Begriff terroristische Vereinigung umschreibt organisierte Verbindungen von mehr als zwei Personen, die auf längere Dauer angelegt sind und zusammenarbeiten, um terroristische Straftaten zu verüben.[3] Unter „organisiertem Zusammenschluss“ wird eine Verbindung bezeichnet, die nicht bloß „zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird“.[4] Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung des BGH, dass sich der Einzelne dem Willen der Gesamtheit unterordnet und die Mitglieder sich als einheitlicher Verband fühlen.[5]

Die Norm enthält gegenüber § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) Qualifikationstatbestände. Sie erfassen die Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, Mord, Totschlag, Völkermord oder andere schwere Verbrechen zu begehen.[6] Der dritte Absatz der Vorschrift bildet hingegen einen eigenständigen Tatbestand für den Fall, dass der Katalog der Straftaten in den Absätzen I und II über die Bestimmungen des § 126 Abs. 1 StGB hinausgeht.[7]

Zur terroristischen Zwecksetzung der Vereinigungen, die im umfangreichen zweiten Absatz erfasst werden, gehört eine Bestimmung und eine Eignung der zahlreichen Katalogtaten. So müssen die Straftaten erstens „bestimmt“ sein, „die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern“ oder andere rechtswidrige Zwecke zu verfolgen; zweitens wird verlangt, dass sie einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Das Merkmal der Einschüchterung wird mit Blick auf den § 126 StGB ausgelegt.[8]

Die Rädelsführer oder Hintermänner einer terroristischen Vereinigung sind nach Absatz 4 der Vorschrift schwerer zu bestrafen. Liegen die Voraussetzungen der ersten beiden Absätze vor, ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen, während in den Fällen des dritten Absatzes der Strafrahmen bei einem Jahr und zehn Jahren liegt.

Die strafrechtliche Regelung des § 129a StGB enthält in Abs. 1 keinen Politikvorbehalt; richtet sich eine Vereinigung auf Mord, Totschlag, Kidnapping und Geiselnahme, ist sie auch bei gewöhnlichen kriminellen Motiven terroristisch. (Ebenso bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die aber selber für gewöhnlich unter die politischen Verbrechen gerechnet werden.) Für andere Straftaten gibt es dagegen eine Art Politikvorbehalt, der dann erfüllt ist, wenn mindestens eine der Taten dazu dienen soll, "die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen", und "durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann." In jedem Fall können auch Täter, denen (persönlich) keine politischen Motive nachzuweisen sind, wegen Mitgliedschaft in oder Gründung einer terroristischen Vereinigung bestraft werden.

Hintergrund und Entwicklung

Die Norm wurde am 18. August 1976 in das StGB eingefügt und durch das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I 2566) geändert. Den Abs. 1 Nr. 3 änderte der Gesetzgeber im Rahmen des sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts und passte damit den Katalog der neuen Nummerierung an. Nr. 1 des ersten Absatzes wurde schließlich über das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 modifiziert.[9]

Der Rat der Europäischen Union hatte am 13. Juni 2002 in einem Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten aufgefordert, angesichts der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus die entsprechenden Strafgesetze zu ergänzen. So wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses (BGBL I 2836) am 22. Dezember 2003 grundlegend geändert. Neben einer Ergänzung des ersten Absatzes wurde der zweite Absatz mit den Nummern 1, 3, 4 und 5 neu gefasst und der dritte Absatz, der einen leichteren Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, neu eingefügt.[10]

Die Vorschrift Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland des § 129b wurde im Rahmen des 34. Strafrechtsänderungsgesetzes eingefügt. Mit ihr reagierte der Gesetzgeber auf die Terroranschläge am 11. September 2001.[11]

Die Vorschrift besagt: „Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland“, schränkt dies jedoch ein und spezifiziert die Geltungsbedingungen. Die Auslands-Regelung wurde auf die Sauerland-Gruppe angewandt, die wegen Zugehörigkeit zur aus Usbekistan stammenden Islamische Dschihad-Union (IJU) verurteilt wurde.

Weniger als drei Prozent der Ermittlungsverfahren, die in den 1990er Jahren auf Grund des § 129a StGB eingeleitet wurden, endeten mit einem gerichtlichen Urteil.[12]

Kritik

Für Thomas Fischer wirft die Vorschrift einige Probleme auf, da sie einen nur „schwer fassbaren Bereich persönlicher (Fehl-) Vorstellungen“ einbeziehe.[13]

Da über den § 129a StGB Personen verurteilt werden können, denen abgesehen vom Verstoß gegen diesen Paragraphen keine weiteren Straftaten nachgewiesen wurden,[2] bemängelten Kritiker die Kriminalisierung bislang als unbescholten geltender Personen.

Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann Folgen für die Beweisführung in anderen Strafsachen haben. So wurden z. B. mehrere RAF-Mitglieder für Straftaten verurteilt, bei denen ihre Beteiligung nicht im Einzelfall nachgewiesen war. Es wurde argumentiert, dass Angeklagte Mitglieder der RAF gewesen seien und diese sich öffentlich zu der Tat bekannt habe, was als Geständnis der Angeklagten zu werten sei. Der § 129a StGB gilt bei einigen Kritikern als „Gummiparagraph“, wobei vorgeworfen wird, dass unter dem Vorwand der „Terrorismusbekämpfung“ politischer Aktivismus über die „normalen“ Strafandrohungen hinaus unter Strafe gestellt werde.[14]

Der Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele schrieb 1998 dazu:

Der bundesdeutsche Rechtsstaat ging und geht über Bord bei der Bekämpfung seiner Feinde aus der RAF.[15]

Kritiker sehen im § 129a StGB eine unlautere Präventionsstrafnorm, die – wie selbst der Bundesgerichtshof (BGH) 1978 feststellte – eine Strafbarkeit „schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ begründet. Zum Teil wird die Existenz einer derartigen prozessualen "Schlüsselnorm" im materiellen Recht in der Rechtswissenschaft als verfassungswidrig eingestuft.[16]

Der Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vertritt die Ansicht:

Dieser Gummiparagraph wurde geschaffen, um ohne konkrete Verletzung eines Rechtsgutes die Ausforschung bloßer "organisatorischer Aktivitäten" zu ermöglichen. Er dient so vor allem der Einschüchterung politischer Initiativen und der Sammlung von Daten. Diese bleiben auch gespeichert, wenn sich - wie in den meisten Fällen - Ermittlungsverfahren gemäß § 129a später in Luft auflösen.[17]

Die Linke, insbesondere Ulla Jelpke, setzt sich für die Abschaffung des 129a ein.

Fallbeispiele

Beispiele für die teilweise umstrittene Anwendung des Paragraphen:

  • das Ermittlungsverfahren gegen den Sozialwissenschaftler Andrej Holm
  • im Dezember 2007 die Festnahme der Journalistin Heike Schrader[18]
  • das nach drei Jahren aufgehobene Urteil zu fünf Jahren Haft gegen Ingrid Strobl[19]
  • ein ca. zwei Jahre dauerndes, unter Einsatz sämtlicher zur Verfügung stehender Ermittlungsmaßnahmen ergebnislos durchgeführtes Ermittlungsverfahren ohne Anfangsverdacht gegen elf, zum Teil jugendliche Personen.[20] Der Staatsschutzsenat des Flensburger Landgerichts und das Landgericht Karlsruhe erklärten den in diesem Verfahren angewandten Großen Lauschangriff grundsätzlich und in der Art der Ausführung für rechtswidrig.[21]
  • die rechtswidrige, rund sieben Jahre andauernde Observierung von drei Personen ohne ausreichenden Tatverdacht[22]

Literatur

  • Mark A. Zöller: Terrorismusstrafrecht: Ein Handbuch. C.F. Müller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-811-43921-4.
  • Marc Lendermann: Prävention durch Recht - Kann normativ auf Terrorismus reagiert werden?, in: Humboldt Forum Recht 2009, S. 163-175 (online als PDF).
  • Katrin Hawickhorst: Paragraph 129a StGB - Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlüsselnorm im materiellen Recht. 1. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13654-4

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGBl. I S. 2181, PDF
  2. 2,0 2,1 Wehrhafte Demokratie oder „Gesinnungsterror“? (Memento vom 8. Oktober 2007 im Internet Archive) In: politische-bildung-brandenburg.de.
  3. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 4, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 928
  4. Zit. nach: Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 4, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 928
  5. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 4a, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 928
  6. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 2, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 927
  7. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 2, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 927
  8. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 2, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 930
  9. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 1, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 927
  10. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 1, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 927
  11. Thomas Fischer, § 129b, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Rn. 1, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 933
  12. Textsammlung bei freilassung.de
  13. Thomas Fischer, § 129a, Bildung terroristischer Vereinigungen, Rn. 17, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 930
  14. Artikel in vorwärts.ch zur Auslieferung von Metin Aydin
  15. Dunkle Kapitel der bundesdeutschen Justiz bei stroebele-online.de
  16. so z. B. Katrin Hawickhorst: Paragraph 129a StGB - Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlüsselnorm im materiellen Recht. 1. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13654-4.
  17. Stellungnahme des BdWi zu den Razzien gegen G8-GegnerInnen
  18. 129a: Lesereise hinter Gitter.Telepolis, 13. Dezember 2007.
  19. Erst mal wegschließen – Der Bundesgerichtshof stoppt die uferlose Ausweitung der Strafvorschriften gegen Terroristen. In: Der Spiegel. Nr. 21, 1990, S. 68–73. (Die obersten Richter vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Düsseldorfer Kollegen es sich allzu leicht gemacht hätten. Das Strobl-Urteil hoben sie in entscheidenden Punkten auf. So schnell, scheint es, wird niemand mehr zum Terroristen gestempelt. Der neue Karlsruher Spruch, der die laxe Beweisführung der Vorinstanz rüffelt, wird von Strafjuristen als Signal für das Ende einer Ära exzessiver Strafverfolgung gegen mutmaßliche Terror-Anhänger gewertet., online). Abgerufen am 5. Juli 2010
  20. Andreas Förster: Umstrittenes Terrorverfahren eingestellt. Kein Tatverdacht gegen Jugendliche aus Bad Oldesloe. In: Berliner Zeitung. 30. Juli 2008, abgerufen am 22. Juni 2015.
  21. Staatsschutz lauscht „Wind of Change“. taz.de, 30. August 2008.
  22. BGH rügt Deutschlands Terrorfahnder. (Memento vom 23. Juni 2010 im Internet Archive) Tagesschau (ARD), 19. Juni 2010.
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