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Nichtakademischer Titel

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Nichtakademische Titel unterscheiden sich von akademischen Graden dadurch, dass sie von staatlichen Stellen bzw. von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als staatliche Bezeichnung außerhalb von Hochschulen vergeben bzw. verliehen werden und keine hierarchischen bzw. Dienst- oder Amtsbezeichnungen sind.

Im deutschen Kaiserreich bis 1918 wurden nichtakademische Titel in Form von Ehrenbezeichnungen verliehen (ähnlich in der Habsburgermonarchie). Diese Titel nahmen in der Regel Bezug zur konkreten Tat für die der Ausgezeichnete geehrt worden ist, Beispiel: Standartenträger von Mars-la-tour

Deutschland

§ 2 des Ordensgesetzes berechtigt den Bundespräsidenten nach Maßgabe eines Gesetzes Titel zu vergeben. Da kein entsprechendes Gesetz erlassen wurde, werden Titel nur auf Landesebene vergeben.

Auf Landesebene werden folgende Titel vergeben[1]:

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird aufgrund der Prärogative des Ministerpräsidenten folgender Titel verliehen:

Bayern

In Bayern werden aufgrund Ministerialerlaß vom 20. Oktober 1954 "Dienstbezeichnungen an dem Bayerischen Staatstheater" verliehen:

  • Bayerischer Staatsintendant
  • Bayerischer Generalmusikdirektor
  • Bayerischer Staatskapellmeister
  • Bayerischer Staatsballettmeister
  • Bayerischer Kammersänger
  • Bayerischer Staatsschauspieler
  • Bayerischer Kammerschauspieler
  • Bayerischer Kammermusiker
  • Bayerischer Kammervirtuose

Titel, die nicht mit einem Amt oder Beruf in Verbindung stehen, dürfen in Bayern gemäß Art. 118 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung nicht verliehen werden.

Berlin

In Berlin werden folgende Titel verliehen[2]:

  • Berliner Staatsschauspieler,
  • Berliner Kammersänger,
  • Berliner Kammervirtuose und
  • Berliner Kammertänzer.

Daneben wird aufgrund der Prärogative des Regierenden Bürgermeisters folgender Titel verliehen:

Bremen

In Bremen wird aufgrund von Einzelbeschlüssen des Senats folgender Titel verliehen:

  • Kammersänger

Hamburg

In Hamburg werden folgende Titel verliehen:

  • Kammersänger
  • Kammermusiker
  • Professor

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wird folgender Titel verliehen:

  • Professor

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden aufgrund der Prärogative des Ministerpräsidenten folgende Titel verliehen:

Saarland

Im Saarland werden aufgrund der Prärogative des Ministerpräsidenten folgende Titel verliehen:

  • Justizrat
  • Geheimer Oberjustizrat
  • Sanitätsrat
  • Geheimer Sanitätsrat
  • Professor
  • Generalmusikdirektor
  • Kammermusiker
  • Ökonomierat

Sachsen

Im Freistaat Sachsen werden an Mitglieder der Ensembles der Sächsischen Staatsoper Dresden und der Landesbühnen Sachsen folgende Titel vergeben[3]:

  • Kammersänger,
  • Kammermusiker und
  • Kammervirtuose.

Daneben gibt es Inititativverleihungen von Ehrentiteln durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst zum Beispiel an freischaffende Künstlerinnen und Künstler.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein werden aufgrund des Erlaßes des Ministerpräsidenten vom 27. Juli 1964[4] folgende Titel verliehen:

  • Staatsrat
  • Staatssekretär
  • Landesrat

Andere Bundesländer

In Hessen wird seit 2006 der Titel Ehrenprofessor vergeben, den auch Brandenburg vergibt.

Geschichte

In der deutschen Geschichte bis 1918 wurden eine Vielzahl von Titeln vergeben. Siehe hierzu den Abschnitt "Ehemalige Titel".

Artikel 109 (4) der Weimarer Verfassung regelte "Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen." und beendete damit zunächst die Tradition der Ehrentitel.

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurden wieder Titel eingeführt: Die Erste Verordnung über die Verleihung von Titeln vom 27. August 1937[5] führte den Ehrentitel Professor wieder ein, die Zweite Verordnung über die Verleihung von Titeln vom 22. Oktober 1937[6] zusätzlich die Titel Generalintendant, Generalmusikdirektor, Staatsschauspieldirektor, Staatsoperndirektor, Staatskapellmeister, Staatsschauspieler, Kammersänger, Kammervirtuose und Kammermusiker. Die Dritte Verordnung über die Verleihung von Titeln vom 18. Oktober 1938[7] regelte unter anderem den Bau-, Sanitäts-, Veterinär- und Justizrat-Titel.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden diese Verordnungen mit dem Ordensgesetz wieder aufgehoben.

Österreich

Siehe Berufstitel.

Ehemalige Titel

Vgl. auch als „fachübergreifend“:

  • Geheimrat (Geheim-R.)
  • Wirklicher Geheimrat (Wirkl. Geh.-R.)

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Alle Dienstbezeichnungen von Beamten und Militärs sind zunächst nicht daran gebunden, ob der Träger eine akademische Ausbildung hat. Das gilt auch für politische Beamte, wie Beigeordnete, Bürgermeister oder Staatssekretäre. Gleiches gilt für militärische Rangbezeichnungen. Auch der General ist nicht notwendigerweise Akademiker. Daher können die vorstehenden Titel sowohl Akademiker als auch Nichtakademiker tragen. Akademische Bezeichnungen sind beispielsweise Prof., Dr., Dipl., grad.

Die Rangfolge der Titel sieht dementsprechend folgendermaßen aus:

  1. Militärischer Rang
  2. Akademischer Grad
  3. Nichtakademischer Titel
  4. Adelstitel

Ein Beispiel wäre: Major Dr. phil. Leg.-R. Graf von … zu … Mustermann

Nichtakademische Titel muss man unterscheiden zwischen den Angehörigen von echten Beratungs- und Beschlussgremien der Regierung, die in einigen deutschen Staaten vom 16. bis zum 19. Jahrhundert oft als Geheimer Rat bezeichnet wurden, so dass deren Mitglieder auch Geheimrat genannt wurden.

Bei den Beamten bezeichnet Rat einen höheren Rang und hat einen Anklang daran, dass dieser stimmberechtigtes Mitglied eines Kollegiums ist oder war: Regierungsrat, Reichsgerichtsrat, Landgerichtsrat.

Der Zusatz Geheimer drückte eine höhere Rangstufe aus, das Prädikat Wirklicher zeigte die höchste Stufe an: Wirklicher Geheimer Rat – in diesem Fall stand dem Träger der Bezeichnung die Anrede „Exzellenz“ zu.

Alle diese Titel waren grundsätzlich offizielle Bezeichnungen für aktive Beamte, wurden aber bei besonderen Verdiensten auch als Ehrenbezeichnungen verliehen.

Meistertitel

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Schließlich seien noch der Gesellen-, der Facharbeiter- und der Meistertitel erwähnt. Diese Titel sind echte Berufstitel, vergleichbar mit manchen Dienstbezeichnungen (etwa Kriminalhauptkommissar) und im Gegensatz zu akademischen Graden. Sie sind in Deutschland verbindlich durch die Handwerksordnung geregelt.

Einzelnachweise

  1. Hans-Ulrich Krantz (Begründer): Orden und Ehrenzeichen in der Bundesrepublik Deutschland. Vollständig neu bearbeitet von Johannes Ottinger. 2. Auflage. Mittler, Herford 1977, ISBN 3-87547-172-5, S. 127–131.
  2. Verwaltungsvorschriften über die Verleihung von Ehrentiteln an Bühnen- und Konzertkünstlerinnen/Bühnen- und Konzertkünstler vom 26. August 2014 (Abl. S. 1778 (PDF; 1,7 MB)), früher: Verordnung vom 31. Juli 1962, geändert am 8. August 1972, ABl. S. 1187
  3. Vorlage:§§/Wartung/alt-Fehler
  4. ABl. S. 365
  5. RGBl. I S. 913
  6. RGBl. I S. 1137
  7. RGBl. I S. 1455
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Nichtakademischer Titel aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.