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Politischer Beamter
Politischer Beamter ist in Deutschland ein Beamter, der aufgrund seines herausgehobenen Amtes an der Nahtstelle von Verwaltung und Politik tätig ist und deshalb stets des persönlichen Vertrauens der Regierung bedarf. Im Gegensatz zu einem Beamten in einer weniger herausragenden Position kann ein politischer Beamter nicht nur wegen persönlichen Fehlverhaltens suspendiert, sondern auch wegen fehlenden Vertrauens zur Regierung oder seinem bzw. seinen Vorgesetzten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
Einstweiliger Ruhestand
Ein politischer Beamter, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet, kann gemäß § 54 Bundesbeamtengesetz (Bundesbeamte) bzw. § 30 Beamtenstatusgesetz (Landesbeamte) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein politischer Beamter auf Probe kann nach § 36 Bundesbeamtengesetz bzw. § 30 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz jederzeit entlassen werden. Wer politischer Landesbeamter ist, bestimmen laut § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Landesbeamtengesetze (nicht abschließend).
Im Bundesbereich gehören zu den politischen Beamten unter anderem die in § 54 Bundesbeamtengesetz genannten:
- Staatssekretäre (Besoldungsgruppe B 11);
- der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung (Besoldungsgruppe B 11), dessen Stellvertreter und der stellvertretende Sprecher der Bundesregierung (jeweils B 10);
- Ministerialdirektoren (in der Regel Abteilungsleiter in Bundesministerien) (Besoldungsgruppe B 9);
- bestimmte höhere Beamte des auswärtigen Dienstes (ab Besoldungsgruppe B 3, sowie alle Botschafter);
- Beamte der Nachrichtendienste Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Militärischem Abschirmdienst (MAD) ab der Besoldungsgruppe B 6.
- der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldung R 9, vergleichbar B 9),
- der Präsident des Bundeskriminalamtes (Besoldung B 9),
- der Präsident des Bundespolizeipräsidiums (Besoldungsgruppe B 9),
- die Präsidenten der Bundesämter für das Personalmanagement der Bundeswehr, für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr sowie für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Ebenso können alle Generale und Flaggoffiziere (Besoldungsgruppe B 6 bis B 10) nach § 50 Soldatengesetz in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Darüber hinaus unterlag dieser Bestimmung auch der Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Besoldung B 5).
Beispiel
- Am 6. Juli 1993 versetzte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Generalbundesanwalt Alexander von Stahl in den einstweiligen Ruhestand. Anlass war ein vom Bundeskriminalamt geleiteter GSG-9-Einsatz in Bad Kleinen am 27. Juni 1993, bei dem der RAF-Angehörige Wolfgang Grams ums Leben kam, nachdem er den GSG-9-Beamten Michael Newrzella durch einen Schuss tödlich verletzt hatte.
- Am 27. Januar 2006 versetzte der damalige Verteidigungsminister Franz Josef Jung die Generäle Dieter und Ruwe in den einstweiligen Ruhestand, nachdem bekannt geworden war, dass Dieter als Vorgesetzter aller Soldaten an den Universitäten der Bundeswehr Ruwe von Ermittlungen gegen seinen Sohn, ebenfalls Soldat, berichtet hatte.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Politischer Beamter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |