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Rechtshandlung

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Rechtshandlung ist in der Rechtswissenschaft ein rechtlich erhebliches Handeln, bei dem die hieran von der Rechtsordnung geknüpften Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten. Gegenbegriff ist das Rechtsgeschäft.

Allgemeines

Nicht jedes menschliche Handeln ist von rechtlicher Bedeutung, so dass nur an das rechtswirksame Handeln von Rechtssubjekten auch Rechtsfolgen geknüpft sind. Der Mensch als Rechtssubjekt wird mit dem Recht konfrontiert, indem er sich kraft seines Willens durch rechtlich relevantes Handeln seinen Folgen unterwirft.[1] Welche menschlichen Handlungen konkret mit dem Eintritt von Rechtswirkungen verbunden sind, ergibt sich aus der Rechtsordnung. Mit der Rechtshandlung werden durch die Rechtsordnung formierte Tatbestände erfasst. Bestimmt mithin die Rechtsordnung die Rechtsfolgen für einen Tatbestand, bei dem das Handeln nicht als final auf den Eintritt der Rechtsfolgen bezogen gedacht wird, liegt eine Rechtshandlung vor.[2] Im BGB wird der Begriff Rechtshandlung nicht ausdrücklich verwendet. Die Motive zum BGB erläutern, dass sich bei Rechtshandlungen bestimmte Rechtsfolgen anschließen, „für deren Eintritt nach der Rechtsordnung gleichgültig ist, ob sie von den Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind“.[3] Das Verhältnis der Begriffe „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“ bereitet seit jeher Schwierigkeiten und ist bis heute wenig klar.[4] Das Rechtsgeschäft ist jedenfalls erst das Ergebnis der Rechtshandlung und die Willenserklärung notwendiges Bestandteil des Rechtsgeschäfts.[5] Während beim Rechtsgeschäft (Vertrag) die von den Vertragsparteien selbst geschaffenen Rechtsfolgen eintreten, werden bei der Rechtshandlung die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen hervorgerufen.

Arten

Mangels konkreter Bestimmungen zu den Rechtshandlungen können einzelne BGB-Vorschriften zum Rechtsgeschäft analog angewendet werden. Das BGB unterscheidet zwischen Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, wobei letztere in erlaubte und rechtswidrige Rechtshandlungen untergliedert werden.[3]

Anwendung in der Praxis

Die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) ist exemplarisch für die Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäft und Rechtshandlung. Während sie früher noch als Rechtsgeschäft angesehen wurde, gilt sie heute allgemein als Rechtshandlung.[13] Da der Schuldner die fällige Leistung nicht erbracht hat, muss er die gesetzlichen Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs (§§ 280, 286 BGB) hinnehmen. Eine rechtlich erhebliche Tatsache wie der Schuldnerverzug ist die Voraussetzung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen. Diese Rechtsfolgen setzen ein bestimmtes Verhalten von Rechtssubjekten voraus, wenn nämlich der Schuldner bei Fälligkeit einer Leistung nicht zahlt oder liefert.

Rechtshandlungen sind vorzunehmen bei Fristen (Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung vorzunehmen ist oder ein bestimmtes Ereignis eintritt) und Terminen (Zeitpunkt, an dem eine Rechtshandlung vorzunehmen ist oder ein bestimmtes Ereignis eintritt). Geschieht dies nicht, treten wiederum gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen ein.

Verwaltungsrecht

Der Verwaltungsakt gilt als spezifische öffentlich-rechtliche Rechtshandlung. Er ist nach der Legaldefinition des § 35 VwVfG jede „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ An Verwaltungsakte knüpfen sich ohne Rücksicht auf den Willen des Handelnden rechtliche Wirkungen an; das macht sie zur Rechtshandlung.

Insolvenzrecht

Der Begriff der Rechtshandlung wird sehr häufig mit dem Insolvenzrecht in Verbindung gebracht. Nach den §§ 129 ff. InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine insolvenzrechtliche Rechtshandlung ist dem BGH zufolge jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann.[14] Zu den Rechtshandlungen zählen daher nicht nur Willenserklärungen als Bestandteil von Rechtsgeschäften aller Art und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, sondern auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst, wie das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht führt.[15] Es sind gewollte oder beabsichtigte Willenserklärungen, die eine Rechtsfolge bewirken.[16] Zentrales Thema sind die anfechtbaren Rechtshandlungen, bei denen die durch diese Rechtshandlung entstandene Gläubigerbenachteiligung angefochten wird. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als vorgenommen, wenn ihre Rechtswirkungen eintreten.

EG-Recht

Das EG-Recht verwendet den Begriff der Rechtshandlung für alle Rechte oder Pflichten begründenden Akte der Gemeinschaftsorgane, also für Richtlinien, Verordnungen und Einzelentscheidungen. Hier deckt sich der Begriff eher mit der Gesetzgebung und dem Verwaltungsakt.[17]

Siehe auch

Wiktionary: Rechtshandlung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Paul Geyer/Monika Schmitz-Emans (Hrsg.): Proteus im Spiegel, 2003, S. 146
  2. Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Das Rechtsgeschäft, 1975, S. 106.
  3. 3,0 3,1 Benno Mugdan, Motive zum BGB, Band I, 1899, S. 127, 421
  4. Joachim Rückert/Martin Schermaier: Historisch-kritischer Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2007, vor § 104 Rn. 8
  5. Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überbl v § 104 Rnr. 2.
  6. Reinhard Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2006, S. 159 RN 412
  7. BGHZ 47, 357, entspricht hM.
  8. BGHZ 29, 36; 105, 48; andere Auffassung aber (und ebenfalls vom BGH vertreten), BGHZ 90, 101.
  9. Werner Flume, a.a.O., S. 113
  10. Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, 16. Aufl., 2000, S. 1071
  11. BGB-RGRK, Gerda Krüger Nieland, Das Bürgerliche Gesetzbuch: Kommentar, § 1-240 BGB, vor § 104, Rn. 11 und 12
  12. Reinhard Bork, a.a.O., S. 113
  13. Werner Flume, a.a.O., S. 106
  14. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, Az: IX ZR 86/08; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 7
  15. BGHZ 170, 196, 200 Rn. 10
  16. Manfred Obermüller/Harald Hess, Insolvenzordnung, 2003, S. 80 Rn. 301
  17. Carl Creifelds, a.a.O., S. 1071 f.
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