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Schwachsinn
Als Schwachsinn wird im ursprünglichen Sinn eine leichte bis schwere Intelligenzminderung bzw. Minderbegabung bezeichnet. Während der Begriff in der Psychiatrie heute nicht mehr verwendet wird, ist er in der Rechtswissenschaft noch in Gebrauch. Umgangssprachlich wird der Ausdruck heute auch synonym für „Unsinn“ verwendet.
Etymologie
Im Deutschen Wörterbuch wird Schwachsinn Ende des 19. Jahrhunderts noch als ein Mangel an Empfindung und Verstand beschrieben, das davon abgeleitete schwachsinnig als „stumpfen Geistes, mit verkümmertem Empfindungsleben“. Allmählich übernahm der Begriff als milderer Ausdruck für „Blödsinn“ dessen Bedeutung als Intelligenzminderung.[1]
Verwendung in der Psychiatrie
In der Psychiatrie galt der Begriff bis ins 20. Jahrhundert hinein als zusammenfassende Bezeichnung für die abgestuften Grade der Intelligenzminderung Debilität (leichte), Imbezillität (mittlere bis schwere) und Idiotie (schwerste). In der psychiatrischen Diagnose entsprach „Schwachsinn“ einem Intelligenzquotienten von unter 70, das heißt mehr als zwei Standardabweichungen vom Mittelwert. Bei angeborenen Formen wurde der Begriff Oligophrenie synonym gebraucht.
Die Diagnose „(angeborener) Schwachsinn“ gilt in der Psychiatrie heutzutage als veraltet, wertend und diskriminierend und wird nicht mehr verwendet, zumal häufig die Ursachen (z. B. Fragiles-X-Syndrom) bekannt sind. Zudem ist der Begriff unpräzise im Hinblick auf den Grad einer Störung oder eines Defizits.
Verwendung in der Rechtswissenschaft
In der juristischen Verwendung ist das Wort in Deutschland auch heute noch in Gebrauch. Hierbei steht der Begriff weiterhin als Bezeichnung für eine geistige Behinderung im Sinne einer Minderung der kognitiven Leistungsfähigkeit eines Menschen.
Schwachsinn kann von der Schuld oder der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln befreien, wenn er die Einsicht in das Unrecht oder das Unerlaubte der Handlung verhindert:
§ 20 StGB. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 12 OWiG. Verantwortlichkeit.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ DWB: Eintrag Schwachsinn
Literatur
- Eugen Bleuler: Lehrbuch der Psychiatrie. Springer, Berlin 1983, ISBN 3-540-11833-0.
- Norbert Nedopil, Jürgen Leo Müller: Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht. Thieme, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-13-103454-0.
Weblinks
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schwachsinn aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |