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Seilbahn

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Portland Aerial Tram
Seilbahn auf der EXPO 2000 in Hannover

Eine Seilbahn ist ein zu den Bahnen gehörendes Verkehrsmittel für den Personen- oder Gütertransport, bei dem

  • Fahrzeuge oder Personen auf Sportgeräten von einem umlaufenden Drahtseil gezogen werden,
  • Kabinen, Sessel oder Transportbehälter an einem umlaufenden Förderseil hängend bewegt werden oder
  • Fahrzeuge oder Lastengehänge (ähnlich einer Seilrutsche) auf einem fixierten Tragseil mithilfe von Hohlkehlrollen fahren.

Der Begriff „Seilbahn“ wird im Sprachgebrauch als generischer historischer Begriff konnotiert eher für Luftseilbahnen verwendet, woraus sich der Gebrauch ergeben hat, Standseilbahnen immer mit der Vorsilbe „Stand-“ zu kennzeichnen. Seilbahnen, die auf Berge fahren, gehören (wie etwa auch Zahnradbahnen) zu den Bergbahnen. Werden mehrere Seilbahnen zu einer Linie verbunden, nennt man diese getrennten Streckenabschnitte Sektionen.

Mit dem Seilbahnwesen im Allgemeinen befasst sich die Internationale Organisation für das Seilbahnwesen.

Klassifizierungen nach CEN

Seilbahnen werden nach CEN nach verschiedenen Kriterien klassifiziert[1]:

  • nach der Art des Tragmittels (Schiene, Seil, Schnee, Luftkissen)
  • der Zahl der Seile mit unterschiedlichen Funktionen (Förderseil, Tragseil, Zugseil, Datenseil, Blitzschutzseil),
  • der Betriebsart (Pendelbetrieb, Umlaufbetrieb)
  • der Art der Fahrzeuge (Wagen, Kabine, Sessel, Kabinengruppe, Schleppbügel, Schleppteller, Loren, Kübel usw.)
  • der Art der Verbindung zwischen Fahrzeug und Seil (fest oder betrieblich lösbar/kuppelbar).

Bauarten

Luftseilbahnen

Luftseilbahnen verkehren an Trag- oder Förderseilen hängend in der Luft. Sie sind die zahlenmäßig bei weitem größte Gruppe der Seilbahnen. Der Begriff umfasst Pendelbahnen, Gondelbahnen, Sessellifte, Sesselbahnen sowie Materialseilbahnen.

Schienenseilbahnen

Diese Seilbahnen fahren auf Schienen auf einem eigenen Gleiskörper am Boden oder auf aufgeschütteten oder aufgeständerten Trassen.

  • Standseilbahnen werden durch ein oder mehrere Seile bewegt[2] und fahren meist mit zwei Fahrbetriebsmittel gegenläufig im Pendelverkehr (mit einer Abt'schen Weiche als Ausweiche.

Zu dieser Gruppe zählen auch

Schlepplifte

Schlepplift in einer Skihalle

Schlepplifte und Schlittenseilbahnen zur Beförderung von am Boden fahrenden Wintersportlern werden ebenfalls zu den Seilbahnen gezählt.

Sonderkonstruktionen

Fremdsprachige Bezeichnungen

Der Begriff 'cable car' bezeichnet im Britischen Englisch generell Luftseilbahnen aber im Amerikanischen Englisch Kabelstraßenbahnen, dort werden Luftseilbahnen 'gondola' (für Gondelbahn) oder 'aerial tram' (für Pendelbahn) differenziert bezeichnet, eine Standseilbahn ist im gesamten englischen Sprachraum 'funicular railway' oder gekürzt 'funicular'.

Siehe auch:

Vorschriften

Bau und Betrieb einer Seilbahn müssen behördlich nach den jeweiligen nationalen Gesetzen genehmigt werden. Dies sind beispielsweise

  • in Deutschland die Landesseilbahngesetze mit einer Reihe von Verordnungen und den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil);
  • in Österreich das Seilbahngesetz 2003,[2] 2007 wesentlich erweitert;[3] vor dem Gesetz von 2003 waren die gesetzlichen Bestimmungen im Eisenbahngesetz 1957 [4] geregelt.

Der Regelungsinhalt der Landesgesetze in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird bezüglich der industriell hergestellten und auf dem Markt gehandelten Komponenten von Seilbahnanlagen (Sicherheitsbauteile und Teilsysteme)[5] von der EU-Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20. März 2000 für Seilbahnen für den Personenverkehr[6] festgelegt.

  • In der nicht zur Europäischen Union gehörenden Schweiz gilt das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG).[7]

Seilbahnen, die ihren Betrieb behördlich als öffentlicher Verkehr konzessioniert oder bewilligt bekommen haben, unterliegen im Regelfall sowohl einer gesetzlichen Betriebspflicht (Aufrechterhaltung des genehmigten fahrplanmäßigen Betriebes) als auch einem Beförderungszwang bzw. Kontrahierungszwang und sind verpflichtet, Fahrgäste mitzunehmen, solange sich diese an die Beförderungsbedingungen halten und den Anweisungen des Personals hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebes Folge leisten.[2]

Nicht den Seilbahngesetzen unterliegende Anlagen

Nicht zu den in den vorgenannten Seilbahngesetzen geregelten Seilbahnen werden im deutschsprachigen Raum folgende Anlagen gezählt, auch wenn sie Seile als Förder- oder Kraftübertragungsmittel einsetzen:

Seilbahnen als Kulturgüter

Das Schweizer Bundesamt für Kultur publiziert seit 2011 ein Seilbahninventar mit näheren Angaben über Schweizer Seilbahnen von besonderer kulturhistorischer oder technischer Bedeutung. Das Inventar enthält 67 Objekte von nationaler und 44 Objekte von regionaler Bedeutung sowie 18 besonders innovative neuere Seilbahnanlagen. Insgesamt sind in der Schweiz rund 3.000 Seilbahnen zugelassen.[8]

Sicherheit

Wie alle exponierten Bauwerke laufen auch die Stützen, Masten und Seile von Luftseilbahnen und die Schienen und Ständerkonstruktionen von Standseilbahnen Gefahr, von Blitzen getroffen zu werden. Da die Seile über gummigefütterte Rollen geführt werden und dort kein Erdschluss zustande kommt, helfen spezielle Blitzschutzmaßnahmen, Personen- und Materialschäden zu vermeiden (mehr dazu bei Blitzschutz bei Seilbahnen).

Zur Erkennung technischer Mängel werden alle Seilbahnanlagen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vor der Inbetriebnahme (Erstabnahme) und dann regelmäßig wiederkehrend überprüft.[9] Zur regelmäßigen Überprüfung der Drahtseile kommen dabei Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung wie die magnetinduktive Methode zur Anwendung.

Als Folge der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 im Jahre 2000 mit 155 Todesopfern wurden die gesetzlichen Vorschriften und Leitfäden bezüglich des Brandschutzes in Seilbahnen überarbeitet und die Anforderungen verschärft.[10]

Ausgearbeitete Bergungskonzepte (etwa Abseilen der Fahrgäste, Bergung mit Bergefahrzeugen oder per Hubschrauber bei Luftseilbahnen, Notstiegen bei Standseilbahnen) oder in jüngerer Zeit alternativ Räumungskonzepte (Fahrt aller Fahrbetriebsmittel in die nächste Station auch bei Ausfall des Hauptantriebs) sind die Voraussetzungen zur Erlangung einer Seilbahn-Betriebsbewilligung.[11][12]

Energiebedarf

Seilbahnen werden in der Regel durch elektrischen Strom angetrieben. Da der Antrieb ortsfest in einer Station erfolgt, müssen keine Akkumulatoren und Antriebssysteme bewegt, beschleunigt oder verzögert werden. Allerdings muss bei Seilbahnen Energie dafür aufgewendet werden, um beim Anfahren die tonnenschweren Zug- oder Förderseilschleifen mitsamt den daran befindlichen Fahrbetriebsmittel zu beschleunigen.

Seilbahnen können mit modernen rückspeisefähigen Asynchronmotoren mit Frequenzumrichtern als Antriebsmaschinen ausgerüstet werden, die im Bremsbetrieb (Tallast größer als die Berglast) als Nutzbremse im Generatorbetrieb Strom wieder in das Versorgungsnetz zurückspeisen können.[13]

Bei Seilbahnen, die einen Höhenunterschied überwinden und die nicht im Windenbetrieb arbeiten, sondern bei denen die Fahrzeuge oder Gehänge über die Strecke gleichmäßig verteilt kontinuierlich umlaufen (Gondelbahnen, Sessel- und Schlepplifte) oder die über eine gemeinsame Zugseilschleife verbunden sind (Pendelbahnen, Standseilbahnen im Pendelbetrieb), stehen die Massen der laufenden Seile und der Leermassen der Fahrbetriebsmittel auf beiden parallelen Fahrstrecken annähernd im Gleichgewicht. Es muss nur Energie zum Anheben der bergfahrenden Last, zur Überwindung der Reibungsverluste, der Trägheit und des Luftwiderstandes aufgewendet werden.

Vorgenannte Seilbahnen nutzen die potentielle Energie talfahrender Lasten durch die mechanische Kopplung unmittelbar aus, um den Leistungsbedarf für den Höhengewinn bergfahrender Lasten oder für die sonstige aufzubringende Energie zumindest teilweise zu kompensieren und dadurch den Stromverbrauch zu vermindern. Im Vergleich zu anderen nutzbremsenden Nahverkehrsmitteln bringt diese systembedingte Vermeidung von getrennten, verlustbehafteten Umwandlungen von elektrischer Energie in mechanische Arbeit und zurück einen Vorteil, der Seilbahnen auf Berg-Tal-Strecken zum energieeffizientesten strombetriebenen Verkehrsmittel überhaupt macht.[14].

In einer von einem Seilbahnhersteller beauftragten Vergleichsuntersuchung eines Strategieberatungsunternehmens der vier Verkehrsmittel Seilbahn, Bus, Bahn und Auto ergaben sich für eine Auslastung von mindestens 50 % für eine Seilbahn – auch in der Ebene, im Sommer und im Winter – (für die nötige Stromerzeugung) die geringsten CO2-Emissionen (Benzin-Pkw im Mittel 248 g CO2 pro Person und Kilometer (g/Pkm), ein Diesel-Linienbus 38,5 g/Pkm, die Bahn mit E-Lokomotive 30 g/Pkm und die Seilbahn 27 g/Pkm)[15]

Hersteller

Doppelmayr (Hauptsitz Österreich) und Garaventa (Schweiz), Leitner (Italien) und Pomagalski (Frankreich) dominieren 90 % des Weltmarkts[16], wobei Doppelmayr und Garaventa zusammen einen Konzern bilden und Leitner und POMA denselben Eigentümer haben.

Außer in den Alpenländern existieren noch Seilbahnhersteller in der Türkei (beispielsweise STM), Japan (beispielsweise Anzen Sakudo, Nippon Cable, Taihei), Indien (beispielsweise Dadomar Ropeways, Conveyor&Ropeway Services), China (beispielsweise ENFI), den Vereinigten Staaten u. a. m.[17] [18] sowie Hersteller, die auf den Bau von Seilbahnkabinen, Schleppliften, Sesselliften oder Materialseilbahnen spezialisiert sind. Auch komplette Seilbahnen sind dabei nicht von Produktpiraterie verschont[19].

Literatur

  • Stephan Liedl: Vorlesungsskript Seilbahntechnik (Lehrstuhl Fördertechnik Materialfluss Logistik der TU München; 1999, PDF-Datei; 8,23 MB PDF
  • Artur Doppelmayr : „Denkanstösse zur Funktionserfüllung von Einseilumlaufbahnen – Projektierung, Konstruktion und Betrieb im Sicherheitsregelkreissystem, basierend auf der Analyse von Vorfällen“, Wolfurt, 1997, online einsehbar Word Datei (DOC-Datei; 3,55 MB)
  • H. Dieter Schmoll, Markus Kalchgruber: Weltseilbahngeschichte. Steidl, Eugendorf (bei Salzburg) 2000, ISBN 3-9501344-0-9.

Weblinks

Historische Darstellungen
Verbände

Einzelnachweise

  1. CEN | EN 12929-1:2004 Sicherheitsanforderungen für Seilbahnen für den Personenverkehr – Allgemeine Bestimmungen – Teil 1: Anforderungen für alle Anlagen
  2. 2,0 2,1 2,2 Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
  3. Dr. Christoph Haidlen: Das österreichische Seilbahnrechtabgerufen am 13. Dezember 2011
  4. Eisenbahngesetz 1957 (pdf-Datei; 281 kB)
  5. Leitfaden zur Anwendung der Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG (PDF-Datei; 6,42 MB)
  6. Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
  7. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
  8. http://www.bak.admin.ch/kulturerbe/04273/04296/index.html?lang=de], Bundesamt für Kultur, 2012
  9. Publikation des TÜV Süd-Industrie Service GmbH über Seilbahnabnahmen (PDF; 934 kB)
  10. Meldung von Radio Österreich International v. April 2003 (Webarchiv, abgerufen am 20. November 2011)
  11. Internationale Seilbahnrundschau - Nejez, Josef und Luger, Peter Räumungskonzept statt Bergungskonzept
  12. O.I.T.A.F.-Leitfaden für die Bergung aus Seilbahnen, 2010
  13. Beschreibung moderner Antriebe auf der Homepage der Frey AG, Stans
  14. Heiner Monheim, Christian Muschwitz, Wolfram Auer, Matthias Philippi: Urbane Seilbahnen – Moderne Seilbahnsysteme eröffnen neue Wege für die Mobilität in unseren Städten., kölner stadt- und verkehrsverlag, Köln 2010, ISBN 978-3-940685-98-8, Seite 96
  15. Mountain Manager 07/2009, Seite 18 f., PDF-Datei, 10,5 MB, abgerufen am 28. Juli 2012
  16. 1999/365/EG: Entscheidung der EU-Kommission vom 14. Oktober 1998 über ein Beihilfevorhaben Österreichs zugunsten der LiftgmbH
  17. Alpinkwiki
  18. Herstellerübersicht bei bergbahnen.org
  19. Petra Stuiber: Doppelmayrs wundersame Seilbahnvermehrung in China, welt online
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