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Syndikus

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Syndikus (Begriffsklärung) aufgeführt.

Ein Syndikus (von altgr. σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘) ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband oder einer Berufsständischen Körperschaft sowie Stiftung zur Verfügung stellt.

Anders als ein Justitiar, der seine Tätigkeit auch ohne Anwaltszulassung ausführen kann, ist im deutschen Recht ein Syndikus stets bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen und unterhält eine eigene Kanzlei. Eine leitende oder gehobene Position ist mit der Stellung als Syndikus nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Zweitberufsentscheidung[1] grundsätzlich nicht erforderlich.

Alternative Bezeichnungen sind Firmenanwalt und Syndikusanwalt.

Berufsbild

Die vom Bundesverfassungsgericht initiierte sog. Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie, wonach die Syndikustätigkeit und die Rechtsanwaltstätigkeit zwei verschiedene Formen der Berufsausübung darstellten, wurde in der Zwischenzeit immer mehr aufgeweicht und im Ergebnis fast aufgehoben. Auch die Rechtsprechung sah die Tätigkeit des Syndikus' als einheitliche Form der anwaltlichen Berufsausübung. Dieser Rechtsprechung ist der EuGH in der Sache C-550/07 P Akzo/Nobel[2] und im Jahr 2011 der BGH[3] jedoch aktiv entgegengetreten und hat an der strengen Doppelberufstheorie festgehalten. Kritiker werfen dem BGH dabei vor, den Blick vor der Realität und den tatsächlichen Verhältnissen zu verschließen.[4] Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, etwa über marken- und urheberrechtliche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, Vertragsmanagement und -monitoring, bis hin zu haftungs- und kartellrechtlichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung.

Geschichte

Mittelalter und Frühe Neuzeit

Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gebietskörperschaft zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) – meist römisches Recht (corpus iuris civilis), gelegentlich aber auch noch kanonisches Recht – studiert hatten. Verfügte eine Stadt über einen Stadtschreiber (Kanzleivorsteher) mit entsprechender Rechtsbildung, so versah er die Aufgaben des Syndicus mit. Neben den städtischen Syndici gab es noch die Landschafts-Syndici. Diese wurden von den Ständen als Rechtsberater beschäftigt.

Syndicus in den Hansestädten

Der Syndicus (früher auch Stadtsyndicus) in Bremen oder der Senatssyndicus in Hamburg nahmen in den Freien Städten Bremen und Hamburg nach Lübecker Vorbild als Rechtsgelehrte und später Juristen ein Staatsamt wahr. Heute ist die Stelle auch mit der eines Staatsrates und Vertreter eines Senators in seiner Dienststelle und in Bremen auch im Senat vergleichbar.
Siehe auch:

Deutsches Anwaltsrecht

Für ihre Arbeitgeber dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht in ihrer Funktion als Rechtsanwalt tätig werden.

Vergleichbar freiberuflichen Rechtsanwälten konnten sich Syndikusanwälte bisher ebenfalls bei der Deutsche Rentenversicherung Bund von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und dann Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk abführen. Syndikusanwälten, also in der Regel Justitiare und Firmen-Rechtsanwälte, wurde gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung erteilt, wenn sie als Syndikus rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig waren und der Arbeitgeber dies bestätigte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Befreiung nunmehr jedoch generell abgelehnt (Urt. v. 3. April 2014, Az. B 5 RE 13/14 R u.a.). Für bereits befreite Syndikusanwälte gilt das Urteil nicht; diese genießen Bestandsschutz. Bundesjustizminister Maas möchte u. a. das Privileg der Befreiung auch für arbeitnehmerähnliche Syndici erhalten[5] und hat ein 14-Punkte-Papier[6] zur Neuregelung des Rechts der Unternehmensjuristen vorgestellt.

Da der Syndikus als Rechtsanwalt stets eine Kanzlei unterhalten muss § 27, in vielen Fällen jedoch nur in geringstem Umfang oder auch gar nicht als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig ist, haben viele Syndici eine sogenannte Wohnzimmerkanzlei. Das heißt, sie haben ihren Privatwohnsitz als Kanzlei bei der Rechtsanwaltskammer gemeldet. Alternativ ist es ihnen auch erlaubt, ihre Kanzlei in den Räumen des Arbeitgebers einzurichten, ohne ein Praxisschild anbringen zu müssen[7], soweit dem der Arbeitgeber zustimmt.

Die Rechtsanwaltskammern halten an der Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie fest. Sie gehen darüber hinaus davon aus, dass die Anwaltstätigkeit der Hauptberuf ist und die Tätigkeit im Unternehmen die Nebentätigkeit darstellt und dem Hauptberuf nicht entgegenstehen darf. Zwingende Voraussetzung der Vereinbarkeit der Unternehmenstätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts ist dabei eine ausreichende und unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung des jeweiligen Arbeitgebers, da nur dann gewährleistet werden kann, dass die Rechtsanwaltstätigkeit weiterhin frei von der sonstigen Tätigkeit ausgeübt werden kann und durch die Nebentätigkeit keinerlei Schranken gesetzt werden.[8]

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Syndikus – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BverfG, Urteil vom 4. November 1992, Az.: 1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238/90, 1258/90, 772/91 u. 909/91; BVerfGE 87, S. 287ff. = AnwBl 1993, S. 120 ff.
  2. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-550/07
  3. BGH Beschluss vom 7. Februar 2011 – AnwZ (B) 20/10, S. 473
  4. PDF bei www.syndikusanwaelte.de
  5. [1]
  6. [2]
  7. Vgl. AnwG Hamm, AnwBl 2000, 316; s. a. AnwG München BRAK-Mitt. 2007, 269; Michael Kleine-Cosack: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), mit Berufs- und Fachanwaltsordnung. Kommentar. 5. Aufl. 2008, ISBN 978-3-406-56218-1, § 27 Rn. 6 m.w.N.
  8. Z. B. RAK München, RAK Düsseldorf, RAK Stuttgart, RAK Hamburg (PDF; 61 kB).
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Syndikus aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.