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Tauglichkeitsgrad
Der Tauglichkeitsgrad beschreibt das musterungsärztliche Begutachtungsergebnis der Bundeswehr. Gemäß Wehrpflichtgesetz werden drei Tauglichkeitsgrade unterschieden.
Die Tauglichkeitsgrade werden wie folgt bezeichnet:
- wehrdienstfähig;
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig;
- nicht wehrdienstfähig.
Die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades ist Bestandteil des Musterungsbescheides und somit durch Einlegung eines Widerspruches gegen den Musterungsbescheid anfechtbar.
Gesundheitsstörungen sind grundsätzlich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausprägung nicht kategorisierbar. In der folgenden Tabelle sind nur Beispiele zur groben Orientierung enthalten. Die Entscheidung über die genaue Zuordnung der jeweiligen Gesundheitsstörungen zu den einzelnen Tauglichkeits- und Verwendungsgraden (Signierziffer) bedarf einer eingehenden musterungsärztlichen Untersuchung unter Beachtung umfangreicher und differenzierter Tauglichkeitsrichtlinien.
Derzeit verwendete Tauglichkeitsgrade
T1 und T2 (wehrdienstfähig)
Bei dem Tauglichkeitsgrad „wehrdienstfähig“ unterscheidet man zwei Verwendungsgrade:
T1 (voll verwendungsfähig)
- keine Gesundheitsstörungen
- keine Verwendungsausschlüsse im Verwendungsausweis (Gesunder und durchschnittlich trainierter Jugendlicher)
- keine Fehlsichtigkeit (Grenze in der Praxis etwa +/−1 dpt)
- keine feste vornliegende Zahnspange
Die Verwendungsbezeichnung X1 bezeichnet ein zusätzliches Merkmal, der für das Wachbataillon bedeutsam ist. Ein Soldat muss folgende Bedingungen erfüllen: er darf keinen Bart tragen und nicht sichtbar übergewichtig sein, muss zwischen 1,78 und 1,96 m groß sein.[1]
T2 (verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten)
- Körpergröße unter 178 cm oder über 196 cm
- leichte Gesundheitsstörungen:
- beginnende Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen
- Allergien mäßiger Ausprägung (z. B. Heuschnupfen)
- Fehlsichtigkeit bis zu Werten von bis zu +/−8 dpt (sph) und/oder +/−5 (cyl)
- Probleme mit den Augen, z. B. Rot/Grün-Schwäche
T4 (vorübergehend nicht wehrdienstfähig)
Feststellung einer Gesundheitsstörung, die in ihrer Auswirkung auf den Wehrdienst oder in ihrem Verlauf innerhalb von vier Wochen noch nicht abschließend beurteilbar ist, wobei von einem durch Therapie oder Zeitablauf besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. z. B.: Kürzlich erlittener Unfall mit Knochenbrüchen, bei dem das Ergebnis nach erfolgter Ausheilung abgewartet werden muss, da beispielsweise Bewegungseinschränkungen verbleiben können oder Wirbelschäden bei nicht ausgewachsenen Männern, wenn eine Beurteilung erst nach dem Wachstumstillstand möglich sein sollte.
Auch Wehrpflichtige, die eine feste Zahnspange trugen, wurden vor der Aussetzung der Wehrpflicht als T4 gemustert, vermutlich weil der Bund die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung des Wehrpflichtigen hätte tragen müssen.[2] Die Tatsache, dass eine feste, vorneliegende Zahnspange wegen Induktion den Dienst am Radar unmöglich macht, könnte nur eine Einstufung in T2 rechtfertigen.
T5 (nicht wehrdienstfähig)
Feststellung einer schweren Gesundheitsstörung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten; z. B.:
- Stoffwechselerkrankungen (z. B. Diabetes mellitus oder Mukoviszidose, nach Schwere der Krankheit wird nicht unterschieden)
- chronische Schäden an inneren Organen (z.B. Herzklappenfehler, Nierenschäden)
- schwere Wirbelsäulenverbiegungen (z.B. starke Skoliose oder Kyphose)
- schwerste Gelenkveränderungen mit schweren Bewegungseinschränkungen oder nicht stabilisierbare Gelenke
- Krebs
- Erblindung auf einem Auge oder starke Sehbehinderung mit höheren Fehlsichtigkeiten als unter „T2“
- Suizidgefährdung
- Fehlen der notwendigen Körperstatur (Größe, Gewicht)
- Wehrpflichtiger ist aus anderen medizinischen Gründen nicht in der Lage, in militärischer Gemeinschaft zu leben (Allergien, besonders gegen Nahrungsmittel, die eine Gemeinschaftsverpflegung unmöglich machen u. Ä.)
- Asthma
- Drogenkonsum (teilweise; gelegentliche Marihuanakonsumenten wurden, vor allem beim Verdacht eines absichtliche Untauglichmachungsversuchs, regelmäßig T2 geschrieben)
- Depressionen, Psychosen (z. B. paranoid, manisch-depressiv)
- Epilepsie (ICD-10: G40.)
Die Anzahl der Gesundheitsstörungen ist nicht für die Vergabe des Tauglichkeitsgrades ausschlaggebend. Für jede Gesundheitsstörung in jeder Ausprägung ist einzeln ihre Auswirkung auf die Belastungen des Grundwehrdienstes festgelegt worden. Das heißt, auch bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen mit dem gleichen Schweregrad erfolgt keine Summierung, die eine Höherstufung des Tauglichkeitsgrades bedingt. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach der schwersten bestehenden Gesundheitsstörung.
T6 ((wehr)dienstfähig als Reservist)
Der Tauglichkeitsgrad T6 wurde als Lösung für Reservisten des Tauglichkeitsgrads T3 eingeführt, um diesen die Teilnahme an Dienstlichen Veranstaltungen (DVaG), Wehrübungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern zu ermöglichen. Bei einer Einberufung wird die Einstufung durch die Einstellungsuntersuchung überprüft. Eine Heranziehung ist, außer im Spannungs- oder Verteidigungsfall, aber nur nach schriftlicher Einverständniserklärung möglich. Reservisten, die vor dem 1. Oktober 2004 in den ehemaligen Tauglichkeitsgrad T3 eingestuft wurden, haben jetzt den Tauglichkeitsgrad T6. Sie unterliegen weiterhin der Wehrüberwachung. Die Regelung gilt auch für ehemalige Zeit- und Berufssoldaten, die dienstpflichtig sind und nach dem 1. Oktober 2004 den Dienst beendeten.
Bei ehemaligen wehrpflichtigen Reservisten lautet die Bezeichnung des Tauglichkeitsgrades „wehrdienstfähig als Reservist“ und bei ehemaligen Zeit- und Berufssoldaten „dienstfähig als Reservist“.[3]
Abgeschaffte Tauglichkeitsgrade
T3 (verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten)
Dieser Verwendungsgrad entfiel mit Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Oktober 2004. Die Krankheiten, die bis dahin zur Einstufung T3 führten, wurden in den Katalog des Grades T5 aufgenommen und führen damit zur Ausmusterung.
Früher in T3 eingestufte Krankheiten waren beispielsweise [4]
- Karies
- Farbenblindheit
- Plattfüße
- Unverträglichkeiten gegen bestimmte Impfungen
Offizieller Grund für die Abschaffung des Tauglichkeitsgrades T3 war, dass in Zukunft jeder Wehrdienstleistende auch für einen Einsatz im Ausland tauglich sein soll, was bei T3 weniger der Fall ist.
Alle, die bis zum 1. Oktober 2004 mit T3 gemustert wurden, wurden in T5 eingestuft. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Dienst ableistete, hatte die Wahl, den Dienst bis zum Ende abzuleisten oder sich entlassen zu lassen. Für Reservisten hat man die Möglichkeit geschaffen, in Einzelfällen mit der Einstufung T6 weiterhin Dienst zu leisten.
T7 (verwendungsfähig mit starken Einschränkungen in der Grundausbildung, innendiensttauglich)
In der allgemeinen Debatte im Wehrdienst war früher argumentiert worden, dass Männer, die einen Tauglichkeitsgrad von T3 nicht erreichten, aber bestimmte Tätigkeiten bei der Bundeswehr hätten versehen können, nicht herangezogen wurden. Zum 1. Januar 1995 wurde daher der Tauglichkeitsgrad T7 (volle Bezeichnung: „verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung“) eingeführt, der zwischen T3 und T4 stand. Auf T7 gemusterte Männer mussten nicht die reguläre Grundausbildung ableisten. Stattdessen erhielten sie eine eingeschränkte Grundausbildung gemäß den bei der Musterung festgestellten Einschränkungen. Auch bei Wehrdienstverweigerern mit Tauglichkeitsgrad T7 musste überprüft werden, ob der Zivildienstleistende körperlich dazu in der Lage war, die von der Dienststelle geforderten Tätigkeiten auszuführen.[5]
Der Tauglichkeitsgrad T7 wurde im Jahr 2000 abgeschafft.[6]
Siehe auch
Referenzen
Weblinks
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