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Unmöglichkeit (BGB)
Von Unmöglichkeit spricht man im Schuldrecht, wenn der Schuldner eine Leistung aus tatsächlichen und/oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Nach dem Rechtsgrundsatz impossibilium nulla est obligatio erlischt mit der Unmöglichkeit auch die Verpflichtung zur Leistung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert diesen Begriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus (§ 275 BGB). Die Unmöglichkeit führt zum Erlöschen der Leistungspflicht, das heißt der Schuldner braucht seine Verpflichtung (zum Beispiel Übergabe und Eigentumsverschaffung eines verkauften, aber nach Vertragsschluss dem Verkäufer gestohlenen Fernsehers) nicht mehr zu erfüllen. Wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, dann hat er keinen Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB), d. h. ohne Leistung keine Gegenleistung. Ist ein Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Erfüllung befreit, besteht der Vertrag trotzdem weiter. Praktisch kann dies insbesondere bedeuten, dass den befreiten Schuldner weitere Vertragspflichten wie Schadensersatzpflichten treffen können.
Funktion und Regelungszusammenhang
Dass Unmögliches nicht verlangt werden kann (impossibilium nulla obligatio), erscheint zunächst als naturrechtliche Selbstverständlichkeit (rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendung). Wann eine Leistung unmöglich ist, richtet sich aber nach ihrem genauen Inhalt und kann daher nur im Zusammenhang mit diesen Regelungen entschieden werden:
Ob eine Leistung für einen Schuldner unmöglich ist, ist abhängig von der Leistungsschuld, insbesondere ob eine Stückschuld oder Gattungsschuld vorliegt. Bei der Stückschuld führt bereits der Untergang des einzigen erfüllungstauglichen Gegenstandes zur Unmöglichkeit, bei der Gattungsschuld dagegen erst der Untergang aller Elemente der Gattung. Wer beispielsweise die Übereignung eines bestimmten Autos schuldet, wird durch dessen Zerstörung von seiner Schuld frei; schuldet er dagegen ein beliebiges Auto dieses Typs, so müssten dafür alle diese Fahrzeuge zerstört werden. Allerdings kann bereits zuvor Konkretisierung eintreten, § 243 Abs. 2 BGB.
Dass der Schuldner, wenn durch die Leistungshandlung Erfüllung nicht eingetreten ist, erneut leisten muss, bezeichnet man als Leistungsgefahr; mit der Unmöglichkeit erfolgt ein Gefahrübergang auf den Gläubiger. Von dem Erlöschen des Anspruchs auf Leistung ist die ganz andersartige Frage zu unterscheiden, was bei einem gegenseitigen Vertrag mit dem Anspruch auf die Gegenleistung geschehen soll (Gegenleistungsgefahr), wenn doch die Leistung nicht erbracht werden muss.
Typen der Unmöglichkeit
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
Hierbei wird unterschieden, wer die Leistung nicht erbringen kann. Beides geregelt in § 275 Abs. 1 BGB
- Von der objektiven Unmöglichkeit spricht man, wenn niemand auf der ganzen Welt die Leistung erbringen kann (Beispiel: ein bestimmtes Bild verbrennt).
- Von der subjektiven Unmöglichkeit (auch Unvermögen) ist die Rede, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber gerade von dem Schuldner keinesfalls (!) erbracht werden kann (Beispiel: ein unbekannt gebliebener Dieb hat das verkaufte Bild gestohlen und ist damit über alle Berge).
Bei Geldschulden gilt allerdings nach ganz herrschender Meinung die Besonderheit, dass eine Zahlungsunfähigkeit nie zum Unvermögen führt. Hier gilt vielmehr Geld hat man zu haben. Begründet werden kann das mit der Existenz einer Insolvenzordnung; der Gesetzgeber wollte offensichtlich keine Berufung auf die Unmöglichkeit bei der Geldschuld zulassen.
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Hierbei wird unterschieden, zu welchem Zeitpunkt das Leistungshindernis eintrat.
- anfängliche Unmöglichkeit (Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, tritt vor Vertragsabschluss ein, geregelt in § 311a BGB).
- nachträgliche Unmöglichkeit (Ereignis, das Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, tritt nach Vertragsabschluss ein, dann § 275 BGB).
Rechtsfolge in allen vorgenannten Fällen ist, dass der Schuldner bereits kraft Gesetz von seiner Verpflichtung frei wird.
Faktische oder persönliche Unmöglichkeit
Das neue deutsche Schuldrecht gestattet es dem Schuldner außerdem, sich gemäß § 275 Abs. 2 BGB darauf zu berufen, dass eine Leistung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (sog. faktische Unmöglichkeit) erbracht werden kann, oder dass die Erbringung einer persönlichen Leistung (sog. persönliche Unmöglichkeit) unzumutbar ist, § 275 Abs. 3 BGB. Diese Fälle der Einrede sind der tatsächlichen Unmöglichkeit angenähert. Da es sich um eine Einrede handelt, wird der Schuldner von der Pflicht zur Leistungserbringung aber nur frei, wenn er sich auch darauf beruft.
Als Beispiel für den unverhältnismäßigen Aufwand wird häufig der Fall genannt, dass der Verkäufer einen Ring verkauft, der dann mit einem Schiff untergeht und auf den Meeresboden sinkt. Der Verkäufer braucht den Ring dann nicht mehr zu beschaffen. Ob dabei Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. Nicht unverhältnismäßig ist die Bergung selbstverständlich, wenn ein Unternehmen gerade mit der Bergung beauftragt wird (und diese sich nicht als ungewöhnlich schwierig erweist).
Ein Beispiel für die Unzumutbarkeit der Leistung in Person ist die Opernsängerin, deren Kind am Abend des Auftritts krank wird.
Siehe auch: Qualitative Unmöglichkeit
Rechtsgeschichte
Durch die Schuldrechtsmodernisierung fand auch eine Reform der Fälle von auf Unmöglichkeit gerichteter Leistungen statt. Nach § 306 BGB a. F. waren Verträge, die auf anfängliche, objektive unmögliche Leistungen gerichtet waren, nichtig. In den Fällen der nachträglichen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit wurde der Schuldner von der Leistung frei, § 275 BGB a. F. Der Fall der anfänglichen, subjektiven Unmöglichkeit war gesetzlich nicht geregelt.[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Medicus: Bürgerliches Recht. eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. 18. Auflage. Heymann, Köln u. a. 1999, ISBN 3-452-24107-6, Rn. 280.
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