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Abfall

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Dieser Artikel bezeichnet den Abfall, der (stofflich) anfällt. Weitere Bedeutungen siehe Abfall (Begriffsklärung).
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Überfüllter Abfallcontainer
Wilde Müllkippe am Waldrand
Abfallbehälter, wie er zum Beispiel neben Straßenbahnhaltestellen genutzt wird
Überfüllter Müllkorb

Unter Abfall bzw. Müll (schweizerisch auch: Kehricht, österreichisch auch: Mist) versteht man nicht mehr benötigte Überreste im festen Zustand, was Flüssigkeiten und Gase in Behältern einschließt. Chemische Rückstände werden auch als Abfallstoffe bezeichnet.

Rechtliche Einstufung

Die neuere europäische Gesetzgebung (Richtlinie 2008/98/EG) hat die Zielhierarchie der Abfallwirtschaft neu definiert. Die Abfallhierarchie soll demnach wie folgt aussehen:

Der frühere allgemeine Grundsatz war: "Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung". Insgesamt hat aber die umweltverträglichere Möglichkeit Vorrang.

Die rechtliche Einstufung des Abfalls ist insbesondere im Hinblick auf die weiteren Verwendungsmöglichkeiten und Sicherheits- und Transportvorschriften wichtig. Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)[1] definiert. In diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen stehen detaillierte Vorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfall.

Abfall muss gemäß KrWG folgende 3 Kriterien erfüllen, um auch rechtlich betrachtet ein Abfall zu sein:

  1. bewegliche Sache (also nicht fließendes Abwasser, aber wohl flüssiger Abfall in Fässern)
  2. Nennung in Anhang 1 des KrWG
  3. Entledigung (tatsächliche Entledigung, Entledigungswille oder Zwangsentledigung)

Die Frage der Beweglichkeit ist in der Praxis von großer Bedeutung. So wird kontaminierter Boden nur dann zu Abfall, wenn er beweglich gemacht wurde [2]. Aufgrund dieser Rechtslage werden z.B. auf dem Bau bestimmte Arbeitsweisen vor anderen verwendet, damit kontaminierter Boden - rein rechtlich betrachtet - nicht zu Abfall wird:

  • Herstellung von Rammpfählen anstatt Bohrpfählen. (Das Bohrgut wäre sonst Abfall gem. KrWG.)
  • Erdtransport mit Planierraupen anstatt mit Bagger und LKW. (Das Verschieben von Boden verleiht dem Boden nicht die erforderliche Beweglichkeit, welche für die Einstufung als Abfall gem. KrWG notwendig ist.)
  • Anstatt PAK-haltige/teerhaltige Schichten zu entfernen, werden diese lediglich überbaut ("Hocheinbau").

Gemäß deutschem Recht kann jedoch kontaminierter Boden, welcher nicht unter den Abfallbegriff fällt, unter das Bodenschutzrecht fallen. Dann wird z.B. von der zuständigen Behörde eine Bodensanierung angeordnet.

Die Nennung in Anhang 1 KrWG ist allerdings sehr weitläufig ausgelegt. Nachdem unter den Nummern Q1 bis Q15 dieses Anhangs Detailbeschreibungen aufgeführt sind, macht die Nummer Q16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören, d.s. Q1 - Q15) sämtliche Auflistungen wieder überflüssig.

Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.

Der Begriff „Abfall“ ist vom Begriff „Produkt“ abzugrenzen. Produkte sind in der Regel frei handelbar und unterliegen nicht den Regelungen des Abfallrechts, das bestimmte Bedingungen für den Transport etc. vorsieht. Eine Sache besitzt gemäß der Verkehrsanschauung die Produkteigenschaft, wenn sie zielgerichtet hergestellt wurde, einen positiven Marktwert besitzt und Qualitätsstandards erfüllt. Ein Beispiel für die schwierige Abgrenzung ist in Pellets gepresster und vorsortierter Restmüll zur Verbrennung. Auf den ersten Blick mag er die Voraussetzungen eines Produktes erfüllen. Jedoch ist nach aktueller Rechtsprechung der Punkt „zielgerichtete Herstellung“ nicht erfüllt, da er sicherlich nicht eigens hergestellt würde, wenn es keinen Restmüll gäbe.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist der Unterschied von „Abfall zur Verwertung“ und „Abfall zur Beseitigung“. Bei der Verwertung steht die Nutzbarmachung des stofflichen oder energetischen Potentials im Vordergrund, bei der Beseitigung ist die Vernichtung der Schadstoffe oder die risikolose Deponierung maßgebend. Eine Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Werden die in den Anhängen zum Krw/AbfG und dessen Verordnungen genannten Grenzwerte nicht eingehalten, unterliegt der jeweilige Abfall strengeren Vorschriften hinsichtlich Transport und Entsorgungsmöglichkeiten.

Abfallbehandlung und Deponierung

Deponien dienen der zeitlich unbegrenzten Lagerung von Abfällen. In Deutschland müssen alle Abfälle und Abfallgemische mit einem höheren organischen Anteil als 5 Prozent nach den Regelungen der TA Siedlungsabfall vor der Ablagerung behandelt werden. Die Zuordnung der Abfälle zu unterschiedlich ausgestatteten Deponietypen erfolgt nach der Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung, d.h. nach dem Abfallrecht. Für die Errichtung von Bauschutt- und Bodendeponien (Deponieklasse DK 0) ist nur eine baurechtliche bzw. wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Zur Einrichtung von Untertagedeponien (DK 4) ist eine bergrechtliche Zulassung erforderlich. Für alle anderen Deponien ist ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht erforderlich.

Moderne Hausmülldeponien dürfen seit Mitte 2005 nur noch vorbehandelte Abfälle aufnehmen, bei denen organische Bestandteile nahezu nicht mehr vorhanden sind. Deponien der Klasse I sind ausschließlich mineralischen Abfällen vorbehalten. Diese Deponien verfügen über eine mineralische Basisabdichtung und ein Sickerwasserdränagesystem. Deponien der Klasse II sind technisch mit einer mineralischen Dichtung und einer Kunststoffdichtungsbahn (PE-Folie) an der Basis versehen, auch hier ist ein Sickerwasserdränagesystem installiert, um durchsickernde Flüssigkeiten zu erfassen und abzuleiten. Den Aufbau der DK II-Deponie nennt man auch „Kombinationsdichtung“.

Behandlung vor Ablagerung

Die Abfallbehandlung kann in der stofflichen oder energetischen Verwertung (z. B. Aufbereitung, Sortierung in der Müllsortieranlage, etc.) von Abfällen bestehen. Das heißt Abfallbehandlungsanlagen sind z. B. Kompostierungsanlagen oder Vergärungsanlagen für Bioabfall, Schrottplätze (Vorsortierung von Eisenschrott und anderen Metallen), Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA); siehe auch Recycling. Die Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen unterliegt v.a. dem Immissionsschutzrecht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und weiteren umwelt- und baurechtlichen Bestimmungen.

Heutige Müllverbrennungsanlagen unterliegen auch im Betrieb der Überwachung nach der 17. Bundesimmissionschutzverordnung (17. BImSchV), in der eine Reihe von Grenzwerten für sehr giftige luftgetragene Schadstoffe wie Schwermetalle, Dioxine und Furane festgelegt sind. Bei tatsächlicher Einhaltung dieser Umweltstandards im Betrieb stellen Müllverbrennungsanlagen z.B. bezüglich Dioxinen oder Quecksilber im Hausrestmüll eine sogenannte Schadstoffsenke dar, weil im ankommenden Abfall selbst eine deutlich höhere spezifische Dioxinbelastung vorhanden ist, als in den Reststoffen, welche die MVA (Müllverbrennungsanlage) wieder verlassen. Dioxin als organisches Molekül wird im Brennraum zunächst weitgehend zerstört, entsteht jedoch bei der Abkühlung der Abgase neu und muss aufwendig nachverbrannt oder ausgefiltert werden. Der so reduzierte Rest verlässt die Müllverbrennungsanlage allerdings über den Kamin und wird so wieder in die Umwelt verteilt, während die Schadstoffe im angelieferten Restmüll stofflich gebunden waren.

Die Grenzwerte der 17. BImSchV können mit gegenwärtigen Abfallreinigungstechniken deutlich unterschritten werden.

Deponieklassenübersicht

Die DeponieVerordnung (DepV) und die Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) sehen für die oberirdische Ablagerung - je nach Gefährlichkeit der abzulagernden Abfälle - 4 Deponieklassen (DK) vor:

  • Deponie für Inertabfälle DK 0 (gering belastete mineralische Abfälle)
  • Deponie für nicht gefährliche Abfälle DK I (mit sehr geringem organischem Anteil)
  • Deponie für nicht gefährliche Abfälle DK II (mit höherem organischem Anteil)
  • Deponie für gefährliche Abfälle DK III
  • Untertagedeponie DK IV

Oberirdische Deponie für Inertabfälle (DK 0)

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 der Deponieverordnung (Inertabfälle, inert<lat.> untätig, träge, unbeteiligt) einhalten. Die DK 0 wird für solche Abfälle eingeführt, die nach § 3 Abs. 11 KrW-/AbfG als inert eingestuft werden. In der Regel ist für die Zulassung nur ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich und die Vorlage einer Emissionserklärung entbehrlich.

Oberirdische Deponie für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle (DK 1)

(Oberirdische) Deponie für Abfälle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch stattfindet.

Hausmülldeponien (heute Deponieklasse DK 2)

Historisch gesehen waren die ersten Deponien wilde Müllhaufen, ehemalige Sandgruben, Steinbrüche oder hierfür ausgehobene Erdlöcher. Aufgrund der hauptsächlich nativ organischen Belastung in früheren Jahrhunderten war dies weitgehend unproblematisch. Erst mit der Industrialisierung setzten massive Probleme ein, so dass Deponien ab 1950 immerhin gegen Grundwasser und später auch gegen Regenwasser und seitlich abgedichtet wurden. In den 1970er Jahren wurden Deponien als große biologische Behandlungsanlagen angesehen. Aufgrund der langen Reaktionszeiten bis zum Abklingen der organischen Prozesse und der beträchtlichen Volumina bei diesen Deponien setzte in den 1980er Jahren ein Umdenken ein. Schließlich wurden in den 1990er Jahren Vorgaben und Regelungen entwickelt, die zu einer Verringerung der Ablagerung ausgasender Stoffe führen sollen. Seit 2005 dürfen nur noch Abfälle mit einem organischen Gewichtsanteil von höchstens 5 Prozent abgelagert werden.

Oberirdische Deponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (DK 3)

Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an die Deponieerrichtung und an den Deponiebetrieb höher sind.

Untertagedeponie (DK 4)

Untertagedeponie, in der die Abfälle

  • in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder
  • in einer Kaverne vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.

Abfallarten in Deutschland

In Deutschland fallen jährlich etwa 350 Mio. t Abfälle an. Der größte Anteil, nämlich etwa 200 Mio. t, sind mineralische Abfälle. Von den mineralischen Abfällen sind ca. 100 Mio. t Boden und Steine, ca. 73 Mio. t Bauabfall (Bauschutt), ca. 15 Mio. t Aschen und Schlacken aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsprozessen, ca. 7 Mio. t Hüttensand und Hochofenschlacke sowie ca. 6 Mio. t Stahlwerksschlacke. Der größte Anteil des Bodenmaterials wird bei Verfüllungsmaßnahmen eingesetzt.[3]

Neben den mineralischen Abfällen fallen noch Abfälle in Privathaushalten (Hausmüll) und in der Industrie (Industrieabfall) an.

Beispiele für Abfall von Privathaushalten (Hausmüll) sind

Beispiele für industrielle Abfälle:

Im Bemühen, mit Abfall sachgemäß umzugehen, haben sich Branchen, Gewerbezweige und Fachgebiete entwickelt, die man unter dem Begriff Abfallwirtschaft zusammenfasst, siehe auch Recycling. Das Basler Übereinkommen regelt dabei die "Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung". Bislang haben sich an die 160 Staaten – nicht aber die USA – auf diese Richtlinien verpflichtet.

Abfalltrennung in Deutschland

Von den 455 kg Müll, der pro Kopf in deutschen Haushalten im Jahr 2009 anfiel, waren 199 kg Haus- und Sperrmüll, 143 kg Wertstoffe und etwa 111 kg Bioabfall.[4]

Entleerung eines Altglas-Sammelcontainers

Das Trennen von Abfall ist in Deutschland unter Zielsetzungen verbesserten Umweltschutzes propagiert worden. Das Ziel mag für hoch belastende Abfälle erreicht sein. Die Trennung von Fraktionen des Hausmülls ist jedoch regelmäßig in Diskussion.

Tatsächlich ist infolge der getrennten Abfuhr der spezifische Aufwand für die Entsorgung in den Kommunen angewachsen und damit sind die Kosten pro Haushalt erheblich gestiegen. Ein Nachweis, dass das Abfallvolumen oder die Masse des Abfalls je Einwohner geringer geworden wäre, ist in der Literatur nicht zu finden.

Hingegen wird in den privaten Haushalten die Abfalltrennung und –entsorgung und die Entsorgung von Gefäßen befolgt, um die unterschiedlichen Tarife zu nutzen (Beispiel Freie Hansestadt Bremen):

  • Altbatterien aller Art (kostenfrei an Sammelstellen zu hinterlassen, da abgegolten durch die Abgabe der Hersteller für die Entsorgung),
  • Altöl und Ölkanister (kostenfrei an Sammelstellen zu hinterlassen, da abgegolten durch die Abgabe der Hersteller für die Entsorgung),
  • Arzneimittel (z. T. kostenlose Rücknahme an den Schadstoffannahmestellen mancher Städte/Landkreise, ansonsten Entsorgung über den Restmüll)
  • Bauschutt (Kleinmengen gegen geringe Gebühr an Sammelstellen zu hinterlassen),
  • Einwegflaschen und –dosen (Rückgabe in Getränkeverkaufsstellen gegen Erstattung des Dosen- oder Flaschenpfandes)
  • Elektronikschrott (kostenfrei an Sammelstellen zu hinterlassen, da abgegolten durch die Abgabe der Hersteller),
  • Gartenabfall (kostenfrei an Sammelstellen zu hinterlassen, Abfuhr und Verwertung mit den Gebühren für den Restmüll abgedeckt),
  • Glas (kostenfrei für den Haushalt, da Abfuhr und Verwertung kostendeckend für den Entsorger)
  • Grünabfall, braune Tonne (kostenfrei für den Haushalt, da Abfuhr und Verwertung mit den Gebühren für den Restmüll abgedeckt),
  • Kehricht (Aufnahme und Abfuhr nur an endgültig hergestellten Straßen durch die kommunale Straßenreinigung, abgegolten durch die Grundsteuer)
  • Metallschrott (kostenfrei an Sammelstellen zu hinterlassen, da Abfuhr und Verwertung mehr als kostendeckend für den Entsorger),
  • Papier und Pappen, blaue Tonne (kostenfrei für den Haushalt, da Abfuhr und Verwertung kostendeckend für den Entsorger),
  • Pfandflaschen (Rückgabe in den Verkaufsstellen gegen Erstattung des Flaschenpfandes)
  • Restmüll, graue Tonne (kostenpflichtig, fester Tarif mit Mindestvolumen pro Einwohner),
  • Schadstoffsammlung (kostenfrei an Sammelstellen zu hinterlassen, Abfuhr und Verwertung mit den Gebühren für den Restmüll abgedeckt),
  • Sperrmüll (kostenfreie Abholung auf Anforderung, Abfuhr und Verwertung mit den Gebühren für den Restmüll abgedeckt oder an Sammelstellen gegen geringe Gebühr zu hinterlassen),
  • Textilien (Sammelcontainer und Sammelstellen, Abfuhr und Verwertung mehr als kostendeckend für den Entsorger),
  • Verpackungsabfall, gelber Sack oder gelbe Tonne (abgegolten durch die Abgabe der Verpackungsindustrie ein Duales System),

Weitere Kategorien mögen auch für Haushalte existieren, sind aber nicht bekannt oder werden in der öffentlichen Diskussion ignoriert.

Siehe auch

Literatur

  • Hannah Janowitz, Michael Kamp, Barbara Reitinger (Hrsg.): Ab in die Tonne? Kulturgeschichte des Abfalls im Bergischen Land, Lindlar 2012, ISBN 978-3-932557-10-1
  • Bernd Bilitewski u. a. (Hrsg.): Müll-Handbuch. Sammlung und Transport, Behandlung und Ablagerung sowie Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-09778-4. (mehrbändiges Standardwerk, erscheint als Loseblattwerk mit Ergänzungen)
  • Heike Ehrmann, Carl-Friedrich Elmer, Andreas Brenck: Die Entsorgung von Haushaltsabfällen in Deutschland - Entwicklung und Perspektiven aus Verbrauchersicht. In: Müll und Abfall. 38. Jg. 2006, Heft 4, ISSN 0027-2957, S. 178-185. (online)
  • Gottfried Hösel: Unser Abfall aller Zeiten. Eine Kulturgeschichte der Städtereinigung. 2. Auflage, Jehle, München 1990, ISBN 3-7825-0271-X.
  • Margarete Kranz: Die Ästhetik des Abfalls. In: Volkskundlich-Kulturwissenschaftliche Schriften. 16. Jg. (2006), Heft 1, ISSN 1437-8698, S. 51–72. (Volltext als PDF)
  • Annie Leonard: The Story of Stuff - Wie wir unsere Erde zumüllen. Econ Verlag, Berlin 2010, ISBN 978-3-430-20083-7.
  • Helmut Paschlau, Ermbrecht Rindtorff: Verwertung von Hausmüll. Wohin führt die „gewerbliche Sammlung“?. In: Müll und Abfall. 36. Jg. 2004, Heft 11, ISSN 0027-2957, S. 534-539. (online)
  • Claus-André Radde: 1. Juni 2006 - Ein Jahr Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung/TA-Siedlungsabfall. Eine Bestandsaufnahme aus Bundessicht. In: Müll und Abfall. 38. Jg. 2006, Heft 6, ISSN 0027-2957, S. 284-289. (online)
  • Sebastian C. Stark: Der Abfallbegriff im europäischen und im deutschen Umweltrecht - Van de Walle überall? Peter Lang Verlag, 2009, ISBN 978-3-631-59479-7. (Dissertation)
  • VDI Richtlinie 2343 – Recycling von elektr(on)ischen Geräten, Berlin: Beuth Verlag

Weblinks

 Commons: Abfall – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien
Wiktionary: Abfall – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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