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Urheberrechtsverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die Urheberrechte. Gemeint ist damit in der Regel ein Verstoß gegen die im Urheberrechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung eines fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat). Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten – meist elektronischen – Medien. Diese Kopien werden in Anlehnung an den jahrhundertealten Begriff Raubdruck häufig Raubkopie genannt. Daneben existiert die umgangssprachliche Bezeichnung Schwarzkopie, gemeint ist jedoch die gegen das Urheberrecht verstoßende illegale Kopie. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.
Andere Urheberrechtsverletzungen können zum Beispiel in der Änderung eines Werkes oder seines Titels liegen. Unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
Geschichtlich ist die Urheberrechtsverletzung eine relativ neue Erscheinung, da das Urheberrecht erst seit einigen Jahrhunderten existiert und erst im 20. Jahrhundert die heutige jahrzehntelange Schutzdauer erreichte. Vorher waren z. B. das Abschreiben oder Nachdrucken von Büchern, die Übernahme von Liedern eines Sängers durch die Allgemeinheit oder andere Musiker, die Ausgestaltung eines Erzählstoffes durch diverse Autoren in unterschiedliche Richtungen etc. normale Vorgänge. Eigentum bestand nur an den materiellen Trägern – z. B. an einem Buch als Gegenstand – nicht an den Inhalten. Allerdings wurden die Schutzrechte verschärft.
Durch neue Techniken nahmen die wirtschaftlichen Folgen von widerrechtlichen Kopien immer größere Dimensionen an. Besonders erwähnenswert ist dabei das seit den 1990er Jahren auch im privaten Umfeld leicht mögliche Kopieren digitalen Ausgangsmaterials, welches eine 1-zu-1-Kopie ohne weiteren Qualitätsverlust mit geringem Zeit- und Materialaufwand erlaubt.
Rechtslage
Strafbarkeit
Bei gewerblichem Handel können Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen (in Deutschland gemäß § 106 UrhG). Das Gleiche gilt im Privatbereich für das Zurverfügungstellen („Upload“) von urheberrechtlich geschützten Werken.
Unterlassungsanspruch
Die Rechteinhaber können kostenpflichtig abmahnen. Dies ist eine außergerichtliche Unterlassungsaufforderung. Zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Geschieht dies anwaltlich, muss der Abgemahnte die Anwaltskosten tragen. Es sei denn, die Abmahnung entbehrt ihrer Berechtigung. Bei einem einfach gelagerten Fall, mit unerheblicher Rechtverletzung und ohne geschäftsmäßiges Interesse sind die Abmahnkosten gemäß § 97a auf 100 Euro begrenzt. Ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung beantragt werden oder eine Unterlassungsklage erhoben werden.
Lizenzentschädigung
Der Rechteinhaber hat in Deutschland gegen den Verletzer einen Schadensersatzanspruch. Dieser bemisst sich üblicherweise nach der angemessenen Lizenzvergütung; § 97. Bei der rechtwidrigen Verwendung von Fotos hat sich die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing eingebürgert. Bei Artikeln setzen sich die Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten-Verbands als marktübliche Lizenzen durch. Es bleibt allerdings zu beachten, dass die Lizenzentschädigungen der Verbände nicht als Quasi-Gesetz angewendet werden dürfen, sondern sich immer noch am Markt und der Angemessenheit messen lassen müssen.[1]
Privatkopie
Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist im Regelfall nicht rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Downloads über Peer-to-Peer-Netzwerke, da die dort bereitgestellte Datei u.U. offensichtlich rechtswidrig im Netz steht. Siehe weiteres unter Filesharing.
Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen (z. B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der Welt gesetzlich verboten, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht können juristisch verfolgt und bestraft werden. Jedoch wird das Verbreiten in der Praxis in vielen Staaten (vor allem in Russland, Südostasien und Afrika) nicht aktiv verfolgt.
Die Rechtslage in Österreich ist in groben Zügen ähnlich wie in Deutschland. Betreffend Schulen und Universitäten in Österreich bestimmt § 42 Abs 6 UrhG, dass diese für Zwecke des Unterrichts bzw der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw Lehrveranstaltung "erforderlichen" Anzahl herstellen und verbreiten dürfen; dies gilt auch für Musiknoten. Die Abgeltung zahlen die Universitäten durch die Reprographievergütung in der Sonderform der Betreibervergütung (§ 42b Abs 2 Z 2 UrhG).[2]
Unterhaltungsmedien
Um der illegalen und kostenlosen Verwendung von Tauschbörsen eine legale Alternative entgegenzusetzen, stellt die Musikindustrie inzwischen eigene Downloadangebote bereit, die es den Kunden ermöglichen, lizenzierte Musik auf ihren Rechner herunterzuladen. Für Audio-CDs wurden verschiedene Kopierschutzverfahren eingeführt, die das Vervielfältigen von Musik und die Weitergabe verhindern sollen. Da diese Verfahren jedoch die technischen Spezifikationen von Audio-CDs verletzen, lassen sich legal erworbene CDs auf einigen Geräten oder Computern nicht abspielen. Diese CDs entsprechen nicht mehr der im Red Book vereinbarten und definierten Spezifikationen für Compact Discs und sind daher keine echten Audio-CDs (daher häufig auch als „Un-CDs“ bezeichnet) und sorgen so oft für zusätzlichen Unmut bei den zahlenden Kunden.
Die Frage, ob Überspielen von kopiergeschützten CDs über den analogen Ausgang ein Umgehen des Kopierschutzes darstellt, ist umstritten.[3] In zahlreichen Zeitschriften wird es als erlaubte Möglichkeit dargestellt, da das analoge Abspielen der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Audio-CD entspricht.
Um das unerlaubte Mitschneiden von Kinofilmen zu unterbinden, setzen Kinobetreiber immer häufiger Nachtsichtgeräte ein, um Personen mit Videokameras aufzuspüren. Allerdings werden oft auch Screener unrechtmäßig kopiert.
Technische Mittel
Um kostenlos an nahezu alle gängigen Filme, Musikstücke und Spiele zu kommen, werden zumeist gängige File-Sharing-Programme oder das IRC-Netzwerk benutzt. Die Film- und Musikindustrie versucht daher, Tauschbörsen bzw. die verwendete Software verbieten zu lassen. Allerdings sind einige Tauschbörsen dezentral organisiert, so dass es in der Praxis nicht möglich ist, so ein Verbot durchzusetzen; zudem argumentieren Anbieter von Tauschbörsen, dass sie nur die Vermittler von Daten seien und ein Großteil des Datenverkehrs auf legale Inhalte – wie etwa freie Software – zurückzuführen ist. Genauso gut könne man die Post verbieten, die unter anderem auch gestohlene Waren ausliefert.
Problematisch für die Hersteller kommerzieller Software dabei ist, dass es keinen wirksamen Kopierschutz gibt. Zahlreiche sogenannte Cracker-Groups bringen kurz nach Veröffentlichung neuer Programme zumeist auch gleich die passenden Seriennummer oder einen Crack heraus. Cracks tauschen meist Original-Dateien aus oder verändern diese leicht – mit dem Ziel den Kopierschutz zu überwinden.
Eine weitere Technik zur Umgehung von Kopierschutzverfahren sind CD-ROM-Emulatoren. Hierzu wird ein Abbild der Original-CD erzeugt. Dieses kann auf beliebigen Datenträgern gespeichert, und zusätzlich beispielsweise über das Internet oder LAN global oder lokal verteilt werden. Mittels eines virtuellen CD-ROM-Laufwerks lassen sich diese Abbilder dann in das System einbinden. So wird dem Programm vorgegaukelt, die Original-CD wäre in einem CD-ROM-Laufwerk. Es gibt mittlerweile Kopierschutzverfahren, die die Deinstallation solcher CD-Emulatoren fordern, bevor das kopiergeschützte Programm gestartet werden kann, was problematisch ist, da solche Emulatoren aber auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können. Auch kann das Überprüfen auf solche Programme mit verschiedenen Programmen, so genannten „anti-blacklisting tools“, umgangen werden die entweder versuchen die Emulation zu verbergen oder das kopiergeschützte Programm zu manipulieren.
Kopierschutzumgehung
Nicht erlaubt sind Kopien kopiergeschützter Datenträger. Sobald eine Kopiersperre vorhanden bzw. „wirksam“ ist, darf diese nicht umgangen werden, auch nicht, wenn die Musikstücke in MP3 konvertiert werden, um diese z. B. auf einem MP3-Player abzuspielen. Wann ein Kopierschutz als „wirksam“ bezeichnet werden kann, ist bisher nicht zweifelsfrei festgelegt worden.
Die direkte Umgehung des Kopierschutzes zur Erstellung einer Privatkopie ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Allerdings kann in solchen Fällen der Rechteinhaber Schadensersatzforderungen gegen den Ersteller der Kopien geltend machen.
Aufnehmen aus dem Fernseher ist unbedenklich. DVDs sind zum größten Teil durch Content Scramble System (CSS) geschützt. Analoge Aufnahmen sind solange erlaubt, wie z. B. DVDs nicht durch Macrovision geschützt sind.
Privatkopien von kopiergeschützten digitalen Medien dürfen also legal mit den genannten Ausnahmen, über den Umweg der analogen Aufzeichnung, per Wiedergabe gemacht werden. Es ist nicht verboten, die Wiedergabe einer DVD oder Musik-CD mitzuschneiden und dieses Material anschließend wieder als DVD oder CD zu brennen. Auch dürfen diese an Freunde und Bekannte weitergegeben werden.
Im Rahmen der zweiten Novelle zum Urheberrecht soll diese Möglichkeit der legalen Kopie dahingehend geändert werden, dass eine analog erstellte Kopie ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Rechteinhabers führen kann.
Kopierschutzmechanismen von Un-CDs funktionieren oft nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Software bzw. Betriebssystem (meist Windows).
Urheberrechtsverletzungen im Internet
Das Internet erleichtert durch einen einfacheren Datenaustausch und, aufgrund der Internationalität, durch die Vielzahl geltender Urheberrechtsgesetze Urheberrechtsverletzungen.
Mit der Verbreitung des Internets bieten Anonymisierungsdienste wie etwa Proxy-Server und Virtual Private Networks (VPNs) die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke illegal zu verbreiten, ohne auf Anfrage den jeweiligen Nutzer, der den Anonymisierungsanbieter zur Verbreitung nutzt, nachzuweisen. Diese Anonymisierungsanbieter sitzen meist in Ländern mit sehr liberalem Internetrecht. Einige deutsche Tor-Server senden beispielsweise illegal urheberrechtlich geschützte Werke. Obwohl sie nicht nachweisen konnten, dass sie nicht die Quelle dieser Daten sind, sondern sie nur weiterleiten und die Quelle nicht nachweisen konnten, mussten die Anbieter bisher nicht haften. Die Polizei war mit der Situation sichtlich überfordert, was beispielsweise zur Beschlagnahmung einiger Tor-Server führte, um die Quelle selber herauszufinden, was ihnen natürlich aufgrund der verwendeten Technik nicht gelang.
Auch über Sharehoster (wie z. B. Rapidshare) werden geschützte Werke illegal verbreitet. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf haftet RapidShare für alle Urheberrechtsverletzungen, die dessen Nutzer begehen, als Störer. Außerdem sei das Unternehmen dazu verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. (Prüfungspflicht)[4]
Aus dem Ausland können geschützte Werke gesendet werden, da sich das Internet über viele Länder erstreckt, bei denen das Urheberrecht des jeweiligen anderen Landes nicht anerkannt wird. Daher ist die Durchsetzung nationalen Rechts schwierig. Eine Idee ist es diese ausländischen Sender nicht zu verklagen, sondern im nationalen Netz zu sperren. In Deutschland wird dies allerdings nicht angewandt. Manche Kritiker bezeichnen dieses Verfahren als „Internetzensur“.
Da Urheberrechtsinhaber aus den genannten Gründen ihre Rechte schlecht durchsetzen können, verwenden sie als Ausweg technische Kopierschutzmaßnahmen, die nichtberechtigten Personen an der Nutzung von Kopien der Daten hindern sollen.
Entwicklungen
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Selbst massive Verfolgung von Tätern und Präzedenzfälle wie in den USA gegen Jammie Thomas oder Joel Tenenbaum schrecken die meisten Benutzer nicht ab; die Beliebtheit von Tauschbörsen nimmt weiter zu. Bei solch einem Massenphänomen ist es für Strafverfolger nahezu unmöglich, die Mehrzahl der Verstöße zu ahnden – eine Strafverfolgung großer Bevölkerungsgruppen ist weder politisch durchsetzbar noch praktisch machbar. Daher konzentriert sich die Strafverfolgung meist auf Personen, die im großen Stil mit illegalen Kopien Handel treiben und sich teilweise millionenschwer bereichern, nicht auf diejenigen, die anscheinend nur im kleinen Stil für den Eigenbedarf kopieren.
Mittlerweile jedoch wird speziell entwickelte Software eingesetzt, die Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen automatisch protokolliert und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Auch wurden zum ersten Male Strafanzeigen gegen viele Tausend Benutzer zugleich gestellt. Letzteres mit dem Ziel, über die Strafanzeigen an die Identitäten der Schädiger heranzutreten, um diese zivilrechtlich verfolgen zu können, vgl. Filesharing. Um einer Kriminalisierung weiter Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken fordern Organisation wie Attac eine „Kulturflatrate“, die für einen bestimmten Obolus solches Kopieren legalisiert, vergleichbar etwa mit der Vergütungsregelung auf Fotokopierer der VG Wort.
Siehe auch
Literatur
- Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3.
- Jan Krömer, Evrim Sen: No Copy. Die Welt der digitalen Raubkopie. Tropen Verlag, 2006, ISBN 3-932170-82-2 (online).
- Stefan-Frederick Staudacher: Die digitale Privatkopie gem. § 53 UrhG in der Musikbranche. Dissertation. Books on Demand Verlag, 2008, ISBN 978-3-8370-5809-3.
Weblinks
- Das deutsche Urheberrechtsgesetz – UrhG
- Copyright und Urheberrecht, Schweiz und International (deutsch | englisch)
- Tools und Programme zum Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen an Bildern und Texten im Internet
Einzelnachweise
- ↑ vgl. BGH I ZR 266/02 [1]
- ↑ Walter Brugger: Das Schul- und Universitätsprivileg. Auf: www.dbj.co.at.
- ↑ Ein erstes Urteil des LG Frankfurt findet sich online (PDF).
- ↑ Wilde & Beueger Rechtsanwälte: LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes RapidShare, 21. April 2008.
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