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Berufsbezeichnung

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Eine Berufsbezeichnung benennt einen Beruf. Jeder Beruf beinhaltet auch Tätigkeitsüberbegriffe bzw. Berufsgruppen, z. B. Sachbearbeiter, Techniker, Handwerker, Gestalter, Designer (vgl. Berufliche Funktion). In Personalunion können auch mehrere Funktionen ausgeübt werden, z. B. „Abteilungsleiter Forschung, Betriebsratsmitglied und Beauftragter für Arbeitsschutz“.

Deutschland

Führung von Berufsbezeichnungen

Eine Berufsbezeichnung kann führen, wer einen Beruf a) ausübt (auch beurlaubt, arbeitsunfähig, suspendiert) oder b) erlernt hat und dauerhaft nicht mehr ausübt.

Personen in der Ausbildung dürfen eine Berufsbezeichnung nur führen, wenn diese mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist. In Deutschland wird zwischen der Führung von Berufsbezeichnungen und der Führung von Titeln bzw. akademischen Graden unterschieden. Einschlägig ist z. B. die Strafvorschrift § 132a Strafgesetzbuch.

Geschützte Berufsbezeichnungen

Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur führt zur Führung des akademischen Grades vor einer Berufsbezeichnung aus: „Wer seinem Namen die Bezeichnung ‚Diplombetriebswirt‘ anfügt, führt einen Hochschulgrad, denn die Bezeichnung ‚Diplom-…‘ setzt einen Hochschulabschluss voraus. Wer sich hingegen ‚Betriebswirt‘ nennt, führt die entsprechende Berufsbezeichnung.“ [8]

Beispiele nicht geschützter Berufsbezeichnungen

Viele Berufsbezeichnungen, bei denen man dem Anschein nach auf eine nach ordnungsgemäßer Prüfung abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium schließen könnte, sind nicht geschützt.

Sie können somit von jeder Person aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung legal geführt werden und sind kein Beweis besonderer Fachkompetenzen oder gar besonderer rechtlicher Befugnisse. Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z. B. bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die §§ 3, 16 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB in Betracht; dies gilt insbesondere für Formen des Anstellungsbetrugs.

Beispiele solcher Bezeichnungen, die als staatliche Abschlüsse oder Amtsbezeichnungen missdeutet werden können, sind

Schweiz

In der Schweiz sind die Regeln zu geschützten Berufsbezeichnungen in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Für die Titel, die von den vom Bund geführten Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH Zürich und ETH Lausanne) vergeben werden, gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz).[9] Dort heißt es in Artikel 38:

Mit Buße wird bestraft, wer:
a. sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist;
b. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;
c. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.

Für Titel, die durch eine Lehre, optional ergänzt durch eine Ausbildung an einer Fachhochschule, erworben werden, gilt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).[10] Während das Gesetz die eigentlichen Titel nicht nennt, sondern dabei auf den Verordnungsweg verweist, der diese für die einzelnen Berufe individuell regelt, definiert es in Artikel 36 ebenfalls einen Titelschutz:

Titelschutz
Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.

Artikel 63 nennt auch gleich die Strafbestimmungen:

Titelanmassung
1 Mit Buße wird bestraft, wer:
a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;
b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.
2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks

  • Titel machen Leute (nicht mehr online verfügbar) – Tagesschauartikel über anglophile Berufsbezeichnungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Berufsbezeichnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.