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Berufsbezeichnung
Eine Berufsbezeichnung benennt einen Beruf. Jeder Beruf beinhaltet auch Tätigkeitsüberbegriffe bzw. Berufsgruppen, z. B. Sachbearbeiter, Techniker, Handwerker, Gestalter, Designer (vgl. Berufliche Funktion). In Personalunion können auch mehrere Funktionen ausgeübt werden, z. B. „Abteilungsleiter Forschung, Betriebsratsmitglied und Beauftragter für Arbeitsschutz“.
Deutschland
Führung von Berufsbezeichnungen
Eine Berufsbezeichnung kann führen, wer einen Beruf a) ausübt (auch beurlaubt, arbeitsunfähig, suspendiert) oder b) erlernt hat und dauerhaft nicht mehr ausübt.
Personen in der Ausbildung dürfen eine Berufsbezeichnung nur führen, wenn diese mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist. In Deutschland wird zwischen der Führung von Berufsbezeichnungen und der Führung von Titeln bzw. akademischen Graden unterschieden. Einschlägig ist z. B. die Strafvorschrift § 132a Strafgesetzbuch.
Geschützte Berufsbezeichnungen
- Geschützt nach § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen und strafbewehrt):
- Apotheker
- Arzt
- Tierarzt
- Zahnarzt
- Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt
- Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter
- Öffentlich bestellter Sachverständiger
- akademische Grade vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung; z. B. die Bezeichnung „Diplom“ vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung oder Fachrichtung, da sie einen akademischen Grad impliziert, z. B. Diplomschauspieler, Diplom-Ingenieur (FH), auch: Diplom für Freie Kunst.
- in- und ausländische Amtsbezeichnungen, Dienstbezeichnungen und Dienstgrade, z. B. Regierungsrat, Kriminalkommissar, Lokomotivführer und Assessor
- in- und ausländische kirchliche Amtsbezeichnungen (z. B. Pfarrer oder Kirchenrat).
- nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannte Ausbildungsberufe
- Nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen geschützte Berufsbezeichnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Architekt (landesrechtlich geschützt, z.B. in Baden-Württemberg)[1]
- Innenarchitekt (landesrechtlich geschützt, z.B. in Baden-Württemberg)[1]
- Landschaftsarchitekt (landesrechtlich geschützt, z.B. in Baden-Württemberg)[1]
- Stadtplaner (landesrechtlich geschützt, z.B. in Baden-Württemberg)[1]
- Notar
- Ingenieur (landesrechtlich geschützt, z.B. in Baden-Württemberg)[2]
- Beratender Ingenieur (landesrechtlich geschützt, z.B. in Baden-Württemberg)[3]
- Staatliche Abschlussbezeichnungen:
- von Fachschulen, beispielsweise Staatlich geprüfter Techniker oder Staatlich geprüfter Betriebswirt
- von Berufsfachschulen, beispielsweise Staatlich anerkannter Ergotherapeut oder Staatlich geprüfter Physiotherapeut
- von Berufsakademien, beispielsweise Diplom-… (BA) oder Bachelor (diese sind keine akademischen Grade)
- Abschlüsse auf Meisterebene, beispielsweise Handwerksmeister, Industriemeister, Fachmeister oder Fachwirt
- Polier
- Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (landesrechtlich geschützt beispielsweise in Berlin,[4] Brandenburg[5] und Nordrhein-Westfalen[6]) oder Lebensmittelchemiker (landesrechtlich geschützt in Hamburg[7]) und davor die vor Einführung dieser Bezeichnung verwendete Bezeichnung Nahrungsmittelchemiker
- Psychologe
- Heilpraktiker (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenschwester/Krankenpfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger (ordnungswidrig nach § 21 Krankenpflegegesetz)
- Rettungsassistent (ordnungswidrig nach dem Rettungsassistentengesetz)
- Altenpfleger (ordnungswidrig nach § 27 Altenpflegegesetz)
- Hebamme/Entbindungspfleger (ordnungswidrig nach § 25 Hebammengesetz)
- Ergotherapeut, Physiotherapeut, Logopäde, Erzieher, Podologe
- Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten sowie die Berufsbezeichnung „Rentenberater“ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden (§ 11 Abs. 4 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen).
Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur führt zur Führung des akademischen Grades vor einer Berufsbezeichnung aus: „Wer seinem Namen die Bezeichnung ‚Diplombetriebswirt‘ anfügt, führt einen Hochschulgrad, denn die Bezeichnung ‚Diplom-…‘ setzt einen Hochschulabschluss voraus. Wer sich hingegen ‚Betriebswirt‘ nennt, führt die entsprechende Berufsbezeichnung.“ [8]
Beispiele nicht geschützter Berufsbezeichnungen
Viele Berufsbezeichnungen, bei denen man dem Anschein nach auf eine nach ordnungsgemäßer Prüfung abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium schließen könnte, sind nicht geschützt.
Sie können somit von jeder Person aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung legal geführt werden und sind kein Beweis besonderer Fachkompetenzen oder gar besonderer rechtlicher Befugnisse. Werden allerdings auch ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z. B. bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die §§ 3, 16 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB in Betracht; dies gilt insbesondere für Formen des Anstellungsbetrugs.
Beispiele solcher Bezeichnungen, die als staatliche Abschlüsse oder Amtsbezeichnungen missdeutet werden können, sind
- Lehrbeauftragter, Wissenschaftler, Forscher, Lehrer (die Amtsbezeichnung „Lehrer“ ist allerdings geschützt), Dozent, Pädagoge
- Jurist, Ethnologe, Biologe, Physiker, Meteorologe, Medienwissenschaftler, Journalist, Redakteur
- Detektiv, Privatdetektiv, Ermittler, Personenschützer
- Sachverständiger (siehe auch oben), Gutachter, Unternehmensberater, Vermögensberater, Versicherungsvertreter
- Betriebswirt, Buchhalter (sofern ohne Zusatz wie beispielsweise Geprüfter Betriebswirt oder Geprüfter Bilanzbuchhalter), Havariekommissar
- Flugkapitän, Kapitän, Matrose, Pilot
- Lokführer (Lokomotivführer ist hingegen als Amtsbezeichnung geschützt)
- Designer
- Schauspieler
- Techniker
- Aktuar (Versicherungswirtschaft)
Schweiz
In der Schweiz sind die Regeln zu geschützten Berufsbezeichnungen in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Für die Titel, die von den vom Bund geführten Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH Zürich und ETH Lausanne) vergeben werden, gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz).[9] Dort heißt es in Artikel 38:
- Mit Buße wird bestraft, wer:
- a. sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist;
- b. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;
- c. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.
Für Titel, die durch eine Lehre, optional ergänzt durch eine Ausbildung an einer Fachhochschule, erworben werden, gilt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).[10] Während das Gesetz die eigentlichen Titel nicht nennt, sondern dabei auf den Verordnungsweg verweist, der diese für die einzelnen Berufe individuell regelt, definiert es in Artikel 36 ebenfalls einen Titelschutz:
- Titelschutz
- Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.
Artikel 63 nennt auch gleich die Strafbestimmungen:
- Titelanmassung
- 1 Mit Buße wird bestraft, wer:
- a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;
- b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.
- 2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.
- 1 Mit Buße wird bestraft, wer:
Siehe auch
- Anrede
- Berufsbildungsgesetz (Deutschland)
- Berufstitel
- Berufswissenschaft
- International Standard Classification of Occupations
- Klassifizierung der Berufe
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 Architektengesetz
- ↑ Ingenieurgesetz
- ↑ Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg
- ↑ Gesetz über die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“(Lebensmittelchemiker-BerufsbezeichnungsG). In: Berliner Vorschrifteninformationssystem, 12. November 1997. Abgerufen am 12. November 2012.
- ↑ Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"(LMChemG). In: Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS), 26. November 1998 . Abgerufen am 12. November 2012.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“. In: Homepage des Landtag Nordrhein-Westfalen, 28. Februar 2006. Abgerufen am 11. November 2012 (PDF).
- ↑ Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung »Lebensmittelchemikerin« oder »Lebensmittelchemiker« (Lebensmittelchemiker-Gesetz). In: Justizportal Hamburg, 13. Juni 1977. Abgerufen am 12. November 2012.
- ↑ Webarchiv vom 19. Februar 2008 der eingelagerten Webseite: Anerkennung von Berufsbezeichnungen Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur
- ↑ SR 414.110
- ↑ SR 412.10
Weblinks
- Titel machen Leute (nicht mehr online verfügbar) – Tagesschauartikel über anglophile Berufsbezeichnungen
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