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Psychologe

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Psychologe ist eine Berufsbezeichnung von Personen, die über eine entsprechende Ausbildung im Fach Psychologie verfügen. Die Erlaubnis der Verwendung als Berufsbezeichnung ist in verschiedenen Ländern teilweise unterschiedlich gesetzlich geregelt (Titelschutz) und setzt ein Hochschulstudium voraus. Psychologen sind in sehr vielen Anwendungsfeldern (Gesundheitswesen, Bildungswesen, Wirtschaft, Forschung und Entwicklung, Verwaltung) tätig.

Berufsbild

Wissenschaftliche Basis

Die Ausbildung in Psychologie erfolgt orientiert am heutigen Psychologieverständnis als empirische Wissenschaft, die sich mit dem Erleben und Verhalten des Menschen beschäftigt[1] und enthält einen großen Anteil an Wissenschaftsmethodik und Statistik. Ein typisches Kennzeichen psychologischer Tätigkeit ist es, das wissenschaftliche Herangehen, die Theorien und Modelle der Psychologie, in einem konkreten Anwendungsfeld einzusetzen.

Berufliche Praxis

Psychologische Arbeitsfelder sind breit gefächert: im Zentrum steht die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Diagnostik- und Interventionsverfahren, v. a. psychologischer Beratung und Trainings, sowohl in klinischen und anderen angewandten Psychologie, als auch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung.

Grundlage der psychologischen Tätigkeiten sollten wissenschaftlich begründete Erkenntnisse und eine ethisch einwandfreie, vertrauenswürdige Arbeitsgestaltung und Behandlung der Klienten sein. Alle Arbeitsbereiche werden sowohl von Selbständigen als auch von Angestellten angeboten.

Tätigkeitsfelder

Das Berufsfeld umfasst zahlreiche Spezialisierungen, die auch spezielle Weiterbildungen voraussetzen.

Typische Arbeitsbereiche sind:

  • Krankenhäuser, psychologische und psychiatrische Abteilungen; psychotherapeutische Praxen
  • Erziehungs-, Jugendberatungs- und Familienberatungsstellen
  • Jugendämter, Sozialämter
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Schulpsychologische Beratungsstellen
  • Kindertagesstättenberatung
  • Lehramt an Schulen und Fachschulen (Psychologieunterricht)
  • Arbeitsmarkt- und Bildungsberatung: Testung und Beratung
  • verkehrspsychologische Einrichtungen oder als niedergelassener Verkehrspsychologe
  • Unternehmensberatung und Personalmanagement: Personalauswahl (Entwicklung, Durchführung, Auswertung und Evaluation spezifischer Instrumente, wie z. B. Assessment-Center) und Personalentwicklung; Organisationsentwicklung, gelegentlich auch strategisches Consulting
  • Markt-[2] und Meinungsforschung
  • bei Polizei, Militär und ähnlichen (staatlichen) Institutionen in der Entwicklung von Personalauswahlverfahren, der Evaluation von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen und der Ausbildung.[3]
  • Psychologen im Strafvollzug sind zuständig für Diagnostik (Einschätzung der Suizidgefährdung, Flucht- und Gewaltrisikoeinschätzung, gutachtliche Stellungnahmen bei Lockerungsentscheidungen), Krisenintervention bei Gefangenen, Mitarbeit bei der Vollzugsplanung und Betreuung bis hin zur Therapie von Straftätern (letzteres nur durch Psychologische Psychotherapeuten). Gelegentlich wirken sie bei der Personalauswahl und der Ausbildung der Justizvollzugsbeamten mit. Eine Zusatzausbildung als psychologischer Psychotherapeut ist sinnvoll, aber keine Einstellungsvoraussetzung. Für eine rechtspsychologische Zusatzausbildung gilt das gleiche.
  • Universitäten (Forschung und Lehre): als (reine) Wissenschaftler an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, also meistens langfristig in Form einer akademischen Karriere, d. h. in der Regel über Promotion, dann Assistenzzeit und Habilitation oder Juniorprofessur, dann befristeten Lehraufträgen bis zum Ruf auf eine Professur

Zu Grundlagen- und Anwendungsforschung (Forschung und Entwicklung) gehören etwa:

  • Entwicklung von (Eignungs-)Tests
  • zusammen mit/in Konkurrenz zu Ingenieuren und Informatikern, teilw. auch Betriebswirten als Arbeitspsychologen z. B. in der Arbeits- und Bedienungssicherheit (Mensch-Maschine-Interaktion), in der Produktentwicklung (z. B. ergonomischen Gestaltung), in der Qualitätssicherung und Evaluation, im Sicherheits-, Risiko- und Krisenmanagement u. a. bei der Analyse von Entscheidungsprozessen

Typische gutachterliche Tätigkeiten sind etwa:

  • als Gerichtssachverständiger z. B. bei Sorgerechtsentscheidungen, zu Glaubwürdigkeitsfragen von Zeugenaussagen, zur Begutachtung der Einschätzung der Rückfallsgefährdung bei Entscheidungen von Strafvollstreckungskammern der Landgerichte und zur Diagnostik der Persönlichkeitsstrukturen in Schuldfähigkeitsbegutachtungen als Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten.
  • als Sachverständiger in anderen behördlichen Verfahren, wie Feststellung der Fahrtüchtigkeit, sonderpädagogische Beurteilung, Mündigkeitfeststellungen und so weiter
  • als Klinische Neuropsychologen bei der Begutachtung von versicherungsrechtlichen Fragen der Arbeits- oder Berufsunfähigkeit (z. B. nach einer Hirnoperation, einem Schlaganfall usw.); Diagnostik, insbes. Leistungs- u. Funktionsdiagnostik im Auftrag von Medizinern und zur Klärung von Interventionen, Rehabilitationspotenzial usw.

Diese Tätigkeiten erfordern nicht notwendig, aber sinnvoller Weise eine Zusatzausbildung als Rechtspsychologe.

Abgrenzung

Im täglichen Leben finden teilweise Verwechslungen oder Gleichsetzungen mit folgenden Berufsbildern statt:

  • Psychotherapeut als Heilberuf (selbständige oder als Anstellung in Kliniken ausgeführte Psychotherapie) ist nicht identisch mit Psychologe: Ein Psychologe kann psychotherapeutisch tätig sein, wenn er eine entsprechende Zusatzausbildung (Psychologischer Psychotherapeut) absolviert. Klinische Psychologen können mit dieser Ausbildung psychotherapeutisch tätig sein, sie haben aber auch weitere und andere Tätigkeitsfelder im Gesundheitsbereich.
  • Psychiater als Spezialisierungsrichtung innerhalb der Medizin beschäftigen er sich mit der Diagnose, Behandlung und Erforschung von psychischen Erkrankungen oder Störungen unter Einbeziehung der körperlichen Ebene (Somatik).
  • Neurologe als Spezialisierungsrichtung innerhalb der Medizin beschäftigen sich mit Erkrankungen des Nervensystems, die Abgrenzung zum Psychiater ist dabei fließend.

Ausbildung und Weiterbildung sowie Fortbildung

An den verschiedenen Universitäten ist die Psychologieausbildung fakultär den Geisteswissenschaften oder den Naturwissenschaften zugeordnet und zum Teil recht pragmatisch mit anderen Fächern institutionell verbunden.

Für einige berufliche Tätigkeiten ist neben dem Universitätsstudium eine spezialisierende Weiterbildung notwendig (z.B. Psychologischer Psychotherapeut oder Verkehrspsychologe). Solche meist postgradualen Weiterbildungen können zum Führen von Fachtiteln berechtigen, welche die besondere Qualifikation ausdrücken[4].

Regelmäßige berufsbegleitende Fortbildung kann als Forderung von entsprechenden Berufsverbänden als Voraussetzung für das Weiterführen von Fachtiteln bestehen und von diesen kontrolliert werden[5].

Klärungsbedarf besteht, welche beruflichen Tätigkeiten von Personen ausgeübt werden können, die einen BA-Abschluss erworben haben und kein Masterstudium in Angriff nehmen. Einerseits wird daran festgehalten, dass ein vollwertiger Abschluss in Psychologie nur mit einem abgeschlossenen Masterstudium erreicht werden kann und dieser Voraussetzung für den Zugang zu Spezialisierungen und Weiterbildungen bleibt. Andererseits muss die Psychologie sich der Forderung stellen, dass der BA auch ein berufsqualifiziernder Abschluss sein soll. [6]

EU-Ebene

Auf europäischer Ebene wird im Rahmen des Bolognaprozess und der Niederlassungsfreiheit eine Harmonisierung des Berufsprofils vorbereitet (EuroPsy). Vorgesehen ist eine Mindestqualifikation in Form eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Universitätsstudiums von mindestens fünf Jahren Dauer, in dem ein naturwissenschaftlich orientiertes Mindestcurriculum absolviert wurde. Da der Beruf hier zu den naturwissenschaftlichen Berufen gehört, wird ein Bachelor of Science (B.Sc.) bzw. Master of Science (M.Sc.) für den Beruf des Psycholgen vorausgesetzt.

Für über die Bologna-Deklaration hinausgehende Spezialisierungen muss zusätzlich ein in Vollzeit absolviertes, einjähriges, von einem Psychologen supervidiertes und positiv evaluiertes Praxisjahr (Internship) abgeleistet werden.[7]

Deutschland

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Die Berufsbezeichnung Psychologe darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1983[8] allerdings nur führen, wer ein Hochschulstudium der Psychologie abgeschlossen hat.[9] Neben dem akademischen Grad MSc und Diplom-Psychologe (Dipl.-Psych.), ist in Deutschland seit 1986 auch generell die Bezeichnung Psychologe geschützt, eine unrechtmäßige Bezeichnung als Psychologe strafbar als Missbrauch von Titeln gemäß § 132a Abs. 2 StGB. Seit 1995 sind Psychologen, unabhängig vom konkreten Tätigkeitsbereich, in Deutschland als Freier Beruf (Katalogberuf gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG) anerkannt. Ein Bachelorabschluss qualifiziert nicht zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologe, da die in den Rechtskommentaren geforderte Mindestqualifikation nicht erreicht wird.[10]

Gesetzliche Regelung der universitären Ausbildung in Deutschland

Das Studium der Psychologie mit dem Abschluss Diplom, ist in Deutschland seit 1941 gesetzlich geregelt und wurde seit Neugründung der universitären Lehre nach dem Ende des Nationalsozialismus regelmäßig durch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und die Kultusministerkonferenz (KMK) überarbeitet. Ziel der Ausbildungsorganisation war die Professionalisierung der Absolventen, also die Standardisierung und qualitative Sicherung der berufsmäßigen Ausübung der Psychologie. Für die neuen Studiengänge mit Abschlüssen als Bachelor und Master gibt es nur noch Empfehlungen der DGPs, welche sich am bisherigen Diplom-Studiengang orientieren. Eine gesetzliche Regelung und damit Bindung von Hochschulen an bestimmte wissenschaftliche Standards und (bestimmte) Inhalte eines Studiums mit der Bezeichnung Psychologie existieren für die neuen Studiengänge nicht mehr.

Durch eine mindestens dreijährige, selbst zu finanzierende Vollzeit-Zusatzausbildung/Aufbaustudium (analog zu einer Facharztausbildung) kann ein akademisch ausgebildeter Diplom-Psychologe den gesetzlich geschützten Titel des Psychotherapeuten erwerben, indem er nach bestandener Staatsprüfung die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erhält, mit der er dann im Rahmen der bedarfsabhängigen gesetzlichen Bestimmungen eine Kassenzulassung beantragen kann.

Änderung der Ausbildung: Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge

Ursprünglich stellte die DGPs die Forderung, dass eigentlich nicht der Bachelor, sondern der Master der Regelabschluss sein müsste. „Psychologie ist ein komplexes Studium, so komplex wie sein Gegenstand, das menschliche Verhalten und Erleben. Die Wissens- und Kompetenzvermittlung nimmt mehr als drei Jahre in Anspruch“, sagt Hannelore Weber, Professorin an der Uni Greifswald und Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Psychologie.[11] Diese Forderung ließ sich aber gegen die bildungspolitischen Forderungen der Politik nicht umsetzen.

Auch bei der Umstellung des Studiums vom Diplom auf Bachelor und Master stoßen die Fachbereiche auf bildungs- und hochschulpolitische Hürden bei der Umsetzung der DGPs Empfehlungen. Zum einen wird zu wenig Zeit für das Studium eingeräumt, was in ersten Erfahrungen nur durch Reduktion der Anforderungen (Niveau) und der zu erbringenden Prüfungsleistungen kompensiert werden konnte (mitgeteilt auf dem Symposium Neue Studiengänge auf dem DGPs-Kongress 2006 in Nürnberg). Zum anderen wurde der Curricularnormwert von 4,0 (Diplom-Psychologie) auf Werte zwischen 2,2 und 3,4 (Bachelor of Science) bzw. zwischen 1,1 und 1,7 (Master of Science) deutlich reduziert (ebd.). Verluste sollen durch Einrichtung von postgradualen Studiengängen (Graduiertenkollegs) kompensiert werden. Damit scheint der Weg, der auch bei vergleichbaren Studiensystemen im Ausland beschritten wird, auch in Deutschland zur Notwendigkeit werden.

Ziele der Ausbildung zum Diplom-Psychologen

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Die richtlinienorientierte universitäre Diplom-Ausbildung des Psychologen in Deutschland benötigt real, unabhängig von der Regelstudienzeit, sechs bis sieben Jahre. Ziel ist, dass ein berufspraktisch arbeitender Psychologe bei praktischen Entscheidungen auf wissenschaftliche Methodologie und empirische Befunde zurückgreift, im Rahmen seiner Tätigkeit nur wissenschaftlich valide Methoden, Instrumente und Techniken einsetzt, dass er, soweit möglich, seine Kunden, Klienten, Patienten, sowie Mitglieder anderer Berufsgruppen über empirische Befunde und wissenschaftlich begründete Analyse-, Klärungs- und Lösungsmöglichkeiten ihrer Probleme und Fragestellungen informiert und Fragen selbst mittels angewandter Forschung und Entwicklung bearbeitet und die Befunde für sich und andere anwendungsorientiert umsetzt. Weitere Ziele sind der Gebrauch des Fachwissens zu Aufbau und Aufrechterhaltung von effektiver Zusammenarbeit und Teamarbeit mit Angehörigen anderer Berufsgruppen und zur Verfügung stellen des durch das Training in wissenschaftlichen Methoden und in der Durchführung von empirischer Forschung erworbenen Know-Hows für andere Berufsgruppen, die nicht über eine solche Ausbildung verfügen, um z. B. Team- und andere Entscheidungen wissenschaftlich abzusichern, die Qualität der Arbeit zu verbessern usw. Weiterhin soll ein Psychologe eigenes Handeln für andere transparent gestalten, es selbst kritisch reflektieren und vor allem wissenschaftlich evaluieren, sowie sich kontinuierlich fortbilden.

Berufschancen in Deutschland

Der Berufs-Chancen-Check gibt 206 Berufe an, die wissenschaftlich ausgebildete Psychologen ausüben können.[12] Es zeigt sich eine Fortsetzung des Trends, dass sowohl in der Ausbildung im Bachelor-Master-System wie auch in der Berufspraxis psychosoziale und klinische Bereiche und Tätigkeiten stark rückläufig sind, zugunsten wirtschaftsnaher und auch neuer Arbeitsfelder, in denen allerdings stärker die wissenschaftlich-methodischen Kompetenzen von Psychologen nachgefragt werden. Dabei gibt es weiterhin einen starken Trend weg vom klassischen Angestelltenverhältnis hin zur Selbständigkeit.

Österreich

Rechtsgrundlagen: Das Psychologengesetz

Basisdaten
Titel: Psychologengesetz
Langtitel: Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe” oder „Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: StF: BGBl. Nr. 360/1990
Datum des Gesetzes: 7. Juni 1990
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 98/2001
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

In Österreich sind Ausbildung, Zugang, Berufsbezeichnung und -ausübung durch das Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe” oder „Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz)[13] geregelt.

Dabei ist ausdrücklich festgelegt: „Zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe” oder „Psychologin” ist berechtigt, wer entweder 1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat, 2. das Studium der Psychologie als erstes Fach […] mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat, 3. das Studium der Psychologie […] mit dem Titel „Diplompsychologe“ abgeschlossen hat oder 4. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.“ (§ 1 Abs. 1 Psychologengesetz)
Diplompsychologe ist die alte Bezeichnung, anstelle des Magister treten Bachelor/Master of Science.

Berufsbereich Psychologie: Berufe und Ausbildungen

Der Beruf[14][15] umfasst folgende Felder:

gesundheitsberufliche Spezialiserungen
  • Klinischer Psychologe[16]
  • Gesundheitspsychologe[17]

Für beide Berufe ist umfangreiche Weiterbildung notwendig, sie umfasst den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz, erstere im Ausmaß einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden (§ 5 Abs. 1) in Lehrveranstaltungen anerkannter privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken (§ 5 Abs. 1), zweitere von 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens (§ 5 Abs. 2), sowie eine begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden (§ 5 Abs. 2 Z. 2), mit Bestätigung (§ 9). Nur dann ist der Psychologe berechtigt, im Gesundheitswesen tätig zu sein, dann aber auch als vollwertiger Gesundheitsberuf. Die Ausübung des Berufes umfasst dann insbesondere (§ 3 Abs. 2):

  1. die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen, Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen, Zeugnisse und Gutachten
  2. die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den [im Gesetz] genannten Gebieten
  3. die Entwicklung gesundheitsfördernder Angebote und Projekte

Nach Gesetz unterliegen Klinische und Gesundheitspsychologen dann auch medizinischen Grundvorpflichtungen wie Ausüben des Berufs nach bestem Wissen und Gewissen, Weiterbildung unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft, Verschwiegenheit, Auskunft über die Behandlung, und Ähnlichem (Berufspflichten §§ 13,14). Sie werden auch in eine am Bundeskanzleramt geführte Berufsliste eingetragen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen §§ 16,17)[18]

  • Ausserdem ist eine Fachspezialiserung möglich als
  • PsychotherapeutIn[14] (Spezialausbildung nach Psychotherapiegesetz, Vorbildung Studium der Psychologie- oder Psychotherapiewissenschaft, umfasst psychotherapeutisches Propädeutikum, 2 Jahre und Fachspezifikum, 3-7 Jahre, )
  • SupervisorIn[15] (diesen Beruf können auch Sozialarbeiter ergreifen)
  • Neuropsychologe[14] als wissenschaftlich-klinische Spezialisierung

Weitere Spezialausbildungen sind etwa Psychosozialer Gesundheitstrainer[14][19], Mehrfachtherapie-Konduktor für Cerebralparetiker und Mehrfachbehinderte[14][20]

Verwandte Berufe – das heißt, dass die Ausbildung teilweise angerechnet wird – sind Arzt, Bildungs- und Berufsberater, Ehe- und Familienberater, Kognitionswissenschafter, Lebens- und Sozialberater, Pädagoge, psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Pfleger, Psychotherapeut, Sozialarbeiter, Soziologe[15]

Lehramt
  • Für den Psychologieunterricht (Unterrichtsfachs Psychologie und Philosophie) an höheren allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist das Lehramtsstudium Psychologie und Philosophie Voraussetzung[15] (diesen Beruf können auch Absolventen eines Philosophiestudiums ergreifen)
auch außerhalb des Gesundheitssektors

Zugeordnet wird der Beruf Psychologe dem Berufsbereich Gesundheit und Medizin nach AMS für die gesetzlich besonders geregelten Formen, sonst den Bereichen Soziales, Erziehung und Bildung und Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, oder der Berufsgruppe Gesundheit/Medizin/Pflege (Arbeitsfeld Arbeitsplatz Krankenhaus) nach BIC[21]

Ausbildung in Österreich

Basisdaten
Titel: EWR-Psychologengesetz
Langtitel: Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: StF: BGBl. I Nr. 113/1999
Datum des Gesetzes: 7. Juni 1990
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 95/2008
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Universitätsstudium Psychologie (Bachelor- und Diplomstudium, 6 bzw. 10 Semester) wird in Österreich derzeit (Stand 2011/12) angeboten:[15][22]

Das Studium hat großen Andrang, an den meisten österreichischen Universitäten wurden Zugangsbeschränkungen eingerichtet.[15]

Für die berufliche Weiterbildung gibt es, neben Krankenhäusern und Universitäten auch:

  • Österreichischen Akademie für Psychologie (ÖAP)

Die Niederlassungsfreiheit ist über das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychologengesetz)[13] geregelt, es gilt für die EWR-Vertragsstaaten und die Schweizerische Eidgenossenschaft, sowie dann für Drittländer, wenn deren Ausbildung in ersteren anerkannt ist. Im Ausland ausgebildete Nicht-Österreicher werden damit – eine vorausgehende Prüfung der Ausbildung durch den Gesundheitsminister vorausgesetzt – Österreichern (mit in- und ausländischer Qualifikation) gleichgestellt und allenfalls ebenfalls in der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zertifiziert.

Organisationen und Institutionen

Dem Psychologenbeirat, dem Beratungsorgan am Bundeskanzleramt (laut § 19 Psychologengesetz) gehören neben Vertretern von BÖP, ÖGP und GkPP und Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt auch Vertreter folgender Organisationen der Sozialpartnerschaft an: Österreichische Ärztekammer, Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, Österreichischer Arbeiterkammertag, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Weitere spezialisierte anerkannte Organisationen und Fachgesellschaften sind:

  • Gesellschaft für Neuropsychologie Österreich[23]
  • Notfallpsychologischer Dienst Österreich[24]
  • Österreichisches Netzwerk Mediation[25]
  • Verein für ambulante Psychotherapie[26]

Schweiz

Das neue Psychologieberufegesetz (PsyG)[27] führt einen Titelschutz in der Schweiz ein. Ab dem 1. Januar 2013 dürfen sich nur die Personen "Psychologe" oder Psychologin" nennen, die einen nach Gesetz anerkannten schweizerischen Master-, Lizenziats- oder Diplomabschluss in Psychologie an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule erworben haben. Vergleichbare ausländische Abschlüsse werden dann anerkannt, wenn die für ausländische Abschlüsse zuständige Psychologieberufekommission diese nach Abwägung anerkennt oder ein Staatsvertrag zur gegenseitigen Anerkennung entsprechender Diplome vorliegt. Bachelors dürfen sich gewerblich nicht schriftlich als Psychologe/Psychologin bezeichnen. Der Bachelortitel (Bachelor of Science in Psychologie) ist aber ebenfalls geschützt.[28]

In der Schweiz wird ein Psychologiestudium – früher mit dem Abschluss eines Lizenziats (lic.phil), heute EU-kompatibel als BA/BSc- oder MA/MSc-Studium – an folgenden Universitäten angeboten: Basel, Bern, Freiburg, Genf, Lausanne, Neuenburg oder Zürich. Die Studienpläne entsprechen dabei weitgehend etwa denen in Deutschland, Schweizer Wissenschaftler haben an der Erarbeitung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie mitgearbeitet.

Daneben wird ein Fachhochschulstudium an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften – Departement Psychologie (ZHAW-P) und der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)[29] – Hochschule für Angewandte Psychologie, mit einer Ausbildung zum Psychologen angeboten, welches gesetzlich anerkannt ist (BSc. MSc.). Der Ausbildungsschwerpunkt liegt dabei vor allem auf der Anwendungen der Psychologie. Eine Vorgängereinrichtung bot früher Ausbildungsabschlüsse mit dem Titel Psych. IAP (Institut für angewandte Psychologie) und dipl. Psych. FH an. Der dipl. Psychologe FH ist ebenfalls gesetzlich geschützt.

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) als Dachverband mit ihren kantonalen und thematischen Gliedverbänden ist der wichtigste Berufsverband der Psychologen in der Schweiz. Die Schweizerische Gesellschaft für Psychologie (SGP) ist die Wissenschaftliche Gesellschaft der Pychologie in der Schweiz.

Andere Staaten

In einigen Staaten, wie z. B. in den USA, ist Psychologe ebenfalls eine geschützte Berufsbezeichnung, die aber darüber hinaus einer besonderen staatlichen Zulassung zusätzlich zu einem absolvierten Studium bedarf. Da staatliche Regelungen für die Ausbildung von Psychologen oft fehlen, wird jeder Antragsteller in Bezug auf seine erworbenen Kompetenzen überprüft, ob und inwieweit er über eine ausreichende Qualifikation verfügt, als Psychologe (unabhängig vom Berufsfeld) verantwortungsvoll tätig sein zu können; dieses Vorgehen dient als Vorbild für die europäische Regelung. Darauf aufbauend gibt es auch weitere staatliche Zulassungen, wie z. B. für den Bereich der Psychotherapie.

Siehe auch

Weblinks

International:

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Liechtenstein:

Datenbanken:

  • PsychAuthors, Datenbank der in der deutschsprachigen Psychologie wissenschaftlich publizierenden Autorinnen und Autoren, zpid.de

Einzelnachweise

  1. http://www.psychologie.uni-freiburg.de/studium.lehre/infos_schueler/was_ist_das
  2. T. Melles: Tätigkeitsfelder von Psychologen in der institutionellen Marktforschung. In T. Brandenburg, M. T. Thielsch (Hrsg.): Praxis der Wirtschaftspsychologie: Themen und Fallbeispiele für Studium und Praxis Monsenstein und Vannerdat, Münster 2009, S. 27–42 (pdf, nordlight-research.com)
  3. etwa: H. Fuchs: Organisationspsychologie bei der Polizei. In Brandenburg, Thielsch: Praxis der Wirtschaftspsychologie. 2009, S. 11–26
  4. http://www.psychologie.ch/de/aus_weiter_fortbildung/weiterbildung_br_fachtitel/weiterbildung/anerkannte_curricula.html Beispiel: anerkannte Curricula Schweiz
  5. http://www.psychologie.ch/de/aus_weiter_fortbildung/fortbildung_zusatzqualifikation.html Beispiel FSP Schweiz
  6. http://www.dgps.de/fg_rundmail/AktuelleMitteilungenDGPs_Ausgabe23.pdf Position der DGPs
  7. Standards for professional training in psychology higher than the Bologna declaration. (Englisch)
  8. BGH Urteil vom 21.04.1987, Az. 1 StR 77/87, sog. Sirius-Fall, Volltext
  9. BDP (Berufsverband deutscher Psychologen) stellt klar: Titel "Psychologe" ist geschützt
  10. Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen: Beruf Psychologe - FAQ: Titelanerkennung und Berufsausübung in Deutschland.
  11. Zeit-online.de: Maren Wernecke: Fachbeschreibung Psychologie.
  12. Berufs-Chancen-Check Psychologe, Psychologin. Bildung und Wissen, Nürnberg 1999, ISBN 3-8214-8244-3.
  13. 13,0 13,1 Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe” oder „Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz). StF: BGBl. Nr. 360/1990 (online, ris.bka) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Psychologengesetz idgF“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  14. 14,00 14,01 14,02 14,03 14,04 14,05 14,06 14,07 14,08 14,09 14,10 14,11 Berufsgruppe: Psychologie. In: Berufslexikon. AMS, abgerufen am 19. Juli 2011.
  15. 15,0 15,1 15,2 15,3 15,4 15,5 Berufsbeschreibung Psychologe/Psychologin. In: BIC.at - BerufsInformationsComputer. WKO Wirtschaftskammer Österreich, IBW Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft, abgerufen am 19. Juli 2011.
  16. psychologe/Klinische Psychologin, BIC.at
  17. [/http://www.steiermark.bic.at/bic_brfinfo.php?brfid=2238 Gesundheitspsychologe/Gesundheitspsychologin], BIC.at
  18. Formblätter für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologinnen und klinischen Psychologen sowie in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, Bundesministerium für Gesundheit
  19. Akademischer Lehrgang zum psychosozialer Gesundheitstrainer. fachhochschulen.at
  20. Universitätslehrgang zur Ausbildung von Akademischen Mehrfachtherapie-Konduktor/inn/en für Cerebralparetiker und Mehrfachbehinderte. bmwf.gv.at
  21. Berufsgruppen: Gesundheit/Medizin/Pflege; Arbeitsfelder: Emergency Room: Arbeitsplatz Krankenhaus., BIC.at
  22. das seit 2009 geplante Masterstudium an der Johannes Kepler Universität Linz wurde noch nicht verwirklicht. Psychologie Masterstudium in Linz. In: admin Kategorie: Neuigkeiten, Universität. Institut für Pädagogik und Psychologie, Johannes Kepler Universität Linz, 10. April 2009, abgerufen am 18. Juli 2011.
  23. Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich
  24. Notfallpsychologischer Dienst Österreich
  25. Österreichisches Netzwerk Mediation
  26. Verein für ambulante Psychotherapie
  27. http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00994/index.html?lang=de
  28. http://www.psychologie.ch/de/mitgliederbereich/dossier_psyg/titelschutz.html
  29. Fachhochschule Nordwestschweiz - Hochschule für Angewandte Psychologie.
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