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Häusliche Gewalt

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Häusliche Gewalt bezeichnet Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben. Unter den Oberbegriff der häuslichen Gewalt fallen deshalb nicht nur Gewalt in Paarbeziehungen (vor, während und nach einer Trennung), sondern auch Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegenüber ihren Eltern, Gewalt zwischen Geschwistern und Gewalt gegen im Haushalt lebende ältere Menschen.

Andere, oft synonym verwendete Begriffe sind Gewalt in engen sozialen Beziehungen bzw. im sozialen Nahraum, Gewalt in der Familie, innerfamiliäre Gewalt und Gewalt in Ehe und Partnerschaft.

Definitionen

In der soziologischen bzw. kriminologischen Forschung werden unterschiedliche Definitionen von häuslicher Gewalt verwendet. So beinhalten juristische Definitionen meist nur die reinen Straftatbestände, während in vielen soziologischen bzw. psychologischen Definitionen die Motivation des Täters ebenfalls mit einbezogen wird.

So definiert die Juristin M. Schwander[1] häusliche Gewalt folgendermaßen: „Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen“, während die Juristin A. Büchler[2] „jede Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität einer Person, die unter Ausnutzung eines Machtverhältnisses durch die strukturell stärkere Person zugefügt wird“ als solche betrachtet.

Die meisten empirischen Untersuchungen unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Arten von Gewalt. Einerseits gewalttätiges, auf die Situation bezogenes Konfliktverhalten und andererseits wiederholte, systematische Gewaltanwendung, die eine der Parteien in eine hierarchisch schwächere Position versetzt[3] . In dieser Perspektive wird die einmalige Eskalation eines Streits zwischen zwei ansonsten gleichstarken Personen zu Handgreiflichkeiten nicht als häusliche Gewalt betrachtet.

Neben den aggressiven Handlungen eines oder beider Beteiligten wird häusliche Gewalt also auch von folgenden Faktoren bestimmt:

  • Es besteht eine emotionale Bindung zwischen der Gewalt ausübenden Person und dem Opfer, welche auch mit einer räumlichen Trennung vorerst nicht beendet ist.
  • Die Gewalt wird in der Wohnung, im gemeinsamen Haushalt, d.h. im privaten Raum ausgeübt. Diese Tatsache hat Konsequenzen für das Sicherheitsgefühl des Opfers.
  • Die körperliche und/oder die psychische Integrität des Opfers wird durch die aggressive Handlung wiederholt verletzt.
  • Die Gewalt ausübende Person nutzt ein existierendes Machtgefälle zu seinem Opfer aus oder schafft ein solches, um es anschließend auszunutzen.

Formen häuslicher Gewalt

Je nach verwendeter Definition äußert sich häusliche Gewalt nicht nur in körperlichen Übergriffen, sondern auch in subtileren Gewaltformen. In der soziologischen und sozialpsychologischen Forschung wird unterschieden zwischen körperlicher Gewalt (Schlagen, Stoßen, Schütteln, Beißen, Würgen, mit Gegenständen werfen, andere tätliche Angriffe usw.), sexueller Gewalt (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Zwang zur Prostitution usw.), psychischer Gewalt (Drohungen, Nötigung, Nachstellen (Stalking), Freiheitsberaubung, aber auch Gewaltformen wie Beschimpfung, Bevormundung, Demütigung, Einschüchterung, emotionale Manipulation, Verbote, Kontrolle und Bespitzelung von Sozialkontakten usw., siehe auch emotionaler Missbrauch) und sozial interaktiver Gewalt (Verbot oder Zwang zur Arbeit, kein Zugang zum gemeinsamen Konto, Beschlagnahme des Lohns usw.).

Opfer und Täter häuslicher Gewalt

Gewalt in Partnerschaften

Die Daten zur Gewalt innerhalb intimer Partnerschaften sind unterschiedlich. Die Widersprüche entstehen einerseits aufgrund von Unterschieden in den für die Untersuchung verwendeten Definitionen, Unterschieden in den untersuchten Grundgesamtheiten, der Stichprobenerfassung, aber auch der verwendeten Methode (quantitativ/qualitativ) sowie der Fragestellung. Siehe dazu auch den Abschnitt Problematik der Datenerfassung.

Untersuchungen mit Tätern aus der Grundgesamtheit der kriminalistisch erfassten Fälle haben ergeben, dass ihr gewalttätiges Verhalten vor allem durch den Drang zur Kontrolle bzw. Beherrschung des Opfers motiviert ist.[1][2][4]

Häusliche Gewalt zwischen Partnern kommt nicht nur bei heterosexuellen, verheirateten oder sich in der Trennungsphase befindlichen Paaren vor, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Die Gewalt wird auch hier durch den dominanten Partner zum Zweck der Machtausübung über den in der Partnerschaft schwächeren Partner ausgeübt. Allen von häuslicher Gewalt betroffenen Paaren ist eine grundlegende Asymmetrie in der Machtverteilung (dominanter/dominierter Partner) bereits vor der Eskalation gemeinsam.

In fast allen Fällen (ca. 80 % bis 90 %) von körperlicher Gewalt kommt auch psychische Gewalt vor. Psychische Gewalt führt aber nicht zwangsläufig zu physischer Gewalt. Die am häufigsten vorkommenden Fälle von körperlicher Gewalt sind Stoßen, Schütteln und Schlagen. Bei der psychischen Gewalt sind Beschimpfen und Beleidigen vorrangig, die z.T. eine systematische Erniedrigung und ein Gefühl der Schwäche beim beschimpften Partner hervorrufen sollen.

Weibliche Opfer

Gravierende Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit erfahren in Beziehungskonflikten überwiegend weibliche Opfer. Nach der 2004 veröffentlichten repräsentativen Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ haben rund 25 Prozent aller Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren körperliche oder sexuelle Gewalt - oder auch beides - durch aktuelle oder frühere Beziehungspartner mindestens ein- oder auch mehrmals erlebt. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass für Frauen mit Migrationshintergrund ein signifikant höheres Gewaltrisiko besteht (38 %). Bei den körperlichen Übergriffen handelt es sich um ein breites Spektrum unterschiedlich schwerwiegender Gewalthandlungen: Frauen werden von ihren männlichen Partnern geschlagen, vergewaltigt, beschimpft oder gedemütigt. Zwei Drittel der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen haben schwere bis sehr schwere körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten. Frauen sind demnach von häuslicher Gewalt mehr bedroht als durch andere Gewaltdelikte im öffentlichen Raum.[5] Die Studie Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen, die 2012 veröffentlicht wurde, bestätigt diese Ergebnisse [6] und belegt, dass auch Frauen in mittleren und hohen Bildungs- und Sozialschichten in einem viel höheren Maß Opfer von Gewalt durch ihren Partner werden, als dies bislang bekannt war.[7]

Eine weitere repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2012 zeigt, dass Frauen mit Behinderungen [8] deutlich häufiger von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt durch Partner betroffen sind als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt. Sie waren darüber hinaus zwei- bis dreimal häufiger (je nach Untersuchungsgruppe) sexuellem Missbrauch in Kindheit und Jugend ausgesetzt.[9]

Bei den Tötungsdelikten in Deutschland weist das Bundeskriminalamt (BKA) für das Jahr 2011 49,2 Prozent (154 von 313) aller getöteten Frauen als Opfer ihres aktuellen oder ehemaligen Partners aus.[10][11][12]

In Großbritannien werden 30 Prozent der Frauen ab dem 16. Lebensjahr mindestens einmal in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt durch ihre Partner. Eine Studie der University of East London ergab, dass die Rate häuslicher Gewalt in England um etwa 30 Prozent anstieg, immer wenn die englische Fußball-Nationalmannschaft Spiele gewann oder verlor.[13]

Laut Gewaltbericht des österreichischen Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen aus dem Jahr 2002 war nach Dunkelfeldschätzungen jede fünfte bis zehnte in einer Beziehung lebende Frau von schwerer Gewalt betroffen. Zwei Drittel aller Morde werden im Familienkreis begangen, in 90 % der Mordfälle sind Frauen und Kinder die Opfer.[14] Die Autoren der Studie weisen darauf hin, dass es eine der wichtigsten Erkenntnisse von Praxis und Forschung in den letzten Jahren gewesen sei, „dass Gewalttaten an Frauen in der Familie nicht als einzelne, isolierte Handlungen gesehen werden dürfen, sondern einer Dynamik unterliegen [...] vergleichbar mit Situationen in Gefangenschaft (mit bzw. unter Androhung von Folter), Terror oder Geiselnahme. Der Unterschied ist: Im häuslichen Umfeld sind Gefangenschaft und Terror für die Außenwelt kaum wahrnehmbar. Selbst wenn die Türen offen stehen, fällt es schwer, das Gefängnis zu verlassen.“[15]

In den USA werden jährlich rund 4 % aller Ehefrauen von ihren Ehemännern schwer misshandelt, ca. 12 % erleben „leichtere“ Formen der Gewalt.[16] Das Justizministerium der Vereinigten Staaten gibt an, dass im Jahre 2007 Frauen 70 % aller Opfer ausmachten, die von ihrem Partner ermordet wurden, und dass sich diese Zahl seit 1993 nur sehr wenig verändert hätte. Zwischen 1993 und 2007 ging die Zahl der durch einen Partner ermordeten Frauen von 2.200 auf 1.640 Opfer zurück (-26 %), während die Zahl der durch einen Partner ermordeten Männer von 1.100 auf 700 Opfer (-36 %) fiel.[17]

US-amerikanische Studien heben hervor, dass circa 20 bis 25 Prozent der Arbeitsausfälle von Frauen auf Häusliche Gewalt zurückzuführen sind.[18]

Männliche Opfer

Nach der nicht repräsentativen Pilotstudie[19] „Gewalt gegen Männer in Deutschland“ aus dem Jahr 2004 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums hatten von den befragten Männern innerhalb heterosexueller Partnerschaften ein Viertel (26 Prozent) körperliche Gewalt in irgendeiner Form erfahren, davon wenige Männer häufiger als zweimal. Die überwiegende Form war wütendes Wegschubsen, gefolgt von leichten Ohrfeigen und gebissen oder gekratzt werden. Kein einziger Mann gab an, „verprügelt oder zusammengeschlagen“ worden zu sein. Bei dem Thema Partnerinnengewalt gelte es, so die Autoren, im Blick zu behalten, dass möglicherweise ein nicht zu vernachlässigender Teil der Gewalt wechselseitig sei. Deutlich sei geworden, dass viele Übergriffe verborgen blieben und nicht aufgedeckt würden, weil sie entweder als „normal“ gelten oder sich der Betreffende schämt. So habe keiner der Männer, die angaben, von ihrer Partnerin häusliche Gewalt erfahren zu haben, die Polizei gerufen. Es bestehe die Vermutung, dass Männer über die ihnen widerfahrene Gewalt überwiegend schweigen. Die Autoren der Studien halten aber fest, dass Männer vorrangig gefährdet sind, Opfer von körperlicher Gewalt durch andere Männer in der Öffentlichkeit zu werden.[20] Auch der Männerforscher Hans-Joachim Lenz war in mehreren Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass Gewalt überwiegend von Männern ausgeht und sich auch gegen sie richtet.[21]

Nach dem Gewaltbericht des österreichischen Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen von 2002 bezieht sich eine Gleichverteilung der Geschlechter insbesondere auf weniger schwere Formen häuslicher Gewalt. „Dass auch Männer durch ihre Partnerinnen Gewalt erfahren, ist eine wissenschaftlich belegte Tatsache. Dennoch darf dieses Faktum nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Konsequenzen der Übergriffe für weibliche Opfer überwiegend gravierender sind als für männliche Opfer und dass weibliche Opfer zumeist schwerer verletzt werden als männliche Betroffene.“ [22]

Der Soziologe und Kriminologe Michael Bock sieht häusliche Gewalt nicht als geschlechtsspezifisches Phänomen. Von Dunkelfeldschätzungen, die überwiegend mit der umstrittenen Conflict Tactics Scales Methode (CTS) arbeiten, und sekundäranalytischen Studien schlussfolgert er, dass Frauen und Männer nahezu gleichhäufig ein aggressives Verhalten an den Tag legten. "Wahrnehmbare Verletzungen" seien jedoch bei weiblichen Opfern häufiger (62 Prozent) als bei männlichen (38 Prozent).[23]

Für seine 2010 veröffentlichte (nicht repräsentative) Studie im Auftrag der EKD-Männerarbeit auf Basis fragebogengebundener Interviews hat Peter Döge die Gewalthandlungen ebenfalls entlang der Conflict Tactic Scales Methode kategorisiert und abgefragt. Damit, so der Autor, liege der Sonderauswertung ein weiter Gewaltbegriff zugrunde, der Gewalt nicht auf (sichtbare) physische Gewalt reduziere. Zusammenfassend stellt er fest: „Männer und Frauen sind zu etwa gleichen Teilen „Täter“: etwa 30 Prozent der Frauen und der Männer sind gewaltaktiv -, jedoch in jeweils unterschiedlichen Formen: Männer tendieren stärker zu (sichtbarer) physischer Gewalt, Frauen stärker zu (unsichtbarer) Kontrollgewalt und verbaler Gewalt.“[24]

Bei den Tötungsdelikten in Deutschland weist das Bundeskriminalamt (BKA) für das Jahr 2011 6,9 Prozent (24 von 349) aller getöteten Männer als Opfer einer aktuellen oder früheren Partnerin aus.[12]

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

Häusliche Gewalt in homosexuellen Beziehungen von Männern kommt tendenziell häufiger vor als in heterosexuellen, so die Autoren der Pilotstudie Gewalt gegen Männer in Deutschland im Auftrag des Bundesfamilienministeriums (2004). Repräsentative Studien gibt es jedoch nicht. Studien aus den USA gehen davon aus, dass mindestens 12 bis 20 Prozent aller schwulen Männer Opfer ihres Partners werden, Schätzungen einiger Hilfeeinrichtungen gehen von 25 bis 50 Prozent aus.[25]

Lesbische Frauen werden wie schwule Männer in Untersuchungen nur selten berücksichtigt. So konnte die vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebene erste repräsentative Studie zur „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ (2004) häusliche Gewalt in lesbischen Beziehungen nicht erfassen, da weniger als ein Prozent der befragten Frauen ihre lesbische sexuelle Orientierung angaben. Eine Auswertung von Erhebungsbögen der Lesbenberatungsstellen von 2002 bis 2004 ergab, dass sich von den 200 erhobenen Fällen 100 auf den Bereich der häuslichen Gewalt bezogen. Der Kreis der Täter und Täterinnen umfasste die gegenwärtige Partnerin (38 Fälle), die Gewalt durch die Ex-Partnerin (28 Fälle), durch männliche Ex-Partner (14 Fälle) und Gewalt durch die Herkunftsfamilie (20 Fälle).[26]

Die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen (WASt) weist in einer 2008 erschienenen Broschüre auf Probleme hin, auf die Polizisten bei Wegweisungen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften treffen können. „Kommt es hier zum Polizeieinsatz, sind die einschreitenden PolizistInnen aber unter Umständen durch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft in besonderem Maße herausgefordert, da es eventuell weniger offensichtlich ist, wer die/der (hauptsächlich) Gewaltausübende und somit Wegzuweisende ist.“[27]

Indirekte Opfer – Kinder

Auch die Kinder sind – indirekt – von der Gewalt in der Partnerschaft betroffen. Wenn die Kinder zusehen müssen, wie ihre Eltern offene Gewalt austragen, leidet ihre Psyche schwer darunter. In den meisten Fällen nehmen sie die Gewalthandlungen nicht nur wahr, sondern werden von den Parteien instrumentalisiert bzw. vom gewalttätigen Partner ebenfalls misshandelt. Dies führt, wie verschiedene Untersuchungen z.B. von Pfeiffer[28] oder Lenz[29][30] ergeben haben, später zu ebenfalls gewalttätigem Verhalten, psychischen Verhaltensstörungen oder anderen Problemen.

Für den Report "Concerted Action on the Prevention on Child Abuse in Europe" (CAPCAE 1998) an die Europäische Union wurden in 8 europäischen Ländern, darunter auch in Deutschland, Untersuchungen zu Kindesmisshandlung durchgeführt. Danach spielen in 57 % der aufgetretenen Fälle von Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung Beziehungsprobleme der Betreuer eine signifikante Rolle.[31]

Ergebnisse von zwei umfangreichen britischen Präventivstudien zu Kindesmisshandlung zeigen auf, dass ein großer Anteil der misshandelten Kinder in Familien lebt, in denen Frauen von Gewalt durch den Partner oder Ehemann betroffen sind.[32][33]

Täter

Vertreter der These, dass häusliche Gewalt von beiden Geschlechtern gleichermaßen ausgehe, argumentieren, dass Polizei und Justiz auf Grund von Vorerwartungen ihre Ermittlungstätigkeit auf männliche Täter konzentrierten und Anzeigen gegen mutmaßliche weibliche Täter häufig keinen Glauben schenkten. Weiterhin wird von den Kritikern wie Michael Bock vermutet, dass bei männlichen Gewaltopfern die Dunkelziffer höher sei, da diese aus Scham häufiger davor zurückscheuten, die Polizei aufzusuchen. Forscher wie etwa Michael Kimmel halten dagegen, dass diverse Mängel der CTS-Methode dafür verantwortlich sind, dass einige Studien, die dieses Verfahren nutzen, zu dem Ergebnis einer Gleichverteilung der Geschlechter bei häuslicher Gewalt kommen. Die CTS-Methode verlässt sich darauf, dass die befragten Personen sich genau an alle Gewaltakte während des vergangenen Jahres erinnern und diese wahrheitsgetreu berichten. Aus diesem Grund ist die Conflict Tactics Scale laut Kimmel besonders anfällig für Verzerrungseffekte bei der Gedächtnisleistung und Berichterstattung. Kimmel führt mehrere Studien an, die belegen, dass Männer dazu tendieren, ihre eigene Gewaltanwendung zu unterschätzen und die ihrer Partnerinnen zu überschätzen. Frauen hingegen neigen eher dazu, ihre eigene Gewaltanwendung zu überschätzen und die ihrer Partner zu verharmlosen. Deshalb überschätzten Männer ihre Viktimisierung und seien eher dazu bereit, die Polizei zu informieren und Anzeige zu erstatten.[34]

Zur (Fach)Diskussion über Gewalt gegen Männer in der Familie stellen die Autoren der Studie "Gewalt in der Familie" fest, dass sie mitunter sehr emotional geführt werde. "Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass Gewalt gegen Männer und Gewalt gegen Frauen oftmals gegeneinander „ausgespielt“ wurde und wird. Bei der Durchsicht von Forschungsarbeiten entsteht manchmal sogar der Eindruck, dass es in der Auseinandersetzung mit dem Problem Gewalt gegen Männer primär darum geht, nachzuweisen, dass auch Frauen gewalttätig sind und in einigen Fällen die Übergriffe initiieren." Diese Tendenz spiegele sich auch in vielen Studien über Gewalt gegen Männer wider.[35]

Gewalt von Erwachsenen gegenüber Kindern

Kinderschutz war bereits Ende des 19. Jahrhunderts ein Thema. Die neue Frauenbewegung diskutierte ab den 1970er Jahren nicht nur häusliche Gewalt gegen Frauen, sondern auch Kindesmisshandlung und sexuellen Kindesmissbrauch öffentlich. Heute wird insbesondere letzterer, aber auch die Auswirkungen körperlicher Züchtigung auf die betroffenen Kinder öffentlich diskutiert.

Die Untersuchungen von Wetzels[36] zeigen für Deutschland recht detaillierte Zahlen. Danach haben drei Viertel aller Deutschen in ihrer Kindheit körperliche Züchtigungen erfahren. Fast 10 % aller Befragten gaben an, von ihren Eltern körperlich misshandelt worden zu sein. Sexuelle Gewalt durch erwachsene Familienmitglieder haben nach Selbstangaben 2,6 % der Mädchen und 0,9 % der Jungen erfahren.

Die Geschlechterverteilung bei den Tätern ist im Falle von Kindesmisshandlung mit ca. 60 % tendenziell eher weiblich. Geht es jedoch um sexuellen Missbrauch von Kindern, besteht mit ca. 90 % bis 97 % ein klarer Überhang männlicher Täter.

Mädchen und Jungen werden gleichhäufig Opfer von Gewalt durch ihre Eltern oder andere ihnen nahestehende Erwachsene. Peter Döge zufolge erleiden Jungen jedoch doppelt so häufig physische Gewalt durch ihre Eltern wie Mädchen. „Bei Frauen ist hier Gewalt als Kontrollwunsch vorherrschend, Ohrfeigen oder Anschreien oder Treten. Sieht man nur heftige Prügel und sexuelle Gewalt, sind auch hier die Männer dominierend.“[37]

Gewalt zwischen Geschwistern

Dieser Bereich der häuslichen Gewalt wurde bisher kaum untersucht. Insbesondere sind die Grenzen zwischen normalen, d.h. entwicklungsbedingten, Streitereien und mit systematischer Machtausübung motivierten Gewalttaten unklar. Es existieren auch keine Untersuchungen über Ursachen und Folgen dieser Form von Gewalt oder über sexuelle Gewalt zwischen Geschwistern.

In seiner empirischen Untersuchung zur Gewalt im sozialen Nahraum stellte Godenzi fest, dass sich 5 % aller Gewaltvorkommnisse innerhalb der Familie zwischen Geschwistern abspielten, wobei in den meisten Fällen ein Bruder einen anderen Bruder oder eine Schwester angreift. Diese Zahlen wurden bisher nicht durch andere Untersuchungen bestätigt oder widerlegt.[38]

Gewalt gegen ältere Menschen

Wie die Gewalt zwischen Geschwistern ist auch die Gewalt gegen ältere Menschen im deutschsprachigen Raum bisher kaum öffentlich thematisiert worden. Dementsprechend wenige Untersuchungen existieren über das Thema. Die Bonner HsM-Studie von 1999[39] ergab, dass insbesondere ältere Menschen mit gesundheitlichen Problemen Gewalt erfahren. Die Schäden sind tendenziell eher seelischer und finanzieller Natur, körperliche Misshandlungen sind seltener. Für Deutschland wurde zu den 75– bis 90-jährigen ermittelt, „dass bei Zusammenfassung der unteren Schätzungen jährlich eine Mindestzahl von ca. 172.000 älteren Menschen Opfer schwerwiegender Gewalthandlungen im Bereich von Familie und Privatheit werden“,[40] was einem Anteil von 7 % an der gesamten Altersgruppe entspricht (unter Bezug auf die Altersverteilung gemäß Statistischem Bundesamt).

Hilfe und Schutz

Soforthilfe

Polizeidienststellen verfügen über speziell geschulte Einsatzkräfte gegen häusliche Gewalt. Sie können von Betroffenen über die Einsatzzentrale direkt telefonisch angefordert werden, aber auch von Dritten, die Gewalttaten beobachten:

Deutschland 110
Österreich 133
Schweiz 117

Mögliche Sofortmaßnahmen sind:

  • Täter werden aus der Wohnung verwiesen,[41]
  • vorübergehend in Gewahrsam genommen,
  • mit einem Kontaktverbot belegt.

Am 14. März 2012 trat das Gesetz zur Einrichtung des bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ in Kraft. Im März 2013 startete das Hilfetelefon mit der kostenlosen Telefonnummer 08000 116 016. Das Hilfetelefon ist ein Unterstützungsangebot für Frauen, die von jeder Form von Gewalt betroffen sind, und steht rund um die Uhr zur Verfügung. Qualifizierte Beraterinnen bieten anonym und barrierefrei Erstberatung und Hilfe und vermitteln bei Bedarf Anlaufstellen vor Ort.[42]

Gerichtliche Hilfen

Mit dem 2002 in Deutschland eingeführten Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wurde den Opfern umfangreicher Schutz ermöglicht. Das Familiengericht entscheidet, wie eine weitere Eskalation möglichst gestoppt werden kann. Dazu kann dem Täter das Betreten der gemeinsamen Wohnung verboten werden. Auch kann jede Annäherung an das Opfer sowie die Kontaktaufnahme per Telefon, Brief, E-Mail verboten werden. Es kann auch angeordnet werden, dass der Täter - unabhängig von den Besitzverhältnissen - die Wohnung bis zu einem halben Jahr (plus Erweiterung um ein weiteres halbes Jahr) ganz dem Opfer zu überlassen hat. Nach § 4 GewSchG kann sich der Täter bei Missachtung der gerichtlichen Auflagen auch strafbar machen.

Zudem ist 2008 der neue Straftatbestand des Stalking als § 238 in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt worden.

Hilfe durch Ärzte und Zahnärzte

Ärzte und Zahnärzte widmen sich verstärkt dem Erkennen und der Dokumentation von Gewaltspuren während eines normalen Arztbesuchs, um den Täter später vor Gericht überführen zu können. Hierzu gehört auch die Sicherung von DNA-Spuren für eine eventuelle DNA-Analyse. Oft entschließt sich ein Opfer erst lange nach der Tat zu einer Anzeige. Gerade dann kommt es auf eine zuverlässige Dokumentation an. Entsprechende Dokumentationsbögen wurden entwickelt und liegen den Ärzten und Zahnärzten vor. Auch in diesen Fällen unterliegen Ärzte und Zahnärzte der Schweigepflicht. Nach § 1 Art. 14 Abs. 6 GDVG (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz)[43] ist der Arzt jedoch verpflichtet, bei „gewichtigen Anhaltspunkten“ einer Kindesmisshandlung dies dem Jugendamt zu melden. Ferner ist der Arzt grundsätzlich befugt, zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben („Gefahr in Verzug“) die Schweigepflicht zu durchbrechen.[44]

Tätertherapie

Ohne tiefgreifende Änderung des Täters hilft auch eine gerichtliche Trennung nur vorübergehend. Täter nutzen eine solche Trennungszeit manchmal für eine Tätertherapie. Entsprechende Gruppen werden in vielen Städten angeboten.[45] In Einzelgesprächen oder in Gruppen mit anderen Tätern lernen diese die Dynamik von Gewalt zu verstehen, aus dieser auszusteigen, Verantwortung zu übernehmen und Vertrauen zu schaffen.[46]

Betreuung der Opfer

Aufgrund der Kürzungen im sozialen Bereich und im Gesundheitssektor in den letzten Jahren gerät der Opferschutz in Deutschland immer mehr unter Druck. Z.B. arbeiten die meisten Ärzte in der Opferstelle am Hamburger Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) ehrenamtlich - dabei ist diese Opferstelle die einzige für die Millionenstadt Hamburg. Spenden werden hauptsächlich für Sachmittel verwendet. Eine Abrechnung über die Krankenkassen lehnen sowohl die Kassenärztliche Vereinigung als auch die Krankenkassen ab.

Politische und rechtliche Situation in den einzelnen Ländern

Deutschland

Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung[47][48] in Kraft. Es schuf keine neuen Straftatbestände, sondern sollte der Sensibilisierung gegenüber der Gewalt gegen Kinder dienen.

Im Jahr 2001 wurde von der Bundesregierung der Referentenentwurf[49] zum sogenannten „Gewaltschutzgesetz“ (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung kurz GewSchG) vorgelegt, das dann am 1. Januar 2002 in Kraft trat.[50] Das Gesetz ermöglicht Frauen und Männern die Beantragung von zivilrechtlichem Schutz vor Gewalttaten. Hier kann ein sogenanntes Annäherungs- und/oder Aufenthaltsverbot in der Regel durch das örtlich zuständige Amtsgericht verfügt werden. Da im GewSchG der Wortlaut „soll“ genannt wird, kann eine solche Verfügung sogar dauerhaft erlassen werden. Eine vergleichbare Verfügung nach der Zivilprozessordnung ist hingegen zeitlich in der Regel auf 1 Monat begrenzt und muss vom Opfer durch Eigeninitiative zur Verlängerung neu beantragt werden.

Es ist der Polizei auch möglich, im Vorfeld, d.h. vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, ein Kontaktverbot gegen den Täter auszusprechen. Dieses soll dazu dienen, dem Opfer genügend Zeit zu lassen, eine Verfügung des Gerichtes zu beantragen. Rechtsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer (In Bayern das PAG). Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verfügung ist das Kontaktverbot der Polizei nicht strafrechtlich sanktioniert, kann jedoch in bestimmten Einzelfällen eine Gewahrsamsnahme des Täters nach sich ziehen, falls das Verbot missachtet wird.

  • Die landesrechtlichen Regelungen sind:
    • Baden-Württemberg: § 27a Abs. 2, 3 PolG BW
    • Bayern: Art. 11 Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG)
    • Berlin: § 29a Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
    • Brandenburg: § 16a Brandenburger Polizeigesetz
    • Bremen: § 14a Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
    • Hamburg: § 12b Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
    • Hessen: § 31 Abs. 1, 2 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG)
    • Mecklenburg-Vorpommern: § 52 Abs.2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen: § 17 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (NSOG)
    • Nordrhein-Westfalen: § 34 Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
    • Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 1, 4 Rheinland-Pfälzisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
    • Saarland: § 12 Abs. 2 Saarländisches Polizeigesetz
    • Sachsen: § 21 Abs 1, 3 Sächsisches Polizeigesetz
    • Sachsen-Anhalt: § 36 Abs. 1 Sachsen-Anhaltisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
    • Schleswig-Holstein: § 201a Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
    • Thüringen: § 18 Thüringer Polizeiaufgabengesetz in Verbindung mit § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz

Strafverfolgung der Täter

Besonders häufig sind Körperverletzungsdelikte, § 223 ff StGB, Beleidigung § 185 StGB, Nachstellung § 238 StGB und Verstöße gegen § 4 GewSchG. Jedoch kommen auch andere Straftaten (Verleumdung, Üble Nachrede u.a.) in Frage. Das Spektrum ist breit. Immer muss aber ein Zusammenhang mit der noch bestehenden oder beendeten Partnerschaft bestehen. Prozesse vor Gericht werden von seelisch verletzten Opfern teilweise als belastend erlebt. In schwerwiegenden Fällen, wenn die Umstände der Gerichtsverhandlung den Opfern zu sehr zusetzen, kann es zu einer Retraumatisierung kommen.

Österreich

Gesetzliche Bestimmungen

In Fällen häuslicher Streitigkeiten kann die Polizei eine Wegweisung und ein Betretungsverbot eines Hauses oder einer Wohnung und eines festgesetzten Bereiches aussprechen, das vorerst für zwei Wochen, bei Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a und 382 e Exekutionsordnung innerhalb dieser Frist(zwei Wochen) bis zur Zustellung der Entscheidung des Gerichtes an den Antragsgegner, längstens jedoch für vier Wochen gilt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 38 a des Sicherheitspolizeigesetzes. Einen längerfristigen Schutz bietet eine einstweilige Verfügung nach § 382 b Exekutionsordnung durch ein Gericht. In der Steiermark gilt ein Gesetz, das nur Frauen und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern Schutz in Gewaltschutzeinrichtungen zugesteht.[51][52]

Obwohl die Gesetze geschlechtsneutral formuliert sind, wird immer stärker kritisiert, dass meist der Mann die Familie verlassen muss, unabhängig wer den Konflikt begonnen oder den aktiven Part der Gewalthandlung innehatte.

Opferschutzeinrichtungen

Zahlreiche Einrichtungen bieten Betroffenen Hilfe an. Im Wesentlichen handelt es sich um Beratungsstellen für weibliche Opfer oder männliche Täter. Als offizielle Beratungsstellen gelten jedoch nur die Interventionsstellen bzw. Gewaltschutzzentren, die in allen Bundesländern errichtet wurden. Nur an diese werden von der Polizei Daten übermittelt.

Frauenhausstudien und Wegweisungsstatistiken weisen einen Täteranteil von etwa 90 % Männern. Es ist nicht Aufgabe der Polizei vor Ort Schuld festzustellen, sondern geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu deeskalieren. Insofern kann von der Wegweisungsstatistik nicht auf den Anteil von Tätern geschlossen werden. Die Frauenhausstatistik 2008 zeigt dabei einen Anteil von 42 % der Täter, die nicht österreichische Staatsbürger waren.[53] Daniela Almer von der Informationsstelle des Vereins[54] wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass das nicht darauf zurückzuführen sei, dass Migrantinnen häufiger von Gewalt betroffen seien, sondern diese Frauen in vielen Fällen über kein eigenes Einkommen und kein soziales Netzwerk verfügen und ein Frauenhaus so den einzigen Ausweg darstellt.[55]

Gewalt gegen Minderjährige

Nach mehreren Todesfällen und schweren Misshandlungen gewinnt die Diskussion der Gewalt gegen Minderjährige an Bedeutung. Besonders in die Kritik geraten sind Jugendämter, Gerichte und Gutachter die selbst bei offensichtlichen Misshandlungen zu zögerlich reagierten.[56][57][58][59][60]

Schweiz

Seit dem 1. April 2004 gelten in der Schweiz Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikt, d. h. sie müssen von Amts wegen verfolgt werden. Darunter fallen insbesondere schwere und einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Dies gilt nicht nur für Ehepaare, sondern für alle heterosexuellen und homosexuellen Lebenspartnerschaften mit einem gemeinsamen Haushalt während des Zusammenlebens und ein Jahr darüber hinaus (für Ehepaare bis ein Jahr nach der Scheidung). In Hinsicht auf den Schutz des Opfers wurde in diesem Bereich – im Gegensatz zu anderen Offizialdelikten – vorgesehen, dass das Verfahren auf Antrag des Opfers eingestellt werden kann. Dies gilt nur für die Straftatbestände einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung sowie Nötigung. Bei schwerer Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung besteht diese Möglichkeit nicht. Die genauen Modalitäten der Verfahrenseinstellungen sind im Opferschutzgesetz geregelt.

Die polizeirechtlichen Bestimmungen betreffend Schutzmaßnahmen, Wegweisung und Rückkehrverbot werden in den kantonalen Gewaltschutzgesetzen und Polizeigesetzen geregelt.

Seit dem 10. Dezember 2009 gibt es mit Zwüschehalt das erste Familien- und Väterhaus der Schweiz,[61] welches gewaltbetroffenen Väter und deren Kinder Schutz bietet.

Öffentliche Thematisierung häuslicher Gewalt

Seit Beginn der 1990er Jahre rückte die häusliche Gewalt immer mehr in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und wurde so zu einem breit diskutierten Thema. Sensibilisierungskampagnen durch öffentliche Stellen auf nationaler und internationaler Ebene tragen ebenfalls dazu bei. Dabei steht meist Gewalt gegen Frauen oder Gewalt gegen Kinder im Zentrum (siehe z.B. Weblinks 4 und 5). So begeht etwa die WHO jährlich einen Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen. Andere Bereiche der häuslichen Gewalt wurden bisher öffentlich wenig thematisiert und sind deshalb in der Bevölkerung auch wenig bekannt. Seit wenigen Jahren werden auf Initiative der Männerbewegung auch männliche Opfererfahrungen vermehrt öffentlich diskutiert.

Häusliche Gewalt hat auch Folgen am Arbeitsplatz der Opfer (z. B. Fehlzeiten), doch nur wenige Unternehmen reagieren angemessen darauf. Terre des Femmes weist darauf hin, was Firmen tun können: Stellungnahme gegen diverse Gewaltformen, Vermittlung von Beratungsangeboten.[62] (Siehe auch: Betriebliche Gesundheitsförderung)

Problematik der Untersuchung und Datenerfassung

Zahlen können nur sehr beschränkt Auskunft über das effektive Geschehen geben, da verschiedene Faktoren mitspielen. Vor allem emotionale Faktoren wie Scham, Schuldgefühle, Angst oder Misstrauen gegenüber der befragenden Person können Gewaltopfer von einer realistischen Aussage über ihre Situation abhalten.

Kriminalstatistik

Die polizeiliche Kriminalstatistik, wie sie von Deutschland,[63] der Schweiz und anderen Ländern erfasst wird, enthält sämtliche Strafanzeigen, die bei der Polizei innerhalb eines Jahres eingegangen sind. Es werden jedoch nicht alle Übergriffe auch tatsächlich angezeigt. Wie die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt hat, haben die Sensibilisierungskampagnen der verschiedenen Länder einen Einfluss auf das Anzeigeverhalten: es werden mehr Delikte angezeigt, die in den Bereich der häuslichen Gewalt fallen. Ob die Taten insgesamt zu- oder abnehmen, kann jedoch aus diesen Zahlen nicht geschlossen werden.

Die in Deutschland jährlich veröffentlichte polizeiliche Kriminalstatistik[63] enthält bisher außer zu Kindesmisshandlung keine systematische Aufschlüsselung zu häuslicher Gewalt.

Strafurteilsstatistik

Auch aus den geführten Statistiken über gefällte Strafurteile kann kein Rückschluss auf die tatsächliche Häufigkeit von häuslicher Gewalt gezogen werden. Aufgrund verschiedener Multiplikatoren (Anzeigeverhalten des Opfers, vorhandene/fehlende Beweise, Würdigung der Tat durch den Richter) ist eine Extrapolation der Zahl der Verurteilungen auf die effektive Anzahl der Gewalttaten unmöglich.

Statistiken der Opferhilfe

In der Schweiz sind die Opferhilfestellen dazu angehalten, über ihre Tätigkeit und ihre Klienten eine (anonymisierte) Statistik zu führen. Diese Zahlen werden - wie die kriminologischen Statistiken - jedoch durch das Verhalten der Opfer verzerrt. Nicht alle Opfer wenden sich an eine Beratungsstelle. Des Weiteren wird die Aussagekraft dieser Statistiken dadurch herabgesetzt, dass ein Opfer jeweils mehrfach (als Opfer verschiedener Delikte) erfasst wird.

Empirische Forschung

Bisher konnte keine empirische Forschung, weder im Hell- noch im Dunkelfeld, verlässliche Zahlen zum tatsächlichen Ausmaß häuslicher Gewalt in der Gesamtbevölkerung liefern. Gillioz[64] liefert dafür folgende Erklärung: Gerade von schwerer, systematischer Gewalt betroffene Personen verweigern ein Interview. Zudem gäbe es keine verlässliche Methode, um herauszufinden, ob die befragte Person ihre Erfahrungen eher beschönige oder dramatisiere. Die Resultate werden außerdem jeweils durch die Fragestellung und - bei Interviews - durch die Beziehung zwischen Forscher und Befragtem beeinflusst.

Die Untersuchung der Problematik wird des Weiteren durch die verschiedenen verwendeten Definitionen von Gewalt erschwert, da diese den Direktvergleich zwischen verschiedenen Studien praktisch verunmöglichen.

Um dieser Problematik zu begegnen, wurde versucht ein ursprünglich für die Untersuchung von Konfliktbewältigungsstrategien entwickeltes Instrument für die Untersuchung häuslicher Gewalt anzupassen und zu standardisieren. Mithilfe der Conflict Tactics Scales[65] durchgeführte Untersuchungen versuchen, die subjektive Bewertung von Gewalthandlungen auszuschalten. Dabei wird jedoch jede aggressive Handlung - auch situative zwischen gleichwertigen Partnern - als Gewalt bewertet, während viele Gewaltforscher zwischen Aggressionen und Gewalt differenzieren. Des Weiteren wird der Kontext einer aggressiven Handlung und die Entstehungsgeschichte bis hin zur Eskalation bei dieser Methode nicht berücksichtigt.

Faktisch alle bisher mit der CTS-Methode durchgeführten Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass sowohl bei Tätern als auch bei Opfern eine Geschlechtersymmetrie existiere. Diese Resultate, die nicht nur sämtlichen Statistiken, sondern auch einigen Tausend weltweit mit anderen Methoden durchgeführten Untersuchungen widersprechen, führten zu großen Kontroversen innerhalb der sozialwissenschaftlichen Gewaltforschung:

  • So hat u.A. Michael Kimmel[66] die Ergebnisse vieler der von Archer[67] und Fiebert[68] in ihre Metaanalysen miteinbezogenen Studien als für die Problematik der häuslichen Gewalt nicht aussagekräftig zurückgewiesen. Zudem wies er auf eine Besonderheit in der Fragestellung der CTS-Methode hin, die die Paare nicht nach erlittener oder ausgeübter Gewalt fragt, sondern auf ihr Verhalten „when they disagree, get annoyed with the other person, or just have spats or fights because they’re in a bad mood or tired or for some other reason“. Eine weitere Kritik bezieht sich auf die Gewalttaten, welche von der CTS-Methode nicht erfasst werden: sexuelle Gewalt, Gewalt durch Ex-Partner sowie die Folgen der aggressiven Handlung (Schwere der Verletzung)
  • Kelly und andere hingegen kritisieren die „feministische Kontrolle über den Bereich der häuslichen Gewalt“,[69] insbesondere deren „Definitionsmonopol“, das die Untersuchungen entsprechend beeinflusse. Auch hätten Frauen durch eigenes aggressives Verhalten ihren Anteil an der Eskalation von Partnerkonflikten. Gerade weil viel mehr Frauen als Männer von ernsten Verletzungen betroffen seien, müsse wirksame Prävention sich deshalb auch gegen Gewalt von Frauen richten.

Problematik der Ermittlung der Dunkelfeldzahlen zu Partnergewalt

Die sozialwissenschaftliche und politische Kontroverse um die Opferzahlen bei Partnergewalt konzentriert sich oft auf zwei Fragen:

  • Wie groß ist die Gesamtzahl der Opfer und wie groß ist somit der politische Handlungsbedarf?
  • Wie groß ist das Verhältnis von weiblichen zu männlichen Opfern, bzw. welche geschlechtsspezifischen Notwendigkeiten für die Präventionspolitik ergeben sich daraus?

Die empirischen Ansätze zur Ermittlung des Ausmaßes häuslicher Gewalt unterscheiden sich wesentlich darin, wie stark sie das Dunkelfeld mit einbeziehen, welche Methodik und welche Samplingmethode verwendet wird, sowie in der Fragestellung. Die vor allem durch polizeiliche Statistiken repräsentierten Hellfeldzahlen stellen gemäß dem Kriminologen Helmut Kury mit weniger als höchstenfalls 20 % nur einen Bruchteil der gesamten Anzahl von Fällen häuslicher Gewalt dar.[70] Für die möglichst vollständige Erfassung auch des viel größeren Dunkelfeldes müssen nach Möglichkeit die kognitiven Filtermethoden der Individuen ausgeschaltet werden. Bei häuslicher Gewalt sind dies insbesondere psychologische Faktoren (Scham, Furcht, Schuldgefühle, aber auch Verdrängungsmechanismen), soziale Repräsentationen von Gewalt (d.h. die subjektive Einschätzung des Individuums, ob es sich bei Erlebten um Gewalt handelt oder nicht) sowie soziale Kontrollmechanismen und Wertesysteme (Bewertung des Erlebten als Privatangelegenheit). Dunkelfelduntersuchungen versuchen diese Filter durch Befragungen unter Wahrung der Anonymität und unter Vermeidung des Eindrucks einer Kriminalitätsermittlung auszuschalten.

Die Conflict-Tactic-Scale-Methode

Erhebungen mittels der umstrittenen CTS-Methode zeigen gegenüber polizeilichen Statistiken bzw. Hellfelduntersuchungen im Wesentlichen zwei Unterschiede:

  1. Die Gesamtzahl der ermittelten Fälle ist wesentlich höher.
  2. Die Opfer, aber auch die Täter verteilen sich in etwa gleicher Anzahl auf Frauen und Männer.

Hauptgrund für diese Diskrepanzen ist die Abfrage von Handlungen, die von den Betroffenen und vielen Gewaltforschern nicht als Gewalttaten bewertet werden; ein weiterer Grund ist, dass CTS spezifisch nach dem Verhalten während eines Streits fragt, d.h. nach Ereignissen während einer Ausnahmesituation, die von den Individuen normalerweise ausgeblendet wird, wenn sie nach "Gewalt in der Partnerschaft" gefragt werden. Genau diese Gründe, die die drastische Erhöhung der Zahlen bewirken, führen auch gleichzeitig zu der von anderen Untersuchungen signifikant abweichenden Geschlechtersymmetrie bei den Opfern. Die asymmetrische Geschlechtsverteilung bei nicht CTS-basierten Untersuchungen (also mit überwiegend weiblichen Opfern) kann laut Murray A. Straus, dem Autor der CTS-Methode, wegen der Wirkung der Ausfiltermechanismen nicht auf die Summe der Fälle aus Hell- plus Dunkelfeld verallgemeinert werden, denn diese wäre ein klinischer Fehlschluss (clinical fallacy).[71]

Problematik der nicht belegbaren Vorwürfe

Bei einem Teil der angezeigten Fälle häuslicher Gewalt werden nicht belegbare Vorwürfe erhoben. Es kann sich dabei um bewusst falsche Vorwürfe (Falschbezichtigungen) und/oder um nicht nachweisbare Tatdarstellungen handeln. Damit sind unmittelbar Glaubwürdigkeit und Schutzwürdigkeit von Leben und Rechten möglicher Täter und Opfer betroffen.

Im Rahmen der Begleitforschung zu Interventionsprojekten in Deutschland wurde festgestellt, dass bei untersuchten Amtsanwaltschaften die Fälle von Partnergewalt überwiegend eingestellt wurden (81,7 %), wobei dies in 83 % der Fälle mit mangelnder Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs begründet wurde.[72] In einer von den Autoren Max Steller, Detlef Busse und Renate Volpert als repräsentativ eingestuften Untersuchung[73] zu Vorwürfen sexuellen Kindesmissbrauchs durch die Analyse familiengerichtlicher Akten wurde ermittelt, dass in 3,0 % der Umgangs- und in 3,3 % der Sorgerechtsverfahren ein Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben wird.[73] Nach den von ihnen analysierten Gerichtsakten wurde der Vorwurf in 84 % der Fälle als unbegründet ausgewiesen.[73] Die Sozialwissenschaftlerin Sabine Kirchhoff fand in empirisch-viktimologischen Studien maximal 2 % Fälle mit Falschanschuldigungen innerhalb der Gesamtheit der umgangs- bzw. sorgerechtsbezogenen Gerichtsverfahren. Stereotype wie den Missbrauch mit dem Missbrauch würden dazu beitragen, dass von sexuellem Missbrauch betroffene Kinder immer noch nicht genügend Opferschutz erhalten.[74] Eine nicht-repräsentative Aussage von Adolf Gallwitz, Psychologieprofessor an der Polizeihochschule Villingen-Schwenningen, Leiter der Forschungsgruppe „Sexuelle Gewalt“, lautet: „Die Zahl der Falschanzeigen bewegt sich zwischen null und fünf Prozent, wenn's hochkommt.“[75]

Siehe auch

Literatur

  • Hildegard Hellbernd, Petra Brzank, Karin Wieners, Hildegard Maschewsky-Schneider: Das S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogramm. Wissenschaftlicher Bericht. Handbuch für die Praxis. Berlin 2004 (Eigenverlag, finanziert mit Mitteln des BMFSFJ, online – in 4 PDF-Dateien: Einleitung (235,1 KB), Handbuch für die Praxis (793,5 KB), Bericht der Begleitforschung (1,1 MB), Anhang (110,6 KB)).
  • Petra Brzank: Materialien zur Implementierung von S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogrammen. 2005 (finanziert mit Mitteln des BMFSFJ, zu beziehen über SIGNAL e.V.).
  • Petra Brzank: Wege aus der Partnergewalt. Frauen auf der Suche nach Hilfe. Springer VS, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-18756-3.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3789076368 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3828882625 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899634303 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  • Claudia Opitz, Brigitte Studer, Frêdêric Sardet (Hrsg.): Häusliche Gewalt – De la violence domestique. Chronos, Zürich 2005 (übersetzt von Urs Germann), ISBN 978-3-905315-35-6 (deutsch/französisch).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Marianne Schwander: Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse – neue Instrumente. In: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 121, Heft 2, Bern: Stämpfli, 2003
  2. 2,0 2,1 Andrea Büchler: Gewalt in Ehe und Partnerschaft - Polizei-, straf- und zivilrechtliche Interventionen am Beispiel des Kantons Basel-Stadt, Basilea/Ginevra/München 1998
  3. Wissenschaftliche Studie von Elizabeth A. Bates zu M. P. Johnsons 'control theory of intimate partner violence / intimate terrorism' (pdf; 210 kB 14 S.)
  4. Corinna Seith: Öffentliche Interventionen gegen häusliche Gewalt, Zur Rolle von Polizei, Sozialdienst und Frauenhäusern. Frankfurt/New York 2003.
  5. Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums 2004, pdf
  6. Kriterien für die der Schwere einer Gewalthandlung wurden in Anlehnung an die internationale Gewaltforschung (vgl. Martinez, Schröttle et al. 2007) bewertet. In 73–95 Prozent trugen die Frauen reale körperliche Verletzungen unterschiedlichen Schweregrades davon. Psychische Folgebeschwerden wurden von 89–94 Prozent genannt und langfristige psychosoziale Folgen von 71–75 Prozent der Betroffenen. Darüber hinaus beschrieb etwa die Hälfte der Betroffenen (46–54 Prozent) Beeinträchtigungen im Arbeitsleben infolge der Situation.
  7. Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen, Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums, 2012 pdf
  8. Befragt wurden Frauen zwischen 16 und 65 Jahren mit unterschiedlichen Behinderungen, z. B. Frauen mit Lernschwierigkeiten oder Sinnesbeeinträchtigungen.
  9. Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Erstellt von der Universität Bielefeld und den Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Februar 2012. Kurzfassung als pdf
  10. Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes (BKA) 2011
  11. Simone Schmollack: Häusliche Gewalt gegen Frauen. Sicherheitsrisiko Ehemann. TAZ Online 5. Juni 2012
  12. 12,0 12,1 Focus:Jeder zweite Frauenmord wird vom Partner verübt - abgerufen am 19. November 2012
  13. Allan Brimicombe, Rebecca Cafe: Beware, win or lose: Domestic violence and the World Cup, Fachzeitschrift für Statistik Significance Vol. 9, Issue 5, Oktober 2012. Volltext als pdf
  14. Egger, R./Fröschl, E./Lercher, L./Logar, R./Sieder, H.: Gewalt gegen Frauen in der Familie, Wien 1995, zitiert im Gewaltbericht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, Wien 2002 (PDF; 4,1 MB)
  15. Gewalt in der Familie, Gewalt gegen Frauen in der Familie, Wien 2002, S. 45ff. pdf
  16. M. Straus, R. Gelles: How violent are American families? Estimates from the national family violence resurvey and other studies, in: Hotaling, G. u.a. (Ed.): Family abuse and it’s consequences, Newbury Park 1988, S. 14-36.
  17. Intimate partner violence.. Bureau of Justice Statistics, abgerufen am 16. Dezember 2010. "Females made up 70 % of victims killed by an intimate partner in 2007, a proportion that has changed very little since 1993. Homicide victims killed by intimate partners fell 29 %, with a greater decline for males (-36 %) than females (-26 %). Between 1993 and 2007, female victims killed by an intimate partner declined from 2,200 to 1,640 victims, and male intimate partner homicide victims declined from 1,100 to 700 victims."
  18. Wissenschaftliche Studie zur Evaluation der Implementierung des Workplace Policy Konzeptes in Berlin 2010 (PDF; 1,8 MB)
  19. Nach einer Phase der Literaturauswertung fanden bundesweit 23 qualitative Interviews mit Experten und Expertinnen aus Beratungs- und Hilfsangeboten statt. In leitfadengestützten mehrstündigen Interviews wurden 32 Männer befragt, die zur Hälfte zufällig und zur anderen Hälfte gezielt ausgewählt waren. Den Abschluss bildeten 266 quantitative Interviews mit zufällig ausgewählten Männern. Die quantitative Befragung wurde mündlich durchgeführt. In einem schriftlichen Zusatzbogen, den 190 Befragte ausfüllten, wurde spezifisch häusliche Gewalt erhoben. Die Durchführung der Studie von 2002 bis 2004 wurde einem außeruniversitären Forschungsverbund "Gewalt gegen Männer" übertragen.
  20. Gewalt gegen Männer in Deutschland, Pilotstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (PDF; 7,4 MB) , abgerufen am 5. Juni 2013. Studie als Buch: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783866490093 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Vergl. Hans-Joachim Lenz: Spirale der Gewalt. Jungen und Männer als Opfer von Gewalt, Berlin 1996.
  22. Gewalt in der Familie. Gewaltbericht des österreichischen Ministeriums für Soziale Sicherheit und Generation, Wien 2002, Kurzbericht als pdf
  23. Michael Bock: Häusliche Gewalt - ein Problemaufriss aus kriminologischer Sicht. Abgerufen am 16. Dezember 2010.
  24. Peter Döge: Männer - die ewigen Gewalttäter? Sonderauswertung der Daten der MÄNNERSTUDIE 2009 unter dem besonderen Aspekt des Gewalthandelns von und gegen Männer (PDF; 208 kB)
  25. Gewalt gegen Männer in Deutschland, Pilotstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2004. Die Studie wurde von drei Projekten durchgeführt von Dissens e.V.,Dr. Ralf Pucher, Ludger Jungnit, Willi Walter; GEFOWE – Praxis für Geschlechterforschung – Beratung – Weiterbildung, Hans-Joachim Lenz; SOKO Institut GmbH – Sozialforschung und Kommunikation, Dr. Henry Puhe. Volltext als pdf
  26. Constanze Ohms: Gewalt gegen Lesben und häusliche Gewalt in lesbischen Zusammenhängen - Auswertung der Erhebungsbögen der Lesbenberatungsstellen und Lesbentelefone 2002 - 2004, veröffentlicht 2006, pdf
  27. Magistrat Wien, MA 57 – Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten: Dein Recht im Alltag – Ein/e RatgeberIn für Lesben und Schwule zum Umgang mit Diskriminierung, Mobbing und Ungleichbehandlung. WASt 2008, Seite 38f (PDF; 576 kB) Abgerufen am 28. Jänner 2010
  28. Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkungen, Christian Pfeiffer, Peter Wetzels und Dirk Enzmann, Forschungsbericht Nr. 80, 1999; Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen; Online verfügbar (PDF; 289 kB)
  29. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3371003973 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/377991364X ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  31. CAPCAE 1998: Moving Towards Effective Child Maltreatment Prevention Strategies for Europe. Report to the European Commission. Zitiert von: Carol Hageman-White u.a.: Gewalt- und Interventionsforschung. in Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783531920412 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  32. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9781842280133 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  33. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9781842280065 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  34. Kimmel, Michael. 2002. Synopsis of Male Victims of Domestic Violence: A Substantive and methodological research review (PDF; 21 kB). Seite 2-3: "The CTS relies on retrospection – asking people to accurately remember what happened during the past year. Since memory tends to serve our current interests, relying solely on memory may bias the substantive findings of any research. In addition, however, much of the available research suggests that both women and men, in different direction, misrepresent their experiences and use of violence. Although it is argued that men are likely to under-report being hit by a female partner, while women are likely to over-report to serve their own interests, the available data suggests otherwise. Men tend to under-estimate their use of violence, while women tend to over-estimate their use of violence. Simultaneously men tend to over-estimate their partners use of violence while women tend to under-estimate their partners use of violence. Thus, men will likely over-estimate their victimization, while women tend to underestimate theirs. As evidence of this, men are more likely to call the police, press charges and less likely to drop charges than are women."
  35. Gewalt in der Familie. Gewaltbericht des österreichischen Ministeriums für Soziale Sicherheit und Generation, Wien 2002 (PDF; 4,1 MB)
  36. Peter Wetzels: Gewalterfahrungen in der Kindheit, sexueller Missbrauch, körperliche Misshandlung und deren langfristige Konsequenzen. Baden-Baden 1997.
  37. Peter Döge: Väter – nur Täter?, Interview vom 17. November 2010
  38. Alberto Godenzi: Gewalt im sozialen Nahraum. Helbing & Lichtenhahn, 3. erw. Auflage 1996
  39. Rolf D. Hirsch und Christiane Brendenbach: Gewalt gegen alte Menschen in der Familie. Untersuchungsergebnisse der „Bonner HsM-Studie“. In: Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, Jg. 32/1999, H. 6, S. 449-455.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/317014216X ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Entsprechende Regelungen sind in den Polizeigesetzen vieler deutscher Bundesländer zu finden. Siehe Übersicht über Wohnungsverweisungsrechte der Polizei bei häuslicher Gewalt (Memento vom 29. November 2004 im Internet Archive) (PDF, Stand Juli 2005)
  42. Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
  43. Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz, Bayern. Abgerufen am 12. Januar 2015
  44. Lisa Wingenfeld, Elisabeth Mützel, Matthias Graw, Den Menschen als Ganzes sehen, Forensische Aspekte häuslicher Gewalt, Bayerisches Zahnärzteblatt, Heft 12/2009. S. 57–62. (PDF-Datei). Abgerufen am 11. Januar 2015.
  45. Karte der Beratungsstellen und Übersicht der Beratungsstellen der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V.
  46. Siehe Liste der Beratungsstellen (Memento vom 20. Februar 2008 im Internet Archive) und Karte der Beratungsstellen sowie Übersicht der Beratungsstellen der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V..
  47. Gesetzentwurf Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (Deutschland); Online verfügbar (PDF; 163 kB)
  48. Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (Deutschland); Online verfügbar (PDF; 80 kB)
  49. Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zum Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung; Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung
  50. Gewaltschutzgesetz Online verfügbar
  51. Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGschEG, LGBl. Nr. 17/2005)
  52. Sicherheitspolizeigesetz Kommentar §38 a Hauer/Kepplinger
  53. Statistik der autonomen Österreichischen Frauenhäuser 2008 (PDF; 713 kB), Seite 15 (abgerufen am 22. Jänner 2010)
  54. Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser
  55. Wiener Zeitung: Migrantinnen füllen Frauenhäuser, 22. Jänner 2010 Abgerufen am 22. Jänner 2010
  56. Österreichische Liga für Menschenrechte: menschenrechtsBEFUND 2009, Seite 15
  57. Der Tod der Martina K. (2004). youtube.de, abgerufen am 6. Januar 2010.
  58. ZiB 20 zum Tod des Luca (2007). youtube.de, abgerufen am 6. Januar 2010.
  59. ORF-Online: Unterernährt und psychisch vernachlässigt 2007, abgerufen am 6. Jänner 2010
  60. Parlamentarische Anfrage zu Pöstlingbergkinder 377/J XXIII. GP, 27. Februar 2007
  61. "Als Mann geht man nicht in eine Frauenzentrale" - Interview mit Väterhaus-Gründer Oliver Hunziker
  62. Interview mit Serap Altinisik von Terre de Femmes: "Oft ist den Unternehmen das Problem nicht bewusst" in spiegel.de vom 24. November 2007. In Großbritannien sind solche Selbstverpflichtungen von Firmen dazu schon üblich.
  63. 63,0 63,1 Polizeiliche Kriminalstatistik, Bundeskriminalamt Wiesbaden Online verfügbar
  64. Lucienne Gillioz: Domination et violence envers la femme dans le couple, Lausanne, Payot, 1997
  65. Murray A. Straus: Measuring Intrafamily Conflict and Violence; The Conflict Tactics (CT) Scales; Pp. 195-197 in Wolence Against Women: Classic Papers, edited by R. K. Bergen, J. L. Edleson, and C. M. Renzetii. Boston: Pearson Education Cnc.; Online verfügbar (PDF; 870 kB)
  66. Michael S. Kimmel: Gender Symmetry in Domestic Violence: A Substantive and Methodological Research Review. (PDF; 95 kB) Stony Brook, Violence Against Women, Vol. 8, No. 11, 1332-1363 (2002), SAGE Publications.
  67. Sex Differences in Aggression between Heterosexual Partners: A Meta-Analytic Review; John Archer (University of Central Lancashire); Psychological Bulletin, 2000, Vol. 126, No. 5, 651–680, American Psychological Association; Online verfügbar
  68. Martin S. Fiebert. References examining assaults by women on their spouses or male partners: An annotated bibliography. Abgerufen am 16. Dezember 2010
  69. Linda Kelly: Disabusing the definition of domestic abuse: How Women batter men and the role of the feminist state; Florida State University College Law, Volume 30, S. 794; Online verfügbar (PDF; 429 kB)
  70. Helmut Kury: Das Dunkelfeld der Kriminalität. Oder: Selektionsmechanismen und andere Verfälschungsstrukturen Kriminalistik 2/01, 55. Jg. 2001, S. 74; Abstract online verfügbar
  71. The Controversy over Domestic Violence by Woman: A Methodological, Theoretical; and Sociology of Science Analysis; Murray A. Straus, 1999, S.29, Publication of the Family Research Program of the Family Research Laboratory, University of New Hampshire; Online verfügbar (PDF; 1,1 MB)
  72. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gemeinsam gegen häusliche Gewalt - Forschungsergebnisse der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt, 2004, S. 17/18; Gemeinsam gegen häusliche Gewalt. 20. September 2007 (Memento vom 28. November 2009 im Internet Archive)
  73. 73,0 73,1 73,2 Missbrauchsverdacht in familiengerichtlichen Verfahren; Detlef Busse, Max Steller und Renate Volpert, Praxis der Rechtspsychologie, Dezember 2000, S. 26-28, S.54
  74. Sabine Kirchhoff: Kindliche Zeugen vor Gericht. , abgerufen am 5. Juni 2013. Vgl. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3810012785 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3810012793 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Adolf Gallwitz: Kriminalpsychologe und Autor von "Grünkram - Die Kinder-Sex-Mafia in Deutschland", (1998) erschienen im Verlag Deutsche Polizeiliteratur, zitiert aus einem Artikel in der "Veröffentlichung der Gewerkschaft der Polizei"
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