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Vergewaltigung

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Die Vergewaltigung der Lucretia, Gemälde von Tizian, 1571
Weltweite statistische Übersicht von Vergewaltigungen je 100.000 Einwohner. (Stand: 2018)
Quelle: http://www.womanstats.org (englisch)

Vergewaltigung ist nach Artikel 36 der Istanbul-Konvention das nicht einverständliche, sexuell bestimmte vaginale, anale oder orale Eindringen in den Körper einer anderen Person.[1]

Vergewaltigungen bedeuten eine massive Verletzung der Selbstbestimmung des Opfers, Schmerzen (beispielsweise Koitusschmerzen oder Vaginismus aufgrund ausbleibender Lubrikation, Analfissuren) oder eine mögliche Übertragung von Geschlechtskrankheiten oder Schwängerung und haben oft gravierende psychische Folgen.

Die juristische Bewertung ist je nach Land unterschiedlich. Eine Vergewaltigung verletzt das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, das vom deutschen Grundgesetz als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit unter Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gefasst wird.[2]

Rechtslage

Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften kennen einen Straftatbestand der Vergewaltigung und ächten diese als eine der schwersten Straftaten. Eine einheitliche Definition dieses Rechtsbegriffs gibt es jedoch nicht. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe oder mit Gegnern im Verlauf kriegerischer Handlungen oder mit gesellschaftlichen Außenseitern (Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird nicht überall als strafwürdiges Verbrechen angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen zudem eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung bis zu zwangsweiser Eheschließung mit dem Vergewaltiger äußert. Noch im 20. Jahrhundert galten Vergewaltigungen in Beziehungen als Schande für die Frau, deren Tabuisierung und faktische Straflosigkeit weltweit erst von der zweiten Frauenbewegung durchbrochen wurden.[3]

In Europa gilt in acht Staaten Geschlechtsverkehr als Vergewaltigung, wenn er ohne Zustimmung geschieht – Deutschland, Irland, Großbritannien, Belgien, Zypern, Island, Luxemburg und Schweden (Stand: 2019) –.[4]

Aufgrund der international sehr unterschiedlichen Rechtslage ist beim Vergleich von Statistiken verschiedener Länder umsichtige Wertung angebracht.

Deutschland

Strafrecht

Der Straftatbestand Vergewaltigung (synonym: per vim stuprum, veraltet: Notzucht) wird in § 177 StGB geregelt.

Vergewaltigung ist ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung mit qualifizierten sexuellen Handlungen. Die sexuelle Nötigung ist ein Spezialfall der Nötigung.

Vergewaltigung liegt vor, wenn eine Person mit einer anderen gegen oder ohne deren Willen den Beischlaf (vaginale Penetration) vollzieht oder vollziehen lässt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt oder vom Opfer vornehmen lässt, insbesondere wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen; zum Beispiel Oral- oder Analverkehr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.

Strafrahmen und Verjährung

Der Strafrahmen für sexuelle Nötigung umfasst Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (in minder schweren Fällen) bzw. (regelmäßig) einem Jahr bis höchstens 15 Jahren. Die Mindeststrafe beträgt bei Vergewaltigung (regelmäßig) mindestens zwei Jahre, im Falle der Qualifikation des § 177 Absatzes 7 StGB (Mindeststrafe drei Jahre) lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung oder sexueller Übergriff), im Fall des Absatzes 8 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung oder sexueller Übergriff) (Mindeststrafe fünf Jahre). Darüber hinaus sieht § 178 StGB für den Fall des erfolgsqualifizierten Delikts der Vergewaltigung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor.

In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und schwere Sexualdelikte 20 Jahre. Sie beginnt gemäß § 78b StGB erst ab der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Entwicklungsgeschichte

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fasste die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen als Straftaten gegen die Sittlichkeit auf. Durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1973 wurde das Schutzgut der Norm von der Sittenordnung auf die sexuelle Selbstbestimmung umgestellt. Nicht mehr unsittliches Verhalten, sondern Bestimmung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Betroffenen stand nunmehr im Mittelpunkt. Die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen wurden damit zu besonderen Fällen der Nötigung (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung).

Vergewaltigung war bis 1997 als „außerehelich“ definiert, Vergewaltigung in der Ehe war somit „nur“ gemäß § 240 StGB (Nötigung) strafbar.[5][6] 1973 legte das Land Hessen, 1983 die Hansestadt Hamburg erfolglos Gesetzesentwürfe vor, um die Formulierung „außerehelich“ aus den §§ 177 bis 179 StGB zu streichen.[6] 1983 versuchten die Grünen und Abgeordnete der SPD eine Streichung des Wortes „außerehelich“ zu bewirken.[7][6] Beide Gesetzesentwürfe scheiterten. CDU und CSU begründeten ihren Widerstand gegen die Reformbestrebungen damit, dass die Gesetzesänderung den Abtreibungsparagraphen 218 erweitern würde, weil Ehefrauen die Behauptung, sie seien vergewaltigt worden, als Rechtfertigung für ihren Wunsch nach Abtreibung verwenden könnten.[8][6] In den folgenden Jahren legten u. a. die Grünen, die SPD, die PDS, der Juristinnenbund und das Justizministerium verschiedene Gesetzesentwürfe vor.[6] Am 15. Mai 1997 stimmte in namentlicher Abstimmung schließlich eine Mehrheit der Abgeordneten – vom Fraktionszwang befreit – für einen fraktionsübergreifenden Gruppenantrag der weiblichen Abgeordneten und für die rechtliche Gleichstellung ehelicher und außerehelicher Vergewaltigung. 470 Abgeordnete stimmten dem Antrag zu, 138 stimmten dagegen, 35 enthielten sich.[9][5][10] Seitdem ist auch die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB strafbar. Der Regierungsentwurf der CDU, CSU und FDP, der eine Widerspruchs- bzw. Versöhnungsklausel enthielt, die es Opfern ehelicher Vergewaltigung im Gegensatz zu Opfern außerehelicher Vergewaltigung ermöglicht hätte, vor der Hauptverhandlung Widerspruch einzulegen und so den Ehepartner vor einer weiteren Strafverfolgung auszuschließen, wurde abgelehnt.[5][6]

Die bis 1997 im deutschen Strafrecht getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB a. F.) wurden unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung[11] (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit dabei geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) erweitert.

Seit dem 10. November 2016 ist die Vergewaltigung auch eine Qualifikation des Straftatbestands sexueller Übergriff, sodass auch bestimmte Taten, die bisher nicht strafbar waren oder als sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen oder Nötigung galten, als Vergewaltigung gelten.[12]

Bürgerliches Recht

Jeder, der in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, hat unabhängig vom Geschlecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren). Dies leitet sich aus dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung her.

Bis 2002 konnten nur Frauen ein Schmerzensgeld verlangen, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen wurde oder die durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wurden (§ 847 Abs. 2 BGB a. F.). Durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz wurde dies geändert.

Schweiz

Artikel 190 Abs. 1 StGB (gleichlautend Art. 154 Abs. 1 MStG) lautet: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Als Vergewaltigung gilt also ausschließlich die vaginale Penetration. Alle anderen sexuellen Übergriffe sind sexuelle Nötigungen nach Artikel 189. Insbesondere ist auch die erzwungene anale Penetration nach dem Schweizer Strafrecht keine Vergewaltigung, sondern eine sexuelle Nötigung. Diese Sonderstellung des vaginalen Verkehrs hat historische Wurzeln. In der heutigen Praxis ist sie irrelevant, da sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit der gleichen Maximalstrafe bedroht sind. Lediglich die Minimalstrafe ist bei der sexuellen Nötigung geringer (Geldstrafe ohne explizite Untergrenze), weil auch weniger gravierende Übergriffe (erzwungener Kuss, Begrapschen) als sexuelle Nötigungen gewertet werden.

Eine notwendige Voraussetzung für den Tatbestand ist die Anwendung von Nötigungsmitteln. Das Opfer muss sich also für den Täter erkennbar wehren und der Täter muss diesen Widerstand überwinden. Dabei dürfen aber an das Ausmaß des Widerstands keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Während früher nur körperliche Gewalt als Nötigungsmittel galt, anerkennt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich auch den psychischen Druck. Schwieriger zu beurteilen sind Fälle, in denen ein Opfer, aufgrund der Aussichtslosigkeit der Situation, auf Widerstand verzichtet. Der Täter muss auf jeden Fall erkennen können, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers stattfinden. Falls das Opfer von vorneherein zum Widerstand gar nicht fähig ist, scheidet Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung aus, in diesem Fall kommt nur die Schändung nach Art. 191 in Frage, welche ebenfalls mit der gleichen Maximalstrafe bedroht ist.

Bis 1992 war die Vergewaltigung auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe beschränkt, eine Vergewaltigung in der Ehe gab es schon rein begrifflich nicht. Zwischen 1992 und 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe ein Antragsdelikt. Seit 2004 ist auch die Vergewaltigung unter Ehepartnern ein Offizialdelikt.

Die Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe eine Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll, wurde und wird kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite steht die Überzeugung, dass es dem Schutz der Ehe dient, wenn den Ehepartnern die Möglichkeit des Verzeihens offen gehalten wird. Auf der anderen Seite steht die Überzeugung, dass Gewaltdelikte nie eine Privatsache sind. Außerdem zeigte die Erfahrung, dass viele Frauen ihren Strafantrag wieder zurückzogen, wobei oft der Verdacht bestand, dass dieser Rückzug unter Druck erfolgt war.

Österreich

Grundtatbestand Vergewaltigung

In Österreich ist Vergewaltigung im § 201 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand erfasst die Nötigung zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn die Nötigung mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wird. Die Strafe für die Begehung des Grundtatbestands der Vergewaltigung ist Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren[13] (bis 31. Dezember 2019 mindestens ein Jahr) und maximal zehn Jahre.

Ergänzend zum Grundtatbestand kennt das österreichische Strafrecht im zweiten Absatz des § 201 StGB mehrere schwerwiegende Qualifikationstatbestände, die zu erheblichen Verschärfungen der Strafdrohung führen. Sollte die Vergewaltigung etwa eine schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft oder für die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch einen qualvollen Zustand zur Folge haben, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis fünfzehn Jahre. Gleiches gilt, wenn der Täter bei der Durchführung der Tat das Opfer in besonderer Weise erniedrigt. Hat die Vergewaltigung den Tod des Opfers zur Folge, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, was exakt der Strafdrohung des vorsätzlichen Tötungsdelikts Mord entspricht.

Abgrenzung zu weiteren Sexualdelikten

Vergewaltigung ist der erste Straftatbestand des zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs, der allgemein Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung behandelt. Neben dem Straftatbestand der Vergewaltigung gibt es ergänzend den § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung. Er kommt nur zur Anwendung, sofern der Täter nicht bereits nach § 201 StGB zu bestrafen ist. Das Delikt erfasst Nötigungen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Der § 202 StGB geht wesentlich weiter als der Tatbestand der Vergewaltigung, da aufgrund der Formulierung geschlechtliche Handlung wesentlich mehr Handlungen erfasst werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und enthält die gleichen straferhöhenden Qualifikationen wie der Tatbestand des § 201 StGB.

Bis Ende April 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe in Österreich oder einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in bestimmten Fällen nur auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Seither ist § 203 StGB Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgehoben, sodass jegliche Vergewaltigungsanzeige uneingeschränkt von den Sicherheitsbehörden als Offizialdelikt verfolgt werden muss.

Vereinigte Staaten

Petersburg, Virginia, 1864: eine Exekution für versuchte Vergewaltigung. Aufnahme von Timothy H. O’Sullivan

In den Vereinigten Staaten ist das Strafrecht eine Angelegenheit der Bundesstaaten. Es unterscheidet sich von Bundesstaat zu Bundesstaat, wobei nicht unbedingt der Begriff rape ‚Vergewaltigung‘ verwendet wird, sondern auch sexual assault ‚sexueller Übergriff‘, criminal sexual conduct ‚kriminelles sexuelles Verhalten‘, sexual abuse ‚sexueller Missbrauch‘ oder sexual battery ‚sexuelle Körperverletzung‘.

Das Strafrecht der amerikanischen Bundesstaaten kennt daneben auch den Tatbestand eines statutory rape ‚Vergewaltigung nach dem Gesetz‘, der dann erfüllt wird, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen mit einer Person im Schutzalter ausübt, gleichgültig, ob die jüngere Person Zustimmung signalisiert hat oder nicht.

Bis zum Jahr 1977 konnte für die Vergewaltigung einer erwachsenen Person in zahlreichen Bundesstaaten die Todesstrafe verhängt werden, in den Südstaaten vor der Bürgerrechtsbewegung unter Umständen auch für versuchte Vergewaltigung, wenn es sich um einen schwarzen Täter handelte.[14] Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten erklärte dies im Fall Coker v. Georgia jedoch für verfassungswidrig. Seit der Entscheidung im Fall Kennedy v. Louisiana im Jahr 2008 darf die Todesstrafe auch nicht mehr für die Vergewaltigung von Minderjährigen verhängt werden.

Saudi-Arabien

In Saudi-Arabien ist die Vergewaltigung eine schwere Straftat und kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Todesstrafe wegen Vergewaltigung wurde von 1980 bis Mai 2008 163 Mal verhängt.[15] Täter, die zur Zeit der Vergewaltigung verheiratet sind, werden laut Gesetz hingerichtet; Täter, die zur Tatzeit ledig sind, werden mit einem oder mehreren Jahren Haft und 100 Peitschenhieben bestraft.[16] Bei einer Vergewaltigung mit mehreren Tätern werden nicht selten alle Täter hingerichtet, egal, ob sie aktiv beteiligt waren oder nicht.[17] Auch Jugendliche können wegen einer Vergewaltigung hingerichtet werden.[18]

Frauen ist es erlaubt, sich gegen einen Mann, der sie vergewaltigen will, auch unter Einsatz von Waffen zu verteidigen.[19] Wer jemanden zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt, kann mit Haftstrafe oder Peitschenhieben bestraft werden.

Auch das Vergewaltigungsopfer kann mit Haft oder Peitschenhieben bestraft werden, wenn es aktiv zur Entstehung der „Situation“ beiträgt, indem es sich etwa mit fremden Männern trifft oder eine uneheliche Beziehung führt, die letztlich in die Vergewaltigung mündet. So wurde Ende 2007 ein Vergewaltigungsopfer zu 90 Peitschenhieben verurteilt, weil es sich mit seinen Vergewaltigern vor der Tat mehrmals getroffen und uneheliche Beziehungen mit diesen unterhalten hatte. Das Opfer wurde später von König Abdullah begnadigt. Die Täter wurden zu Haftstrafen verurteilt. Der aus der schiitischen Stadt Qatif gemeldete Fall wurde in der Folge für antischiitische Propaganda instrumentalisiert.[20][21]

Schweden

Im Strafgesetzbuch Schwedens, Brottsbalk in der Landessprache, behandelt das Kapitel 6 Sexualverbrechen. Paragraf 1 behandelt die Vergewaltigung (våldtäkt), Paragraf 2 den sexuellen Zwang (sexuellt tvång) und Paragraf 10 die sexuelle Belästigung (sexuellt ofredande).[22][23][24]

§ 1 sagt sinngemäß: Sexuelle körperliche Handlungen, die Geschlechtsverkehr gleichen, die ohne Zustimmung der betroffenen Person, durch Misshandlung oder sonst wie mit Gewalt oder durch Androhung von Verbrechen erzwungen oder an Personen vollzogen werden, die wegen Bewusstlosigkeit, Schlaf, Drogen, Krankheit, körperlicher oder geistiger Störung in einem hilflosen Zustand sind, werden mit zwei bis sechs Jahren Haft bestraft, in minderschweren Fällen bis vier Jahre, in besonders schweren Fällen (z. B. mehrere Personen, besonders brutal) mit fünf bis zehn Jahren Haft.[23]

§ 1a sagt sinngemäß, dass die in § 1 genannten Handlungen auch dann als Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren strafbar sind, wenn der Vorsatz in Bezug auf die freiwillige Teilnahme der betroffenen Person nicht nachgewiesen werden kann. In minderschweren Fällen kann von Strafe abgesehen werden.

§ 2 sagt sinngemäß: Wer gegen den Willen der betroffenen Person eine sexuelle Handlung durchführt, die nicht durch § 1 abgedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, in schweren Fällen mit Haft zwischen sechs Monaten und sechs Jahren.[23]

§ 4 sagt sinngemäß: Wer mit einer Person unter 15 Jahren den Geschlechtsverkehr oder vergleichbare sexuelle Handlungen vollzieht, wird wegen Vergewaltigung eines Kindes mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren, in schweren Fällen mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft.

§ 10 sagt sinngemäß: Wer sich vor einem anderen so entblößt, dass dies Unbehagen erzeugt oder sonst wie durch Worte oder Handeln einen Menschen so belästigt, dass dies die sexuelle Integrität dieses Menschen verletzt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft.[23]

Syrien, Vereinigte Arabische Emirate, Marokko, Jordanien, Libanon

In Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten kann sich ein Vergewaltiger einer juristischen Verfolgung entziehen, wenn er sein Opfer heiratet.[25] In Marokko wurde ein entsprechendes Gesetz bei Minderjährigen (Paragraph 475 des Strafgesetzbuchs) im Januar 2014 abgeschafft[26], in Jordanien und im Libanon wurde es im August 2017 abgeschafft[27][28], sodass auch in diesen Ländern Vergewaltigung jetzt immer strafbar ist.

Türkei

Eine vom türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan im November 2016 geplante Gesetzesnovelle, nach denen ein Täter von sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige straffrei bleiben sollte, wenn er sein Opfer anschließend heirate, wurde nach einem Sturm der Entrüstung auch unter türkischen Frauen wieder ad acta gelegt.[29][30]

Opfer

Vergewaltigung von Mädchen und Frauen

Vereinigte Staaten

Einer auf die Jahre 1993–1995 bezogenen Bevölkerungsumfrage des Justizministeriums der Vereinigten Staaten zufolge waren 91 Prozent der Vergewaltigungsopfer weiblich und 99 Prozent der Täter männlich.[31]

Gemäß einem Bericht des Justizministeriums der Vereinigten Staaten wurden 94 Prozent der von 1991–1996 angezeigten Vergewaltigungen an Kindern und Jugendlichen von männlichen Tätern verübt. 82 Prozent der Opfer sind weiblich, wobei der relative Anteil der weiblichen Opfer und der Anteil der männlichen Täter mit dem Alter der Opfer ansteigt.[32]

Deutschland

Eine repräsentative Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2004 kommt zu dem Ergebnis, dass in Deutschland jede siebte Frau in ihrem Erwachsenenleben mindestens einmal Opfer von sexueller Gewalt wurde, 6 Prozent gaben an, vergewaltigt worden zu sein. Davon sind 56 Prozent mehrmals Opfer sexueller Gewalt geworden, wobei sich die Spanne der Situationen von 2 bis hin zu über 40 Situationen erstreckte. Sexuelle Gewalt gegen Frauen wird fast ausschließlich (99 Prozent) durch erwachsene männliche Täter verübt. In knapp einem Prozent der Fälle war eine Frau die Täterin oder an der Tat zumindest beteiligt. Die Täter kommen überwiegend aus dem näheren Umfeld der Frauen, nur knapp 15 Prozent waren Unbekannte. Am häufigsten wurden Ex-Partner als Täter genannt. Versuche körperlicher Gegenwehr oder auch Hilferufe und die Flucht aus der Situation waren eher erfolgreich, wenn der Täter ein Unbekannter war.[33]

Indien

In Indien wurden im Jahr 2011 mehr als 24.000 Fälle von Vergewaltigung registriert. Frauenrechtlerinnen zufolge ist die Dunkelziffer aber extrem hoch, weil Vergewaltigungsopfer oft sozial stigmatisiert werden und die Übergriffe deshalb nicht melden.[34] Seit der Gruppenvergewaltigung in Delhi 2012 wird international[35] immer wieder über Vergewaltigungen, Proteste gegen die lasche Strafverfolgung und Aussagen von Politikern berichtet. 2016 wurden nach Angaben der Polizei 38.947 Fälle angezeigt. In 570 Fällen waren die Opfer jünger als sechs Jahre, 1596 waren zwischen sechs und zwölf, im Alter zwischen 12 und 16 Jahren waren 6091 Opfer. Viele der Opfer sind Dalit oder Muslime, während die Täter häufig höheren Kasten angehören.[36]

Südafrika

In Südafrika wird jede vierte Frau Opfer sexueller Gewalt. Das Land steht damit in internationalen Statistiken zu Vergewaltigungen an vorderster Stelle. Mehr als 64.000 Vergewaltigungen werden jedes Jahr angezeigt. Polizei und Frauenverbände in Südafrika schätzen die Dunkelziffer bei sexueller Gewalt jedoch auf das 10- bis 25fache der offiziellen Zahlen. In einer Umfrage gab jeder vierte Mann zu, schon einmal eine Frau vergewaltigt zu haben. Zur Verurteilung kommt es selten.[37][38]

Vergewaltigung von Jungen und Männern

Eine Metaanalyse von insgesamt 120 Studien kam zu dem Ergebnis, dass weltweit etwa 3 Prozent der Männer im Laufe ihres Lebens als Kinder oder Erwachsene vergewaltigt wurden (im Unterschied dazu 13 Prozent der Frauen).[39] In den meisten Fällen sind die Täter andere, gewöhnlich ältere Männer. Es gibt jedoch vereinzelt auch sexuelle Übergriffe von Frauen gegenüber Jungen und Männern.[40] Vergewaltigte Jungen und Männer können die Opfer-Erfahrung wegen des in der Gesellschaft vorherrschenden Männlichkeitsbilds nur schwer mit ihrer männlichen Identität vereinen. Sie stehen daher unter dem Druck, die erlittene Gewalt vor sich und anderen zu verbergen.[41]

Eine südafrikanische Studie über sexuelle Gewalt hat eine Viertelmillion befragter Kinder und Jugendlicher im Alter von 10 bis 19 Jahren als Datenbasis. Von den 18-jährigen jungen Männern gaben 44 Prozent an, schon einmal vergewaltigt worden zu sein, davon 41 Prozent von Frauen, 32 Prozent von Männern und 27 Prozent von Tätern beiderlei Geschlechts.[42]

Vergewaltigungen in Strafanstalten dienen der Errichtung einer „zwischenmännlichen Dominationshierarchie“. Opfer sind meist jüngere, kleinere, schwächere und in Strafanstalten weniger erfahrene Männer. Sie werden symbolisch in „Frauen“ verwandelt. Viele unterwerfen sich in einer festen Beziehung einem stärkeren Mann, um Schutz vor Gruppenvergewaltigungen zu erhalten. In Jugendstrafanstalten ist die Rate der Vergewaltigungen höher als in Erwachsenengefängnissen. Sexuelle Angriffe sind die Hauptursache von Selbstmorden in Haft.[39][43]

Formen

Gruppenvergewaltigung

Bei einer Gruppenvergewaltigung werden eine oder mehrere Personen von einer größeren Gruppe vergewaltigt. Die Täter sind in der Regel jünger als bei Einzelvergewaltigungen und vorwiegend männlich, wenngleich es auch schon Fälle von Mittäterschaft von Frauen gegeben hat.[44] Meist handelt es sich um Täterkollektive mit hierarchischer Struktur. Mehrheitlich ist die Tat geplant.[45] In der Kriminologie wird die kollektive Verantwortungslosigkeit betont: Die Gruppe verübt gemeinsam ein schweres Verbrechen, zu dem der Einzelne alleine nicht fähig wäre. Wichtig sind die Gruppendynamik sowie spezifische Wert- und Normvorstellungen, die Männlichkeit, Macht, Gewalt und Aggressivität enthalten können. Die Anpassung an die Gruppennorm gilt als ein Hauptaspekt der Motivation des einzelnen Täters.[46][44] Stärker als bei einer Einzelvergewaltigung werden die Opfer zusätzlich gedemütigt und erniedrigt, sie werden in einem hohen Maß deindividualisiert und zum Objekt degradiert, an dem „Experimente“ vorgenommen werden. Das durch die zahlenmäßige Überlegenheit verstärkte Ohnmachtsgefühl wird genossen, die Tat als Form der Unterhaltung verstanden. Je höher der Bekanntschaftsgrad der Täter ist, desto brutaler wird die Tat begangen.[45] Eine Gruppenvergewaltigung verursacht bei dem Opfer schwerere physische und psychische Schäden als eine Vergewaltigung durch einen Einzeltäter.[44]

„Das Machismo-Konzept der Männer, eine enge stereotype Konzeption von Feminität und der Behandlung von Frauen als ‚Gebrauchsgegenstände‘ führen zur Gruppenvergewaltigung.“

Es gibt nur wenige wissenschaftliche Untersuchungen zu Gruppenvergewaltigungen von Frauen durch Männer ihres räumlichen und sozialen Umfeldes, was darin begründet sein mag, dass Gruppenvergewaltigungen unter den registrierten angezeigten Vergewaltigungen relativ wenig vertreten sind.[45] 2017 wurde gegen 467 Tatverdächtige ermittelt.[47] Gruppenvergewaltigungen finden häufig im Rahmen von militärischen Auseinandersetzungen statt.

Vergewaltigungen im Krieg

In Konfliktfällen wie Kriegen oder Bürgerkriegen oder bei so genannten ethnischen Säuberungen sind weltweit häufig massenweise und systematische (vgl. Sexismus, Androkratie sowie Geschlechterordnung) Vergewaltigungen der Frauen von Kriegsgegnern zu konstatieren. Beispiele für solche Kriegsverbrechen von Männern sind Zwangsprostitution in Wehrmachtsbordellen,[48] Lagerbordellen[49][50] und japanischen Kriegsbordellen, die Vergewaltigungen von Nanking 1937 durch japanische Besatzungssoldaten, die Gewalttaten deutscher Soldaten in den eroberten Gebieten oder auch die 1,9 Millionen[51] Vergewaltigungen in den eroberten Ostgebieten und in Deutschland durch Angehörige der Roten Armee am Ende des Zweiten Weltkrieges und nicht zuletzt Vergewaltigungen in den von alliierten Truppen befreiten Gebieten Frankreichs, Italiens und Deutschlands sowie während der Okkupation Japans ab 1945. Beispiele in jüngerer Zeit sind die Jugoslawienkriege, der zweite Kongokrieg, der dritte Kongokrieg[52] und der Konflikt in Darfur, in dem die Dschandschawid systematische Vergewaltigungen begehen.[53][54]

Über die Hälfte der in Konfliktzonen Vergewaltigten sind Kinder; teils liegt ihr Anteil auch erheblich höher. Dies geht aus einem Bericht von Save the Children hervor.[55]

Bei dem von pakistanischen Militärs und Milizen der islamistischen Partei Jamaat-e-Islami begangene Genozid in Bangladesch wurden zahlreiche Frauen und Mädchen gefoltert, vergewaltigt und getötet. Tausende bengalische Frauen wurden entführt und als Kriegsgefangene in Bordellen und Armeebasen festgehalten. Die Gesamtzahl an Vergewaltigungsdelikten wird nach Angaben von Gendercide Watch auf 200.000 bis 400.000 geschätzt.[56][57] Viele Mädchen und Frauen wurden öffentlich, vor den Augen ihrer Familie vergewaltigt. Viele begingen daraufhin Selbstmord. Viele wurden nach den Vergewaltigungen von ihren Familien zum Schutz der Familienehre verstoßen.[58]

Mit dem Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda wurden 1998 Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Völkermordhandlungen definiert, wenn sie mit der Absicht erfolgen, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Die ehemalige Frauen- und Familienministerin von Ruanda, Pauline Nyiramasuhuko, wurde 2011 wegen Vergewaltigung, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda zu lebenslanger Haft verurteilt. Sie war die erste Frau, die wegen Völkermord verurteilt wurde.[59][60]

Im Februar 2001 fällte der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde. Im Juni 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1820, nach der sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten nun als Straftatbestand gilt. Der Rat weist darauf hin, dass „Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder als Bestandteil von Völkermord geahndet werden können“.[61] Im Jahr 2009 folgten hierzu weitere Resolutionen 1882 und 1888.[62]

Im April 2019 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat unter Enthaltung von Russland und China eine weitere Resolution zu sexueller Gewalt. Die UN-Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, ihre Gesetzgebung zu solchen Gewaltakten zu stärken, die Verfolgung der Täter auszuweiten und die Opfer besser zu versorgen. Die Resolution sieht zudem UN-Sanktionen im Falle der Anwendung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten vor. Ein Aufruf zur Gewährung umfassender Gesundheitsservices an die Opfer, der in vorangehenden Entwürfen vorgesehen war, war zuvor – ebenso wie jeglicher Bezug auf die sexuelle Gesundheit – auf Druck der Vereinigten Staaten, Chinas und Russlands entfernt worden.[63][64]

Vergewaltigung als Kriegsstrategie

Friedhof-Lilienthalstraße-02. Denkmal für weibliche Opfer von Vertreibung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Vergewaltigung in Folge des Zweiten Weltkriegs

Im Juni 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1820, die sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen als Kriegswaffe einstuft.[65][66]

Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt werden in vielen Ländern als Kriegstaktik eingesetzt, wie in Afghanistan, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Kongo, Sudan, Bosnien und Herzegowina, Peru und Tibet. Vergewaltigung wird in bewaffneten Konflikten seit dem Zweiten Weltkrieg verwendet, um die Gegner zu bestrafen und zu erniedrigen, Gemeinden zu destabilisieren, bestimmte religiöse und politische Gruppen auszulöschen, die gegnerischen Truppen zu Racheakten zu provozieren sowie als Belohnung für Siege und Stärkung der Truppenmoral.[67] Viele der Opfer – meist junge Mädchen – können aufgrund von Verletzungen, Unsicherheit und Angst keine Schule mehr besuchen.[68] Studien aus Ruanda gehen davon aus, dass zwischen 250.000 und 500.000 Frauen und Mädchen während des Völkermords 1994 Opfer sexualisierter Gewalt wurden. Besonders dramatisch stellte sich die Lage im Kongo dar. Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen ereigneten sich 75 Prozent aller Vergewaltigungen, die die Organisation weltweit behandelte, im Kongo. Viele Frauen werden nach ihrer Vergewaltigung von ihren Familien verstoßen, gleiches gilt für die gezeugten Kinder.[69]

Die UN-Resolution 1888 vom 30. September 2009 stellte fest, dass bis dahin nur wenige der Täter sexueller Gewalt vor Gericht gestellt worden sind.[70]

Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt wurden in Ländern wie Chile, Griechenland, Kroatien, Iran, Kuwait, Kongo, Uganda, der ehemaligen Sowjetunion und dem ehemaligen Jugoslawien als Mittel von Kriegen oder politischer Aggression von Männern auch gegen Männer eingesetzt.[39]

Während des Bürgerkriegs in Sierra Leone 1991 bis 2002 wurden bei Überfällen auf Dörfer durch die Revolutionary United Front (RUF) regelmäßig Mädchen und junge Frauen oft öffentlich vergewaltigt und anschließend zwangsrekrutiert. „Weibliche Familienangehörige angeblicher Feinde wurden bevorzugt malträtiert. Durch die öffentlichen (Massen-)Vergewaltigungen griffen die Täter das maskuline Selbstbild der jeweiligen männlichen Familienangehörigen an, die in ihrer Wehrlosigkeit als Versager verhöhnt wurden. RUF-Kämpfer vergewaltigten auch Männer, um sie zu entmännlichen. Ebenso wurden sie gelegentlich von RUF-Kombattantinnen sexuell misshandelt. So war sexualisierte Gewalt eine verbreitete Kriegstaktik, um den familiären und sozialen Zusammenhalt der jeweiligen Feinde langfristig zu brechen.“[71]

Nach einem Bericht des UNHCR werden Massenvergewaltigungen im Bürgerkrieg im Südsudan als Kriegsmittel eingesetzt; für April bis September 2015 liegen dem Bericht zufolge Hinweise auf mehr als 1.300 Vergewaltigungen allein aus dem Bundesstaat Unity vor, die im Bericht erfassten Vergewaltigungen seien allerdings nur ein Ausschnitt der wirklichen Gesamtzahlen. Die Massenvergewaltigungen würden von der Regierung aber auch von den Rebellen als Entlohnung für ihre Kämpfer eingesetzt. Da die Vergewaltigungen systematisch eingesetzt wurden und jeweils gegen bestimmte ethnische Gruppen gerichtet waren, bestehe Grund zur Annahme, dass sie als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen seien.[72][73]

Siehe auch: Nadia Murad

Vergewaltigung in der Armee

In den USA ergab eine Untersuchung, dass Vergewaltigungen in der Armee zunehmen, seit Frauen Soldatinnen werden können. Zum Beispiel wurden in der United States Air Force Academy 20 Prozent der Soldatinnen vergewaltigt. Die überwiegende Mehrheit (80 Prozent) zeigte die Vergewaltigung nicht an, da Soldatinnen, die eine Vergewaltigung melden, eingeschüchtert oder sogar bestraft werden.[43]

Auf 10.000 Männer und 9.000 Frauen wird die Dunkelziffer der jährlichen Vergewaltigungen in den US-Streitkräften geschätzt. Exakt 3223 Fälle wurden 2012 angezeigt, 529 Täter wurden von Militärgerichten verurteilt, 175 verbüßten eine Haftstrafe.[74]

Vergewaltigung als Folter

Vergewaltigungen und alle Formen von sexueller Gewalt wurden und werden auch als Foltermethode eingesetzt. Berichte über sexuelle Gewalt als Mittel der Folter finden sich in der neueren Geschichte in Bezug auf Argentinien und Chile in den 1970er und 80er Jahren; es liegen auch Berichte u. a. aus dem ehemaligen Jugoslawien, Bangladesch, Tschad, Kenia, der Türkei, China, Ruanda und Südafrika vor.[75]

In der Rechtsprechung internationaler Gerichtshöfe wurde sexuelle Gewalt und Vergewaltigung als Form der Folter erstmals vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) aufgenommen und weiterentwickelt. Der ICTY erkannte in seinem am 16. November 1998 ergangenen Urteil zu systematischen Vergewaltigungen von serbischen Frauen 1992 im Gefangenenlager Čelebići die Vergewaltigung und sexuelle Gewalt gegen Frauen ausdrücklich als Formen der Folter an, die den schweren Verletzungen des Artikels 147 der IV. Genfer Konvention entsprechen.[76]


Folgen für die Opfer

Vergewaltigung bedeutet eine Verletzung der Autonomie, des Selbstbestimmungsrechts und damit der psychischen Integrität. Man unterscheidet zwischen physischen und psychischen Folgen einer Vergewaltigung.

Physische Folgen einer Vergewaltigung können vaginale und rektale Blutungen, Hämatome und Harnröhreninfektionen sein. Eine mittels lediglich angedrohter Gewalt erzwungene sexuelle Handlung kann jedoch auch ohne hinterher sichtbare physische Spuren geschehen. Häufig treten bei den betroffenen Personen zudem psychosomatische Beschwerden auf (z. B. anhaltende Unterleibsschmerzen). In den meisten Fällen bestehen die Gefahren einer Ansteckung durch Geschlechtskrankheiten und ungewollter Schwangerschaft. In wenigen Fällen endet eine Vergewaltigung in Verbindung mit massiver Gewalteinwirkung mit dem Tod des Opfers.

Nach einer repräsentativen Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums aus dem Jahr 2004 reichten die Verletzungsfolgen von Prellungen (73 %), vaginalen Verletzungen (32,7 %), anderen inneren Verletzungen (5,4 %), Knochenbrüchen (2,3 %) bis zu Fehlgeburten (3,5 %).[33]

Laut einer Studie aus dem Jahr 1996 resultierten damals in den USA jährlich 32.000 Schwangerschaften aus Vergewaltigungen.[77]

Die psychische Schädigung des Opfers hält oft lange an. Viele empfinden während der Tat Todesangst, die meisten befinden sich bei und unmittelbar nach der Tat in einem Schockzustand. An Spätfolgen kann bei Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung auftreten.

Als Symptome wurden beschrieben:

Die Schwere der Reaktionen ist sehr unterschiedlich. Sie hängt unter anderem von den bei der Tat eingesetzten Gewaltmitteln, von dem sozialen Umfeld des Opfers und dessen Umgang mit der Vergewaltigung, von früheren Gewalterlebnissen und vom Alter des Opfers ab. Einige Opfer finden auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurück (siehe auch Resilienz), anderen gelingt es nur langfristig und nur durch eine Psychotherapie, die Vergewaltigung zu verarbeiten.

Kriminologische Perspektive

Bis in die 1960er Jahre wurde Vergewaltigung als ein schweres, aber seltenes Delikt angesehen, das von psychisch abnormen Tätern, die der Frau unbekannt waren, begangen wurde. Erst durch Viktimisierungsstudien, vor allem seit den 1980er Jahren, hat sich die kriminologische Betrachtung völlig gewandelt.[78] Entgegen der immer noch weit verbreiteten Wahrnehmung in der Öffentlichkeit finden die meisten Vergewaltigungen im Bekannten- oder Verwandtenkreis statt. Eine Vergewaltigung durch einen völlig Fremden („der Mann hinter dem Baum“) kommt äußerst selten vor. So kannten z. B. nach einer US-amerikanischen Studie von 2004 lediglich in zwei Prozent aller Fälle Opfer und Täter einander vor der Tat nicht.[79] Wenn man davon ausgeht, dass Vergewaltigungen durch Familienmitglieder, Lebenspartner oder nahe Freunde oft nicht angezeigt werden, so dürfte der tatsächliche Anteil von Vergewaltigungen durch völlig Fremde sogar noch geringer sein. Gemäß derselben Studie spielten in rund zwei Drittel aller Fälle Alkohol oder andere Drogen eine Rolle.

Ein Zusammenhang zwischen der Kleidung und dem Auftreten einer Person und ihrem relativen Risiko, vergewaltigt zu werden, konnte bisher statistisch nicht nachgewiesen werden.

Die Beweislage bei Vergewaltigungen ist schwierig, meist steht Aussage gegen Aussage.[80]

Eine 2014 erschienene Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen unter Leitung von Christian Pfeiffer stellte fest, dass in Deutschland noch vor 20 Jahren knapp 22 Prozent der Angezeigten verurteilt worden seien, dagegen im Jahr 2012 nur noch etwas mehr als acht Prozent der Tatverdächtigen. Die Gruppe der Fremdtäter sei laut Studie weniger geworden, wurden im Jahr 1994 noch etwa 30 Prozent der aufgeklärten Fälle fremden Tatverdächtigen zugerechnet, waren es 2012 nur noch 18 Prozent. Dementsprechend stieg der Anteil der Tatverdächtigen aus dem sozialen Nahraum in diesem Zeitraum von 7,4 auf knapp 28 Prozent.[81] Der Deutsche Juristinnenbund kritisierte, dass das deutsche Strafrecht keine wirksame Strafverfolgung aller nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen ermögliche und forderte die Bundesregierung auf, das Sexualstrafrecht zu modernisieren. „Der Strafrechtsparagraph, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafe stellt, erfülle die internationale Vorgabe der Kriminalisierung nicht.“[82]

Häufigkeit von Vergewaltigungen

Ein Ländervergleich des Trends bei der Anzahl Vergewaltigungen und sexueller Übergriff pro 100.000 Personen, 2003–2011, Vereinte Nationen

Genaue Zahlen sind aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt. Eine Bevölkerungsbefragung in Deutschland ergab, dass 8,6 Prozent der befragten Frauen mindestens einmal im Leben Opfer einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder eines entsprechenden Versuchs waren.[83] Repräsentative Studien in den USA fanden, dass 15 bis 25 Prozent aller Frauen im Laufe ihres Lebens mindestens einmal vergewaltigt werden.[84] Es wird angenommen, dass die Mehrzahl der Gewaltverbrechen Kinder und Jugendliche trifft. So schlussfolgert man etwa aus Befragungen, dass 10 bis 15 Prozent aller Frauen und zwischen 5 und 10 Prozent aller Männer bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren „mindestens einmal einen sexuellen Kontakt erlebt haben, der unerwünscht war oder durch die 'moralische’ Übermacht einer deutlich älteren Person oder durch Gewalt erzwungen wurde“,[85] der also den Tatbestand einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung erfüllt. Laut einer im September 2013 veröffentlichten UN-Studie bekennen sich rund 25 Prozent der Männer in der Asien-Pazifik-Region dazu, mindestens einmal in ihrem Leben ihre Partnerin oder eine andere Frau vergewaltigt zu haben. 10 Prozent gaben an, sich mindestens einmal an einer Frau vergangen zu haben, die nicht ihre Partnerin war.[86]

Es wird angenommen, dass die Dunkelziffer von Vergewaltigungen zwei- bis hundertfach so hoch wie die Zahl der polizeilichen Meldungen ist.[87][88] Viele Opfer erstatten keine Anzeige. Als Grund dafür werden Schamgefühle und die Angst des Opfers vor einem Wiedererleben des Traumas oder der Rache des Täters genannt, die Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird, sowie die Nähe des familiären Umfelds, aus dem die Täter oft stammen.[89][90]

Anzeigebereitschaft

Die Bereitschaft von Opfern, die Tat anzuzeigen, ist Umfragen zufolge gering. Vergewaltigung gehört zu den Straftaten, deren Häufigkeit unterschätzt wird. Die Vergewaltigung hat weltweit eine der niedrigsten Verurteilungsraten von allen Verbrechen. Vergewaltigte Frauen zeigen die Tat bei der Polizei oft nicht an, da sie als Vergewaltigungsopfer sozial gebrandmarkt werden. Im Strafverfahren haben sie die Hauptbürde zu tragen. Weitere Ursachen können angenommene Beweisprobleme, geringer gesellschaftlicher Status der vergewaltigten Person, fehlende soziale Unterstützung und die Angst vor der Belastung des Verfahrens sein.[90] In den USA bleiben zwei Drittel bis drei Viertel aller Vergewaltigungen im Dunkelfeld. Die Justiz-Lücke (justice gap) ist groß: Von den angezeigten Vergewaltigungen kommen nur 8 Prozent zur Anklage, 3 Prozent der Täter kommen vor Gericht und 2 Prozent erhalten eine Freiheitsstrafe.[91] Die Anzeigebereitschaft sinkt mit dem Anstieg des Bekanntheitsgrades zwischen Tätern und Opfern.[90]

Die Initiative #Ichhabnichtangezeigt bietet eine Fülle von Erklärungen, warum es nicht zu Anzeigen bei der Polizei kommt. Zu den genannten Gründen gehören Vergessenwollen, Abwehrreaktionen des sozialen Umfelds, die unsicheren Erfolgsaussichten einer Anzeige und ein auch aufgrund von schlechten Erfahrungen geringes Vertrauen in Polizei und Justiz. “Betroffenen wird oft nicht zugehört, sie werden alleine gelassen, und sie werden zum Schweigen gebracht, indem sie mit Anfeindungen und Ausgrenzung bedroht werden, falls sie die sexualisierte Gewalt öffentlich machen. Mit einer Anzeige würden sie das.” Sexualisierte Gewalt wird oft von Mächtigeren gegenüber weniger Mächtigen verübt. Bei den Abwehrreaktionen des Umfelds und den geringen Erfolgsaussichten von Anzeigen spielen „Vergewaltigungsmythen“ eine wesentliche Rolle.[92]

International steigende Anzeigebereitschaft

Vor allem in westlichen Ländern ist über lange Zeiträume relativ synchron ein Kriminalitätsrückgang besonders bei Gewaltkriminalität und Diebstahl gut dokumentiert. Die Häufigkeit von Vergewaltigungen, die zur Gewaltkriminalität gehören, veränderte sich in unterschiedlichen Ländern jedoch weniger einheitlich. Die Bereitschaft der Opfer, Anzeige zu erstatten stieg zwar überall an. Die Zeiträume der Anstiege lagen in unterschiedlichen Ländern jedoch etwas anders.[93]

In den USA stiegen die Anzeigeraten (das Verhältnis der angezeigten zu den tatsächlichen Fällen) von gewalttätigen, auch sexuellen Übergriffen in den 1970er Jahren etwas und ab Mitte der 1980er Jahre stark an. Seit Anfang der 1990er Jahre fallen Kriminalitätsraten (das Verhältnis von Anzeigen zur Bevölkerungsgröße) in den westlichen Ländern. In den USA ging die Zahl der Anzeigen wegen Gewaltkriminalität zwischen 1991 und 2005 um 27 % zurück. Wenn die Änderungen der Anzeigebereitschaft berücksichtigt werden, fielen die Zahlen der tatsächlichen Fälle jedoch um 51 %. Ähnliche Rückgänge wurden auch in England und Wales, sowie Skandinavien ermittelt, wo es ebenfalls regelmäßige Viktimisierungsstudien gibt.[93]

Ein Grund für die gestiegene Anzeigebereitschaft ist die verringerte Toleranz gegen sexuelle Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen, zumindest in westlichen Gesellschaften. Auch die Polizei ist als Teil der Gesellschaft von der geänderten Kultur beeinflusst. Dadurch stieg ihre Bereitschaft, solche Vorfälle ernst zu nehmen und als Kriminalität zu registrieren — auch um öffentlicher Kritik vorzubeugen.[93]

Der kulturelle Toleranzlevel für Gewalt änderte sich zumindest seit den 1960er Jahren. Vorfälle, die heute angezeigt werden, wurden früher zwar als unerwünscht, unfreundlich oder inakzeptabel bezeichnet, aber nicht als kriminell. Beispiele sind Partnerschaftskonflikte oder ungewollte, sexuelle Berührung in der Öffentlichkeit. Der Kriminologe Michael Tonry meint, der kulturelle Wandel beträfe auch die Begriffe. Wäre in einer Viktimisierungsstudie in den 1960er Jahren jemand nach einem Schlag vom Partner gefragt worden, ob sie oder er Opfer einer Gewalttat geworden sei, wäre die Wahrscheinlichkeit nein zu sagen größer als heute gewesen.[94]

Viele Bewertungen von sexuellen Übergriffen haben sich verschoben. So auch Vergewaltigungen und versuchte Vergewaltigungen durch Bekannte, den Ehemann, oder bei Frauen, die auf der Suche nach einer Beziehung sind. Dies ist auch ein Erfolg des Feminismus der 1970er und 1980er Jahre. Politische Bewegungen bewirkten Verschärfungen von Gesetzen und veränderten auch der Auslegung bestehender Gesetze.[95] Seit den späten 1990er Jahren wird die Berichterstattung in den Medien zunehmend opferzentriert und moralisch.[96]

Änderungen des Anzeigeverhaltens, juristische Änderungen, einer erweiterten Registrierung durch die Polizei und der geänderten gesellschaftlichen Toleranz führten zu einem wesentlich Anstieg der Fallzahlen gegenüber den tatsächlichen Vorfällen in den Kriminalstatistiken aller entwickelten Länder.[95]

Deutschland

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In Deutschland erfasste Fälle von Vergewaltigung in den Jahren 1987–2018 als Häufigkeitszahl (pro 100.000)[97]

Laut deutscher Polizeistatistik wurden 2018 in Deutschland 63.782 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung angezeigt, davon 9.234 Fälle von Vergewaltigung oder schwerer sexueller Nötigung (eine Rate von 77,0 beziehungsweise 11,2 Fällen pro 100.000 Einwohner). In diesen Zahlen sind Versuche enthalten. Die Aufklärungsquote von Vergewaltigungen lag mit 84 %, geringfügig höher als in den Jahren zuvor.[97]

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In Deutschland erfasste Fälle wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Jahren 1987–2018 als Häufigkeitszahl (pro 100.000)[97]

Zu erwähnen ist hier, dass es sich bei den Angaben um die Zahl der Anzeigen handelt, nicht die der Verurteilungen. Im Jahr 2017 sind in Deutschland 7.243 Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und 479 wegen Vergewaltigung ergangen.[98] Die Verurteilungsraten in Vergewaltigungsprozessen sind sehr niedrig. 2012 wurden in 8,4 % der Fälle Täter verurteilt, 20 Jahre zuvor waren es 21,6 %.[99]

Bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Partnerschaften sind die Opfer zu fast 100 % weiblich. 2015 starben in Deutschland 331 Frauen durch Partnerschaftsgewalt.[100]

Bei der Interpretation des zeitlichen Verlaufs sind die weiter oben beschriebenen kulturellen Veränderungen zu berücksichtigen. Das sind die steigende Anzeigebereitschaft, die sich verringernde gesellschaftliche Toleranz gegenüber Gewalt, Verschärfungen von Gesetzen und ihrer Auslegung.[93] Besonders hervorzuheben ist die Verschärfung des Sexualstrafrechts 2016. Die Zunahme ab 2017 ist darauf sowie auf eine erhöhte Anzeigebereitschaft durch die Debatte unter dem Stichwort „nein ist nein“ nach den sexuellen Übergriffen Silvester 2015 zurückzuführen.[101]

Schweiz

2014 wurden in der Schweiz 556 Vergewaltigungen angezeigt (eine Rate von 6,8 auf 100.000 Einwohner); die Aufklärungsrate lag bei 81,1 %.[102][80]

Schweden

Auf 100.000 Einwohner kamen 2006 in Schweden 46,5 bei der Polizei angezeigte Vergewaltigungen.[103] Dies ist die höchste Quote in Europa und etwa vier Mal so hoch wie in Deutschland. Die europaweit vergleichende Studie von Jo Lovett und Liz Kelly benennt als mögliche Gründe hierfür u. a. einen weiter gefassten Vergewaltigungsbegriff sowie eine aktivere Stellung der betroffenen Personen im Prozess. So besitzen sie als Verfahrensbeteiligte das Recht, eigene Anträge zu formulieren, und haben nicht lediglich die Rolle eines Zeugen inne – wie z. B. in Deutschland, wenn keine Nebenklage eingereicht wird bzw. werden kann.[103][104] Die in den letzten Jahrzehnten in Schweden intensiv geführte öffentliche Diskussion über sexualisierte Gewalt wird als ein weiterer Grund für die hohe Anzeigebereitschaft gesehen. Die schwedischen Häufigkeitszahlen sind nicht direkt mit Zahlen aus anderen Ländern und älteren schwedischen Zahlen vergleichbar, weil Serientaten mittlerweile hochgerechnet in die Statistik eingestellt werden.[105][106][107]

Japan

Japan wies, basierend auf Zahlenmaterial aus den 1970er und 1980er Jahren, die niedrigste Anzahl angezeigter Vergewaltigungsfälle und die höchsten Aufklärungsraten in allen entwickelten Ländern auf.[108] Im Jahr 2002 gab es nach Angaben der UN in Japan 2357 Vergewaltigungsfälle, was einer Rate von 1,85 pro 100.000 Einwohner entspricht; zum Vergleich betrug diese Rate in demselben Zeitraum in Deutschland 10,44 und in den USA 32,99.[109] Vergleichbar sind diese Zahlen insofern nicht, da das bis Juli 2017 gültige japanische Sexualstrafrecht aus dem Jahr 1907 für den Tatbestand der Vergewaltigung zwingend „Gewalt“ oder „Bedrohung“ sowie Penetration mit dem Penis voraussetzte, sich nur auf weibliche Opfer bezog und die Scham der Frauen und Mädchen Anzeigen verhinderte.[110]

Falschbeschuldigungen und -verdächtigungen

Eine Studie aus dem Jahr 2010 wertete den Verlauf von 100 Strafanzeigen wegen Vergewaltigung aus. Die Untersuchung stützt sich jedoch nicht auf die Einstellungen der Beamten, sondern wertet den Verfahrensverlauf nach einem eigenständigen Satz von Kriterien aus. Das knappe Ergebnis lautet, dass während der Ermittlungen bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens drei Prozent Falschanschuldigungen festgestellt wurden und in etwa 80 Prozent der Fälle das Strafverfahren eingestellt wurde.[111] In Europa schwankte der Wert zwischen einem und neun Prozent mit einem Mittel von rund sechs Prozent.[112][113]

Klaus Püschel, der Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts Hamburg, das die größte deutsche Opferambulanz betreibt, stellte im Jahr 2009 fest, bei ärztlichen Untersuchungen hätten sich 27 Prozent der angeblich Vergewaltigten als Scheinopfer erwiesen, die sich ihre Verletzungen selbst zugefügt hatten. In 33 Prozent der Fälle habe die Tat rechtsmedizinisch nachgewiesen werden können, in den restlichen 40 Prozent sei das Ergebnis der Rechtsmedizin nicht eindeutig. Die Tendenz zur Falschbeschuldigung sei laut Püschel in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zuvor habe sie über Jahrzehnte konstant bei fünf bis zehn Prozent gelegen.[114]

In einer 2005 im Auftrag des britischen Innenministeriums durchgeführten Untersuchung wurden 2.643 Anzeigen wegen Vergewaltigung untersucht. Davon wurden 8 Prozent von Polizeibeamten als Falschbeschuldigungen klassifiziert. Das Forscherteam stellte jedoch fest, dass viele dieser Klassifikationen gegen die offiziellen Kriterien zur Bestimmung falscher Anschuldigungen verstießen und lediglich auf den persönlichen Meinungen der Polizisten beruhten. Nach näherer Analyse und Anwendung der Home-Office-Richtlinien schrumpfte der Anteil der Falschbeschuldigungen auf 3 Prozent. Die Forscher kamen zu dem Ergebnis, dass in der Polizei weiterhin ein Misstrauenklima gegenüber Vergewaltigungsopfern herrsche und die Häufigkeit von Falschbeschuldigungen überschätzt werde. Außerdem bestünde die Tendenz, falsche Anschuldigungen mit Rücknahmen von Anzeigen zu vermischen, ganz so als ob in diesen Fällen keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten.[115]

Eine Studie zu Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Falschbeschuldigung in Bayern gibt mit Verweis auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2000 einen Anteil von 7,4 Prozent an nachweislich falschen Vergewaltigungsverdächtigungen an (140 von insgesamt 1894 Vorgängen) die zu einer Ermittlung wegen einer vorgetäuschten Straftat (nach § 145 d StGB) oder nach § 164 StGB als falsche Verdächtigung führten. Mit wenigen Ausnahmen handelte es sich um Fälle mit eindeutiger Beweislage im Hinblick auf diese Straftaten. Auch nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen noch fragliche Fälle werden in der Regel als Anzeige wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Laut der Studie ist „[Der] Tatnachweis für ein Vortäuschen oder eine falsche Verdächtigung aber insbesondere deshalb meist nicht zu führen, weil ein Geständnis des angeblichen Opfers nicht vorliegt. Trotz vieler Inkonsistenzen in den Zeugenaussagen und dem Vorliegen weiterer Kriterien, welche die Glaubwürdigkeit in Frage stellen, bleibt letztendlich die Aussage des angeblichen Opfers neben der des von ihm Beschuldigten stehen; andere Personen- oder Sachbeweise liegen in ausreichender Beweiskraft in der Regel nicht vor. Anzeige erstattet wird in diesen Fällen fast ausschließlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung und nicht wegen Vortäuschens oder falscher Verdächtigung.[116] […] die Einstellungsquote nach § 170 II StPO durch die Staatsanwaltschaft [liegt] bei den als Vergewaltigung oder sexueller Nötigung angezeigten Vorfällen bei deutlich über 50 Prozent. Die Beweislage ist oft schlecht, ein „hinreichender Tatverdacht“ gegen den Beschuldigten lässt sich nach Abschluss der Ermittlungen nicht begründen, weil unbeteiligte Zeugen meist ebenso fehlen wie verwertbare Tatspuren. Deshalb unterbleibt bis auf wenige Ausnahmen auch eine Anzeige wegen Vortäuschens einer Straftat bzw. falscher Verdächtigung, selbst wenn in dem einen oder anderen Fall der Verdacht für das Vorliegen eines dieser Delikte nahe liegt.“[117] Medial bekannte Beispiele aus dem deutschsprachigen Raum, in denen nach Abschluss des Strafverfahrens eine Falschanschuldigung festgestellt wurde, sind hierbei unter anderem der Justizirrtum um Horst Arnold oder der Kachelmann-Prozess.

Siehe auch

Mahnmal

Wir haben Gesichter 02
Wir haben Gesichter 04

Im Mai 2005 wurde im Viktoriapark in Berlin-Kreuzberg das Mahnmal Wir haben Gesichter aufgestellt, das an alle Frauen erinnern soll, die Opfer einer Vergewaltigung wurden. Am Ort des Mahnmals wurde 2002 eine Frau von zwei Männern überfallen und vergewaltigt. Die Statue ist Teil der gleichnamigen Aktion.[118]

Religiöse und kulturelle Aspekte

Der englischsprachige Begriff Rape Culture (englisch rape ‚Vergewaltigung‘ und culture ‚Kultur‘) bezeichnet soziale Milieus oder Gesellschaften, in denen Vergewaltigungen und andere Formen sexualisierter Gewalt verbreitet sind und weitgehend toleriert oder geduldet werden.[119][120][121]

Judentum und Christentum

Im Alten Testament ist bestimmt, dass ein Mann, der ein verlobtes Mädchen an einem Ort vergewaltigt, an dem Schreien ihr nicht hilft, getötet werden soll (5. Buch Moses 22,25–27). Wer ein nicht verlobtes Mädchen vergewaltigt, soll den Vater des Mädchens mit 50 Silberlingen entschädigen und das Mädchen heiraten (5. Buch Moses 22,28f).

Literaturgeschichte

Der Raub der Proserpina. Unbekannter Künstler, 17. Jahrhundert

Die Frauennötigung zählt – neben den verwandten Motiven des Frauenraubes und der Zwangsverheiratung - zu den literarischen Motiven, die sich in der Weltliteratur zu allen Zeiten gefunden haben.[122] Die griechische Mythologie kennt die Geschichte der Persephone (Proserpina), die von Hades geraubt wird. Bereits das Alte Testament hatte Erzählungen von Vergewaltigungen umfasst, darunter die Gräueltat der Benjamiter von Gibea (Richter 19), sowie den Überfall des Stammes Benjamin auf die jungfräulichen Töchter der Stadt Silo (Richter 21). Bekannter ist der römische Mythos vom Raub der Sabinerinnen. Ebenfalls der römischen Mythologie ist die Geschichte der Lucretia zuzurechnen, der Ehefrau eines vornehmen Bürgers, die sich nach einer Vergewaltigung selbst ersticht. Georgios Monachos berichtet Ähnliches über die heilige Euphrasia von Nikomedien, die sich in der Zeit der Christenverfolgung, um der Vergewaltigung durch einen römischen Soldaten auszuweichen, selbst den Tod gab und damit zu einer Märtyrerin für ihre sittliche Überzeugung wurde.[123] Diese Motivvariante des Selbstmordes angesichts einer drohenden Vergewaltigung findet sich auch in verschiedenen Werken späterer Autoren (Beispiele: James Shirley: The Traitor, 1631; Gryphius: Catharina von Georgien, 1657; Fouqué: Der Litauerfürst und die brandenburgische Nonne, 1818). In anderen Werken bringt die Frau sich nach der erlittenen Tat um (Lohenstein: Ibrahim Sultan, 1673), in wieder anderen wird die Frau von ihrem Vater getötet, weil diesem ihre Unbescholtenheit noch wertvoller ist als ihr Leben (Verginia-Legende; Castro: Cuánto se estima el honor, um 1623; Lessing: Emilia Galotti, 1772; Klinger: Aristodemos, 1790; Kleist: Die Hermannsschlacht, 1821).

Eine weitere Motivvariante ist die Rache der vergewaltigten Frau. In der griechischen Mythologie setzt Philomela ihrem Vergewaltiger Tereus die zerstückelten und zubereiteten Glieder von dessen Sohn zum Mahle vor. Häufiger jedoch ist es der Bräutigam oder Vater der Vergewaltigten, der Rache sucht (Cervantes: La ilustre fregona; Hugo: Le roi s’amuse, 1832; Verdi: Rigoletto, 1851). In Calderóns Drama Der Richter von Zalamea geht es um die komplexen Loyalitäten eines Richters, dessen Tochter vergewaltigt wurde.

In Richardsons Roman Clarissa (1748), in Jean Pauls Roman Titan (1800–1803) und in Kleists Novelle Die Marquise von O.... (1808) stehen die Folgen einer Vergewaltigung in Form einer Schwangerschaft im Mittelpunkt. Im letztgenannten Werk ist es eine Ohnmächtige, die vergewaltigt wird; Ähnliches geschieht in Otto Ludwigs Novelle Maria (1843) und in Tiecks Briefroman William Lovell (1895/96). In Schillers Trauerspiel Fiesco (1783) und in Alfred de Mussets Drama Lorenzaccio (1834) liefert die Vergewaltigung – ähnlich wie schon bei den Lucretia- und Verginia-Stoffen – den Anlass zu einem Aufstand gegen eine Despotie.

Bis in die 1980er Jahre waren romantisierte Vergewaltigungen in einigen Subgenres des trivialen Liebesromanes – besonders in den Bodice-Ripper-Romanen der 1970er Jahre, aber auch schon bei E. M. Hull (The Sheik, 1919) – feste Bestandteile der Narration, weil sie es den Autorinnen erlaubten, sexuelle Handlungen ausführlich darzustellen, ohne ihre weiblichen Hauptfiguren als sexuell initiativ charakterisieren zu müssen.

Ein jüngeres Beispiel für die Behandlung des Vergewaltigungsthemas ist Alice Walkers Roman Die Farbe Lila (1982) über die Entwicklung einer Frau, die als Kind von ihrem Stiefvater vergewaltigt wurde und erst nach und nach entdeckt, dass sie eine wertvolle Person ist und dass Sexualität nicht in jedem Falle Gewalt impliziert.

Vergewaltigungsfantasie und BDSM

Vergewaltigungsfantasien treten mit dem Wunsch auf Unterwerfung, Gefangenschaft und Hingabe gegenüber dem Partner und Dominanz und sexuelle Bestrafung durch den Partner auf. Diese Fantasien können auch im Bereich von BDSM in fiktiven Werken wie Literatur oder audiovisuellen Medien oder als erotisches Rollenspiel umgesetzt werden, indem zum Beispiel eine Entführung inszeniert wird. Anders als bei einer realen Vergewaltigung gibt die Person allerdings ihre Einwilligung und wünscht sich eine „gespielte“ Vergewaltigung. Diese findet aber meist im Rahmen eines sexuellen Spieles mit abgesprochenen Regeln und Sicherheiten statt und kann auch notfalls abgebrochen werden.[124]

Siehe auch

Literatur

  • Susanne Balthasar: Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und österreichischen Rechts mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert. Linz 2001, ISBN 3-85487-251-8.
  • Susan J. Brison: Vergewaltigt. Ich und die Zeit danach ; Trauma und Erinnerung. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52199-1.
  • Susan Brownmiller: Gegen unseren Willen. Vergewaltigung und Männerherrschaft. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-596-23712-2.
  • Daniel Gerber: Fünfzehn Dollar für ein Leben. Brunnen, Basel 2005, ISBN 3-7655-3843-4.
  • Katja Goedelt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Untersuchung der Strafverfahrenswirklichkeit. Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Band 8. Göttinger Universitätsverlag, Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-28-9 (online-version; PDF; 1,6 MB)
  • Luise Greuel: Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Beltz, Weinheim 1993, ISBN 3-621-27162-7.
  • Susanne Heynen: Vergewaltigt – die Bedeutung subjektiver Theorien für Bewältigungsprozesse nach einer Vergewaltigung. Weinheim 2000.
  • Jon Krakauer: Die Schande von Missoula. Vergewaltigung im Lande der Freiheit. Piper, München 2016, ISBN 978-3-492-05756-1.
  • Christine Künzel (Hrsg.): Unzucht – Notzucht – Vergewaltigung. Definitionen und Deutungen sexueller Gewalt von der Aufklärung bis heute. Campus, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37291-6.
  • Peter M. Leuenberger: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung. Solothurn 2003
  • Regina Mühlhäuser: Eroberungen. Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion 1941–1945. Hamburger Edition, Hamburg 2010, ISBN 978-3-86854-220-2.
  • re.ACTion: Antisexismus_reloaded. Zum Umgang mit sexualisierter Gewalt – ein Handbuch für die antisexistische Praxis. Unrast, Münster 2015, ISBN 978-3-89771-301-7.
  • Mithu Melanie Sanyal: Vergewaltigung. Aspekte eines Verbrechens. Edition Nautilus, Hamburg 2016, ISBN 978-3-96054-023-6[125]
  • Brigitte Schliermann: Vergewaltigung vor Gericht. Konkret-Literatur-Verlag, Hamburg 1993, ISBN 3-89458-123-9.
  • Udo Steinhilper: Definitions- und Entscheidungsprozesse bei sexuell motivierten Gewaltdelikten. Eine empirische Untersuchung bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Universitätsverlag Konstanz, Konstanz 1986, ISBN 387-940-282-5.

Weblinks

Wiktionary: Vergewaltigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Vergewaltigung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  2. Tatjana Hörnle: Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB. (PDF 0,4 MB) Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, Januar 2015
  3. Ruth Becker, Beate Kortendiek: Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung. Theorie, Methoden, Empirie (Geschlecht und Gesellschaft), VS Verlag 3. Auflage 2010, ISBN 978-3-531-17170-8, S. 871 f.
  4. Häusliche Gewalt: Politikerinnen fordern mehr Hilfsangebote für Frauen. In: FAZ. 24. November 2018, abgerufen am 24. April 2019.
  5. 5,0 5,1 5,2 Regina-Maria Dackweiler und Reinhild Schäfer (Hrsg.): Gewalt-Verhältnisse: feministische Perspektiven auf Geschlecht und Gewalt. Campus-Verlag, Frankfurt a. M. 2002, ISBN 3-593-37116-2, S. 107 f.
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 6,4 6,5 Jörg Rudolph: Vergewaltigung in der Ehe. Ein Beitrag zur Diskussion um die Änderung des § 177 StGB (Vergewaltigung) unter historischen und rechtspolitischen Gesichtspunkten. Diplomarbeit, Fachhochschule Frankfurt am Main, 1997.
  7. Die älteren Herren tun sich hart. In: Der Spiegel, 29. Juni 1987.
  8. Frauen: Immer verfügbar. In: Der Spiegel, 18. April 1988.
  9. Margrit Gerste: Endlich: Vergewaltigung in der Ehe gilt künftig als Verbrechen. In: Zeit Online, 16. Mai 1997.
  10. Plenarprotokoll 13/175. Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht 175. Sitzung Bonn, 15. Mai 1997. (Tagesordnungspunkt 8, ab S. 15785, Abstimmungsergebnisse ab S. 15798)
  11. Katja Goedelt: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Untersuchung der Strafverfahrenswirklichkeit, (Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften, Bd. 8), Univ.-Verl. Göttingen 2010, ISBN 978-3-941875-28-9, S. 3 f.
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  81. Studie zu Vergewaltigungsprozessen. Mehr Fälle, weniger Urteile Tagesschau.de, 17. April 2014
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  83. P. Wetzels, C. Pfeiffer: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Raum. In: Materialien zur Frauenpolitik. Band 48. BMFSFJ, Bonn 1995.
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  87. H. J. Schneider: Kriminologie der Gewalt. Hirzel Verlag, Stuttgart/Leipzig 1994.
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  92. Daniela Oerter, Sabina Lorenz, Inge Kleine: Auswertung der Social-Media-Kampagne #ichhabnichtangezeigt. 1. Mai 2012 - 15. Juni 2012. (Memento vom 25. März 2016 im Internet Archive) (PDF; 742 kB) abgerufen am 11. März 2016
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  107. Bundeskriminalamt (Deutschland): Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik i. d. F. vom 01.01.2014. Stand: 14.04.2014. (Memento vom 30. März 2016 im Internet Archive) (PDF; 160 kB), abgerufen am 11. März 2016
  108. Pornography, Rape and Sex Crimes in Japan, von Milton Diamond, Ph.D. and Ayako Uchiyama Published: International Journal of Law and Psychiatry 22(1): 1-22. 1999.
  109. Eighth United Nations Survey of Crime Trends and Operations of Criminal Justice Systems, covering the period 2001–2002. (PDF) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, S. 40, abgerufen am 25. März 2012 (english).
  110. Nein heißt auch anderswo nicht immer nein. In: sueddeutsche.de. 3. Mai 2016, abgerufen am 26. Juni 2018.
  111. Corinna Seith, Joanna Lovett und Liz Kelly: Unterschiedliche Systeme, ähnliche Resultate? Strafverfolgung von Vergewaltigung in elf europäischen Ländern. Länderbericht Österreich, London u. a. 2010, S. 6, Unterschiedliche Systeme, ähnliche Resultate? Strafverfolgung von Vergewaltigung in elf europäischen Ländern (Memento vom 20. Dezember 2013 im Internet Archive)
  112. Liz Kelly: The (In)credible Words of Women: False Allegations in European Rape Research. In: Violence Against Women. 16, Nr. 2, 2010, S. 1345–1355, hier S. 135. doi:10.1177/1077801210387748
  113. Ilse Lenz: Der neue Antifeminismus. Der Fall Kachelmann und das Bild vom männlichen Opfer. In: Blätter für Deutsche und Internationale Politik, 7/2011
  114. Lügen, die man gerne glaubt. Die Zeit, 28/2011, 11. Juli 2011
  115. Liz Kelly, Jo Lovett, Linda Regan: A gap or a chasm? Attrition in reported rape cases (Memento vom 28. Februar 2005 im Internet Archive) (PDF; 647 kB). Home Office Research Study 293, 2005.
  116. Erich Elsner, Wiebke Steffen: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. Opferrisiko, Opfer- und Tatverdächtigenverhalten, polizeiliche Ermittlungen, justizielle Erledigung, 1. Auflage. Bayerisches Landeskriminalamt, München 2005, ISBN 3-924400-16-4. PDF Seite 177f / Kap. 6.2
  117. Erich Elsner, Wiebke Steffen: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. Opferrisiko, Opfer- und Tatverdächtigenverhalten, polizeiliche Ermittlungen, justizielle Erledigung, 1. Auflage. Bayerisches Landeskriminalamt, München 2005, ISBN 3-924400-16-4. PDF Seite 157 / Kap. 5.1
  118. (Memento vom 30. Juni 2015 im Webarchiv archive.is) Beleg Mahnmal
  119. Vgl.: George Ritzer, J. Michael Ryan (Hrsg.): The Concise Encyclopedia of Sociology. Blackwell Publishing, 2011, ISBN 978-1-4051-8353-6, S. 493f.
  120. Alex Thio, Jim Taylor: The Rape Culture. In: dies.: Social Problems. Jones & Bartlett Publishing, 2011, ISBN 978-0-7637-9309-8, S. 162f.
  121. Sujata Moorti, Lisa M Cuklanz: Local Violence, Global Media. Feminist Analyses of Gendered Representations. 2. Auflage. Peter Lang Verlag, New York 2009, ISBN 978-1-4331-0277-6, S. 164 f.
  122. Elisabeth Frenzel: Motive der Weltliteratur. Ein Lexikon dichtungsgeschichtlicher Längsschnitte (= Kröners Taschenausgabe. Band 301). 5., überarbeitete und ergänzte Auflage. Kröner, Stuttgart 1999, ISBN 3-520-30105-9, S. 172.
  123. J. Hack: Christlicher Bilderkreis. Fr. Hurter, Schaffhausen 1856, S. 306 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche). Elisabeth Frenzel: Motive der Weltliteratur. Ein Lexikon dichtungsgeschichtlicher Längsschnitte, Kröner, Stuttgart, 5. Auflage, 1999, ISBN 3-520-30105-9, S. 174f
  124. Vergewaltigungsfantasie: Ursachen, Umgang und eine mögliche Umsetzung. In: HuffPost Deutschland. 2016-09-29 (http://www.huffingtonpost.de/gentledom/vergewaltigungsfantasie-ursachen-umgang-und-eine-mogliche-umsetzung_b_12212564.html). Vergewaltigungsfantasie: Ursachen, Umgang und eine mögliche Umsetzung (Memento vom 9. Januar 2018 im Internet Archive)
  125. deutschlandfunk.de, Andruck – Das Magazin für Politische Literatur, 21. November 2016, Christiane Florin: Narrative der Gewalt: Über die Kulturgeschichte der Vergewaltigung (24. November 2016)
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