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Handelsrecht (Deutschland)

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Handelsrecht ist

  • a) das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“.[1] Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält,
  • b) im engeren Sinne das Handelsgesetzbuch und seine Nebengesetze, z.B. Scheck und Wechselrecht,[2]
  • c) im weiteren Sinne das Gesellschaftsrecht[3] sowie das Wertpapier-, Banken- und Börsenrecht.[4]

Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl. § 345, § 343 HGB).

Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.[5]

Geschichte

Rechtsquellen

Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Das Handelsrecht ergänzt und modifiziert Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch wird dieses nach Art. 2 Abs. 1 EGHGB daher nur subsidiär angewendet.

Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich in der Zivilprozessordnung (§ 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 1031 ZPO) und im Börsengesetz (§ 52 BörsG). Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) einschlägig. Bedeutung haben auch das Gewohnheitsrecht (bspw. die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch (§ 346 HGB).

Handelsstand

Kaufmannsbegriff und Kaufmannseigenschaft

Hauptartikel: Kaufmann (HGB)

Begriff des Gewerbes

Nach überkommener Auffassung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist ein (Handels-)Gewerbe jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.[6][7]

Hauptartikel: Gewerbe

In der neueren Literatur wird jedoch das Merkmal der Gewinnerzielung in Frage gestellt und von der nunmehr herrschenden Meinung mit der Begründung verneint, diese sei als reines Internum anzusehen. Dem Unternehmen stehe es frei, ob es Gewinn erzielen wolle oder nicht.

Hauptartikel: Gewinnerzielungsabsicht

Handelsregister

Angaben zu wesentlichen Tatsachen der Kaufleute und der Unternehmen werden im Handelsregister eingetragen.


Kaufmännische Absatz- und Geschäftsmittler

Der Handelsvertreter

Hauptartikel: Handelsvertreter

Der Vertragshändler

Vertragshändler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fördern.[8] Ihm steht nach BGH-Ansicht (BGHZ 29, 83, 88 f.) analog § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn

  1. zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und
  2. er verpflichtet ist, dem Hersteller bei Ausscheiden aus der Absatzorganisation den Vorteil des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar zu machen. Die herrschende Auffassung in der Literatur lässt hingegen die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genügen.

Handelsgeschäfte

Das Kontokorrent

Das Kontokorrent gehört zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigsten Gebieten des gesamten Handelsrechts, was Isaac Abraham Levy gar dazu bewog, es als „mystische Ingredienz“ zu qualifizieren. Wichtigster Anwendungsfall dieser Vereinfachung des Zahlungsverkehrs ist das Bankkontokorrent. Es ist in § 355 HGB legaldefiniert und bewirkt also die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf der Rechnungsperiode. Zu unterscheiden sind vier verschiedene Verträge:

  1. die Kontokorrentabrede
  2. die Verrechnung
  3. die Feststellung des Überschusses
  4. der Geschäftsvertrag.

Literatur

Lehrbücher

Fallbücher

Kommentare

Zeitschriften

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, Tz. 1, S. 1.
  2. Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht, Rz. 4, S. 2.
  3. u.a. das AktG, GmbHG, GenG
  4. Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht, Rz. 4, S. 2.
  5. Wolfgang Hefermehl, Handelsgesetzbuch, Einführung I. 1.
  6. Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 10, S. 6.
  7. Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 24.
  8. Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht – Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3406528675, § 17 I Rn. 4.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Handelsrecht (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.