Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Steuerhinterziehung (Deutschland)

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Auch der Versuch ist strafbar. Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO).

Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).

Voraussetzungen

  • Objektiver Tatbestand
    • Den Finanzämtern und/oder den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern werden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder
    • die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder
    • die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wird pflichtwidrig unterlassen und
    • es tritt dadurch eine Verkürzung von Steuern ein.
  • Subjektiver Tatbestand
    • Die Tat muss vorsätzlich begangen werden.
  • Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Problematisch ist die Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist, wenn keinerlei Erklärungen abgegeben wurden. Bei turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuererklärungen, siehe auch § 149 Abs. 2 AO) wird in aller Regel die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten anzunehmen sein. Dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist. Bei Voranmeldungen (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer) geht die Finanzbehörde bereits dann von einer vollendeten Straftat aus, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist.

Strafandrohung

Steuerhinterziehung

  • Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
  • In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

Die Strafzumessung wird hauptsächlich von der Höhe des Steuerschadens bestimmt [1].

  • Bis 50.000 Euro werden normalerweise Geldstrafen verhängt.
  • Ab 50.000 Euro kann auch eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden. Ab dieser Schadenshöhe ist zudem regelmäßig ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO gegeben.
  • Ab 100.000 Euro sollte in der Regel eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  • Ab 1.000.000 Euro ist eine bewährungsfähige Strafe (bis einschließlich zwei Jahre Freiheitsstrafe) nur noch bei Vorliegen von "besonders gewichtigen Milderungsgründen" zu verhängen.

Bei Schwarzarbeit ist außerdem § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu beachten. Der Schwarzlohn wird als Nettolohn angesehen, aus dem ein Bruttolohn berechnet wird.

Im Jahr 2013 ergingen in Deutschland wegen Steuerdelikten 2.129 Urteile mit Straf- bzw. Bußgeldfestsetzung. Im gleichen Jahr wurden Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen von insgesamt 2.154 Jahren sowie Geldstrafen von 44 Millionen Euro ausgesprochen. 18.032 Steuerstrafverfahren wurden wegen Selbstanzeigen eingestellt.[2]

Beihilfe

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar. Außerdem folgt aus § 71 AO eine Mithaftung für die hinterzogenen Steuern und die darauf entstehenden Zinsen. Sie kann auch den Steuerberater, dessen Angestellte sowie die Prokuristen etc. betreffen.

Verjährung

Steuerstraftaten verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist, sofern kein Schätzungsbescheid ergeht, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Täter spätestens veranlagt worden wäre. Dies ist regelmäßig mit dem Abschluss der Veranlagungsarbeiten der Fall.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist die Verjährung für die in § 370 Abs. 3  AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung an die steuerliche Festsetzungsverjährung angepasst worden und beträgt seither gemäß § 376 Abs. 1 AO ebenfalls zehn Jahre.

Am 29. Mai 2013 hatte der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bundestag eingebracht. Danach sollte künftig die strafrechtliche Verfolgungsjährung für alle Fälle der Steuerhinterziehung ausnahmslos zehn Jahre betragen.[3] Der Entwurf wurde von der Bundesregierung wegen rechtssystematischer Bedenken abgelehnt und letztlich mit den Stimmen der Regierungsfraktionen gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linken verworfen.[4]

Selbstanzeige

Das Gesetz eröffnet in Fällen der Steuerhinterziehung die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen (§ 371  AO).

Gesellschaftliche Bewertung

Eine schwindende Steuermoral und die gelegentliche Wahrnehmung der Steuerhinterziehung als ein „Kavaliersdelikt“ versucht die Finanzpsychologie mit negativen Vorbildern, geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit, niedriger Straferwartung und nicht zuletzt mit mangelnder Transparenz der Ausgaben zu erklären. Insbesondere die niedrige Straferwartung im Vergleich zu Eigentumsdelikten wird oft auch sehr kritisch gesehen, da in der Folge tendenziell finanzstarke Täter trotz hoher Schadenssummen eher geschont werden. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass sich hohe Einkommen aus Vermögen leichter verschleiern bzw. schwerer ermitteln lassen als Einkommen aus Arbeit.

Ein weiteres Problem bei der gesellschaftlichen Einordnung stellen die Steueramnestien (z. B. die Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung bei pauschaler Besteuerung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, beendet mit dem 31. März 2005) dar, die Steuerhinterziehungen rückwirkend legalisieren. Eine gegenläufige Tendenz ist jedoch durch die Einrichtung des Kontenabruf­verfahrens zu erkennen.

Im Zuge der Liechtensteiner Steueraffäre bezeichnete der SPD-Generalsekretär Hubertus Heil „Steuersünder“ wiederholt als „Neue Asoziale“.[5]

Bekannte Fälle von Steuerhinterziehung

Steueramnestie

Das Bundesfinanzministerium bezeichnete das Strafbefreiungserklärungsgesetz als „Brücke zur Steuerehrlichkeit“. Die Bundesregierung hatte Steuermehreinnahmen von bis zu 5 Mrd. Euro erwartet, nach Pressemeldungen wurden jedoch nur 1,24 Milliarden Euro erzielt. Mit dem Ablauf des Amnestiegesetzes traten zum 1. April 2005 umstrittene Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden in Kraft (Kontenabfrage), z. B. die Möglichkeit des von der Bank und deren Kunden unbemerkten automatisierten Kontenabrufs nach § 24c KWG. Dabei erhält die Finanzbehörde Auskunft über Name und Kontonummer des Bankkunden, jedoch nicht über Kontostände und -bewegungen. Falls das Konto der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, kann sie anschließend zwecks Erlangung weiterer Informationen ein konkretes Auskunftsersuchen an das auskunftspflichtige Kreditinstitut richten, um die ordnungsgemäße Versteuerung eventueller Kapitaleinkünfte überprüfen zu können.

Literatur

  • Hans-Peter Duric: Ahndungsmöglichkeiten bei Ausstellung bzw. Ausfüllung unrichtiger Präferenznachweise. In: Der Deutsche Zollbeamte. (DZB) 2/1981, F 48 ff.
  • Hans-Peter Duric: Der Tatbestand der Steuerhinterziehung, dargestellt an einem typischen Schmuggel- und Mineralölsteuerhinterziehungsfall. In: DZB 6/1982, F 187 ff.

Weblinks

Wikinews Wikinews: Steuerhinterziehung – in den Nachrichten

Einzelnachweise

  1. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/08/1-416-08.php
  2. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3036 – Statistische Erfassungen und geplante Verschärfungen zur strafbefreienden Selbstanzeige. 18, Nr. 3242, Berlin 19. November 2014, ISSN 0722-8333, S. 8 (PDF-Datei).
  3. BT-Drucks. 17/13664 (PDF, 0,1 MB)
  4. Plenarprotokoll (BT) 17/250, TOP26, S. 32082. (PDF; 6,6 MB) In: Offenes Parlament, (Ablauf des Verfahrens). Deutscher Bundestag, 27. Juni 2013, S. 620, abgerufen am 30. Oktober 2014.
  5. Peter Nowak: Die neuen Asozialen - Die Jagd nach Steuerflüchtigen ist mit populistischen Tönen unterfüttert, Telepolis, 18. Februar 2008
  6. tz.de: Kleiner Prozess-Sieg für Sepp Krätz, abgerufen am 16. Oktober 2014
  7. tz.de: Fall Hoeneß vor Gericht: Es geht um drei Fragen, abgerufen am 16. Oktober 2014
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Steuerhinterziehung (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.