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Üble Nachrede (Deutschland)

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Die üble Nachrede nach § 186 StGB (D) ist eine Art von Ehrdelikt, das sich von der Beleidigung (§ 185 StGB) dadurch unterscheidet, dass nicht die Äußerung eines bestimmten negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird, sondern das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Äußerung in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung offensteht und damit dem Beweis zugänglich ist. Hierzu zählen nicht nur so genannte „äußere Tatsachen“, sondern auch „innere Tatsachen“ (beispielsweise die Absicht, eine Straftat zu begehen).

Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist entscheidend, dass die Tatsachenbehauptung „nicht erweislich wahr“ ist, d. h. kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Ist die Tatsachenbehauptung hingegen „erweislich unwahr“ und weiß der Täter um deren Unwahrheit, so handelt es sich nicht um eine (vermeintliche) üble Nachrede, sondern um eine Verleumdung nach § 187 StGB. Die Verleumdung ist rechtsdogmatisch eine Qualifikation zur üblen Nachrede.

Normtext

Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist in § 186 StGB normiert, welcher wie folgt lautet:

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tathandlungen

Die Vorschrift enthält zwei Tathandlungsvarianten, nämlich das „Behaupten“ und das „Verbreiten“. Das Behaupten einer Tatsache im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellt. Ein Verbreiten im Sinne des § 186 StGB ist hingegen gegeben, wenn der Täter eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weitergibt, ohne dass er sich die Tatsache zu eigen macht. Hierunter fällt insbesondere das Verbreiten ehrenrühriger „Gerüchte“.

Beide Tathandlungsvarianten müssen einen „Drittbezug“ aufweisen, das heißt sie müssen gemäß dem Wortlaut der Vorschrift „in Beziehung auf einen anderen“ geäußert werden. Damit ist gemeint, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede nur dann erfüllt ist, wenn die Behauptung dritten Personen gegenüber geäußert worden ist. Wird dagegen die Behauptung direkt und lediglich gegenüber der dadurch ehrverletzten Person geäußert, kommt alleine die Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht.

Ehrenrührigkeit der Äußerung

Die behauptete oder verbreitete Tatsache muss außerdem ehrenrührig sein, das heißt ehrverletzenden Charakter haben. Das ist dann der Fall, wenn die Tatsache eine Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung ausdrückt.[1]

Wahrheitsbeweis

Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsache ist kein objektives Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Dies bedeutet, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit sich nicht auf die „Nichterweislichkeit der Tatsache“ zu erstrecken braucht. Ein Täter kann folglich auch dann bestraft werden, wenn er selbst an die Wahrheit und Beweisbarkeit seiner Aussage glaubt. Denn der Wahrheitsbeweis spielt in vielen Ehrenschutzverfahren eine erhebliche Rolle; er ist schrankenlos zugelassen.

Das Gericht muss sich daher bemühen, die Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsache aufzuklären. Gelingt das nicht, so geht dies zu Lasten des Täters und die Tat ist strafbar, denn die Tatsache bleibt „nicht erweislich wahr“. Mit anderen Worten trägt der Täter die Beweislast bezüglich des Wahrheitsgehalts seiner geäußerten Tatsache. Das Delikt der „üblen Nachrede“ stellt damit eine Ausnahme zum Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) dar.

Konsequenzen der Behauptung oder Verbreitung

Die Aussage (Tatsache) muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Ist der Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden, so wird der Täter grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen erhöht sich jedoch in den Fällen, in denen die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wurde. Ist der Sachverhalt so gelagert, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu beachten ist, dass im Einzelfall die Tat nach § 193 StGB (D) – Wahrnehmung berechtigter Interessen – gerechtfertigt sein kann, etwa wenn die Behauptung guten Glaubens im Rahmen eines Prozesses oder einer Strafanzeige aufgestellt wurde. Die Meinungsfreiheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Wahrnehmung berechtigter Interessen begründen, wenn es sich um bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

Üble Nachrede und Beleidigung werden von der Staatsanwaltschaft nur im Falle eines öffentlichen Interesses verfolgt; dafür muss in der Regel der Rechtsfrieden über die Person des Beleidigten hinaus gestört sein oder ein besonders schwerer Fall vorliegen. Ansonsten wird das Verfahren eingestellt und der Verletzte auf die Möglichkeit der Privatklage verwiesen, §§ 374 ff. StPO.

Verwandte Vorschriften

Abzugrenzen ist die üble Nachrede insbesondere von der Verleumdung (§ 187 StGB), die das Behaupten nachweislich unwahrer ehrverletzender Tatsachen unter Strafe stellt. Wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung lediglich gegenüber dem Adressaten geäußert, liegt eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Weiterhin ist die üble Nachrede mit dem Straftatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) verwandt, der ehrverletzende Äußerungen im Sinne der §§ 185, 186, 187 StGB unter Strafe stellt, die über einen Verstorbenen getätigt werden. § 189 StGB soll allerdings nicht die persönliche Ehre, sondern nach herrschender Meinung primär das Pietätsempfinden der Angehörigen schützen.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

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