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Privatklage

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Die Privatklage ist ein Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Die Privatklage ist im ersten Abschnitt des Fünften Buches in den §§ 374–394 der Strafprozessordnung geregelt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend, sofern in den §§ 374–394 StPO nichts Besonderes geregelt ist. Mit der Privatklage besteht keine Bindung an das Legalitätsprinzip mehr. Es steht dem Privatklageberechtigten frei, ob er Klage erhebt. In den RiStBV ist in Nr. 87 Näheres zur Verweisung auf die Privatklage durch die Staatsanwaltschaft geregelt.

Zulässigkeit

Die Privatklage kann ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betrieben werden. Sie steht im Gegensatz zur öffentlichen Klage. Die Privatklage ist aber nur für eine begrenzte Zahl (Enumerationsprinzip) von Straftaten statthaft. Diese Straftaten dürfen nicht in Tatmehrheit oder Tateinheit (oder in Gesetzeskonkurrenz) mit einem Offizialdelikt stehen. Die einschlägigen Straftaten sind nach § 374 StPO:

Klageberechtigt ist stets nur der Verletzte oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB übergegangen ist. Der Kläger muss jedoch prozessfähig sein. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (Eltern bzw. Betreuer) Privatklage erheben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt.

Unzulässig ist die Privatklage gegen Personen, die zur Tatzeit Jugendliche waren (§ 80 Abs. 1 JGG). Außerdem ist eine Privatklage nicht gegen Exterritoriale (§§ 18–20 GVG), sowie gegen Mitglieder des Land- oder Bundestags möglich, wenn keine Erlaubnis des Parlaments besteht. Zulässig ist die Prozessvertretung durch Rechtsanwälte. Der Angeklagte im Privatklageverfahren kann einen Verteidiger hinzuziehen.

Schiedsamt

Für die Delikte nach §§ 123, 185–189, 202, 223, 229, 241 und 303 StGB (vgl. oben) ist vor Erhebung der Klage der Versuch der Sühne vor einer Vergleichsstelle zwingend erforderlich. Erst wenn der Sühneversuch gescheitert ist, darf dann die Privatklage erhoben werden (§ 380 StPO). Die Vergleichsstellen sind in der Regel die Schiedsämter. Schon aus diesem Grund ist die Privatklage in Deutschland sehr selten. Es wurde mehrfach diskutiert, die Privatklage mangels nennenswerter Relevanz abzuschaffen.

Die Privatklage muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht eingelegt werden. Die Klage muss den Sachverhalt und den Täter bezeichnen.

Verfahren

Das Verfahren wird ähnlich einem adversatorischen Prozess betrieben. Der Privatkläger kann jedoch nicht Zeuge in eigener Sache sein. Sind mehrere zur Klage berechtigt, so können sie dies unabhängig voneinander tun (§ 375 StPO). Nach Erhebung der Privatklage durch einen Berechtigten können die übrigen Berechtigten der Klage beitreten. Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in dem Privatklageverfahren nicht verpflichtet. Sie kann jedoch (auch durch Vorlage der Akten des Gerichts) das Verfahren jederzeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils übernehmen (§ 377 StPO).

Kosten

Es erwachsen die üblichen Kosten. Im Privatklageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Ein Gerichtskostenvorschuss wird fällig, außer bei Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Besonderheiten

Im Privatklageverfahren ist die Widerklage (§ 388 StPO) zulässig. Dann muss wechselseitig ein Privatklagedelikt begangen worden sein. Auch für die Widerklage gelten die Vorschriften der Privatklage.

Das Gericht kann gemäß § 383 StPO die Sache bei geringer Schuld einstellen, was in der Praxis der regelmäßige Ausgang von Privatklagesachen ist. Stellt das Gericht fest, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt, so wird die Sache ebenfalls eingestellt. Die Akten werden zuvor der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Rechtsfolgen der betroffenen Delikte. Zwar können sämtliche Sanktionen verhängt werden, Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen jedoch nach § 384 StPO nicht verhängt werden.

Rechtsmittel

Gegen die Urteile und Entscheidungen stehen dem Privatkläger die Rechtsmittel, die üblicherweise der Staatsanwaltschaft zustehen, zu. Im Gegensatz zum Staatsanwalt kann der Privatkläger Rechtsmittel jedoch nicht zugunsten des Angeklagten einlegen. Er kann ferner die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten beantragen. Ein Berufungs-/Revisionsantrag kann durch beide Prozessparteien erfolgen (§296 StPO, §391(2) StPO)

Möglich sind schließlich noch die Klagerücknahme und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der Rücknahme der Klage darf sie jedoch nicht erneut erhoben werden.

Form

Die Privatklage muss in der Form einer Anklageschrift erhoben werden; dabei müssen die Gerichtskosten vorgeschossen werden. Ein Anwalt ist hierfür nicht notwendig. Die Geschäftsstelle bzw. Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht hilft bei der Formulierung.

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