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Kindesunterhalt (Deutschland)

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Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch das Sorgerecht für sein Kind innehat. Er ist in Deutschland für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und weitgehend bundeseinheitlich mit der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Nachfolgend wird die Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 dargestellt. Ab dem 1. Januar 2016 ist die Mindestunterhaltsverordnung in der jeweils geltenden Fassung[1] maßgeblich.

Allgemeines

Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt), der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Besondere Regelungen gelten, wenn beide Elternteile das Kind etwa zu gleichen Teilen betreuen (sogenanntes paritätisches Wechselmodell); dann entfällt in der Regel für beide Elternteile der Barunterhalt – siehe den Artikel Wechselmodell für Details.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen, unter Umständen im Rahmen des Zulässigen auch eine Nebentätigkeit ausüben und/oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat. Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist nunmehr in § 1612a BGB geregelt.

Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder berechnen die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Weitere Details sind den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts zu entnehmen. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt ein sogenannter Selbstbehalt.

Die Düsseldorfer Unterhaltstabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Empfehlung und kein bindendes Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächliche Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2018 (außerhalb dieser Reihung zum 1. Januar 2008 mit einem neuen Unterhaltsrecht). Die Höhe der Unterhaltsansprüche beziehungsweise der Unterhaltspflichten hat sich in den einzelnen Altersstufen und Einkommensgruppen nach den Umständen des Falles erhöht oder verringert. Für die neuen Bundesländer galt bis zum 31. Dezember 2007 die ergänzende Berliner Tabelle; seit dem 1. Januar 2008 gilt für alle Bundesländer die Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes (OLG).

Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.

Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern und jene von Kindern gegenüber ihren Eltern beziehungsweise Enkeln gegenüber Großeltern. Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung, Berufsausbildung oder einem Studium befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt oder nicht vollständig aufkommen können. Hierbei wird zwischen sogenannten volljährigen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich vor allem auf die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden notwendigen Selbstbehaltes auswirkt.

Des Weiteren wird bei einem volljährigen Kind immer – egal, ob privilegiert oder nicht – das Kindergeld zunächst in voller Höhe von seinem Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle in Abzug gebracht. Auch stehen gegenüber volljährigen Kindern immer beide Elternteile in der unterhaltsrechtlichen Haftung, das heißt, auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind gegebenenfalls noch lebt und der eventuell noch Betreuungsleistungen erbringt, ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu Barunterhalt verpflichtet.

Höhe des Unterhalts

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von 90 € (teilweise seit 2018 auch 100 €) für berufsbedingte Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, die sogenannten privilegierten Kinder, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten, das Alter des Kindes und die Anzahl weiterer minderjähriger Kinder des Pflichtigen bestimmt die Höhe des Barunterhaltsanspruchs. Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Der unterhaltsrechtliche Begriff der „Berufsbedingten Aufwendungen“ entspricht nicht dem steuerrechtlichen Begriff der „Werbungskosten“. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Hat der Unterhaltpflichtige erneut geheiratet, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts die günstigere aktuelle Steuerklasse zu Grunde zu legen.

Einkommensstarker betreuender Elternteil

Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser „unteren“ Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.[2]

Die Einkommenshöhe des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsanspruchs nur dann relevant, wenn sie erheblich höher liegt, als das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.[3]

Ab einem Einkommen in Höhe des Dreifachen des Einkommens der Unterhaltspflichtigen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung.[4]

Bei gut verdienendem Empfänger steigt der „angemessene Selbstbehalt“ auf 1200 € an.[5]

Als sachgerecht kann es bei starken Einkommensunterscheiden sein, auch bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten die Haftungsanteile der Eltern für den vom nicht betreuenden Elternteil unter Berücksichtigung des Kindergelds an sich geschuldeten Zahlbetrag entsprechend den beim Volljährigenunterhalt zur Anwendung gelangenden Grundsätzen zu bemessen.[6]

Volljährige Kinder

Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung, geringem Ausbildungsentgelt oder Studiums nicht in der Lage. Unterhalt steht volljährigen Kindern zu, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können oder sie unverschuldet arbeitslos sind. In der Regel müssen die Eltern Unterhalt zahlen bis das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Dabei ist bei einem Studium nicht die Regelstudienzeit von Bedeutung, sondern die übliche Dauer des Studienganges. Den Eltern steht zu, sich Prüfungsnachweise und Scheine der Kinder zeigen zu lassen.[7]

In einem Gap Year des Kindes besteht kein Unterhaltsanspruch, wenn es sich um eine Weltreise handelt. Ein Unterhaltsanspruch kann bestehen im Fall eines Freiwilligen Sozialen Jahres, das der Orientierung[8] oder der Vorbereitung auf das angestrebte Studium[9] dient, oder im Fall eines Au-pair-Jahres, wenn das Kind an einer ausländischen Universität eingeschrieben ist und das Auslandsstudium eng mit der nachfolgenden Ausbildung oder dem nachfolgenden Studium zusammenhängt.[10]

Eltern müssen einem erwachsenen Kind grundsätzlich Unterhalt bezahlen, wenn es Sozialhilfe empfängt. Einem Elternteil bleibt dann ggf. ein höherer Freibetrag (1400 Euro monatlich nach einem BGH-Urteil von 2012).[11]

Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal gemäß der Düsseldorfer Tabelle angesetzt. Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es hier jedoch auch zu abweichenden Beträgen kommen, so ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles haben daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag. Darin sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.

Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zugrunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Summe der Einkommen beider Elternteile. Der angemessene Selbstbehalt ist für jeden Elternteil in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen.

Geltendmachung des Anspruchs

Auskunftsansprüche

Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt oder kostenlos durch eine Beistandschaft beim örtlichen Jugendamt.

Kosten eines Gerichtsverfahrens

Der Streitwert einer Unterhaltsklage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des bisherigen und zukünftigen Unterhalts für ein Jahr. Ist jede Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Unterschied kleiner als 25 €/Monat, so betragen die Kosten üblicherweise 250 €.[12] Bei einem Unterschied von 250 €/Monat liegen die Gesamtkosten bei etwa 1350 €.

Ausbleibende Unterhaltszahlungen

Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand

Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder und Jugendliche von der Unterhaltsvorschusskasse (angesiedelt bei Stadt- oder Kreis­verwaltung; meistens, aber nicht immer im Jugendamt) Unterhalt verlangen, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bezugshöchstdauer (Vollendung des 12. Lebensjahres oder das Erreichen von 72 Leistungsmonaten) ist zum 1. Juli 2017 mit einer gesetzlichen Neuregelung weggefallen.

Ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhalts­ansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhalt­verpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der Unterhalts­pflichtige leistungs­fähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.

Unterhalts­vorschuss­leistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist.

Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/Halbwaisen­rente, so wird diese(r) auf die Unterhalts­vorschuss­leistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhalts­vorschuss­leistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Betrug zur Anzeige gebracht werden.

Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht

Anders als bei gewöhnlichen Schulden oder Verbindlichkeiten kann die Nichtzahlung des Kindesunterhaltes strafbar sein. Nach § 170 macht sich strafbar, wer sich einer „gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre“. Das bloße Nicht-Zahlen ist allerdings noch nicht strafbar, es muss auch ein Vorsatz (oder zumindest Eventualvorsatz) vorliegen, trotz vorhanderen Leistungsfähigkeit nicht zu zahlen. In der Praxis sind Verurteilungen zu Haftstrafen eher selten, oft wird das Verfahren gegen die Zahlung der Unterhaltsschulden eingestellt, oder auf eine kurze Bewährungsstrafe erkannt[13].

Unterhaltsleistung durch das Jugendamt

Wird ein Kind, Jugendlicher oder Junger Volljähriger durch das Jugendamt vollstationär (über Tag und Nacht) untergebracht, ruht der Verwandtenunterhalt. Das Jugendamt ist nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Unterhaltsleistung verpflichtet.

In diesem Fall tritt anstelle des Unterhaltes die sogenannte Kostenbeitragspflicht. Die Höhe wird in § 94 SGB VIII geregelt, die auf die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) verweist. Die Kostenbeitragpflicht beginnt faktisch erst bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.468 € je Elternteil und beträgt in der niedrigsten Einkommensgruppe monatlich 50 €. Rein rechnerisch ist bei gleichem Einkommen ein Kostenbeitrag immer niedriger als der reguläre Unterhalt.

In jedem Fall ist jedoch immer das auf das Kind entfallene Kindergeld als Kostenbeitrag einzusetzen.

Kritik

Die kräftige Erhöhung des Kindesunterhaltes zum 1. Januar 2010 ist auf die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge zurückzuführen und nicht darauf, dass sich die Einkommensverhältnisse im letzten Jahr wesentlich verbessert hätten. Vor allem in den unteren Einkommensgruppen steht die Erhöhung nur auf dem Papier, weil der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleiben muss. Das ist aber z. B. bei einem Nettoeinkommen von 1.600 € und zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren nicht mehr der Fall.

Darüber hinaus steht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr die Frage der Höhe des Mindestselbstbehaltes entscheiden und möglicherweise zu einem höheren als den jetzt in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegten Betrag kommen wird.

Ändert sich das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich, dann kann gemäß § 323 ZPO auf Abänderung des Unterhalts geklagt werden. Als „wesentlich“ gilt, außer bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Änderung um mindestens 10 %.[14]

Die Schwankungsbreite liegt jedoch unter 10 %, so dass bei bestehenden Titeln die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderungsklage nicht erreicht wird.[15]

Die Abstufung in 400-€-Schritten kann daher insbesondere bei geringerem Einkommen dazu führen, dass eine wesentliche Einkommenserhöhung oder -verminderung nicht zu einem anderen Unterhalt führt.

Dieses Problem trat bei der bis Ende 2007 geltenden Tabelle nicht auf.

Statistik

In Deutschland leben etwa 2,2 Millionen unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren und eine Million volljährige unterhaltsberechtigte Heranwachsende.[16] In Deutschland gibt es 1,4 Millionen alleinerziehende Mütter und 0,1 Millionen alleinerziehende Väter (Stand 2007). Jedes siebte Kind lebt bei nur einem Elternteil.[17]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Mindestunterhaltsverordnung Vorlage:§§/Wartung/buzer
  2. Leitsatz des OLG Schleswig, Beschluss vom 23.12.13 - 15 UF 100 / 13
  3. Dr. Britta Beate Schön: Ratgeber Unterhalt - Die Düsseldorfer Tabelle für 2017 und 2018. 6. November 2017, abgerufen am 25. April 2018.
  4. https://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/betreuender-elternteil-verdient-deutlich-mehr-kein-kindesunterhalt
  5. https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/hoeheres-einkommen-des-betreuenden-elternteils/
  6. OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 Abschnitt 4)b)bb)
  7. Dauer des Unterhaltsanspruchs. Abgerufen am 19. August 2018.
  8. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. 1 WF 296/14.
  9. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. XII ZR 127/09.
  10. Britta Beate Schön: So viel Unterhalt steht Kindern ab 18 Jahren zu. In: finanztip.de. 13. März 2019, abgerufen am 8. Juni 2019.
  11. Sozialhilfeempfänger: Eltern müssen für erwachsenes Kind Unterhalt zahlen. In: Welt. 16. Februar 2012, abgerufen am 8. Juni 2019.
  12. familienrecht-kosten.de --> Kapitel: Unterhalt --> Bereich: Kosten Bei einem Streitwert bis 300 €, Rechtsanwaltsvergütung jeweils 100 €, Gerichtsgebühren 50 €.
  13. Andreas Möller: Verletzung der Unterhaltspflicht - Nichtzahlung von Unterhalt ist strafbar. In: Familienrecht kompakt. September 2004, abgerufen am 1. Dezember 2017.
  14. juraforum.de mit Leitsätze zu "OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 25/06, Urteil vom 11.08.2006" Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrags nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht ist. OLG Hamm, Urteil vom 11. August 2006, Az. 11 UF 25/06, Volltext via www.justiz.nrw.de.
  15. Dieter Zimmermann: Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt (2008):Unterhaltsreform und Düsseldorfer Tabelle 2008, In: BAG-SB Informationen 1 2008, S. 22–26. Kassel: Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V.. Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. Archiviert vom Original am 11. Dezember 2015. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag-sb.de Abgerufen am 2. November 2015.
  16. Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, nach Rheinische Post Online (2010): Unterhalt: Die wichtigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle (Memento vom 18. Januar 2010 im Internet Archive)
  17. urbia.de (ohne Jahr): Bereich "Alleinstehend" mit den Unterabschnitten 1.) "Alleinerziehend – welche Unterstützung steht mir zu?", 2.) "Als Alleinerziehende den Alltag bewältigen" und 3.) "Kinder alleinerziehender Eltern" Köln: G+J Parenting Media GmbH
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