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Personenbeweis
Personenbeweise sind im Prozessrecht Beweismittel über oder durch natürliche Personen, die den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) und dem Gericht dem Nachweis einer Straftat oder Täterschaft dienen. Dies betrifft überwiegend Aussagen, aber auch Alibis.
Allgemeines
Personenbeweise sind kein eigenständiges Beweismittel, sondern kombiniert mit dem Sachbeweis bei der Wahrheitsfindung durch die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte auszuwerten. Der Personenbeweis ist unzuverlässiger als der Sachbeweis. Zeugen beobachten einen Tatvorgang meist unvorbereitet und damit unaufmerksam; Umgebung, Konzentration, Gefühlslage und selektive Wahrnehmung beeinflussen ihre Wahrnehmung; sie besitzen aufgrund ihrer Erfahrungen einen subjektiven Wahrnehmungsfilter. Subjektive Interpretationen lassen zudem ein verzerrtes Bild des wahren Geschehensablaufs entstehen. Schließlich wird die Wahrnehmung auch durch körperliche/geistige Gebrechen, Alkohol, Drogen, Vergesslichkeit oder Bestechlichkeit beeinträchtigt. Diese inneren Schwächen hat ein Sachbeweis nicht.[1] Mehr als der Sachbeweis bedarf der Personenbeweis einer Interpretation. Ein Personenbeweis kann widerrufen, geändert oder seine Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Deshalb sind Sachbeweise aufgrund ihrer faktischen Natur (Unabänderbarkeit) für die Urteilsfindung beweiskräftiger.
Arten
- Zeugen (§§ 48 StPO): für sie besteht grundsätzlich Aussagepflicht, sofern es keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen gibt. Zeugen können das Tatopfer oder dritte Beobachter der Straftat sein. Die Aussagen des Zeugen können durch Eid bekräftigt werden (§ 59 StPO).
- Gerichtssachverständiger: er liefert ein Sachverständigengutachten (§§ 72 ff. StPO), wenn dem Gericht die notwendige Sachkunde fehlt. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist in folgenden Fällen obligatorisch:
- Leichenschau und Leichenöffnung (§ 87 StPO),
- Vergiftungsverdacht (§ 91 StPO) und
- Geldfälschung (§ 92 StPO).
- Beschuldigter (§ 157 StPO): Die Aussagen, Einlassungen und Geständnisse des Angeklagten zur Sache (§ 243 Abs. 5 StPO) werden von der herrschenden Meinung als Beweismittel behandelt.[2] Die Polizei ist im Strafprozess berechtigt, auf ein Geständnis hinzuwirken; die Schranken hierzu finden sich in § 343 StGB (Aussageerpressung). Ein glaubhaftes, plausibles Geständnis ist im Regelfall für die Schuldfrage von erheblicher Bedeutung, so dass die Aussage des Angeklagten zur Sache eine „wichtige Quelle zur Erkenntnis des Sachverhalts“ darstellt.[3] Das Geständnis kann sogar als alleinige Grundlage des Urteils fungieren (§ 260 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Widerruf
Sowohl der Beschuldigte als auch Zeugen können ihre Aussagen widerrufen. Bei Zeugen ist der Widerruf bis zum Ende ihrer Vernehmung möglich (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO), Beschuldigte können ihr Geständnis sogar noch in der Hauptverhandlung widerrufen; selbst ein Widerruf im Berufungsverfahren ist noch möglich (§ 535 StPO). Dann ist jedoch durch das Gericht zu untersuchen, unter welchen Umständen ein Geständnis zustande gekommen ist. Ein Geständnis befreit nicht von der Verpflichtung, es durch sonstige Beweismittel (Sachbeweise und weitere Personenbeweise) abzusichern.[4] Diese Widerrufbarkeit oder Modifizierbarkeit von Personenbeweisen zeigt die Unsicherheit dieser Beweismittel im Vergleich zu den Sachbeweisen.
Einzelnachweise
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