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Staatenlose

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Staatenlose sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen. Sie treten nach dem Entstehen der Nationalstaaten im 19. Jahrhundert und der an diese gebundene Staatsbürgerschaft seit dem Ersten Weltkrieg in Europa in Erscheinung.

Staatenlos kann man durch Ausbürgerung, Vertreibung, Auflösung eines Staates und seiner andersgearteten Neugründung oder Geburt werden. Staatenlose sind dem Schutz des Staates anbefohlen, in dem sie sich aufhalten.[1] Das kann zur Folge haben, dass eingereiste Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung absichtlich ihre Ausweis-Papiere vernichten, um nicht in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben zu werden (vgl. Illegale Einwanderung). Bei Erfüllung einiger Voraussetzungen können sie in Deutschland und anderen Vertragsstaaten des Staatenlosenübereinkommens vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 474; BGBl. II 1977 S. 235) den Reiseausweis für Staatenlose erhalten. Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 konnte Staatenlosigkeit bei längerem Auslandsaufenthalt eintreten; diese Bestimmung wurde durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 aufgehoben.[2]

Im Unterschied zum Staatenlosen bezeichnet der Begriff Heimatloser, der im Grimm’schen Wörterbuch von 1871 zum ersten Mal aufgeführt wird, eine eher emotionale oder weltanschauliche Befindlichkeit.

„Feindliche Ausländer“ in den europäischen Nationalstaaten zwischen 1914 und 1945

Mit Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurden in Frankreich lebende Deutschstämmige als gefährlich empfunden. 1915 war Frankreich der erste Staat, der die Denaturalisierung, das heißt Ausbürgerung von Staatsangehörigen möglich machte. 1922 erließ Belgien ein Gesetz zur Ausbürgerung von Bürgern mit „antinationalem“ Verhalten. 1926 schloss Italien der Staatsbürgerschaft „unwürdige“ Bürger aus, Österreich folgte 1933.[3] Deutschland verabschiedete am 14. Juli 1933 das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Deutsche Reich, das im Zuge der Gleichschaltung am 5. Februar 1934 auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern aufhob und die ausschließliche Reichsangehörigkeit als nationalstaatlich einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit eingeführt hatte, unterschied ab 1935 mit den Nürnberger Gesetzen zusätzlich zwischen „Reichsbürgern“ und „bloßen“ Staatsangehörigen.[4] Fortan hatten Juden in Deutschland mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit zu rechnen, sobald sie Deutschland verließen. Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 machte den Entzug der Staatsangehörigkeit vor der Deportation im Reichsgebiet verbliebener Juden nach Osteuropa obligatorisch. Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 wurden diese Ausbürgerungen als „von Anfang an“ nichtig angesehen. Auch in den besetzten Ländern drängte das NS-Regime darauf, dass den Juden vor der Deportation die jeweilige Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Die Bevölkerungen in den besetzten osteuropäischen Staaten galten grundsätzlich als rechtlose Fremdvölkische und wurden Objekt von germanisierender Volkstumspolitik.

Bevölkerungsverschiebungen und Fluchtbewegungen nach dem Ersten Weltkrieg

Viele der Flüchtlinge, vor allem Russen und Armenier, verloren mit ihrer Flucht die Staatsbürgerschaft ihrer Herkunftsländer, so dass der Völkerbund unter Fridtjof Nansen als Hochkommissar des Flüchtlingswesens für sie 1922 als Zwischenlösung den Nansen-Pass ausstellen ließ.

Nach 1933 flohen aus dem nationalsozialistischen Deutschland, ab 1938 aus dem angeschlossenen Österreich und ab 1939 aus der aufgelösten Tschechoslowakei 450.000 Juden. Eine ähnlich hohe Zahl spanischer Republikaner floh nach dem Spanischen Bürgerkrieg nach Frankreich.

Neben den deutschen Vertriebenen aus Osteuropa (Heimatvertriebener) gab es nach 1945 auf westdeutschem Gebiet eine Millionenzahl von Displaced Persons, die auf eine Regelung ihrer Staatsangehörigkeit und ihres künftigen Aufenthaltsorts warteten.[5]

Staatenlosigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg kam es durch Gründung neuer Staaten, Vertreibung und Besatzung zur Bildung größerer staatenloser Gruppen. Repressive Diktaturen versuchten, durch den Entzug der Staatsangehörigkeit (und die damit verbundene Staatenlosigkeit) ihre Bevölkerung zu disziplinieren.

Griechenland

Während der Militärdiktatur in Griechenland von 1964 bis 1974 im Anschluss an den Obristenputsch verließen zahlreiche Griechen, meist Oppositionelle, Intellektuelle und Künstler, das Land. Die Militärjunta entzog den im Exil lebenden per Dekret die griechische Staatsangehörigkeit. Die namhaftesten griechischen Staatenlosen waren Mikis Theodorakis, Melina Mercouri, Nana Mouskouri, Manolis Anagnostakis und Niki Eideneier-Anastassiadi.[6]

Palästinensische Autonomiegebiete

Palästinenser erhielten nach dem Nationality law von 1952 die israelische Staatsbürgerschaft, wenn sie seit der Gründung Israels 1948 in dessen Staatsgebiet lebten. Wer im Westjordanland oder im Gazastreifen lebte, blieb staatenlos, weil diese „vorübergehend besetzen Gebiete“ nicht zum Staatsgebiet Israels gehören. Seit 1949 waren die Bewohner des Westjordanlandes Jordanier, verloren diese Staatsangehörigkeit 1988 aber wieder, als Jordanien das Westjordanland zugunsten der PLO aufgab. Bewohner der Autonomiegebiete erhalten von ihren Behörden einen palästinensischen Reisepass, den seit 1995 auch Israel anerkennt. In den meisten westlichen Ländern gelten Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen jedoch als staatenlos.[7]

Bedeutung

Für den in Frankreich lehrenden Politikwissenschaftler Enzo Traverso ist der Staatenlose eine Sinnbildfigur der „europäischen Krise“ oder des Zweiten Dreißigjährigen Krieges 1914–1945.[8] Hannah Arendt, zwischen 1937 und 1951 staatenlos, stellt fest, dass die Friedenskonferenz von Versailles die Staatenlosen noch nicht zur Kenntnis nahm, obwohl das Problem mit dem Ersten Weltkrieg offenkundig geworden sei.[9] Vielmehr seien das Nationalstaatsprinzip und das nationale Selbstbestimmungsrecht von Völkern in Verruf geraten, weil nur einem Bruchteil der betroffenen Völker nationale Souveränität zugestanden wurde. Das habe für die übergangenen Minderheiten zu weiterer Unterdrückung geführt,[10] was politische Konfrontationen und bürgerkriegsähnliche Unruhen der Zwischenkriegszeit gefördert habe. Dabei seien Staatenlosigkeit das „neueste Phänomen, die Staatenlosen die neueste Menschengruppe der neueren Geschichte“ geworden,[11] während vor dem Ersten Weltkrieg Staatenlose für Juristen nur ein „Kuriosum“ dargestellt hätten.[12] Sie seien an der „Dreieinigkeit von Volk–Territorium–Staat“, auf der die Nationalstaaten beruhen, gescheitert.[13] Gleichzeitig sei mit den massenhaft auftauchenden Flüchtlingen und Staatenlosen das für Individuen gedachte Asylrecht zusammengebrochen.[14] Offenkundig sei dadurch geworden, dass mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft für den Einzelnen keine Instanz für die Garantie seiner Menschenrechte mehr einstand, weil es Menschenrechte nur für den Nationalstaatsbürger, aber nicht für den Menschen an sich gebe.[15] „Der einzige praktische Ersatz für das ihm mangelnde Territorium“ seien „immer wieder die Internierungslager“ gewesen; „sie sind die einzige patria, die die Welt den Apatriden (= Staatenlose) anzubieten hat.“[16] „Auch wo ihnen eine noch intakte Zivilisation das Leben sichert, sind sie, politisch gesprochen, lebende Leichname.“[17] Arendt schlussfolgert:

„Dass es so etwas gibt wie ein Recht, Rechte zu haben – und dies ist gleichbedeutend damit, in einem Beziehungssystem zu leben, in dem man aufgrund von Handlungen und Meinungen beurteilt wird –, wissen wir erst, seitdem Millionen Menschen aufgetaucht sind, die dieses Recht verloren haben und zufolge der neuen globalen Organisation der Welt nicht imstande sind, es wiederzugewinnen.“[18]

1955 veröffentlichte Arendt ihr Buch Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft (überarbeitet und erweitert 1958 sowie 1966); es behandelt das Thema Staatenlosigkeit umfassend und stellt es in zahlreiche Kontexte.

Beispiel: „Das Totenschiff“ von B. Traven

1926 erscheint von B. Traven der Roman Das Totenschiff. Die Geschichte eines amerikanischen Seemanns. Der Ich-Erzähler versäumt bei einem Landaufenthalt in Antwerpen sein Schiff, das sein einziges Identitätsdokument, nämlich seine Seemannskarte, an Bord hat und mitnimmt. Bei einer Odyssee durch Westeuropa und die US-Konsulate macht er die Erfahrung, dass er nicht vorhanden ist:

„Ich war nicht geboren, hatte keine Seemannskarte, konnte nie im Leben einen Pass bekommen, und jeder konnte mit mir machen, was er wollte, denn ich war ja niemand, war offiziell gar nicht auf der Welt, konnte infolgedessen auch nicht vermisst werden.“[19]

In einem kleinen Hafen in Südportugal kommt er an Bord der heruntergekommenen „Yorikke“, deren Mannschaft nur aus Staatenlosen besteht und die sich außerhalb aller Legalität als „Totenschiff“ bewegt. Er freundet sich mit Stanislaw Koslowski an, der im vormals preußischen Posen geboren ist, aber als 14-Jähriger ausgerissen und zur See gefahren ist. Er landet über Dänemark in Hamburg. Dort erhält er einen Ausweis mit dem Vermerk „Staatenlos“, weil er weder nachweisen kann, dass er Pole ist noch dass er sich in Posen für die deutsche Staatsangehörigkeit ausgesprochen hat. Das veranlasst ihn zu folgender Überlegung:

„Das feste Land ist mit einer unübersehbaren Mauer umgeben, ein Zuchthaus für die, die drinnen sind, ein Totenschiff oder eine Fremdenlegion für die, die draußen sind. Es ist die einzige Freiheit, die ein Staat, der sich zum Extrem seines Sinns entwickeln will und muss, dem einzelnen Menschen, der nummeriert werden kann, zu bieten vermag, wenn er ihn nicht mit kühler Geste ermorden will. Zu dieser kühlen Geste wird der Staat noch kommen müssen.“[20]

Der Erzähler wünschte sich, dass es ein Volk gebe, „das zuerst die Pässe aufheben und den Zustand wieder herbeiführen wird, der vor dem ersten Freiheitskriege 1914/18 war und niemand schadete und allen das Leben erleichterte.“

Gesetzliche Situation Staatenloser in Deutschland seit 2000

Da unter den Bedingungen weltweiter Migration, ethnisch und kulturell pluraler Gesellschaften und des zu beobachtenden Souveränitätsverlusts von Nationalstaaten die völkerrechtlich beabsichtigte eindeutige Zuordnung von Individuum und Staat noch brüchiger geworden ist als in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, ergeben sich immer neue Situationen, die auf eine sowohl nationalstaatliche wie zwischenstaatliche Regelung drängen. Dabei ist auch dem Rechnung zu tragen, womit heutige Staatsbürgerschaft in westlichen Staaten verbunden sein kann, nämlich z. B. mit dem Anspruch auf Arbeitslosenversicherung und Altersunterstützung. Deutschland versuchte zuletzt mit der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2000 zur Einbürgerung einen Rahmen für das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene und gleich als „Totgeburt“ heftig kritisierte[21] neue Staatsbürgerschaftsgesetz vorzugeben, der indessen nicht ausschließt, „dass das Gesetz in Einzelpunkten von unterschiedlichen Behörden unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt wird“.[22]

Da Deutschland gemäß dem Staatenlosenübereinkommen verpflichtet ist, die Einbürgerung von Staatenlosen zu erleichtern, kann beim derzeitigen Stand des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2000 die Einbürgerung im Idealfall so vonstattengehen: Nach sechs Jahren dauernden Aufenthalts in Deutschland kann z. B. mit der Vorlage des Reiseausweises für Staatenlose eingebürgert werden, wenn ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden, die mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistete freiheitliche demokratische Grundordnung anerkannt wird (vgl. Einbürgerungstest) und sichergestellt ist, dass der Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden kann.[23]

Kinder von Staatenlosen haben jedoch nach dem Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)[24] einen zusätzlichen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellen und nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden sind. Für diese Einbürgerung brauchen die ansonsten erforderlichen Voraussetzungen nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz nicht erfüllt zu werden.[25]

Siehe auch

Literatur

  • Giorgio Agamben: Homo sacer. Die souveräne Macht und das nackte Leben. Suhrkamp, Frankfurt 2007.
  • Hannah Arendt: Der Niedergang des Nationalstaates und das Ende der Menschenrechte. In: Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft, Piper, München 2001, S. 559–625.
  • Gerda Heck: „Illegale Einwanderung.“ Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17. Münster 2008, ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heise online 10. November 2008)
  • Tillmann Löhr: Schutz statt Abwehr. Für ein Europa des Asyls. Wagenbach, Berlin 2010, ISBN 978-3-8031-2628-3.
  • Michael R. Marrus: Die Unerwünschten. The Unwanted. Europäische Flüchtlinge im 20. Jahrhundert. Assoziation A, Berlin 1999.
  • B. Traven: Das Totenschiff. Die Geschichte eines amerikanischen Seemanns. Hamburg 1980.
  • Enzo Traverso: À feu et à sang. De la guerre civile européenne 1914–1945. Paris 2007, deutsch: Im Bann der Gewalt. Der europäische Bürgerkrieg 1914–1945. Siedler, München 2008, ISBN 3-88680-885-8.
  • Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Dargestellt anhand ausgewählter Beispiele aus Europa, Russland und den USA. Wien 2011, ISBN 978-3-7091-0784-3.
  • Manuela Sissy Kraus: Menschenrechtliche Aspekte der Staatenlosigkeit. BWV Verlag, Berlin 2013, ISBN 3830531575.

Weblinks

Einzelnachweise

 Commons: Statelessness – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  1. Vgl. Staatenlosenübereinkommen
  2. Der Große Brockhaus 1957;Elfter Band, Seite 140
  3. Vgl. Giorgio Agamben, Einschluss und Ausschluss im Nationalstaat
  4. H. Arendt weist auf einen neuen Entwurf zum „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“ von 1938 hin, der durch den Beginn des Krieges verhindert worden sei. Er habe beinhaltet, dass „Fremdblütige“ oder „Personen nichtdeutschen oder nicht artverwandten Blutes“ nicht deutsche Staatsangehörige sein können. Findelkinder gelten ausdrücklich als staatenlos, bis eine „Prüfung ihrer rassischen Einordnung möglich ist“. Dieses geplante Gesetz zeige, worum es den Nationalsozialisten gegangen sei: „Jeder Mensch ist von Natur rechtlos, nämlich staatenlos, soweit nicht anders entschieden ist.“ (Hannah Arendt (2001), S. 598 f., Anm. 40.)
  5. Vgl. zu allen Angaben Michael R. Marrus (1999) und Enzo Traverso (2007), S. 154 f.
  6. Das griechische Trauma. In: Süddeutsche Zeitung vom 21. April 2007.
  7. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Bd. I/2. Walter de Gruyter, Berlin 1989, ISBN 3-89949-024-X, S. 34
  8. Enzo Traverso (2007), S. 156, 162.
  9. Hannah Arendt (2001), S. 562.
  10. Hannah Arendt (2001), S. 570.
  11. Hannah Arendt (2001), S. 578.
  12. Hannah Arendt (2001), S. 580.
  13. Hannah Arendt (2001), S. 560.
  14. Hannah Arendt (2001), S. 583.
  15. Hannah Arendt und das Recht, Rechte zu haben (PDF; 159 kB)
  16. Hannah Arendt (2001), S. 594.
  17. Hannah Arendt (2001), S. 613 f.
  18. Hannah Arendt (2001), S. 614.
  19. Traven (1980), S. 58 f.
  20. Traven (1980), S. 166.
  21. Vgl. Das neue Staatsbürgerschaftsrecht in der Praxis
  22. Vgl. Wie werde ich Deutsche/r?, S. 3 (PDF; 516 kB).
  23. Vgl. dazu die Broschüre der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration vom April 2005: Wie werde ich Deutsche/r? (PDF; 516 kB)
  24. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
  25. Vgl. Wie werde ich Deutsche/r? (PDF; 516 kB), S. 44.
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