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Stabsarzt

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Stabsarzt
Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Heeresuniformträger der Sanitätstruppe (Humanmedizin). Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Luftwaffenuniformträger (Humanmedizin). Dienstgradabzeichen auf dem Unterärmel der Jacke des Dienstanzuges für Marineuniformträger (Humanmedizin).

Dienstgradabzeichen für Ärzte[1][A 1]

Dienstgradgruppe Hauptleute[2]
NATO-Rangcode OF-2[3]
Dienstgrad Heer/Luftwaffe Stabsarzt
Dienstgrad Marine Stabsarzt[4]
Abkürzung (in Listen) StArzt (SA)[5]
Besoldungsgruppe A 13 nach BBesO[6]

Der Stabsarzt ist einer der Dienstgrade der Bundeswehr. Stabsärzte sind Sanitätsoffiziere mit einer Approbation als Arzt oder Zahnarzt. Der Dienstgrad Stabsarzt wird durch den Bundespräsidenten mit der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten[4] auf Grundlage des Soldatengesetzes[7] festgesetzt.

Dienststellungen

Stabsärzte werden nach dem Absolvieren einer Aufbauausbildung (postuniversitären modularen Ausbildung (PumA), bestehend u. a. aus einer Einsatz-, Führungs- und Sprachausbildung), grundsätzlich zunächst zwei Jahre als Assistenzärzte in den Bundeswehrkrankenhäusern eingesetzt. Dort sammeln die jungen Ärzte erste klinische Erfahrungen und erwerben die Fachkunde Rettungsmedizin. Anschließend folgt eine Verwendung als Truppenarzt in einer regionalen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder die Verwendung als Schiffsarzt im Marinesanitätsdienst. Während dieser Zeit werden Stabsärzte auch zu Auslandseinsätzen herangezogen, wo sie beispielsweise als Assistenzärzte in Feldlazaretten oder als Notärzte in beweglichen Arzttrupps eingesetzt werden.

Ernennung und Besoldung

Maßgebliche gesetzliche Grundlagen für die Ernennung zum Stabsarzt trifft die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und ergänzend die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7. Zum Dienstgrad Stabsarzt können Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und beorderte Reservisten ernannt werden. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zu einer der Laufbahnen für Sanitätsoffiziere und die Approbation als Arzt oder Zahnarzt. Der Dienstgrad kann frühestens drei Jahre nach Eintritt in eine der Offizierslaufbahnen des Sanitätsdienstes erreicht werden.[A 2] Sanitätsoffizieranwärter beenden in der Regel im Dienstgrad Leutnant (zur See)[A 3] ihr Medizin- oder Zahnmedizinstudium an einer zivilen Universität und werden mit der Approbation zum Stabsarzt befördert.[A 4] Eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsarzt ist mit einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation ebenfalls möglich.[A 5][8][9][10][A 6]

Ein Stabsarzt wird nach der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit A 13 besoldet.[6] Sanitätsoffiziere dieses Dienstgrades erhalten ein höheres Grundgehalt als andere ranggleiche Hauptleute.[6]

Dienstgradabzeichen

 
Heer
 
Luftwaffe
 
Marine
Uniformträgerbereich[A 7][1]


Das Dienstgradabzeichen für Stabsärzte entspricht im Wesentlichen dem für Hauptleute und Kapitänleutnante. Zur Unterscheidung der Stabsärzte dienen zusätzliche Laufbahnabzeichen in Form eines Äskulapstabes. Die Schlange windet sich im Laufbahnabzeichen für Ärzte in doppelter Windung, bei Zahnärzten in einfacher Windung um den Stab.[4][1]

Geschichte

Mit der zweiten Ausfertigung der Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten vom 1. Februar 1956 wurde für Luftwaffen- und Heeresoffiziere der Dienstgrad Stabsarzt neu geschaffen.[11] Entsprechende Sanitätsoffiziere der Marine führten den zeitgleich geschaffenen Dienstgrad Marinestabsarzt.[11] Der Dienstgrad Marinestabsarzt entfiel mit der sechsten Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 5. Mai 1966.[12] Seitdem führen entsprechende Marineuniformträger ebenfalls den Dienstgrad Stabsarzt.

Sonstiges

Hauptartikel: Hauptmann

Hinsichtlich Befehlsgewalt im Sinne der Vorgesetztenverordnung[13] und Wehrdisziplinarordnung[14], hinsichtlich äquivalenter, nach- und übergeordneter Dienstgrade im Sinne der ZDv A-1420/24 „Dienstgrade und Dienstgradgruppen“[2] sind im Übrigen Stabsärzte dem Hauptmann gleichgestellt. Besonders in medizinischen Fachfragen sind Sanitätsoffiziere häufig Fachvorgesetzte auch höherrangiger Soldaten.[13] In der nach der Soldatenlaufbahnverordnung und ZDv 20/7 regelmäßig zu durchlaufenden Beförderungsreihenfolge ist der dem Stabsarzt vorangehende Dienstgrad der Leutnant und der nachfolgende Dienstgrad der Oberstabsarzt.[8][10]

Vorlage:DG BW HL

Anmerkungen

  1. Links: Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Heeresuniformträger der Sanitätstruppe (Humanmedizin). Mitte: Dienstgradabzeichen auf der Schulterklappe der Jacke des Dienstanzuges für Luftwaffenuniformträger (Humanmedizin). Rechts: Ärmelabzeichen auf der Jacke des Dienstanzuges für Marineuniformträger (Humanmedizin).
  2. Durch das lange Studium erfolgt die Ernennung von Sanitätsoffizieranwärtern zu Sanitätsoffizieren in der Praxis aber deutlich später.
  3. Sie sind also bereits Offiziere. Gleichzeitig bleiben sie bis zu ihrer Approbation und Ernennung zum Sanitätsoffizier Sanitätsoffizieranwärter.
  4. Der Dienstgrad Oberleutnant (zur See) wird in der Regel also „übersprungen“.
  5. Voraussetzung ist die Approbation, eine Verpflichtung für mindestens ein Jahr und eine erfolgreich abzuleistende Eignungsübung.
  6. ZDv 20/7 auf Grundlage § 44 der Soldatenlaufbahnverordnung (Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV). 2002-03-19 § 44 (Neugefasst durch Bek. v. 19. August 2011 I 1813. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 8. April 2013 I 730, HTML, abgerufen am 25. März 2014).)
  7. Aus Platzgründen verkürzte Bilduntertitel. Gemeint sind jeweils Heeres-, Luftwaffen- und Marineuniformträger. Die für Heeresuniformträger abgebildete dunkelblaue Unterlage deutet auf einen Soldaten der Sanitätstruppe hin. Neben den hier auf den Schulterklappe des Dienstanzuges dargestellten gibt es noch etliche weitere Dienstgradabzeichentypen, die im Artikel →„Dienstgradabzeichen der Bundeswehr“ ausführlicher dargestellt werden.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Hartmut Bagger, Führungsstab der Streitkräfte I 3, Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 37/10. Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr. Juli 1996. Neudruck von Oktober 2008. Bonn 16. Juli 2008, 4 Kennzeichnungen, S. 539 (Neudruck Oktober 2008 ersetzt Erstausgabe von Juli 1996, Digitalisat (PDF; 3,5 MB)).
  2. 2,0 2,1 Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): ZDv 14/5. Soldatengesetz. DSK AV110100174, Änderungsstand 17. Juli 2008. Bonn 1978-08-21, Dienstgradbezeichnungen in der Bundeswehr, S. B 185 (Nicht zu verwechseln mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)).
  3. Agreed English texts. STANAG 2116. NATO standardization agreement (STANAG). NATO codes for grades of military personnel. 5 Auflage. 1992 (Englisch, NATO Rank Codes – 1992 (HTML), abgerufen am 25. März 2014).
  4. 4,0 4,1 4,2 Der Bundespräsident (Hrsg.): Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten. BPräsUnifAnO. 14. Juli 1978 (Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, PDF).
  5. Bundesminister der Verteidigung; Führungsstab der Streitkräfte IV 1 (Hrsg.): Abkürzungen für den Gebrauch in der Bundeswehr – Deutsche Abkürzungen – ZDv 64/10. Bonn 1979-01-19 (Stand 17. September 1999, PDF).
  6. 6,0 6,1 6,2 Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B. (Bundesbesoldungsordnungen (BBesO) gelten nur für Berufs- und Zeitsoldaten und sind Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), HTML, abgerufen am 25. März 2014).
  7. Der Bundesminister der Verteidigung (Hrsg.): Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG). Bonn 1956-03-19, § 4 Abs. 3 (2) (Neugefasst durch Bek. v. 30. Mai 2005 I 1482. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8. April 2013 I 730, PDF, abgerufen am 25. März 2014).
  8. 8,0 8,1 Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV). 2002-03-19 (Neugefasst durch Bek. v. 19. August 2011 I 1813. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 8. April 2013 I 730, HTML, abgerufen am 25. März 2014).
  9. Beachte auch: Anlage (zu § 3). Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere
  10. 10,0 10,1 Der Bundesminister der Verteidigung; Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (Hrsg.): ZDv 20/7. Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten. Bonn 2002-03-27, Art. 635 (DSK AP210100187, Neudruck Januar 2008, PDF (Memento vom 26. Oktober 2014 im Internet Archive), abgerufen am 26. März 2014).
  11. 11,0 11,1 Bundespräsident Theodor Heuss et al.: Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen, die Ernennung und Entlassung sowie die Uniform der freiwilligen Soldaten vom 1. Februar 1956. In: Bundesgesetzblatt Teil 1. 1956, Nr. 4 vom 2.2.1956, Bonn 1956-07-23, S. 63 ff. (HTML, abgerufen am 12. Mai 2015).
  12. Bundespräsident Heinrich Lübke et al.: Sechste Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 5. Mai 1966. In: Bundesgesetzblatt Teil 1. 1966, Nr. 20 vom 13.5.1966, Bonn 1966-05-05, S. 325 ff. (HTML, abgerufen am 12. Mai 2015).
  13. 13,0 13,1 Bundesminister für Verteidigung (Hrsg.): Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung – VorgV). 1956-06-04 (Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7. Oktober 1981 I 1129, HTML, abgerufen am 25. März 2014).
  14. Wehrdisziplinarordnung (WDO). (HTML) In: Gesetze im Internet. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 16. August 2001, abgerufen am 5. November 2014 (vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist).
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