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Steuerbescheid

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Als Steuerbescheid wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, mit dem die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber bekanntgegeben wird, also die Art und Höhe der Steuern, die ein Steuerpflichtiger schuldet. Dabei kommt dem Steuerbescheid die Aufgabe zu, den nach § 38 Abgabenordnung (AO) abstrakt entstandenen Steueranspruch zu beziffern.

Deutschland

Steuern werden durch Verwaltungsakt (§ 118 AO) festgesetzt (§ 155 AO). Nach § 157 AO muss ein Steuerbescheid regelmäßig schriftlich ergehen, er muss die festgesetzte Steuer nach Steuerart, Zeitraum und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Diese Angaben sind Voraussetzungen für eine wirksame Festsetzung – fehlen Teile, ist der Steuerbescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

Daneben ist einem schriftlichen Steuerbescheid eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres möglich (§ 356 AO).

Wird der Rechtsbehelf nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt und besteht keine Möglichkeit für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so wird der Bescheid bestandskräftig. Ein (materiell) bestandskräftiger Steuerbescheid ist bindend, selbst wenn dieser fehlerhaft ist. Materiell bestandskräftige Bescheide können nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift gegeben sind (§ 129, § 164, §§ 172 - 177 AO) und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach einer Erhebung der Stiftung Warentest aus dem Frühjahr 2000 sollen mehr als ein Fünftel der Steuerbescheide der deutschen Finanzverwaltung falsch sein.[1] Einspruchsverfahren sind oft erfolgreich. Im Jahr 2009 erledigten die Finanzämter in Deutschland 6,1 Mio. Einsprüche. In 4,15 Mio. Fällen, das sind rd. 68 %, waren die Einspruchsführer erfolgreich; so die Einspruchsstatistik 2009 des Bundesministeriums der Finanzen.[2] Über die Qualität der Steuerbescheide besagt diese Statistik jedoch nichts.

Mit einem Steuerbescheid können weitere Verwaltungsakte verknüpft werden, wie z. B. der Abrechnungsteil, mit dem die Berechnung der Nachzahlung oder Erstattung erfolgt, die Zinsfestsetzung oder das Leistungsgebot mit der Bekanntgabe des Fälligkeitstags. Hierbei handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte, die nicht Bestandteil des Steuerbescheides sind.

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, bei der Einkommensteuer vorrangig die Berechnung der Einkünfte, die Zuordnung zu bestimmten Einkunftsarten und die Errechnung des zu versteuernden Einkommens sind unselbstständige Teile der Steuerfestsetzung und sind nicht selbständig anfechtbar (§ 157 Abs. 2 AO).

Steuerbescheide müssen von den zuständigen Finanzbehörden verfügt werden, ein von einer sachlich nicht zuständigen Behörde erlassener Steuerbescheid ist nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und damit unwirksam ist.

In Deutschland sind die zuständigen Behörden:

Nichtschriftliche Steuerbescheide sind bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben (Zollbescheid) und bei der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern zulässig.

Neben den Steuerbescheiden kennt das deutsche Steuerverfahrensrecht sowohl den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide als auch sonstige Steuerverwaltungsakte, wie die Haftungsbescheide. Die Unterscheidung ist wichtig, weil es für Steuerbescheide und sonstige Steuerverwaltungsakte unterschiedliche Änderungs- und Korrekturvorschriften gibt (§ 129, § 130, § 131, § 164, § 165, §§ 172 ff. AO).

Schweiz

In der Schweiz heißt der Bescheid Steuerrechnung und ist die Mitteilung des Steueramtes über die Höhe der zu zahlenden Jahressteuer in Form einer Rechnung mit beigelegtem Einzahlungsschein. Die Einkommensteuer bezahlt in der Schweiz jeder Arbeitnehmer selbst, sie wird nicht vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

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