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Generalversammlung der Vereinten Nationen

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Die Generalversammlung der Vereinten Nationen
Ein Vertreter eines UN-Mitgliedstaates hält eine Rede in der Vollversammlung

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (englisch United Nations General Assembly, UNGA) ist die Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Sie tritt jährlich im September am UN-Hauptquartier in New York zusammen. Jeder Mitgliedstaat darf durch bis zu fünf Personen in einer Sitzung vertreten sein.

Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Vereinten Nationen (Art. 17 I UN-Charta). Zu ihren weiteren Aufgaben gehört die Beratung und die Annahme von empfehlenden Resolutionen. Die Generalversammlung darf sich mit praktisch jeder Frage von internationaler Bedeutung befassen, solange sie nicht gleichzeitig vom Sicherheitsrat behandelt wird (Art. 10 UN-Charta).

Im Gegensatz zu Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sind jene der UN-Generalversammlung völkerrechtlich nicht bindend, können jedoch dadurch politisches Gewicht haben, dass sie einen Entschluss einer Mehrheit der Mitgliedstaaten darstellen. Das heißt aber nicht, dass ihre Entscheidungen völkerrechtlich ohne Wirkung bleiben müssen: Die Resolutionen der UNGA können unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausbildung von verbindlichem Völkergewohnheitsrecht beitragen. Zudem sind die Beschlüsse der UNGA, die organisationsinterne Angelegenheiten wie Verwaltungs- oder Budgetangelegenheiten (Haushaltsplan) betreffen, für das Sekretariat bindend.

Um die Arbeit zu erleichtern, hat die Generalversammlung Komitees (Ausschüsse) zu verschiedenen Themen eingerichtet, die wiederum Arbeitsgruppen einberufen können.

Hauptausschüsse

Die Hauptausschüsse der Generalversammlung sind im Einzelnen[1]:

  1. Der Ausschuss für Abrüstung und internationale Sicherheit (Hauptausschuss 1)
  2. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss (Hauptausschuss 2)
  3. Der Ausschuss für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen (Hauptausschuss 3)
  4. Der Ausschuss für besondere politische Fragen und Entkolonialisierung (Hauptausschuss 4)
  5. Der Verwaltungs- und Haushaltsausschuss (Hauptausschuss 5)
  6. Der Rechtsausschuss (Hauptausschuss 6)

Abstimmung

Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme (Art. 18 UN-Charta), das heißt die Stimme jedes Staates ist gleich viel wert. Auf Kriterien wie Größe, Bevölkerungszahl oder Wirtschaftskraft kommt es nicht an. Die Beschlussfassung erfolgt bei wichtigen Fragen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen gehören etwa:

  • Empfehlungen bezüglich der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
  • die Wahl der nicht-ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates und der anderen Hauptorgane
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • die Suspendierung von Rechten eines Staates aus der Mitgliedschaft
  • der Ausschluss von Mitgliedern
  • Budgetfragen

In anderen Fragen kommt eine Resolution mit einfacher Mehrheit zustande.

UN-Reform

Die UN-Generalversammlung ist kein Parlament.[2] Es handelt sich um eine Versammlung von weisungsgebundenen, diplomatischen Beamten der Regierungen der UN-Mitgliedstaaten ohne eine direkte demokratische Legitimation durch Wahlen. Die Bezeichnung der UN-Generalversammlung als „Weltparlament“ ist daher irreführend.

Im Zuge von Reformbestrebungen wurde vorgeschlagen, eine Parlamentarische Versammlung bei den Vereinten Nationen zum Nationensystem hinzuzufügen, das aus Delegierten bestehen könnte. Eine solche könnte als Nebenorgan zur Generalversammlung gemäß Art. 22 UN-Charta eingerichtet werden.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: United Nations General Assembly hall – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Näheres dazu Geschäftsordnung der Generalversammlung (PDF; 1,4 MB), Regel 98.
  2. Näher dazu Demokratische Legitimation der Tätigkeit internationaler Organisationen (PDF; 899 kB), S. 20 ff.
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