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Umsatzsteuergesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Umsatzsteuergesetz
Abkürzung: UStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland            
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-10-14
Ursprüngliche Fassung vom: 26. November 1979
(BGBl. I S. 1953)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1980
Neubekanntmachung vom: 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386)
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1834, 1842)
Art. 12 desselben
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
6. November 2015
(Art. 18 G vom 2. November 2015)
bzw. 1. Januar 2016
GESTA: D030
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung

gegen Entgelt.

Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt (§ 1 UStG) sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.

Nicht besteuerbar sind demnach beispielsweise:

Unternehmerbegriff

Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Anders als im Einkommensteuerrecht kommt es somit nicht darauf an, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht hat.

Inland

Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen am Hochrhein, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist (§ 1 Abs. 2 UStG).

Entgelt

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Lieferung

Definition

Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).

Sonderfälle der Lieferung

Innergemeinschaftliches Verbringen

Um eine Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch dann umsatzsteuerlich zu erfassen, wenn der Gegenstand nicht im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, wurde der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens geschaffen.

Unentgeltliche Lieferungen

Auch eine unentgeltliche Abgabe von Gegenständen (unentgeltliche Wertabgabe) kann fiktiv zu einer Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b UStG führen.

Kommission

Beim Kommissionsgeschäft liegt im Umsatzsteuerrecht (§ 3 Abs. 3 UStG) zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Dabei liefert bei der Verkaufskommission der Kommittent an den Kommissionär und bei der Einkaufskommission der Kommissionär an den Kommittenten.

Werklieferung

Eine Werklieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 3 Abs. 4 UStG) ist eine Lieferung, die aus einem Werkvertrag resultiert, wobei der Leistende sowohl die Werkleistung als auch den Hauptstoff schuldet (Beispiel: Ein Maler streicht an und bringt Farbe mit). Davon ist die Werkleistung zu unterscheiden.

Gehaltlieferung

Wenn der Unternehmer einem Abnehmer gegenüber eine Lieferung erbringt und der Abnehmer dem liefernden Unternehmer Neben- oder Abfallprodukte, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung der Gegenstände anfallen, zurückgeben muss, liegt kein Tausch vor. Es handelt sich nur um eine Lieferung, die von dem Gehalt dessen bestimmt wird, was dem Leistungsempfänger verbleibt (§ 3 Abs. 5 UStG).

Leasing und Mietkauf

Leasing- oder Mietkaufverträge sind zivilrechtlich in erster Linie Mietverträge. Damit erbringt der Leasinggeber bzw. Vermieter an den Leasingnehmer bzw. Mieter eine sonstige Leistung. Ist jedoch der Mietgegenstand ertragsteuerlich dem Leasingnehmer bzw. Mieter zuzurechnen, liegt umsatzsteuerlich eine Lieferung vor.

Sonstige Leistung

Abgrenzung des Begriffs

Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Sonstige Leistungen sind neben der Lieferung die Hauptfälle der objektiven Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer.

Aus der Ausschlussformulierung des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht.[1] Nach § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG kann die sonstige Leistung in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung bestehen. Als sonstige Leistungen kommen insbesondere Dienstleistungen (z. B. Beratung eines Rechtsanwalts) und Beförderungsleistungen in Betracht.[2] Dulden ist die Hinnahme fremder Aktivitäten wie beispielsweise bei der Vermietung, der Verpachtung und der Lizenzierung.[3]

Sonderfälle der sonstigen Leistung

Restaurationsumsätze

Restaurationsumsätze stellen eine sonstige Leistung dar, wenn die Dienstleistungselemente qualitativ überwiegen. Dabei ist zur Abgrenzung, ob bei der Abgabe von Speisen und Getränken eher das Lieferelement oder eher das Dienstleistungselement überwiegt, immer auf den Einzelfall abzustellen.

Unentgeltliche sonstige Leistungen

Unentgeltliche Wertabgaben werden entgeltlichen sonstigen Leistungen in zwei Fällen gleichgestellt:

Leistungsentnahme: die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG)

Dienstleistung für den Privatbereich: die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). In diesem Fall ist es für die Steuerpflicht unerheblich, ob der Unternehmer im Zusammenhang mit dieser Leistung einen Vorsteuerabzugsanspruch hatte.

Werkleistungen

Eine Werkleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine sonstige Leistung resultierend aus einem Werkvertrag, wobei der Leistende nur die Werkleistung und nicht auch den Hauptstoff schuldet (Beispiel: Ein Maler streicht an, der Hausbesitzer stellt die Farbe). Davon zu unterscheiden ist die Werklieferung.

Leistungskommission

Bei der Leistungskommission wird ein Unternehmer in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingeschaltet.

Steuertarif bzw. Steuersatz

Steuersätze

  • Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)
Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage.
  • Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Umsätze, z. B. für
  • die Lieferung von Lebensmitteln;
  • für Milch und Milchmischgetränke, nicht jedoch (anderweitige) Getränke → (Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mehr als 75 %, nicht abgefülltes Wasser);
  • die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (wenn jugendkonform, keine sexuellen Inhalte);
  • den öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken kürzer als 50 km);
  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben;
  • die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 lit. b UStG bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
  • die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler;
  • die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 UStG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden;
  • Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
  • die Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§ 51 bis § 68 Abgabenordnung (AO));
  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (Hotels), sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
  • Durchschnittsteuersätze (§ 23 UStG)
Für bestimmte Gruppen von Unternehmern hat der Bundesfinanzminister zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuer und/oder für die zu zahlende USt festgesetzt:
  • für Unternehmen, bei denen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, sowohl für die abziehbare Vorsteuer als auch für die zu entrichtende Steuer;
  • für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes;
  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (gemäß § 24 UStG 10,7 % für landwirtschaftliche Erzeugnisse und 5,5 % für Forsterzeugnisse).

Umsatzsteuersätze

Umsatzsteuersätze in Deutschland seit Einführung der Mehrwertsteuer
von/bis Regelsatz Ermäßigter Steuersatz
01.01.1968 – 30.06.1968 10 % 5,0 %
01.07.1968 – 31.12.1977 11 % 5,5 %
01.01.1978 – 30.06.1979 12 % 6,0 %
01.07.1979 – 30.06.1983 13 % 6,5 %
01.07.1983 – 31.12.1992 14 % 7,0 %
01.01.1993 – 31.03.1998 15 % 7,0 %
01.04.1998 – 31.12.2006 16 % 7,0 %
01.01.2007 – heute 19 % 7,0 %

Steuerbefreiungen

Von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 UStG unter anderem

Die Lieferungen an Privatpersonen sind nicht umsatzsteuerbefreit. Die Voraussetzungen für die beiden o. g. Steuerbefreiungen sind vom Unternehmer belegmäßig nachzuweisen, ansonsten werden die Lieferungen als steuerpflichtig behandelt.

Des Weiteren sind steuerbefreit

Seit dem 1. Juli 2010 gilt diese Regelung auch für Post-Wettbewerber (jeweils im Privatkundensektor).

Drei Steuerbefreiungen sind außerhalb des UStG geregelt. Dabei handelt es sich um Steuerbefreiungen für NATO-Bündnispartner, nämlich das Offshore-Steuerabkommen (OffshStA), Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOZAbk) und Art. 14 des Ergänzungsabkommens für die NATO-Hauptquartiere (NATO-HQ-EA). Von 1990 bis 1994 gab es eine vierte derartige Steuerbefreiung, nämlich gemäß Art. 16 des Deutsch-Sowjetischen Truppenaufenthalts- und Truppenabzugsvertrags (TTV).

Für bestimmte Umsätze, zum Beispiel Bankdienstleistungen oder Vermietungen, kann der leistende Unternehmer freiwillig Umsatzsteuer berechnen (umsatzsteuerliche Option), wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann.

Bemessungsgrundlage

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen (§ 10 UStG). Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel:

  • Der Gegenstand wird verbilligt an einen Angehörigen oder Gesellschafter verkauft. Die Umsatzsteuer muss mindestens auf den Wiederbeschaffungswert entrichtet werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
  • Die Ware wird für den Privatverbrauch entnommen. Hier gibt es kein Entgelt, deswegen wird der Wiederbeschaffungswert angesetzt.
  • Bei der Benutzung betrieblicher Gegenstände (typisches Beispiel Fahrzeug) werden die anteiligen entstandenen Kosten herangezogen, eventuell durch einkommensteuerliche Methoden ermittelt.
  • Beim Einsatz von Personal für den privaten Bedarf werden die entstandenen Kosten (= Lohn) als fiktives Entgelt für die Umsatzsteuerberechnung angesetzt.
  • Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert des erhaltenen Gegenstands als Entgelt.

Entstehung der USt-Schuld

Die USt-Schuld entsteht grundsätzlich (§ 13 UStG)

  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, außer bei Vereinnahmung des Entgelts vor Leistungsausführung;
  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung – § 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.

Steuerschuldner

Steuerschuldner (§ 13a, § 13b UStG) ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In gewissen Fällen geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger über (so genanntes Abzugsverfahren oder Reverse Charge), insbesondere

  • im Falle von sonstigen Leistungen und Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
  • bei der Erbringung von Bauleistungen an andere Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.

Margenbesteuerung für Reiseleistungen

Hier handelt es sich um eine Sonderregelung für Reiseveranstalter (§ 25 UStG).

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Unternehmers ist aufzuteilen: Soweit der Reisende den Reisepreis für Reisevorleistungen (von anderen Unternehmern gegenüber dem Reiseveranstalter erbrachte Leistungen wie z. B. Unterbringung und Verpflegung, Reiseleitung vor Ort, Eintrittsgelder u. ä.) bezahlt, wird nur die Differenz zwischen (anteiligem) Reisepreis und Reisevorleistungen (Marge) der Umsatzsteuer unterworfen. Ein Vorsteuerabzug kommt demzufolge nicht in Betracht. Die Marge ist nur steuerpflichtig, wenn die Reise innerhalb der Europäischen Union bewirkt wird, ansonsten fällt keine Umsatzsteuer an.

Eigenleistungen des Unternehmers (z. B. An- und Abreise mit eigenem Bus des Reiseveranstalters) unterliegen den allgemeinen Besteuerungsregeln des UStG.

Als Reiseveranstalter im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne, die Reiseleistungen erbringen, auch wenn die Veranstaltung von Reisen nicht Hauptzweck des Unternehmens ist. Dies können beispielsweise auch Vereine sein, die für ihre Mitglieder eine Reise veranstalten.

Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern für diese kein Vorsteuerabzug in Frage kommt (z. B. Ankauf durch Privatpersonen). Der Umsatz wird in diesem Fall nach dem Betrag bemessen (Bemessungsgrundlage), um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt, und nur für diese Marge muss der Verkäufer Umsatzsteuer abführen.

Allerdings darf der Händler keine Umsatzsteuer auf der Rechnung an den Käufer ausweisen und dieser kann folglich auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Er muss in seiner Buchführung für jeden verkauften Artikel Ein- und Verkaufspreis nachweisen, damit die korrekte Berechnung der Steuern ggf. geprüft werden kann.

Bei der Differenzbesteuerung muss immer der Regelsteuersatz angewandt werden, so dass sie bei Waren zum ermäßigten Steuersatz – im Jahr 2015 7 % – oft nicht attraktiv ist. Davon betroffen sind insbesondere Buchantiquariate. Eine Petition, die anstrebte, bei der Differenzbesteuerung jeweils den für das Wirtschaftsgut üblichen Steuersatz anzuwenden, wurde am 10. Mai 2007 vom Deutschen Bundestag abgelehnt;[4] die Marge ist somit mit dem vollen Steuersatz belegt.

Die Differenzbesteuerung ist nicht beschränkt auf gebrauchte Gegenstände, sondern kann sich auch auf neue Gegenstände beziehen, die ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer gekauft wurden. Weitere Fälle werden im Gesetzestext aufgeführt.

Beispiel Kfz-Händler

Das typische Beispiel für die Differenzbesteuerung sind Kfz-Händler, die mit gebrauchten Fahrzeugen handeln, die sie von Privatpersonen ohne Mehrwertsteuerausweis angekauft haben:

  • Ein Pkw wird für 2000 € von privat gekauft und für 3000 € wieder verkauft.
  • Aus der Differenz von 1000 € ist nun die enthaltene Umsatzsteuer zu 19 % zu ermitteln – Buchung:
Bank 3000,00 Verkaufspreis
Erlös 2840,34 € entspricht dem Einkaufspreis plus 840,34 € Marge
USt [19 %] 159,66 € entspricht der Umsatzsteuer aus 840,34 € Marge

Zusammenhang zwischen § 12 und § 25 UStG:

Der Verkaufspreis nach § 25 UStG wird also im Vergleich mit dem „normalen“ Verkaufspreis nach § 12 UStG um die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis verringert.

im Beispiel:

Wenn der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dann ist aber die Regelbesteuerung nach § 12 UStG mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in Höhe von 539,66 € für ihn günstiger, da er dann nach Vorsteuerabzug nur

zahlen muss. Für den Verkäufer ergibt sich kein Unterschied, da er die gleiche Marge erhält.

Pflichten eines Unternehmers

Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen

Aufbewahrungspflicht

Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG).

Aufzeichnungspflicht

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen (§ 22 UStG).

Steuererklärungspflicht

Voranmeldung und Vorauszahlung

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 A) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

  • Der regelmäßige Voranmeldungszeitraum ist das Vierteljahr.
  • Der Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € betragen hat.
  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss der Unternehmer die USt-Voranmeldungen immer monatlich abgeben.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreien.

Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Auf Antrag kann für die Abgabe der Voranmeldung und die Vorauszahlung eine Dauerfristverlängerung genehmigt werden. Das Finanzamt verlängert in diesem Fall die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des zweiten Monats nach dem Voranmeldungszeitraum. Die Dauerfristverlängerung wird bei monatlicher Anmeldung nur nach Anmeldung einer Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres gewährt.

Voranmeldungen sind auch nicht abzugeben, wenn der Unternehmer Kleinunternehmer ist.

Beispiel: Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2007

Bemessungsgrundlage Steuer
Steuerpflichtige Umsätze
+ Zum Steuersatz von 19 % 1000,00 € 190,00 €
+ Zum Steuersatz von 7 % 1000,00 € 70,00 €
= Umsatzsteuer 260,00 €
./. Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern 140,00 €
= Umsatzsteuer-Vorauszahlung 120,00 €

Die Vorauszahlung ist spätestens bis zum 10. Mai 2007 zu leisten.

Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Jahres-Steuererklärung abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).

Sollversteuerung – Istversteuerung

Istversteuerung bedeutet, dass die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet wird, während bei der Sollversteuerung die vereinbarten Entgelte relevant sind. Die Istversteuerung bedeutet einen Liquiditätsvorteil für den Unternehmer, da er die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn er das Entgelt vereinnahmt hat, und nicht schon bei Leistungserbringung.

Die Istversteuerung muss beantragt werden. Voraussetzung nach § 20 UStG ist, dass der Unternehmer

  1. im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € Gesamtumsatz erzielt hat oder
  2. von der steuerrechtlichen Buchführungspflicht gemäß § 148 AO befreit ist oder
  3. Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt.

Die Vorsteuer kann auch bei der Istversteuerung der Umsätze bereits abgezogen werden, wenn die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder ab 1. Januar 2010 sonstige Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführt hat, an das Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung elektronisch zu übermitteln. In dieser Meldung werden die Bemessungsgrundlagen aller betroffenen Leistungen, zusammengefasst nach den Umsatzsteueridentifikationsnummern der Leistungsempfänger, angegeben. Zusätzlich sind gegebenenfalls Hinweise auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte aufzunehmen (§ 18a UStG).

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe des Umsatzsteuerrechts (§ 15 UStG) und bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Gleiches gilt für entstandene Einfuhrumsatzsteuer, erklärte Erwerbsteuer und erklärte als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer. Für Kreditinstitute, deren Kredit- und Einlagengeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, bestehen Sonderregelungen, siehe Bankenschlüssel. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer (sogenannter Vorsteuerüberhang), erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag. Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (wie bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung). Nur der Mehrwert, der auf jeder Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes oder sonstigen Leistung entsteht, ist der Besteuerung unterworfen. Beim nicht steuerbaren Innenumsatz und bei der Berechnung einer Eigenleistung fällt keine Umsatzsteuer an. Bestimmte Gruppen von Unternehmern können mit der Vorsteuerpauschale ihr Vorsteuerguthaben auch pauschal ermitteln.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind:

  • Empfang der Leistung für das Unternehmen oder Zahlung vor Empfang der Leistung oder
  • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Original mit allen Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG, ausgestellt durch den leistenden Unternehmer, oder
  • Besitz einer elektronischen Rechnung, falls Echtheit, Unversehrtheit und menschliche Lesbarkeit gegeben sind, oder
  • Besitz einer Quittung mit allen Pflichtangaben oder
  • Zuleitung einer Abrechnungsgutschrift durch den Leistungsempfänger (berechtigt durch Gesetz oder Vertrag) oder
  • Abrechnung im Vertrag (zum Beispiel Mietvertrag) mit allen Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG und zusätzlich zum Zahlungsnachweis oder
  • Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer oder
  • Versteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Leistungsempfänger oder
  • Verwendung der Eingangsleistung für Abzugsumsätze und nicht für Ausschlussumsätze

Ggf. liegen keine Abzugsbeschränkungen vor.

Kein Abzug von Vorsteuer

  • Auf nicht abzugsfähige Betriebsausgaben kann keine Vorsteuer abgezogen werden. Dabei handelt es sich um
    • Ausgaben, die unter das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen,
    • Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG),
    • Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG),
    • Jagden, Fischereibetriebe, Jachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG),
    • die Lebensführung betreffende Ausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

Abzugsumsätze

Abzugsumsätze sind Umsätze, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 3 UStG). Dabei handelt es sich um

  • steuerpflichtige Umsätze,
  • steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG,
    • insbesondere befreite innergemeinschaftliche Lieferungen und
    • befreite Ausfuhrlieferungen.

Ausschlussumsätze

Ausschlussumsätze sind Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 2 UStG). Dies sind

  • steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG
    • der Vermieter,
    • der Versicherungsvertreter und Finanzdienstleister,
    • der Ärzte und Pflegeeinrichtungen,
    • der staatlichen Behörden, Kultur- und Bildungseinrichtungen,
    • der Lotterie,

sofern nicht wirksam auf die Befreiung verzichtet wurde (§ 9 UStG);

  • Umsätze eines Kleinunternehmers (§ 19 UStG), sofern nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde.

Kleinunternehmer

Hauptartikel: Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz eines Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Unternehmer kann durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt mit Bindung für fünf Jahre auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 UStG).

Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen (§ 25d UStG). Die Vorschrift dient letzten Endes der Bekämpfung des sogenannten Karussellbetrugs, bei dem sich bestimmte Straftäter unter Ausnutzung der systematischen Schwächen des Netto-Allphasen-Umsatzsteuersystems unberechtigte Steuererstattungen erschleichen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG). Die USt-IdNr. ist erforderlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei beziehen will. Er hat in diesem Fall in Deutschland die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.

Lieferanten in Mitgliedstaaten der EU können an der USt-IdNr. eines Erwerbers erkennen, dass der Erwerber ein Unternehmer ist und daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Empfänger einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sein kann.

Auch ein Kleinunternehmer kann auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten.

Verfahren

Der Steuerpflichtige hat mehrmals im Kalenderjahr die Umsatzsteuerzahllast oder den Vorsteuererstattungsanspruch zu errechnen, im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu melden und die Umsatzsteuer zu entrichten (Selbstveranlagung).[5]

Das gleiche Verfahren der Selbstveranlagung ist für das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat die Jahreswerte in der Umsatzsteuererklärung zu berechnen und an das Finanzamt zu melden. Dabei werden die Umsatzsteuervorauszahlungen in Abzug gebracht, so dass nur die verbleibende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist oder vom Finanzamt erstattet wird.[6]

Zuständiges Finanzamt

Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Bundesgebiet ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 AO). Bei ausländischen Gesellschaften, die in Deutschland tätig sind, ergibt sich nach dem Ursprungslandprinzip die Zuständigkeit aus § 1 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Lippross, Umsatzsteuer, 20. Auflage 2000, S. 137
  2. vgl. Abschnitt 24 Abs. 3 UStR.
  3. Lippross, a.a.O., S. 138
  4. Az. Pet 2-16-08-6120-010222.
  5. § 18 Abs. 1 UStG
  6. § 18 Abs. 3 UStG
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