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Urkundenfälschung (Deutschland)

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Die Urkundenfälschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Schutzgut der Urkundsdelikte sind die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten als Beweismitteln.

Bei einer Urkunde handelt es sich um eine verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Der Rechtsverkehr umfasst den Lebensbereich, in dem geschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen vorgenommen werden.

§ 267 StGB verbietet das Täuschen über die Echtheit einer Urkunde, um den Rechtsverkehr vor der Verbreitung manipulierter Urkunden zu schützen. Als strafbare Handlungen benennt § 267 StGB das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils mit Täuschungsabsicht.

Für die Urkundenfälschung können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Urkundendelikte machen etwa ein Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit 80 bis 90 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau.

Normierung

§ 267 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 26. November 2015[1] wie folgt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Urkundenfälschung gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.

§ 267 StGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs:[2] Die Norm soll gewährleisten, dass derjenige, der als Aussteller einer Urkunde erscheint, die enthaltenen Rechtserklärungen auch tatsächlich abgegeben hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass Personen durch manipulierte Urkunden geschädigt werden.[3] Nicht geschützt wird von § 267 StGB demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden.[4] Deren Schutz dienen andere Tatbestände, etwa die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB).

Entstehungsgeschichte

Bereits im römischen Recht wurden Urkunden verwendet. Insbesondere bei Übereignungsgeschäften im Rahmen der Mancipatio, aber auch außerhalb dieser, dienten Urkunden regelmäßig allein der rein privatrechtlichen Beweissicherung, indem das Zeugnis von Personen schriftlich niedergelegt wurde (Zeugenurkunde: testatio). In republikanischer und klassischer Zeit wurden hierfür Holztäfelchen (tabulae) verwendet, die tryptichal miteinander verbunden waren und das in Wachs gepresste Zeugensiegel aufnahmen. Selbiges wurde nach innen gefaltet, durch Schnur und Siegel gesichert und aufbewahrt. Unter hellenistischem Einfluss wandelte sich der Urkundeninhalt zur Quittungsurkunde, von der aus es kein weiter Weg mehr zur heute verwendeten Schriftform mehr war.[5] Vorgänger des Delikts der Urkundenfälschung ist das falsum des römischen Rechts, das eine Vielzahl von Fälschungshandlungen unter Strafe stellte. Infolge der Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter blieb es im deutschsprachigen Raum bis ins 18. Jahrhundert bei dieser Regelungstechnik. Erst neuzeitliche Rechtssysteme spalteten diese Bündelung unterschiedlicher Handlungen zunehmend in einzelne Deliktsgruppen auf. So normierte beispielsweise das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 mehrere Urkundsdelikte als besondere Form des Betrugs. Im 19. Jahrhundert wurden die Urkundenstraftaten als eigene Deliktsgruppe weiter verselbstständigt, etwa im badischen Strafgesetzbuch von 1845 und im preußischen Strafgesetzbuch von 1851.[6] Auf dieser Regelung baute das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs auf. Dieses enthielt mit § 267 eine Norm, die die Urkundenfälschung unter Strafe stellte. Sie war wie folgt formuliert:

Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.[7]

Der damalige § 267 StGB benannte zwei Formen von Urkunden, die er gleichermaßen schützte: Solche, die von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt wurden, und solche, die von Privaten zur Beweisführung im Rechtsverkehr hergestellt wurden. Diese Unterscheidung beruhte auf der seit langem bestehenden Uneinigkeit darüber, welche Merkmale eine Urkunde auszeichnen. Das Reichsgericht betrachtete die Bestimmung zur Beweisführung als wesentliches Merkmal aller Urkunden, weswegen es auch bei öffentlichen Urkunden forderte, dass diese der Beweisführung dienten. Daher wurde die Unterscheidung zwischen den Urkundsformen, die § 267 StGB traf, in der Gerichtspraxis gegenstandslos.[8] Als tatbestandsmäßige Handlungen nannte die Norm das Verfälschen einer echten Urkunde und das Herstellen einer unechten. Zur Vollendung des Delikts musste der Täter im Anschluss an seine Handlung von der manipulierten Urkunde zum Zweck der Täuschung eines anderen, Gebrauch machen.[9]

Erstmals verändert wurde der Tatbestand mit Wirkung zum 15. Juni 1943.[10] Im Zuge dessen entfiel die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Urkunde.[7] Weiterhin wurden die Tathandlungen neu strukturiert: Der bis dahin notwendige Taterfolg des Gebrauchens der manipulierten Urkunde entfiel, sodass das Delikt bereits durch die Vornahme einer Tathandlung vollendet wurde. Das Gebrauchen der manipulierten Urkunde wurde allerdings nicht aus dem Tatbestand entfernt, sondern blieb als Tathandlung erhalten. § 267 StGB hatte infolgedessen drei gleichrangige tatbestandsmäßige Handlungen: Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Hierdurch kam es zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit: Während nach der alten Fassung der Täter die Urkunde nutzen musste, genügte nach der neuen Fassung bereits das Bearbeiten der Urkunde.[9] Damit fokussierte sich der Schutz des Tatbestands auf die Gefährlichkeit, die Manipulationshandlungen für den Rechtsverkehr typischerweise mit sich bringen. Die Reform verlieh § 267 StGB damit in weiten Teilen die Struktur eines abstrakten Gefährdungsdelikts.[11] Neu eingeführt wurde in § 267 Absatz 2 StGB ferner die Strafbarkeit des Versuchs sowie die Möglichkeit, für schwere Fälle der Urkundenfälschung eine Zuchthausstrafe zu verhängen.[12] Beim Zuchthaus handelte es sich um ein Gefängnis mit verschärften Haftbedingungen.

Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galt die Neufassung des § 267 StGB zunächst sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik Deutschland weiter. Das am 1. Juli 1968 in Kraft getretene Strafgesetzbuch der DDR drohte für Urkundenfälschung in § 240 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an. In der Bundesrepublik wurde mit Wirkung zum 1. April 1970 im Zuge der Abschaffung der Zuchthausstrafe die Androhung des Zuchthauses entfernt. An deren Stelle trat die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren; für den einfachen Fall der Urkundenfälschung trat anstelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. Am 1. Januar 1975 trat eine weitere Änderung des § 267 StGB in Kraft, die der Rechtsprechung ermöglichte, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.

Durch das sechste Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat, wurde bei § 267 StGB der bis dahin unbenannte qualifizierte Fall der Urkundenfälschung durch Tatbestandsvoraussetzungen konkretisiert. Ebenfalls ergänzt wurden mehrere Regelbeispiele.[13] Hierbei handelt es sich um Strafschärfungsgründe, die anders als Qualifikationen nicht verbindlich sind. Bei Vorliegen eines Regelbeispiels empfiehlt das Gesetz dem Richter lediglich, eine gegenüber der einfachen Urkundenfälschung erhöhte Strafe zu verhängen.[14] Die Höchststrafe wurde auf zehn Jahre gesenkt.

Die letzte Änderung des § 267 StGB erfolgte mit Wirkung zum 26. November 2015.[1] Hierbei wurde ein strafschärfendes Regelbeispiel, welches das Missbrauchen der eigenen Amtsträgerstellung zum Gegenstand hat, dahingehend erweitert, dass es auch europäische Amtsträger erfasst. Hierdurch wollte der Gesetzgeber Korruption innerhalb von EU-Organen begegnen.[15]

Objektiver Tatbestand

Merkmale einer Urkunde

Tatobjekt des § 267 StGB ist eine Urkunde. Der Begriff der Urkunde wird im allgemeinen Sprachgebrauch in zahlreichen unterschiedlichen Kontexten genutzt. Dies erschwert das Finden einer klaren rechtlichen Definition, die den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes) genügt. Da die Urkundsdelikte den Rechtsverkehr vor Täuschungen schützen sollen, stellt die Rechtswissenschaft auf die Funktionen von Urkunden im Rechtsverkehr ab.[16] In diesem Zusammenhang dienen Urkunden dazu, rechtserhebliche Erklärungen in besonderer Weise wiederzugeben. Diese besondere Weise umschreibt die Rechtswissenschaft mit drei Funktionen: Garantie, Perpetuierung und Beweis.[17][18]

Garantiefunktion

Das Blatt eines Fahrtenschreibers ist mangels Gedankenerklärung keine Urkunde.

Um der Garantiefunktion zu genügen, muss die Erklärung zumindest für Eingeweihte erkennen lassen, dass eine bestimmte Person, der Aussteller, für den Inhalt der Erklärung rechtlich einstehen will. In der Rechtswissenschaft ist mittlerweile allgemeine Auffassung, dass derjenige als Aussteller gilt, dem der Inhalt der Erklärung zuzurechnen ist.[19][20] Früher stand dieser als Geistigkeitstheorie bezeichneten Auffassung eine Ansicht gegenüber, die als Aussteller stets denjenigen ansah, der die Urkunde verfasste.[21] Diese Auffassung wird als Körperlichkeitstheorie bezeichnet und gilt inzwischen als überholt, da rechtserhebliche Dokumente regelmäßig von anderen Personen erstellt werden als der, der sie zugerechnet werden sollen. So verhält es sich beispielsweise regelmäßig bei der Stellvertretung.[22]

An der Garantiefunktion fehlt es bei Erklärungen, die anonym verfasst sind. Solche Erklärungen lassen keine Person erkennen, die für ihren Inhalt in rechtsverbindlicher Weise eintreten will. Gleiches gilt für Dokumente, die als Aussteller erkennbar eine erfundene Person angeben. An der Garantiefunktion fehlt es ebenfalls bei nicht ausgefüllten Dokumentvorlagen.[23]

Maschinelle Aufzeichnungen stellen grundsätzlich keine Urkunden dar. So werden etwa bei den Blättern eines Fahrtenschreibers oder automatisierten Kostenabrechnungen lediglich Vorgänge maschinell protokolliert, wodurch es an einer Gedankenerklärung fehlt. Ein Mensch kann solche technischen Aufzeichnungen jedoch zu einer Urkunde erheben, indem er sie mit einer eigenen Erklärung verbindet. Auf die computergenerierte Kostenabrechnung trifft dies beispielsweise zu, wenn sie vom Gläubiger an den Schuldner mit der Aufforderung verschickt wird, den angegebenen Betrag zu entrichten.[24]

Von Urkunden sind Augenscheinsobjekte abzugrenzen. Hierbei handelt es sich um Objekte, die zwar einen Beweiswert besitzen, für die jedoch niemand als Aussteller eintreten will. Der Beweiswert des Augenscheinsobjekts ergibt sich also daraus, dass es Dritten das Ziehen von Schlussfolgerungen erlaubt. Um ein Augenscheinsobjekt handelt es sich beispielsweise bei einem blutverschmierten Messer am Tatort eines Mordes: Das Messer enthält keine rechtserhebliche Erklärung, es ermöglicht jedoch Dritten den Schluss darauf, dass das Messer die Tatwaffe darstellt.[25] Wird dieses Messer vom Tatort entfernt oder manipuliert, handelt es sich daher nicht um eine Urkundsdelikt, möglicherweise allerdings um ein Delikt gegen die Rechtspflege, etwa eine Strafvereitelung (§ 258 StGB).

Perpetuierungsfunktion

Neben der Zuordnung zu einem Aussteller erfüllt eine Urkunde den Zweck, eine Erklärung dauerhaft festzuhalten. Dies wird als Perpetuierungsfunktion (lateinisch perpetuus ‚dauerhaft‘) bezeichnet. Um dieser zu genügen, muss die Erklärung visuell wahrnehmbar sein und eine hinreichende Körperlichkeit aufweisen. Dies trifft etwa zu, wenn sie in Schriftform auf Papier festgehalten ist. Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung demgegenüber bei elektronischen Dokumenten. Diese erlangen erst durch Ausdrucken die Qualität einer Urkunde.[26]

Verkehrsschilder stellen in Kombination mit einem Wegeabschnitt eine Urkunde dar.

Inwiefern Vervielfältigungen einer Urkunde selbst Urkundenqualität besitzen, beurteilt sich im Wesentlichen danach, zu welchem Zweck sie angefertigt werden. Sofern die Vervielfältigung lediglich zeigen soll, dass eine Urkunde mit bestimmten Inhalt ausgestellt wurde, verkörpert sie keine eigenständige Erklärung. Dies trifft beispielsweise auf Abschriften zu.[27] Sofern die Vervielfältigung jedoch dazu dient, anstelle der Urkunde verwendet zu werden, besitzt sie einen eigenständigen Erklärungsinhalt. So verhält es sich etwa bei Durchschriften oder mehrfachen Ausfertigungen eines Vertrags.[28] Strittig ist die Behandlung von Fotokopien.[29] Die vorherrschende Auffassung stellt Kopien, die als solche erkennbar sind, Abschriften gleich.[30][31] Die Gegenauffassung betrachtet Kopien als Urkunden, da sie im Rechtsverkehr regelmäßig anstelle des fotokopierten Dokuments als Beweismittel dienen und damit wie Urkunden genutzt werden. Dem Schutzzweck des § 267 StGB entspreche es daher, Kopien als Urkunden anzusehen.[32] Unstrittig als Urkunden gelten demgegenüber Kopien, die optisch wie Originalurkunden wirken, da der Rechtsverkehr diesen oft das gleiche Vertrauen wie dem Original entgegenbringt, da sie sich nur schwer vom Original unterscheiden lassen.[33][34] Gleiches gilt für Telefaxe.[35]

Sofern sich eine Gedankenerklärung auf ein Augenscheinsobjekt bezieht, ist die Perpetuierungsfunktion erfüllt, wenn Erklärung und Augenscheinsobjekt miteinander fest verbunden sind. Um eine solche zusammengesetzte Urkunde handelt es sich beispielsweise bei einem Kleidungsstück, das in einer Folie mit Preisaufdruck verschweißt ist. Diese Kombination enthält die Aussage, dass die Ware den aufgedruckten Preis kostet. Keine hinreichende Verbindung liegt dagegen vor, wenn das Kleidungsstück lediglich in eine Folie hineingelegt worden ist, sodass es sich mit geringfügigem Aufwand von seinem Preisschild trennen lässt.[36][37] Ebenfalls um eine zusammengesetzte Urkunde handelt es sich nach vorherrschender Auffassung bei Verkehrszeichen, etwa einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Dieses enthält die rechtsverbindliche Erklärung, dass auf einem bestimmten Streckenabschnitt eine Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.[38][39]

Mehrere Einzelurkunden können für sich genommen eine neue Urkunde darstellen, wenn ihre einzelnen Bestandteile hinreichend eng miteinander verbunden sind und die Gesamtheit der Urkunden eine eigenständige Erklärung enthält. Um eine solche Gesamturkunde handelt es sich beispielsweise bei kaufmännischen Handelsbüchern, die für sich in Anspruch nehmen, den gesamten Geschäftsverkehr eines Kaufmanns abzubilden.[40]

Beweisfunktion

Ein Bierdeckel, der als Abrechnungsgrundlage dient, stellt eine Urkunde dar.

Eine Urkunde dient schließlich als Beweismittel im Rechtsverkehr. Daher muss sich die beurkundete Erklärung zunächst dazu eignen, über einen Sachverhalt Beweis zu führen. Prüfungsklausuren eignen sich beispielsweise zum Nachweis von Fähigkeiten.[41][42] An der Beweiseignung fehlt es demgegenüber, wenn die Erklärung offensichtlich falsch oder rechtlich gegenstandslos ist. Dies nahm die Rechtsprechung etwa im Fall einer Kennkarte Deutsches Reich an, deren Gestaltung erheblich von der eines Personalausweises abwich.[43]

Das an einem Fahrzeug befestigte, amtlich gestempelte Kfz-Kennzeichen erbringt Beweis über eine rechtserhebliche Tatsache.

Ferner muss die Erklärung zur Beweisführung nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein. Eine solche Bestimmung kann bereits bei Herstellung der Urkunde als auch später getroffen werden. Im erstgenannten Fall liegt eine Absichtsurkunde vor, im letztgenannten eine Zufallsurkunde. Eine beurkundete Erklärung, die in einem Strafprozess als Beweismittel verwendet wird, etwa ein Schriftstück, das eine Beleidigung (§ 185 StGB) enthält, lässt sich beiden Urkundsformen zuordnen: Sofern der Täter bereits bei Anfertigung der Urkunde bezweckt, den Adressaten zu rechtserheblichem Handeln zu veranlassen, handelt es sich um eine Absichtsurkunde. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter ein beleidigendes Schriftstück im Namen eines Dritten anfertigt, um den Empfänger dazu zu bewegen, einen Strafantrag gegen den Dritten zu stellen. Andernfalls erfolgt die Beweisbestimmung nachträglich durch die Staatsanwaltschaft im Prozess, weswegen das Dokument eine Zufallsurkunde darstellt.[44] Nicht zur Beweisführung bestimmt sind demgegenüber Kopiervorlagen und Dokumentenentwürfe.[45]

Dem Beweis können neben Schriftstücken auch Zeichen und Symbole dienen. So erbringt beispielsweise die an einem montierten Kfz-Kennzeichen angebrachte TÜV-Plakette den Beweis, dass das Fahrzeug die TÜV-Prüfung bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde.[46][47] Gleiches gilt für die Signatur, mit der ein Künstler sein Gemälde versieht.[48] An der Beweisfunktion fehlt es demgegenüber bei anderen Kennzeichen, etwa Signaturen in einer Bibliothek, Eigentümerstempeln oder Markenzeichen. Diese sind nicht dazu bestimmt, eine rechtserhebliche Erklärung nachzuweisen, sondern dienen anderen Zwecken, zum Beispiel der Individualisierung oder der Herkunftsangabe. Daher stellen sie keine Urkunden dar.[49] Nicht wegen Urkundenfälschung macht sich daher zum Beispiel strafbar, wer Fälschungen von Produkten herstellt und hierbei das Markenzeichen eines anderen Herstellers nutzt.[50]

Tathandlungen

§ 267 StGB nennt drei mögliche Begehungsformen einer Urkundenfälschung: Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Herstellen einer unechten Urkunde

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie von einem anderen als dem stammt, der als ihr Aussteller erscheint. Eine unechte Urkunde täuscht also über die Identität ihres Urhebers.[51] Dies ist beispielsweise regelmäßig gegeben, wenn jemand ein Dokument mit dem Namen eines anderen unterzeichnet.[52] Zulässig ist dies jedoch, wenn der Namensträger durch den Unterzeichnenden vertreten wird. Das setzt voraus, dass der Erklärende einen anderen vertreten will, der Vertretene sich vertreten lassen will und die Stellvertretung rechtlich möglich ist.[53] Das Verwenden eines fremden Namens ist ebenfalls nicht tatbestandsmäßig, wenn das Dokument trotz der Angabe des falschen Namens auf die Identität des Unterzeichners schließen lässt. In diesem Fall liegt keine Identitäts-, sondern lediglich eine Namenstäuschung vor.[54][55] Dies trifft etwa zu, wenn jemand von einem Künstlernamen Gebrauch macht.[56]

Füllt jemand in fremdem Namen ein unausgefülltes Formular aus, stellt er eine unechte Urkunde her, wenn das Ausfüllen entgegen den Weisungen des anderen erfolgt.[57] Eine unechte Urkunde wird ferner dadurch hergestellt, dass an einem Fahrzeug ein anderes als das amtlich vorgesehene Nummernschild befestigt wird.[58]

Kein Herstellen einer unechten Urkunde liegt demgegenüber vor, wenn jemand eine fremde Erklärung als eigene ausgibt. Hierbei weist der Täter niemandem einen Erklärungsinhalt zu, den er nicht abgegeben hat. Vielmehr verhält es sich umgekehrt, indem sich der Täter eine fremde Erklärung zu eigen macht. Keine Urkundenfälschung stellt es daher etwa dar, eine fremde Prüfungsarbeit als eigene auszugeben.[59] Ebenfalls keine unechte Urkunde stellt das Niederschreiben einer unwahren Aussage dar. Bei einer solchen schriftlichen Lüge fehlt es an der Täuschung des Rechtsverkehrs über den Urheber einer Erklärung, betroffen ist lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments. Diese wird jedoch durch § 267 StGB nicht geschützt.[60]

Verfälschen einer echten Urkunde

Eine TÜV-Plakette stellt in Kombination mit einem Fahrzeug eine Urkunde dar.

Sofern die Urkunde denjenigen als Aussteller erkennen lässt, der sich den Inhalt der beurkundeten Erklärung zurechnen lassen will, ist sie echt. Eine solche Urkunde wird durch Änderung ihres Inhalts verfälscht, der für die Beweisführung im Rechtsverkehr erheblich ist. Diese Handlungsvariante erfasst demnach Fälle, in denen der unzutreffende Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Urkunde mit ihrem veränderten Inhalt abgegeben.[61] Dies trifft zum Beispiel zu, wenn jemand TÜV-Plaketten manipuliert, um den Eindruck zu erwecken, am Fahrzeug seien alle erforderlichen Untersuchungen vorgenommen.[62] Kein Verfälschen liegt demgegenüber vor, wenn jemand ein Kfz-Kennzeichen mit reflektierender Folie überklebt, um eine Identifizierung des Fahrzeugs auf dem Radarfoto zu verhindern: Das Überkleben lässt den Inhalt der aus Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug bestehenden Urkunde unberührt.[63]

Nach vorherrschender Auffassung kann eine Urkunde auch durch ihren Aussteller verfälscht werden. Zwar darf dieser grundsätzlich seine Erklärung jederzeit verändern, rechtlichen Beschränkungen unterliegt dies jedoch, wenn die Urkunde nicht seiner alleinigen Dispositionsbefugnis unterliegt.[64][65] So begeht etwa eine Urkundenfälschung, wer eine eigene Prüfungsleistung nach deren Abgabe verändert.[66]

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Von einer unechten oder verfälschten Urkunde macht Gebrauch, wer sie einem anderen derart zugänglich macht, dass er sie wahrnehmen kann.[67][68] Diesen Tatbestand erfüllt beispielsweise, wer ein Dokument, das unberechtigt in fremdem Namen unterschrieben wurde, einem Dritten vorlegt. Hierbei genügt es nach der Rechtsprechung, eine Kopie einer manipulierten Urkunde zu verwenden.[69] Ebenfalls tatbestandsmäßig ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, an dem sich ein falsches Kfz-Kennzeichen befindet.[58] Eine Urkunde wird ferner gebraucht, indem ein manipulierter Parkscheinautomat so ausgelegt wird, dass er von Kontrolleuren abgelesen werden kann.[70]

Subjektiver Tatbestand

Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale mit zumindest bedingtem Vorsatz handelt, er also billigend in Kauf nimmt, dass seine Tathandlung eines der Merkmale des § 267 StGB verwirklicht.[71] Insbesondere wird Täterkenntnis der wesentlichen Umstände verlangt, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Täter nachvollzieht, dass eine Urkunde vorliegt.[72]

Gemäß § 267 StGB ist weiterhin erforderlich, dass die Tathandlung zur Täuschung im Rechtsverkehr dient. Der Täter bezweckt mit seinem Handeln, dass der getäuschte Dritte sich zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst sieht.[73] Nach vorherrschender Auffassung genügt für die Täuschungshandlung direkter Vorsatz des Täters.[74] An diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal fehlt es beispielsweise bei Fälschungen, mit denen lediglich ein anderer beeindruckt werden soll.[75] Nach § 270 StGB steht es dem Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr gleich, wenn der Täter eine Datenverarbeitung beeinflussen will, ohne dass also ein Mensch getäuscht würde.[76]

Die Rechtsprechung ging früher davon aus, dass eine Urkundenfälschung durch einen Richter nur dann als solche strafbar war, wenn sie zugleich den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erfüllte.[77] So sollte die Unabhängigkeit der Rechtspflege geschützt werden. Nach gesetzlicher Überarbeitung des Tatbestandes der Rechtsbeugung genügte zu dessen Begehung bereits bedingter Vorsatz. Die Nivellierung der Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung an den anderer einschlägiger Strafrechtsnormen führte dazu, dass diese nicht mehr hinter dem der Rechtsbeugung zurückblieben.[78] Im Rahmen eines am 13. Mai 2015 ergangenen Urteils gab der Bundesgerichtshof seine vormalige Rechtsprechung auf. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kommt somit auch dann in Betracht, wenn eine Rechtsbeugung nicht nachweisbar ist.[79]

Der Versuch der Urkundenfälschung ist gemäß § 267 Abs. 2 StGB strafbar.

Prozessuales und Strafzumessung

Urkundenfälschungen stellen Offizialdelikte dar. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen sie daher von Amts wegen. Der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts variiert je nach Tathandlung: Das Herstellen und das Verfälschen einer Urkunde vollendet der Täter, indem er die jeweilige Manipulationshandlung abschließt. Das Gebrauchen einer manipulierten Urkunde vollendet er, indem er einem Dritten die Gelegenheit dazu gibt, den Inhalt der Urkunde zu erfassen. Der Zeitpunkt der Deliktsvollendung stimmt regelmäßig mit dem der Beendigung überein. Sofern der Täter allerdings entlang eines Tatplans mehrere Handlungen des § 267 StGB vornimmt, beendet der Täter das Delikt erst, wenn er die letzten Handlungen vornimmt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter eine unechte Urkunde herstellt, um sie anschließend zu gebrauchen.[80] Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre.

Die versuchte Urkundenfälschung ist nach § 267 Absatz 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine Fotokopie, die als solche erkennbar ist und damit keine Urkunde darstellt, im Rechtsverkehr verwendet, um jemanden zu täuschen.[81]

Regelbeispiele

§ 267 Absatz 3 StGB regelt den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung. Dieser weist einen gegenüber der einfachen Urkundenfälschung erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls wird durch mehrere Regelbeispiele indiziert. Hierbei handelt es sich um Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie regelmäßig mit höherem Unrecht verbunden sind. Viele Regelbeispiele weisen Parallelen zu den Regelbeispielen des Betrugs auf.[82]

In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch mehrfache Urkundenfälschung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen will.[83][84]

Ein weiteres Regelbeispiel stellt die Tatbegehung als Bandenmitglied dar. Bei einer Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer Urkundsdelikte.[85]

Ebenfalls geht das Gesetz vom Vorliegen eines besonders schweren Falls aus, wenn der Täter einen großen Vermögensverlust herbeiführt. Ein großer Verlust liegt nach Auffassung der Rechtsprechung ab einem Schaden von 50.000 € vor.[86]

Als weiteren schweren Fall nennt § 267 Absatz 3 StGB den Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger. Als Amtsträger gelten nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB Beamte, Richter und andere Personen, die ein Amt bekleiden, sowie Personen, die im Auftrag der öffentlichen Hand öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Schließlich liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet. Eine große Anzahl nehmen viele Rechtswissenschaftler ab zwanzig Urkunden an.[87][88][89]

Qualifikation

Handelt der Täter sowohl gewerbs- als auch bandenmäßig, erfüllt er die Qualifikation des § 267 Absatz 4 StGB. Hierdurch erhöht sich der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Qualifikation besitzt somit die Qualität eines Verbrechens.[90] Die Qualifikation sieht allerdings für minder schwere Fälle einen Strafrahmen von einem halben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 267 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zur Urkundenfälschung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Verdrängt wird § 267 StGB in diesem Sinne durch die Geldfälschung (§ 146 StGB) und die hiermit verwandten Delikte, die Sonderfälle der Urkundenfälschung darstellen (Spezialität).[91] Eine Gesetzeskonkurrenz besteht ebenfalls, wenn der Täter mehrere Handlungsvarianten des § 267 StGB verwirklicht. Stellt er zunächst eine unechte Urkunde her und gebraucht diese anschließend zur Täuschung im Rechtsverkehr, stellt dies eine einheitliche Urkundenfälschung dar, falls der Täter bereits bei Herstellung der Urkunde deren Gebrauch geplant hat.[92] Gleiches gilt für das Herstellen oder Verfälschen mehrerer Urkunden mit nur einer konkreten und realisierten Gebrauchsabsicht.

Das Herstellen oder Verfälschen von Urkunden ohne konkrete Gebrauchsabsicht und später hinzutretende Gebrauchsabsicht zur Begehung der Tat, führen zum Vorliegen von Tatmehrheit (§ 53 StGB).[93][94]

Häufig tritt die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Vermögensdelikten auf.[95] Sofern die Urkunde der Durchführung eines Betrugs (§ 263 StGB) dient, stehen beide Delikte zumeist in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Gleiches kann auch für Delikte gelten, die mithilfe der gefälschten Urkunde begangen werden, etwa die Verleumdung (§ 187 StGB) und die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).[96]

Kriminologie

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Erfasste Fälle der Urkundsdelikte in den Jahren 1987–2017.[97]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[98] Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.

Die Statistik führt § 267 StGB nicht isoliert, sondern fasst ihn mit den anderen Urkundsdelikten (§ 268 bis § 282 StGB) zusammen. Rechtswissenschaftler gehen davon aus, dass etwa zwei Drittel aller gemeldeten Urkundsdelikte auf § 267 StGB entfallen.[99]

Der Anteil der Urkundsdelikte an allen gemeldeten Straftaten beträgt ungefähr 1,1 %.[100] Die absolute Zahl der Begehungen entwickelte sich seit den 1990er Jahren überwiegend rückläufig.[99] Die Urkundsdelikte weisen im Vergleich zu anderen Delikten eine überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquote auf. Als Ursache vermuten Rechtswissenschaftler, dass der Kreis der potentiellen Täter gering ist, sobald eine manipulierte Urkunde entdeckt wird.[101] Als hoch schätzen sie allerdings das Dunkelfeld ein.[99]

Etwa ein Drittel der Tatverdächtigen sind keine Deutschen.[97] Dies stellt im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen einen überdurchschnittlich hohen Anteil dar. Der mit etwa einem Fünftel größte Anteil der nichtdeutschen Verdächtigen entfällt auf Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Vermutet wird, dass diese oft Urkundenfälschungen begehen, um ihren illegalen Aufenthalt zu verbergen.[102]

Polizeiliche Kriminalstatistik für Urkundsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland[97]
Erfasste Fälle
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Aufklärungsquote
1987 40.052 65,5 609 (1,5 %) 93,4 %
1988 42.959 70,2 662 (1,5 %) 94,5 %
1989 49.809 80,7 706 (1,4 %) 95,4 %
1990 44.005 70,2 726 (1,6 %) 94,6 %
1991 50.429 77,6 699 (1,4 %) 94,2 %
1992 57.003 86,7 944 (1,7 %) 93,5 %
1993 81.519 100,7 1.300 (1,6 %) 94,4 %
1994 77.757 95,6 1.448 (1,9 %) 94,2 %
1995 81.077 99,4 1.070 (1,3 %) 94,1 %
1996 82.396 100,7 1.081 (1,3 %) 93,8 %
1997 80.301 97,9 1.119 (1,4 %) 93,1 %
1998 75.269 91,7 2.050 (2,7 %) 94,5 %
1999 72.819 88,8 1.507 (2,1 %) 94,6 %
2000 71.796 87,4 1.302 (1,8, %) 93,8 %
2001 74.223 90,2 1.389 (1,9 %) 93,5 %
2002 69.397 84,2 1.345 (1,9 %) 92,5 %
2003 69.097 83,7 1.270 (1,8 %) 91,9 %
2004 65.511 79,4 966 (1,5 %) 90,4 %
2005 64.430 78,1 1.086 (1,7 %) 90,3 %
2006 59.239 71,9 1.012 (1,7 %) 88,8 %
2007 62.993 76,5 1.312 (2,1 %) 87,2 %
2008 66.461 80,8 1.542 (2,3 %) 86,6 %
2009 62.137 75,8 1.338 (2,2 %) 86,2 %
2010 67.627 82,7 1.779 (2,6 %) 86,3 %
2011 68.087 83,3 1.511 (2,2 %) 85,0 %
2012 65.717 80,3 1.437 (2,2 %) 82,9 %
2013 65.416 81,2 1.426 (2,2 %) 80,9 %
2014 63.398 78,5 1.447 (2,3 %) 80,8 %
2015 61.955 76,3 1.291 (2,1 %) 81,6 %
2016 70.191 85,4 1.296 (1,8 %) 83,6 %
2017 74.912 90,8 1.361 (1,8 %) 84,0 %

Verwandte Tatbestände

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

§ 268 StGB besitzt im Verhältnis zu § 267 StGB die Funktion eines Auffangtatbestands: Die Norm erfasst Aufzeichnungen, die mangels eigenen Erklärungsinhalts keine Urkunden darstellen.[103] Der Tatbestand ist dem der Urkundenfälschung nachempfunden. Strafbewehrte Handlungen sind das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung, das Verfälschen einer echten Aufzeichnung sowie das Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Aufzeichnung.[104]

Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

§ 269 StGB dient ebenfalls wie § 268 StGB dem Schließen von Strafbarkeitslücken. Die Norm erfasst die Manipulation von Daten, die mangels Verkörperung keine Urkunden darstellen. Den Tatbestand erfüllt, wer Daten so manipuliert, dass sie eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellten, würden sie ausgedruckt.[105] Der Tatbestand wird beispielsweise durch das Versenden von Phishing-Mails,[106] das unbefugte Aufladen leerer Telefonkarten[107] sowie das Einrichten von Benutzerkonten im Internet unter falschem Namen[108] erfüllt.

Urkundenunterdrückung, § 274 StGB

§ 274 StGB stellt es unter Strafe, eine Urkunde, an der ein anderer das Recht zur Beweisführung hat, zu zerstören, zu beschädigen oder zu unterdrücken. Die Norm erfüllt zwei Schutzzwecke: Zum einen schützt sie den Bestand von Urkunden. Zum anderen schützt sie das Recht, mithilfe einer Urkunde Beweis zu führen.[109]

Geld- und Wertzeichenfälschung, §§ 146–152b StGB

Hauptartikel: Geldfälschung

Der Tatbestand der Geldfälschung (§ 146 StGB) stellt mehrere Handlungen unter Strafe, die sich auf das Verfälschen von Geld oder das Verbreiten von verfälschtem Geld beziehen. Damit stellt § 146 StGB einen speziellen Fall der Urkundenfälschung dar.[110] Gleiches gilt für die Delikte der Fälschung von Wertzeichen (§ 148 StGB), der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a StGB) und der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b StGB).[111][112]

Rechtslage in anderen Staaten

Im Strafrecht der Schweiz ist der Tatbestand der Urkundenfälschung in Art. 251Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche StGB geregelt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Urkunde fälscht, verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt, um einen anderen zu schädigen oder um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen entspricht dem des deutschen § 267 StGB.

In Österreich wird die Urkundenfälschung nach Art. 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie als Beweismittel genutzt wird. Qualifiziert wird dieses Delikt durch die Tatbestände Art. 224Art. 224a StGB, die einen höheren Strafrahmen vorsehen, wenn der Täter besondere Urkunden, etwa öffentliche Urkunden, manipuliert.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 25. November 2015, S. 2025.
  2. BGHSt 40, 203.
  3. Volker Erb: § 267, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Günter Heine, Frank Schuster: § 267, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Ingeborg Puppe: § 267, Rn. 1–8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848731060 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688157 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  5. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 206 f.
  6. Volker Erb: Vor §§ 267 ff, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. 7,0 7,1 Volker Erb: § 267, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Frank Zieschang: § 267: Entstehungsgeschichte. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899496970 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. Volker Erb: Vor §§ 267 ff, Rn. 1; § 267, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  9. 9,0 9,1 Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783642053610 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  10. ÖNB-ALEX - Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945. Abgerufen am 6. Januar 2021.
  11. Alexander Koch: § 267, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848729555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. Volker Erb: § 267, Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440357 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Jörg Eisele: Die Regelbeispielsmethode: Tatbestands- oder Strafzumessungslösung? In: Juristische Arbeitsblätter 2006, S. 309 (309–310).
  15. BT-Drs. 18/4350, S. 16, 20.
  16. Helmut Satzger: Der Begriff der »Urkunde« im Strafgesetzbuch. In: Jura 2012, S. 106. Thomas Bode, Dawid Ligocki: Ungelöste Probleme des Urkundenbegriffs. In: Juristische Schulung 2015, S. 989.
  17. BGHSt 4, 60 (61).
  18. Stefan Maier: § 267, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. BGHSt 13, 382 (385–386).
  20. Sönke Gerhold: Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung. Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht. In: JURA 2009, S. 498.
  21. Reinhard Frank: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetze.. 18. Auflage. J.C.B. Mohr, Tübingen 1931, § 267 Anmerkung V 1 b.
  22. Volker Erb: § 267, Rn. 124. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3540339045 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Stefan Maier: § 267, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 55, Rn. 28.
  25. Stefan Maier: § 267, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Henning Radtke: Neue Formen der Datenspeicherung und das Urkundenstrafrecht. In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2003, S. 26 (27–28). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688157 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. BGHSt 2, 50.
  28. BGHSt 2, 35 (38).
  29. Susanne Beck: Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht. In: Juristische Arbeitsblätter 2007, S. 423 (424).
  30. BGHSt 24, 140 (140–141).
  31. Nina Nestler: Die Urkundenqualität von Fotokopien und (Computer-)Faxen. In: Zeitschrift für das juristische Studium 2010, S. 608 (608–609).
  32. Georg Freund: Zur Frage der Urkundeneigenschaft von Fotokopien, Anmerkung zu BayObLG, Urteil vom 27. Juli 1990, RReg. 3 St 116/90 = Juristische Schulung 1991, S. 723. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783540853145 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Ingeborg Puppe: § 267, Rn. 22–23. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848731060 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  33. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, S. 703 (704).
  34. Jürgen Welp: Die Urkunde und ihr Duplikat. In: Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag. Heidelberg 1993, ISBN 3-8114-0893-3, S. 511 (523).
  35. Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09. In: Juristische Schulung 2010, S. 554. Katharina Beckemper: Anmerkung zu OLG Zweibrücken, Urteil vom 3. April 1998, 1 Ss 34/98. In: Juristische Schulung 2000, S. 123 (128).
  36. OLG Köln, Urteil vom 4. Juli 1978, 1 Ss 231/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 729.
  37. Bernd Heinrich: Die zusammengesetzte Urkunde. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 423 (424–425).
  38. Andreas Lickleder: Urkunden im Straßenverkehr (und anderswo) – Wer erklärt eigentlich was rechtsverbindlich? In: Juristische Arbeitsblätter 2014, S. 110 (112–113).
  39. Abgelehnt wird die Urkundeneigenschaft demgegenüber von OLG Köln, 15. September 1998, Ss 395/98 – 180 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1042 (1043).
  40. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 55, Rn. 36.
  41. BGHSt 17, 297.
  42. BayObLG, Urteil vom 17. Dezember 1980, RReg. 3 St 250/79 a-f = Neue Juristische Wochenschrift 1981, 772 (773).
  43. OLG München, Urteil vom 5. Januar 2010, 5St RR 354/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2010, S. 173.
  44. Günter Heine, Frank Schuster: § 267, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Petra Wittig: § 267, Rn. 32–34. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  45. BayObLG, Urteil vom 11. Mai 1992, 5St RR 16/92 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 3311 (3312). BGH, Urteil vom 26. Februar 2003, 2 StR 411/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 543 (544).
  46. OLG Celle, Urteil vom 25. Juli 2011, 31 Ss 30/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2011, S. 2983.
  47. Birte Wiese: Verwendung eines Kraftfahrzeugkennzeichens auf einer Klebefolie als Urkundenfälschung. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 426 (426–427).
  48. OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Oktober 1969, 1 Ss 409/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1970, S. 673.
  49. Petra Wittig: § 267, Rn. 15–16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688157 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  50. BGHSt 2, 370.
  51. BGHSt 1, 117 (121).
  52. BGHSt 5, 149.
  53. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440357 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  54. BGHSt 33, 159 (160).
  55. Frank Zieschang: § 267, Rn. 172. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899496970 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  56. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688157 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. BGHSt 5, 295 (296–297).
  58. 58,0 58,1 BGHSt 18, 66 (70–71).
  59. BayObLG, 17. Dezember 1980, RReg. 3 St 250/79 a-f = Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 772.
  60. Martin Heger: § 267. Rn. 1, 17. In: Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29., neu bearbeitete Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70029-3. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  61. Alexander Koch: § 267, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848729555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Stefan Maier: § 267, Rn. 80. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  62. AG Waldbröl, Urteil vom 19. Juli 2005, 4 Ds 385/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 2870.
  63. BGHSt 45, 197.
  64. OLG Koblenz, Urteil vom 19. September 1994, 2 Ss 123/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1624 (1625).
  65. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440357 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  66. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 55, Rn. 62.
  67. BGHSt 36, 64 (65).
  68. Stefan Maier: § 267, Rn. 91. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  69. BGHSt 5, 291.
  70. Bernd Hecker: Anmerkung zu OLG Köln, Beschluss vom 10. August 2001, Ss 264/01 - 143. In: Juristische Schulung 2002, S. 224.
  71. Stefan Maier: § 267, Rn. 98. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Alexander Koch: § 267, Rn. 23. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848729555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  72. Frank Zieschang: § 267, Rn. 251. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899496970 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  73. Volker Erb: § 267, Rn. 205. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  74. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Frank Zieschang: § 267, Rn. 270. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899496970 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 55, Rn. 72.
  76. Stefan Maier: § 270, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. BGHSt 10, 294. BGHSt 32, 364.
  78. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015, 3 StR 498/14.
  79. Rechtslupe, Nachträgliche Abänderung eines Urteils durch den Richter – Rechtsbeugung oder nur Urkundenfälschung? Christoph Safferling: Rechtsbeugung und „Sperrwirkung“.
  80. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  81. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2000, 2b Ss 222/00 – 64/00 I = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 167.
  82. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  83. Günter Heine, Frank Schuster: § 267, Rn. 104. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  84. Alexander Koch: § 267, Rn. 27. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848729555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Günter Heine, Frank Schuster: § 267, Rn. 105. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. BGHSt 48, 354 (360).
  87. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  88. Petra Wittig: § 267, Rn. 100. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783452286857 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  89. Jens Peglau: Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB. In: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2004, S. 7 (9).
  90. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  91. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005, 2 StR 516/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 329.
  92. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  93. BGHSt 5, 291 (293).
  94. Stefan Maier: § 267, Rn. 116. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  95. Frank Zieschang: § 267, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899496970 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Matthias Jahn: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, 5 StR 488/09. In: Juristische Schulung 2010, S. 554.
  96. Stefan Maier: § 267, Rn. 120. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  97. 97,0 97,1 97,2 PKS-Zeitreihen 1987 bis 2017. (CSV) Bundeskriminalamt, 8. Mai 2018, abgerufen am 10. Oktober 2018.
  98. Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 21. September 2017.
  99. 99,0 99,1 99,2 Volker Erb: § 267, Rn. 11. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  100. Alexander Koch: § 267, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848729555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  101. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783642053610 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Alexander Koch: § 267, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848729555 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.Frank Zieschang: Vorbemerkungen zu den §§ 267 ff, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783899496970 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  102. Volker Erb: § 267, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602955 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  103. Matthias Weidemann: § 268, Rn. 2. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB. 35. Edition. 2017.
  104. Stefan Maier: § 268, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  105. Stefan Maier: § 269, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  106. Ingeborg Puppe: Die Datenurkunde im Strafrecht. In: Juristische Schulung 2012, S. 961.
  107. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003, 3 StR 128/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2003, S. 265.
  108. Stefan Petermann: Die Einrichtung gefälschter Internetaccounts – ein Anwendungsfall des § 269 StGB? In: Juristische Schulung 2010, S. 774 (778).
  109. Stefan Maier: § 274, Rn. 1–2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  110. BGHSt 23, 231.
  111. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406708749 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  112. Stefan Maier: § 146, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800636037 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
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