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Seerechtsübereinkommen

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Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ; englisch United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen des Seevölkerrechts, das alle Nutzungsarten der Meere regeln soll. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen und trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft. Das Abkommen ist auch als 'UNCLOS III' bekannt. Die UN-Seerechtskonferenz dauerte von 1973 bis 1982 und war die dritte ihrer Art. Die Konferenzen zuvor werden als 'UNCLOS I' und 'UNCLOS II' bezeichnet.

Das Übereinkommen fasst das vorher geltende, in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen, legt die vorher umstrittene Breite des Küstenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort. Es führt neu ein die ausschließliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Küstenstaaten, ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewässer. Außerdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt. Dabei stützt sich das Übereinkommen neben dem älteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingeführten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit.

Mit dem Übereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen:

Zum Seerechtsübereinkommen wurden bisher zwei Zusatzübereinkommen vereinbart:

  • Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
  • Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Geschichte

Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationalen Küstengewässer auf eine Breite von drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Die seewärtigen Gebiete jenseits dieser Küstengewässer wurden damals als „internationale Gewässer“ bezeichnet.

Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag in den 1930ern berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen. Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf. Zwischen 1946 und 1950 vergrößerten auch Argentinien, Chile, Peru und Ecuador ihre Küstengewässer auf 200 Seemeilen. Andere Nationen erweiterten ihren Meeresstreifen auf zwölf Seemeilen. Bis 1967 behielten nur drei Länder die alte Dreimeilenzone bei, 66 beanspruchten einen zwölf Seemeilen breiten Meeresstreifen und acht Staaten einen 200 Seemeilen breiten Streifen.

UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener seerechtlicher Fragen, fand ab 1956 mit Unterhändlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt. Die Konferenz führte 1958 zu vier Verträgen, die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden. UNCLOS II im Jahr 1960, auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Küstenmeeres geklärt werden sollte, blieb ohne Ergebnis. UNCLOS III wurde 1973 in New York eröffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRÜ am 10. Dezember 1982 ihren Abschluss; mehr als 160 Staaten haben die Konvention bisher ratifiziert.

Zu den Staaten, die dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sind, zählen unter anderem die Vereinigten Staaten. Allerdings können die Bestimmungen des SRÜ auch für sie als geltendes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden, als welches sie von ihnen inzwischen größtenteils anerkannt werden. Verstöße gegen das Völkergewohnheitsrecht sind am Internationalen Gerichtshof einzuklagen, allerdings steht diese Möglichkeit nur Staaten im völkerrechtlichen Sinne offen.

Inhalt

Völkerrechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen

Der wichtigste Inhalt des SRÜ ist die Regelung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten. Ausgehend von der Küstenlinie legt das SRÜ verschiedene, teils sich überschneidende Zonen für die Ausübung der Hoheitsgewalt fest. Dabei nimmt mit der Entfernung von der Küste die Kontrolle des Küstenstaates ab. Streitigkeiten ergeben sich häufig bei Meerengen, wenn sich die Ansprüche auf das zu nutzende Gebiet überlagern.

Küstenmeer

Das Küstenmeer, auch als Territorial- oder Hoheitsgewässer bezeichnet, ist das Gebiet, das sich bis maximal zwölf Seemeilen (22,2 km) von der Basislinie (in der Regel die Niedrigwasserlinie, es sind aber auch gerade Basislinien möglich) erstreckt. Dem Staat stehen in seinem Küstenmeer sämtliche Hoheitsbefugnisse zur Verfügung.

Die Zwölf-Seemeilen-Zone wurde im Seerechtsübereinkommen der UN in Artikel 3 definiert. In den meisten Staaten löst sie die früher übliche Drei-Meilen-Zone (5,56 km) ab.

Anschlusszone

In der an das Küstenmeer angrenzenden Anschlusszone, die von der Basislinie maximal 24 Seemeilen (44,4 km) betragen darf, kann der Staat die erforderliche Kontrolle ausüben, um Verstöße gegen seine Zoll-, Gesundheits-, und Einreisevorschriften zu verhindern, oder Verstöße, die bereits in seinem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer begangen wurden, zu ahnden.

Ausschließliche Wirtschaftszone

In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kann der Staat bis zu einer Ausdehnung von 200 Seemeilen (370,4 km) ausschließlich über die natürlichen Ressourcen, also Meeresbewohner und Bodenschätze, verfügen und wirtschaftliche Nutzungen steuern. Es bestehen darüber hinaus jedoch keine Rechte, die sich aus der Souveränität des Staates ergeben. Hoheitliche Befugnisse können daher nur im geringen Maße ausgeübt werden. Die häufigsten seevölkerrechtlichen Streitigkeiten beziehen sich auf die Nutzung der Wirtschaftszone.

Festlandsockel

Der rechtliche Festlandsockel ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem geologischen Kontinentalschelf. Er erstreckt sich mindestens bis 200 Seemeilen von der Basislinie. Nach einer komplexen, im Seerechtsübereinkommen festgelegten Formel kann seine Grenze bis zu 350 Seemeilen von der Basislinie liegen, im Einzelfall noch darüber hinaus (100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie). Jenseits des Festlandsockels liegt der internationale Meeresboden. Der Abbau von Ressourcen des Meeresbodens ist allein dem Staat vorbehalten. Der Festlandsockel verändert den Status der über ihm liegenden Gewässer nicht.

Meeresboden und Hohe See

Den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse bezeichnet das Seerechtsübereinkommen als das „Gebiet“ (engl. Area). Dieses besteht aus allem, was nicht Kontinentalschelf (Festlandsockel) ist. Es unterliegt keiner Souveränität. Das „Gebiet“ und seine Ressourcen sind „gemeinsames Erbe der Menschheit“ (Common Heritage of Mankind).[1] Sie unterliegen der Verwaltung durch die Internationale Meeresbodenbehörde.

Gerichtsbarkeit

Mit Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens wurde für die Anwendung des Völkerrechts auf See eine eigenständige Gerichtsbarkeit geschaffen, nämlich der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg. Er hat seine Arbeit im Jahr 1996 aufgenommen.

Vertragsstaaten

  • ratifiziert
  • unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert
  • nicht unterzeichnet
  • Beitrittsjahr Staat Beitrittsjahr Staat
    1982 Vorlage:FIJ 1996 AlgerienAlgerien Algerien
    1983 Vorlage:BAH Vorlage:BRU
    Vorlage:BIZ BulgarienBulgarien Bulgarien
    AgyptenÄgypten Ägypten China VolksrepublikVolksrepublik China Volksrepublik China
    GhanaGhana Ghana TschechienTschechien Tschechien
    JamaikaJamaika Jamaika FinnlandFinnland Finnland
    MexikoMexiko Mexiko FrankreichFrankreich Frankreich
    NamibiaNamibia Namibia GeorgienGeorgien Georgien
    Vorlage:ZAM HaitiHaiti Haiti
    1984 ElfenbeinküsteElfenbeinküste Elfenbeinküste IrlandIrland Irland
    KubaKuba Kuba JapanJapan Japan
    GambiaGambia Gambia Korea SudSüdkorea Südkorea
    PhilippinenPhilippinen Philippinen Saudi-ArabienSaudi-Arabien Saudi-Arabien
    SenegalSenegal Senegal MalaysiaMalaysia Malaysia
    1985 BahrainBahrain Bahrain MongoleiMongolei Mongolei
    KamerunKamerun Kamerun MonacoMonaco Monaco
    GuineaGuinea Guinea Vorlage:MTN
    IrakIrak Irak Vorlage:MYA
    IslandIsland Island NiederlandeNiederlande Niederlande
    Saint LuciaSt. Lucia St. Lucia NorwegenNorwegen Norwegen
    MaliMali Mali NauruNauru Nauru
    SudanSudan Sudan NeuseelandNeuseeland Neuseeland
    TansaniaTansania Tansania PanamaPanama Panama
    TogoTogo Togo PalauPalau Palau
    TunesienTunesien Tunesien RumänienRumänien Rumänien
    1986 Guinea-BissauGuinea-Bissau Guinea-Bissau SlowakeiSlowakei Slowakei
    IndonesienIndonesien Indonesien SchwedenSchweden Schweden
    KuwaitKuwait Kuwait 1997 BeninBenin Benin
    NigeriaNigeria Nigeria ChileChile Chile
    ParaguayParaguay Paraguay SpanienSpanien Spanien
    Trinidad und TobagoTrinidad und Tobago Trinidad und Tobago Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
    1987 Kap VerdeKap Verde Kap Verde Vorlage:GEQ
    Sao Tome und PrincipeSão Tomé und Príncipe São Tomé und Príncipe GuatemalaGuatemala Guatemala
    JemenJemen Jemen MosambikMosambik Mosambik
    1988 BrasilienBrasilien Brasilien PakistanPakistan Pakistan
    Zypern RepublikRepublik Zypern Zypern Papua-NeuguineaPapua-Neuguinea Papua-Neuguinea
    1989 Antigua und BarbudaAntigua und Barbuda Antigua und Barbuda PortugalPortugal Portugal
    Kongo Demokratische RepublikDemokratische Republik Kongo Demokratische Republik Kongo SudafrikaSüdafrika Südafrika
    KeniaKenia Kenia RusslandRussland Russland
    Vorlage:OMA Vorlage:SOL
    SomaliaSomalia Somalia 1998 BelgienBelgien Belgien
    1990 AngolaAngola Angola Vorlage:EG
    Vorlage:BOT GabunGabun Gabun
    UgandaUganda Uganda LaosLaos Laos
    1991 DschibutiDschibuti Dschibuti NepalNepal Nepal
    DominicaDominica Dominica PolenPolen Polen
    Mikronesien Foderierte StaatenMikronesien Mikronesien SurinameSuriname Suriname
    Vorlage:GRN 1999 UkraineUkraine Ukraine
    MarshallinselnMarshallinseln Marshallinseln Vorlage:VAN
    Vorlage:SEY 2000 LuxemburgLuxemburg Luxemburg
    1992 Costa RicaCosta Rica Costa Rica MaledivenMalediven Malediven
    UruguayUruguay Uruguay NicaraguaNicaragua Nicaragua
    1993 Vorlage:BAR 2001 Vorlage:BAN
    GuyanaGuyana Guyana MadagaskarMadagaskar Madagaskar
    HondurasHonduras Honduras SerbienSerbien Serbien
    MaltaMalta Malta 2002 ArmenienArmenien Armenien
    Vorlage:SKN UngarnUngarn Ungarn
    Vorlage:VIN KatarKatar Katar
    SimbabweSimbabwe Simbabwe TuvaluTuvalu Tuvalu
    1994 AustralienAustralien Australien 2002 ausgetreten[2] 2003 AlbanienAlbanien Albanien
    Bosnien und HerzegowinaBosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina KanadaKanada Kanada
    KomorenKomoren Komoren KiribatiKiribati Kiribati
    DeutschlandDeutschland Deutschland LitauenLitauen Litauen
    MazedonienMazedonien Mazedonien 2004 DanemarkDänemark Dänemark
    Vorlage:MRI LettlandLettland Lettland
    SingapurSingapur Singapur 2005 Burkina FasoBurkina Faso Burkina Faso
    Sierra LeoneSierra Leone Sierra Leone EstlandEstland Estland
    Sri LankaSri Lanka Sri Lanka 2006 WeissrusslandWeißrussland Weißrussland
    VietnamVietnam Vietnam NiueNiue Niue
    1995 ArgentinienArgentinien Argentinien MontenegroMontenegro Montenegro
    OsterreichÖsterreich Österreich 2007 MoldawienMoldawien Moldawien
    BolivienBolivien Bolivien MarokkoMarokko Marokko
    CookinselnCookinseln Cookinseln LesothoLesotho Lesotho
    KroatienKroatien Kroatien 2008 Kongo RepublikRepublik Kongo Republik Kongo
    GriechenlandGriechenland Griechenland LiberiaLiberia Liberia
    IndienIndien Indien 2009 SchweizSchweiz Schweiz
    ItalienItalien Italien Dominikanische RepublikDominikanische Republik Dominikanische Republik
    JordanienJordanien Jordanien TschadTschad Tschad
    LibanonLibanon Libanon 2010 MalawiMalawi Malawi
    Vorlage:SAM 2011 ThailandThailand Thailand
    SlowenienSlowenien Slowenien 2012 EcuadorEcuador Ecuador
    Vorlage:TGA SwasilandSwasiland Swasiland
    2013 OsttimorOsttimor Osttimor
    NigerNiger Niger
    2015 Palastina AutonomiegebietePalästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete
    2016 AserbaidschanAserbaidschan Aserbaidschan
    Insgesamt 168 Staaten. Stand: 18. Dezember 2016

    Beteiligung Internationaler Organisationen

    Das SRÜ sieht neben der Beteiligung von Staaten ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor. Diese Möglichkeit wurde auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnitten, welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Da sich die Regelungen des Seerechtsübereinkommens auf Materien erstrecken, die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese übertragen haben, haben sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten jeweils entsprechend ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt; das SRÜ wird daher insoweit auch als „Mixed Agreement“ bezeichnet.

    Siehe auch

    Einzelnachweise

    Literatur

    • Nienke van der Burgt: The 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and its Dispute Settlement Procedure. In: Griffin’s View on International and Comparative Law. Band 6, Nr. 1, 2005, ISSN 1567-875X, S. 18–34.

    Weblinks

     Commons: Seerechtsübereinkommen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
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