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Bundesstraße
Als Bundesstraßen werden bezeichnet:
- In Deutschland Fernstraßen (Überlandstraßen), die in erster Linie dem überregionalen Verkehr dienen. Im Unterschied zur Autobahn dienen Bundesstraßen nicht ausschließlich dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen.
- In Österreich:
- historisch die länderüberspannenden Fernstraßen in Verwaltung des Bundes. Der Straßentyp existiert nicht mehr, die früher Bundesstraße genannten Straßen heißen heute Straße mit Vorrang, die Kennzeichnung «B» hat sich erhalten.
- heute allgemein Straßen, deren Erhalt dem Bund obliegt („Straßen des Bundes“), also Autobahnen und Schnellstraßen.
In der Schweiz werden die Überlandstraßen als Hauptstrassen bezeichnet.
Deutschland
Bundesstraßen können je nach Verkehrsaufkommen entweder zwei-, drei- (z. B. B 27 zwischen Hünfeld und Fulda), vier- oder sechsstreifig (Rheinbrücke Maxau im Zuge der B 10 zwischen Wörth am Rhein und Karlsruhe) mit getrennten Richtungsfahrbahnen ausgebaut werden. Letztere besitzen dann ein autobahnähnliches Aussehen. Zusammen mit den Autobahnen, Landesstraßen und Kreisstraßen bilden die Bundesstraßen das übergeordnete Straßennetz, wie es beispielsweise im Land Berlin definiert ist.
Eigenschaften
Die Kurzbezeichnung besteht aus einer fortlaufenden Nummer und dem vorangestellten Großbuchstaben „B“ (zum Beispiel B 35). Die Kennzeichnung im Straßenverkehr erfolgt gemäß Straßenverkehrsordnung durch kleine, schwarzumrandete, gelbe Tafeln mit der Nummer in schwarzer Schrift. Bis zur Novellierung der Straßenverkehrsordnung von 1970 bedeutete dieses Schild als Verkehrszeichen eine Vorfahrtstraße. Die Kilometrierung erfolgt mit kleinen Schildern am Straßenrand, die in Deutschland als Stationszeichen bezeichnet werden.
In der DDR wurden die entsprechenden Straßen Fernverkehrsstraßen genannt und waren mit einem „F“ gekennzeichnet. Die Nummerierung von Reichs-, Fernverkehrs- und Bundesstraßen wurde beibehalten, nur einzelne Straßen wurden zurückgestuft (beispielsweise solche, die durch parallel verlaufende Autobahnen ergänzt wurden). Die Bezeichnungen im nicht mehr zu Deutschland gehörenden ehemaligen Reichsgebiet gelten nicht mehr, sie wurden nach 1945 durch die dortigen Verwaltungen mit anderen Namen ersetzt.
Die üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für motorisierte Fahrzeuge auf Bundesstraßen betragen:
- außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h
- innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h (sofern nicht explizit schneller beschildert)
- auf autobahnähnlichen Bundesstraßen (jeweils mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung oder wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind) gilt in Deutschland lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. (eine „Gelbe Autobahn“)
Die Straßenbaulast liegt bei der Bundesrepublik Deutschland, die die Auftragsverwaltung jedoch an die einzelnen Bundesländer abgibt. Das bedeutet, dass die Straßenbauverwaltung eines jeden Bundeslandes für den Bau und den Betrieb der Bundesstraßen in ihrem Verwaltungsgebiet verantwortlich ist. Bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen auf dem Gebiet von Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern liegt die Baulast bei der Kommune. Bei Städten zwischen 50.000 und 80.000 Einwohnern kann auf Verlangen der Kommune die Baulast bei Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde auf die jeweilige Gemeinde übertragen werden (§ 5 FStrG).
In Deutschland umfasst das Bundesstraßennetz etwa 40.700 Kilometer.
Systematik und Geschichte
Gegen Ende der Weimarer Republik nahm man angesichts der allmählich zunehmenden Motorisierung und des damit einhergehenden Neu- und Ausbaus mehrerer Fernstraßen die Planung einer einheitlichen Nummerierung der Fernstraßen in Deutschland in Angriff. In stärker motorisierten Ländern wie Frankreich oder den USA war eine solche Nummerierung zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert.
Der Reichstag beauftragte am 10. Mai 1926 die Regierung, „ein einheitliches Netz wichtiger Landstraßen“ zu erarbeiten.[1] Auf dieser Sitzung nahm er einen von dem SPD-Abgeordneten Georg Simon vorgetragenen Entschließungsantrag des Verkehrsausschusses an, den dieser anlässlich der Diskussion über eine anstehende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer entwickelt hatte: „In Anbetracht des Umstandes, daß die Bedeutung der Straßen und Wege für den Durchgangsverkehr der Kraftfahrzeuge ständig wächst, in der Erkenntnis der Notwendigkeit, das Straßennetz im Reiche nach einheitlichen großen Gesichtspunkten auszubauen und zu verwalten, wenn nicht die Gesamtwirtschaft auf Dauer schweren Schaden leiden soll, [sei es erforderlich,] das Straßen- und Wegebaurecht im Rahmen der Reichsverfassung reichsgesetzlich“ zu regeln.[2] Aufgrund dieses Anstoßes wurde fünf Jahre später, am 17. Januar 1932, zur „Verbesserung der Orientierung im Deutschen Reich“ das neue System der Fernverkehrsstraßen mit der Abkürzung FVS oder F eingeführt. Angesichts der föderalen Aufgabenverteilung in der Weimarer Verfassung, in der die Straßen den Ländern, nicht dem Reich gehörten, beschränkte sich das neue Netz auf eine Auszeichnung von Routen für den Fernverkehr.[3] Die ersten neun Nummern – die einstelligen Zahlen – wurden denjenigen Straßen zugewiesen, die Deutschland ganz durchlaufen. Sie bildeten das Grundnetz. Die zwei- und dreistelligen Nummern wurden systematisch von Süd nach Nord und weiter von West nach Ost vergeben. Mit der Nummer 138 war diese erste Phase der Nummerierung abgeschlossen. Da die letzten dieser so nummerierten Straßen alle im Osten des damaligen Deutschen Reiches lagen (Schlesien, Pommern, östliches Brandenburg sowie Neumark und Ostpreußen) und diese Ostgebiete nach dem Zweiten Weltkrieg an Polen und die Sowjetunion fielen, klafft in der jetzigen Systematik der Bundesstraßen eine Lücke von den Nummern 114 bis zur Nummer 165 (in verkürzter Form sind allerdings die Straßen 115, 156 und 158 in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern noch vertreten). Auch die Straße mit der Nummer 122 (nach 1945 F 122 und später B 122 genannt) gehörte dazu, bis sie umgewidmet wurde und eine neue Bundesstraße 122 (B 122) im Norden Brandenburgs und im Süden Mecklenburgs ausgewiesen wurde.
Mit dem „Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung“ vom 26. März 1934 wurden die übernommenen Fernverkehrsstraßen in Reichsstraßen umbenannt und mit der neuen Straßenverkehrsordnung erstmals das noch heute übliche kleine gelbe Schild mit der Straßennummer eingeführt. Reichsstraßen waren mit einem „R“ und einer Nummer kenntlich gemacht. Als weitere Ordnungsklassen wurden Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung eingeführt. In einer ersten Phase wurden die bisherigen Fernverkehrsstraßen und die neu hinzugekommenen Reichsstraßen mit ihren bisherigen Bezeichnungen geführt. Ein Beispiel findet sich in einer amtlichen Kreisbeschreibung des preußischen, heute rheinland-pfälzischen Kreises Ahrweiler, in dem die Reichs- und heutigen Bundesstraßen 9, 257, 266, 267 und 258 wie folgt beschrieben werden:
„Erschlossen ist der Kreis durch folgende Straßen:
A. Reichsstraßen
1. Straße F 9 Köln-Mainz (Rheinstraße).
2. Straße Nr. 312 Bonn-Trier über die sogenannte Grafschaft.
3. Straße Nr. 310 Euskirchen-Linz über die sogenannte Grafschaft bis zur Ahr.
4. Straße Nr. 322 Bad Neuenahr-Altenahr.
5. Straße Nr. 313 Aachen-Nürburgring-Mayen-Koblenz.
B. Straßen I. Ordnung (Provinzialstraßen)
[…] (es folgen 13 Straßen mit dreistelligen, mit 5, 8 oder 9 beginnenden Nummern)
C. Straßen II. Ordnung (Kreisstraßen)
in einer Gesamtlänge von 182,973 km. […][4]“
Die zweite Phase der Nummerierung begann 1936, nachdem ein Erlass des Generalinspekteurs für das deutsche Straßenwesen vom 27. Februar 1936 die Nummerierung aller Reichsstraßen angeordnet hatte, und erfolgte auf der Grundlage der Fernverkehrsstraßen-Nummerierung[5], die aber an manchen Stellen auch abgeändert wurde. Die neuen Nummern setzten sich ab 139 in Ostpreußen fort und wanderten in umgekehrter Richtung nach Westen und dann wieder von Nord nach Süd. In dieser Phase erteilte Nummern waren die 139 bis 327. Die Nummern 328 bis 432 wurden von 1938 bis zum Ende des Krieges vergeben, und zwar ausschließlich für die vor dem Krieg (Anschluss Österreichs und Annexion des Sudetenlandes und Besetzung der so genannten „Rest-Tschechei“) und im Krieg (in Polen, Frankreich, Luxemburg und Belgien) angegliederte Gebiete sowie wichtige Verbindungswege dorthin. Viele dieser Nummern von 328 bis 432 existieren nicht mehr oder wurden neu vergeben. Einige Nummern wie die 400 widmete man im Lauf der Zeit sogar mehrmals neu. Bis heute existieren noch kurze Teilstücke der B 378, der B 388 und der B 399.
Nach dem Zweiten Weltkrieg galt die Nummerierung weiter, zunächst noch mit der Bezeichnung Reichsstraßen. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland, am 24. Mai 1949, erhielten die westdeutschen Straßen anstatt des alten „R“ ein „B“ für den neuen Begriff Bundesstraße vor ihrer Nummer[6], in der DDR wurden die Fernverkehrsstraßen - jetzt mit dem Kürzel „F“ anstatt FVS - wieder eingeführt. Aus der R 1 von Aachen bis Ostpreußen wurde so im Westen die B 1 von Aachen bis Helmstedt und weiter von Berlin-Wannsee bis zum Potsdamer Platz, und in der DDR die F 1 von Morsleben bis Potsdam sowie von Berlin-Mitte bis Kietz. Da die DDR, trotz F-Kürzel, bis auf wenige Ausnahmen (F 96a, eine 1964 und 1967 gebaute breitere Parallelstrecke zur F 96 im heutigen Mecklenburg-Vorpommern sowie die Umgehung von West-Berlin) die Nummerierung der Reichsstraßen weitgehend beibehielt, konnten mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 aus den F-Straßen durch einfache Umbezeichnung die entsprechenden B-Straßen werden.
Nach 1949 wurden in Westdeutschland die Nummern ab 399 vergeben. Die Vergabe erfolgte im Wesentlichen ab 1960 durch die Aufstufung zahlreicher Landesstraßen[7], wobei auch viele Bundesstraßen mit schon bestehender Nummer verlängert wurden. Ab 526 bis zur höchsten Nummer 588 ist die Reihe sehr lückenhaft und kann weiter aufgefüllt werden. Eine Besonderheit sind die Bundesstraßen mit gleicher Nummerierung: So existiert die B 199 zum einen in Mecklenburg-Vorpommern (Butzow - Anklam), zum anderen in Schleswig-Holstein (Niebüll - Flensburg - Kappeln). Auch die B 250 gibt es zweimal, einerseits die ursprüngliche Reichsstraße 250 (Wanfried – Treffurt – Creuzburg) und andererseits die in der DDR neu gebildete Fernstraße 250 (Querfurt – Nebra – Bad Bibra – Eckartsberga).
Kurze Abzweige von Bundesstraßen werden manchmal mit der Bundesstraßennummer und einem nachgestellten a bezeichnet (zum Beispiel Bundesstraße 7a (Creuzburg – Herleshausen)). Daneben ist es auch gebräuchlich, für neu ausgebaute Bundesstraßen hinter die Nummer ein n zu stellen (wie B 27n) für die Schnellstraße Stuttgart-Degerloch – Kirchentellinsfurt bis Mitte der 1990er Jahre. Es handelt sich dabei um sogenannte Ersatzbundesstraßen (kurz EB).
Für den mittleren Ring in München wurde die Bundesstraßennummer 2 R (R für Ring) vergeben, in Nürnberg Bundesstraßennummer 4 R.
Während der Teilung Berlins wurden in West-Berlin ersatzweise eigene Bundesstraßenabschnitte ausgewiesen. Diese erhielten zur Kennzeichnung jedoch keine Zahlen, sondern die Buchstaben E, R, S und Z.[8] Da es sich um innerstädtische Verbindungen handelte, war, analog der Farbzuordnung, die in der Straßenverkehrsordnung der Unterscheidung von über- und innerörtlichen Wegweisern dient (Zeichen 419 und 432), die Grundfarbe nicht Gelb, sondern Weiß.[9]
Österreich
Systematik
Bundesstraßen A und S
→ siehe auch: Liste der Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich
Die Bundesstraßen werden eingeteilt in:
- Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) – das sind planfrei angelegte Straßen, die sich für den Schnellverkehr eignen und besondere Anschlussstellen für Zu- und Abfahrt aufweisen (Autobahnen);
- Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) – das sind andere für den Schnellverkehr geeignete Straßen.
Die Einordnung als Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sagt nichts über die Einordnung nach der Straßenverkehrsordnung. Mehrere Bundesschnellstraßen sind Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (planfrei, getrennte Richtungsfahrbahnen, zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h statt 100 km/h).
Einige dieser Straßenzüge, wie etwa die A26 und S8 sind erst in Planung oder in Bau, wurden aber schon in die Verzeichnisse der Bundesstraßen aufgenommen.
Ehemalige Bundesstraßen B
Die früheren Bundesstraßen B, die eigentlichen historischen Bundesstraßen, wurden zum 1. April 2002 in die Verwaltung der Bundesländer übertragen, der Begriff Bundesstraße B für diese Straßen entfiel damit im Bundesstraßengesetz (BStG 1971) ersatzlos. Bezeichnet wurden diese Bundesstraßen mit einem großen „B“ und einer fortlaufenden Nummer (zum Beispiel B 1, B 10 oder B 83). Unterschieden wurden die Bundesstraßen nach Straßenverkehrsordnung in Bundesstraße mit Vorrang (blaue quadratische Tafel mit der Nummer der Bundesstraße in weißer Schrift) und Bundesstraße ohne Vorrang (gelbe kreisrunde Tafel mit der Nummer der Bundesstraße in schwarzer Schrift). Mit der Übertragung der Bundesstraßen B in Landesverwaltung wurde auch die StVO geändert und wurden die Bundesstraßen mit Vorrang zu Straßen mit Vorrang. Die Bundesstraßen ohne Vorrang wurden nach StVO ersatzlos aufgehoben. Die zugehörigen Hinweistafeln auf diesen Straßen mussten bis Ende 2005 entfernt werden, neue durften nicht mehr aufgestellt werden. Dennoch sind vereinzelt noch solche Verkehrszeichen auf den ehemaligen „Bundesstraßen ohne Vorrang“ anzutreffen (→ Straßensystem in Österreich, „Historisch: Bundesstraße ohne Vorrang“).
Eigenschaften
Bundesstraßen in Österreich sind alle jene Straßenzüge, die in den zum Bundesstraßengesetz gehörenden Verzeichnissen als solche bestimmt oder die durch Bundesgesetz dazu erklärt werden. Im Detail wird der Verlauf durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Die Benützung der Bundesstraßen steht im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen jedermann offen. Träger der Baulast ist in Österreich der Bund. Dieser hat jedoch 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen. Zu den Bundesstraßen gehören auch damit in Zusammenhang stehende Einrichtungen wie Lärmschutzeinrichtungen, Tunnels, Brücken, Unterführungen, Stützmauern sowie Vorrichtungen zur Einhebung der Autobahnmaut und Ähnliches.
Zugunsten von Bundesstraßen sind Eingriffe in Rechte Dritter zulässig.
- Für die Errichtung, Erhaltung oder Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörenden baulichen Anlagen sind Enteignungen (gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB) möglich.
- In einer Entfernung bis 40 m von einer Autobahn und 25 Meter von einer Schnellstraße dürfen keine Neu-, Zu- oder Umbauten vorgenommen werden.
- Auch die Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke kann wegen möglicher Gefährdung des Bestandes der Straße eingeschränkt oder an die Einholung einer Bewilligung geknüpft werden:
- Es kann angeordnet werden, dass angrenzende Wälder in einer Breite von vier Metern zu beiden Seiten zu schlägern, auszulichten oder in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften sind.
- Akustische Werbungen sind in einer Entfernung von 100 Meter unzulässig, optische Werbungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit behördlicher Genehmigung gestattet.
- Grundeigentümer müssen das Aufstellen von Schneezäunen und dergleichen dulden, wobei etwaige Schäden vergütet werden.
- Die Ableitung von Wasser (etwa von Dächern) auf die Bundesstraße ist untersagt. Umgekehrt müssen die Anrainer den Abfluss des Wassers von der Bundesstraße und die Ablagerung von Schnee dulden.
Siehe auch
Literatur
- Patricia Clough: Aachen – Berlin – Königsberg: Eine Zeitreise entlang der alten Reichsstraße 1. Deutsche Verlagsanstalt, München 2007.
- Verkehrsrechtliche Mitteilungen. Kirschbaum Verlag GmbH, 2006.
Weblinks
- Der erläuterte Verkehrszeichenkatalog: Zeichen 401 Bundesstraße
- Verzeichnis und Geschichte der Bundes- und ehemaligen Reichsstraßen in Deutschland
- Einiges Wissenswerte über die Bundesstraßen, auf Englisch
- Veröffentlichungen des Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Kiel auf dem Landesportal Schleswig-Holstein
- Geschichte der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holsteins (PDF-Format; 1,8 MB)
Einzelnachweise
- ↑ Patricia Clough: Aachen – Berlin – Königsberg: Eine Zeitreise entlang der alten Reichsstraße 1. Seite 12
- ↑ Sitzungsprotokoll, Seite 71159
- ↑ Kurt Kodal: Straßenrecht. 7. Auflage, München 2010, Seite 459
- ↑ Walther Hubatsch (Hrsg.): Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte. Reihe A Preußen Bd. 7 (Rheinland), Marburg 1978, Seite 101
- ↑ Kurt Kodal: Straßenrecht, 7. Auflage, München 2010, Seite 459
- ↑ § 3 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157)
- ↑ PDF bei www.bundesrat.de
- ↑ Westberliner Bundesstraßen
- ↑ Erkennbar etwa in Berliner Stadtplänen des R+V-Verlags aus den 1980er Jahren
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