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Ehebruch

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Anprangerung eines des Ehebruchs für schuldig befundenen Paares im alten Japan

Ehebruch wird in der Ethnologie und der Anthropologie als das Eingehen gesellschaftlich nicht geduldeter außerehelicher Beziehungen definiert.

Vor allem in Gesellschaften mit patrilinearen Gesellschaftsordnungen wird Ehebruch der Frau streng bestraft. In matrilinearen Gesellschaften hingegen, in denen der biologischen Vaterschaft keine große Bedeutung beigemessen wird, gilt der Ehebruch meist als minder schweres Delikt.

In ein und derselben Gesellschaft können unterschiedliche, teilweise sogar sich gegenseitig ausschließende Konzepte des Ehebruchs vorkommen. Trotz oft sehr schwerer Strafen kommt Ehebruch in allen von Anthropologen untersuchten Gesellschaften vor, auch wenn Monogamie die Norm darstellt.[1]

Rechtliches

Staaten der Europäischen Gemeinschaft

Im September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, dass ein Ehebruch auch bei kirchlichen Mitarbeitern keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsgrund darstellt.[2]

Deutschland

In Deutschland gilt Ehebruch zivilrechtlich als unerlaubte Handlung und als Verletzung der aus der Ehe folgenden Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) [3]. Jedoch wird Ehebruch seit dem 1. September 1969 (1. StrRG) nicht mehr strafrechtlich sanktioniert. Von Gegnern der Abschaffung war die Strafandrohung für Ehebruch mit der "sittenprägenden und sittenerhaltenden Wirkung" begründet worden.[4][5] Auch ist seit dem Wegfall des Verschuldensprinzips zum 1. Juli 1977 (1. EheRG) Ehebruch allein kein hinreichender Scheidungsgrund mehr; vielmehr wird auf die Zerrüttung der Ehe abgestellt.

Schweiz

Im Strafgesetzbuch existiert keine Erwähnung des Ehebruches.

Österreich

Im Strafgesetzbuch existiert keine Erwähnung des Ehebruches.

Liechtenstein

Im Strafgesetzbuch existiert keine Erwähnung des Ehebruches. Seit 1974 sind Scheidungen legalisiert.

Philippinen

In den Philippinen – als Beispiel eines nicht-islamischen Landes – steht Ehebruch unter Strafe. Scheidungen sind gemäß der Verfassung nur der muslimischen Minderheit erlaubt.[6]

Ehebruch in ausgewählten Kulturen

Im antiken Athen

Im antiken Athen hatte der betrogene Ehemann das Recht, seine Ehefrau zu töten sowie den ehebrechenden Mann beliebig zu bestrafen. Er durfte ihn töten oder verstümmeln.

Es wird von Fällen berichtet, wo dem Mann das Glied oder die Nase abgehackt wurde, zuweilen wurde ihm auch der Kopf einer Meeräsche oder ein Rettich[7] in den Darmausgang gerammt.

Im antiken Rom seit 18 v. Chr. und im rezipierten römischen Recht Europas

Im römischen Recht galt seit 18 v. Chr. die lex Iulia de adulteriis, ein unter Augustus erlassenes Gesetz, das seinerseits ältere Normen der Selbsthilfe regulierte und kodifizierte. Durch die lex wurde die Feststellung des Ehebruchs und die Bestrafung der Schuldigen zu einem wesentlichen Teil der Kontrolle der betroffenen Familie entzogen und öffentlich geregelt. Ergänzt wurde dieses Gesetz im römischen und später im byzantinischen Reich durch Erlasse aus dem 2. bis 6. Jahrhundert. In dieser ergänzten Form steht es im Corpus Iuris Civilis und hat bis in die Neuzeit Einfluss auf das europäische Eherecht ausgeübt.

Danach hatte der Mann gegenüber der Frau deutliche Vorteile. Er konnte unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Anklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs erheben. Die Ehefrau konnte das im umgekehrten Fall nicht. Wenn ein Vater seine noch im Haus wohnende Tochter beim Ehebruch ertappte, konnte er sie und den Ehebrecher straflos töten. Der Ehemann hatte solch ein Recht anfangs noch nicht. In einem Gesetz der späten Kaiserzeit aber wurde auch er straflos gestellt, wenn er einen auf frischer Tat ertappten Ehebrecher tötete. Dies wurde allerdings in einem byzantinischen Gesetz von 542 wieder eingeschränkt.

Als Strafe für Ehebruch war der Tod durch das Schwert vorgesehen. Wenn aber eine Reihe von weiteren Gesetzen der Ehebrecherin jedes weitere eheliche Zusammenleben verbot, so hatten solche Normen nur Sinn, wenn die Frau noch längere Zeit weiterlebte. Daraus ist zu folgern, dass die schwere Strafandrohung auch bei Verurteilten nicht immer zur Vollstreckung führte. Auch wird wegen stark eingeschränkter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen und zahlreicher Ausnahme-Tatbestände nur ein sehr kleiner Teil der Ehebrüche überhaupt Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen sein.

Erst im spätrömischen Recht war die Scheidung überhaupt durch Vorgabe von Scheidungsgründen eingeschränkt. Im Scheidungsgesetz des Theodosius (449) war grundsätzlich nicht nur der Ehebruch der Frau ein Scheidungsgrund, sondern auch der des Mannes. Im Detail gab es dabei weiter Ungleichheiten zu Ungunsten der Frau.

Im späteren süd- und mitteleuropäischen Recht hat das römische Recht zum Ehebruch, vermittelt über die italienische Strafrechtsdoktrin, jahrhundertelang eine Tradition der Ungleichheit aufrechterhalten. Unter seinem Einfluss standen zum Beispiel Art. 145 der Bambergensis und auch noch Art. 229, 230 Code Civil und Art. 324 II, 337, 339 Code pénal. Nach den letzteren, unter persönlichem Einfluss Napoleons zustande gekommenen Normen war ein Ehebruch der Frau immer Scheidungsgrund. Ein Ehebruch des Mannes führte nur zur Scheidung, wenn der Mann seine Konkubine in der ehelichen Wohnung gehalten hatte. Strafrechtlich wurde ein Ehebruch der Frau härter bestraft als ein solcher des Mannes. Ein Ehemann, der seine in der Ehewohnung ertappte Frau oder deren Liebhaber auf der Stelle tötete, wurde dafür nicht bestraft. Für eine Ehefrau, die ihren Mann ertappte, gab es solch ein Strafprivileg nicht.

Dieser Tradition der Ungleichheit steht eine Tradition der Gleichheit gegenüber, die auf kanonisches Recht zurückgeht und in Teilen Deutschlands zum Beispiel in Art. 120 der Carolina von 1532 Aufnahme fand.

Judentum

Die jüdische Tradition des Alten Testaments versteht Ehebruch als Einbruch von außen in eine etablierte eheliche Gemeinschaft. Ein Mann kann insofern die eigene Ehe nicht brechen, als nur die geschlechtliche Gemeinschaft einer verheirateten oder verlobten Frau mit einem anderen Mann als Ehebruch gilt – in diesem Fall werden jedoch beide als gleichermaßen schuldig befunden.

Nach dem Deuteronomium Kap.22, Vers 22 war die Strafe für den im Siebenten Gebot verbotenen Ehebruch die Steinigung für den in eine Ehe einbrechenden Mann und die untreue Ehefrau. In Leviticus hingegen war nur dann der Ehebruch strafbar, wenn es sich beim betrogenen Ehemann nicht um einen Fremden handelte (Lev. 20,10). Daher kam es im Falle David nicht zur Steinigung, sondern nur zum Skandal, da Urija ein Hethiter war. In der Praxis kam es jedoch oft nur zur Scheidung: der Mann verstieß seine Frau und heiratete eine andere oder er ließ sich wegen Ehebruchs der Frau scheiden.

Jan Massys - David und Bathseba, 1562

Das Alte Testament überliefert die Geschichte von König David, der die verheiratete Batseba schwängert, während deren Ehemann Urija im Krieg ist. Um den Ehebruch zu kaschieren versucht er, das Kind dem Ehemann unterzuschieben, indem er diesen zum Fronturlaub zu seiner Frau schickt. Urija lehnt allerdings aus Solidarität mit seinen weiter kämpfenden Kameraden ab, bei ihr zu schlafen. Letztlich lässt er den Mann an die vorderste Front stellen, wo er getötet wird. David heiratet Batseba, wird aber vom Propheten Natan scharf angeklagt (2. Sam Kapitel 11 und 12) und muss bereuen; das Kind stirbt kurz nach der Geburt. Die Ehe zwischen David und Batseba bleibt jedoch bestehen, das nächste Kind ist Salomo, der David später mit Zustimmung Natans auf den Thron nachfolgt.

In der Zeit des zweiten Tempels galt die Frau als potentielle Ursache des Ehebruchs – die Pharisäer beispielsweise achteten darauf, Frauen nicht zu berühren (einige sogar, sie möglichst nicht zu sehen).

Offener Ehebruch, beispielsweise die Beziehung zwischen Herodes Antipas und Herodias, galt unter gläubigen Juden in der Zeit des zweiten Tempels als Skandal.

Philon von Alexandria, um Christi Geburt lebender Denker des hellenistischen Judentums, ordnete die verstreuten mosaischen Gesetze den Dekaloggeboten zu, wobei das Gebot gegen Ehebruch folgendes umfasste: vorehelichen Geschlechtsverkehr, Inzest, Heirat mit Töchtern fremder Völker, Wiederheiratung desselben Partners nach vorheriger Scheidung, Berührung während der Menstruation, wissentlich unfruchtbare Frauen heiraten, gleichgeschlechtliche Handlungen sowohl mit Jünglingen als auch mit Männern, Effeminität von Männern, Eunuchen, Bestialität (Zoophilie) und Prostitution.[8] .

Christentum

Antoine Caron: Jesus und die Ehebrecherin, Ende 16. Jh.

In Johannes 8,2–11 (sogenannte Pericope Adulterae, vermutlich nicht ursprünglicher Teil des Johannesevangeliums) wird Jesus angesichts einer beim Ehebruch ertappten Frau gefragt, ob sie gesteinigt werden soll – ein Nein widerspräche dem Gesetz Mose, ein Ja ebenfalls, da nach 5. Mose 22,24 beide, die Frau und der Mann, gesteinigt werden sollen. Jesus antwortete: „Wer unter euch ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein auf sie.“ Daraufhin verlassen die Kläger den Platz. Jesus sagt zur Frau: „Ich verurteile dich auch nicht. Sündige von jetzt an nicht mehr.“

In Markus 10,2-12 sagt Jesus öffentlich, dass die Trennung einer Ehe nicht im Willen Gottes für die Schöpfung liegt – als Erläuterung dann wesentlich deutlicher, dass jede Scheidung im Grunde ein Ehebruch ist. Die entsprechende Passage des Matthäusevangeliums verurteilt die Scheidung "außer wegen Unzucht". Matthäusevangelium 5,27-32 steht: „Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Du sollst nicht die Ehe brechen. Ich aber sage euch: Wer eine Frau auch nur lüstern ansieht, hat in seinem Herzen schon Ehebruch mit ihr begangen. Ferner ist gesagt worden: Wer seine Frau aus der Ehe entlässt, muss ihr eine Scheidungsurkunde geben. Ich aber sage euch: Wer seine Frau entlässt, obwohl kein Fall von Unzucht vorliegt, liefert sie dem Ehebruch aus; und wer eine Frau heiratet, die aus der Ehe entlassen worden ist, begeht ebenfalls Ehebruch.“

Jules Arsène Garnier: Die Qual der Ehebrecher, 1876

In der katholischen Kirche wird der fortgeführte Ehebruch als schwere Sünde angesehen, die unter anderem vom Empfang des Sakraments der Eucharistie ausschließt. Dieser Ausschluss kann durch die Versöhnung mit Gott im Bußsakrament aufgehoben werden, was in diesem Fall die gleichzeitige Lösung der ehebrecherischen Bindung erfordert. Bei wiederverheirateten Geschiedenen wird das Zusammenleben wie „Bruder und Schwester“ akzeptiert, also ohne sexuelle Beziehung. Die Ostkirchen lehnen den Ehebruch selbst ebenso scharf ab, erlauben aber Geschiedenen eine ein- oder zweimalige Wiederverheiratung; allerdings wird diese im Vergleich zu einer ersten Ehe nach einem anderen Ritus vollzogen, bei dem nicht Festlichkeit, sondern Buße im Vordergrund steht.

Die gegenseitige Pflicht zur Treue in der Ehe ist in allen christlichen Kirchen bis heute unbestritten. Unterschiede gibt es in der Beurteilung des Schweregrads einer Verletzung dieser Pflicht und in den für diesen Fall geltenden Regeln. Diese unterscheiden sich heute weniger nach Konfessionen als nach konservativer oder liberaler Einstellung über Konfessionsgrenzen hinweg. So ist beispielsweise die Haltung von konservativen Katholiken und Evangelikalen vergleichbar; ebenso die Haltung von liberalen Katholiken und liberalen Protestanten.

Das Konzil von Trient schloss in seiner 24. Sitzung im Jahr 1563 "nach der Lehre des Evangeliums und des Apostels" diejenigen aus der Kirche aus, die eine Wiederverheiratung im Falle des Ehebruchs für möglich hielten.[9]

Germanen

Bei den Germanen war der Ehebruch der Frau ein unter Umständen todeswürdiges Verbrechen. Zumindest musste sie damit rechnen, mit geschorenem Haar und unbekleidet durch das Dorf gejagt zu werden. Moorleichen junger Frauen sind als hingerichtete Ehebrecherinnen interpretiert worden, wobei es sich bei der lange Zeit als Mädchen angesehenen Moorleiche von Windeby I, das zu den Paradebeispielen gehört, nach neuesten Untersuchungen um einen Jungen handelt.

Islam

Hauptartikel: Zina

In einigen Staaten, in denen der Islam Staatsreligion ist, besonders wenn dort die Scharia das Rechtswesen bestimmt, drohen Ehebrechern teilweise drakonische Strafen (z.B. im Iran, Sudan, in Jemen, in Mauretanien). Danach wird bei Ehebruch (egal ob durch Mann oder Frau) die Todesstrafe durch Steinigung vollstreckt. Dazu wird die verurteilte Person entweder bis zur Brust im Boden vergraben oder frei stehend umzingelt. Es ist genau festgelegt, wie groß die Steine sein müssen, damit der Tod nicht schon nach dem ersten Steinwurf eintritt. Die Steinigung wird noch im Sudan und in Nigeria angewandt. Damit es zu einer Verurteilung kommt, muss es mindestens vier Zeugen geben oder ein Geständnis viermal abgelegt werden.

In vielen islamisch geprägten Ländern ist der Ehebruch heutzutage allerdings straffrei, wie z. B. in der Türkei, in Ägypten, in Katar, in Bahrain, in Tunesien, in Jordanien, in Albanien, in den palästinensischen Autonomiegebieten oder in Indonesien.

Im Koran heißt es, dass Unverheiratete mit je 100 Peitschenhieben bestraft werden sollen:

„Eine Frau und ein Mann, die Unzucht begehen, geißelt jeden von ihnen mit hundert Hieben...“

Sure 24 Aya 2

Trotz dieser koranischen Aussage wird die Steinigung von zahlreichen ultrakonservativen Rechtsgelehrten als eine religiöse Pflicht angesehen, mit der Begründung, dass sie in der Sunna erwähnt würde.

Im Islam ist es ein schweres Vergehen, jemanden zu Unrecht des Ehebruchs zu beschuldigen:

„Und diejenigen, die züchtige Frauen verleumden, jedoch nicht vier Zeugen beibringen – geißelt sie mit achtzig Streichen und lasset ihre Aussage niemals gelten.“

Sure 24 Aya 5


Ehebruch in der Literatur

Der erste wichtige Roman der Weltliteratur zum Thema Ehebruch ist Emma Bovary von Gustave Flaubert. Darauf folgten weitere Romane, die das Thema behandelten: Anna Karenina (Leo Tolstoi), Effi Briest (Theodor Fontane) und Der scharlachrote Buchstabe (Nathaniel Hawthorne).

Ehebruch in der gegenwärtigen Gesellschaft

Europa

In den meisten Eherechten Europas ist der Ehebruch immer noch ein Vertragsbruch, da die Ehepartner zur Treue verpflichtet sind. Ehebruch ist heute in vielen Ländern kein Straftatbestand mehr. Im deutschen Recht können Angriffe auf den „sogenannten räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe“ jedoch zivilrechtlich Abwehr- und Unterlassungsansprüche begründen.[10] Schadensersatzansprüche wegen Ehebruchs gegen den anderen Ehegatten oder einen Dritten werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch abgelehnt.[11] Ferner kann ehebrecherisches Verhalten unter Umständen gemäß § 1579 Nr. 7 BGB zum Verlust von Unterhaltsansprüchen führen.[12]

Bei Kündigungen von Kirchenangestellten wegen Ehebruchs müssen Gerichte zwischen Rechten beider Parteien genau abwägen und die Art der Tätigkeit berücksichtigen, da ansonsten ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Privatlebens vorliegt.[13].

USA

In den USA variieren die Strafen von Staat zu Staat. In Michigan steht auf Ehebruch eine lebenslange Haftstrafe[14] In Maryland steht auf Ehebruch eine Gebühr von $10[15] In der US-Armee ist Ehebruch ein Verstoß gegen das Militärrecht[16]

Siehe auch

Literatur

  • Helmut Lukas, Vera Schindler, Johann Stockinger: Ehebruch. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie. 1993-1997. [1]
  • Donald S. Marshall, Robert C. Suggs (ed.): Human Sexual Behavior. Variations in the Ethnographic Spectrum. Basic Books, London 1971.
  • Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Köln u.a. 2003. (Böhlau, Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung, Bd. 1). ISBN 3-412-17302-9. Rechtsgeschichte des Ehebruchs in Europa bis ca. 1900 auf S. 677-721, 1105-1107.
  • Helen Fisher: Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett / Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6. Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag, 1993. Siehe insbesondere Kapitel 8, Why adultery? The Nature of Philandering

Weblinks

 Commons: Adultery – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Ehebruch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Ehebruch – Zitate

Einzelnachweise

  1. Aus Helen Fisher, Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett / Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6, Seite 87: „There exists no culture in which adultery is unknown, no cultural device or code that extinguishes philandering.“
  2. Süddeutsche:Richter verwerfen Kündigung wegen Ehebruchs
  3. Vgl. Palandt/Brudermüller, 65. Aufl., § 1353 Rdnr. 7
  4. Schuld ohne Strafe
  5. Strafrechtsreform: Nicht gesprungen
  6. "Scheidung auf Philippinisch", Berliner Zeitung vom 24. November 2007
  7. Aus Debra Hamel, Der Fall Neaira. Die wahre Geschichte einer Hetäre im antiken Griechenland. Primus Darmstadt, 2004. ISBN 978-3-89678-255-7
  8. Philon, The Special Laws 3.1-82
  9. Konzil von Trient, 24. Sitzung (11. November 1563), Kanon 7: Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie lehrte und lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und des Apostels könne das Band der Ehe wegen Ehebruchs eines der beiden Gatten nicht aufgelöst werden, und keiner von beiden, nicht einmal der unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben hat, könne, solange der andere Gatte lebt, eine andere Ehe schließen, und derjenige, der eine Ehebrecherin entläßt und eine andere heiratet, und diejenige, die einen Ehebrecher entläßt und einen anderen heiratet, begingen Ehebruch: der sei mit dem Anathema belegt. (Übersetzung nach Stefan Ihli: Die potestas vicaria des Papstes. Ursprung, Reichweite und Grenzen, NomoK@non-Webpublikation, 2000, hier Rdnr. 19; vgl. zu den Hintergründen der komplizierten Formulierung auch Rudolf Weigand: Das Scheidungsproblem in der mittelalterlichen Kanonistik. In: Theologische Quartalschrift, Bd. 151, 1971, S. 52–60, hier S. 59 f.
  10. Palandt-Brudermüller, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl., vor § 1353 Rn. 5
  11. Palandt-Brudermüller a.a.O.
  12. Palandt-Brudermüller a.a.O. § 1579 Rn. 24, 27
  13. EGMR: Ehebruch ist auch im kirchlichen Arbeitsrecht kein Grund für Kündigung eines Kirchenmusikers – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 23. September 2010, 425/03 und 1620/03, kostenlose-urteile.de
  14. Adultery could mean life, court finds at web.archive.org.
  15. New York Penal Law Section 255.17. Abgerufen am 25. Oktober 2011.
  16. Jonathan Turley, Of Lust and the Law, The Washington Post, September 5, 2004, Seite B1.
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