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Verfassungsänderung

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Unter Verfassungsänderung versteht man allgemein das Ändern einer Verfassung eines Staates durch ein Verfassungsänderungsgesetz. Dies kann Teile der Verfassung (Teilrevision) oder die gesamte Verfassung (Totalrevision) betreffen.

Deutschland

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) als Bundesverfassung kann nur durch ein den Text des Grundgesetzes ausdrücklich änderndes Bundesgesetz mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages[1] und mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates[2] geändert werden. Alle Änderungen, die den bundesstaatlichen Aufbau in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Bundesländer bei der Gesetzgebung ändern sollen, sind verboten. Unzulässig sind auch die Änderungen der Grundsätze der Art. 1 (Menschenwürde) und Art. 20 (Staatsaufbau) (Art. 79 Abs. 3 GG – sog. Ewigkeitsgarantie). Kommt es doch zu einer solchen unzulässigen Änderung, entsteht verfassungswidriges Verfassungsrecht.

Aufgrund der hohen Änderungsfrequenz des Grundgesetzes im Vergleich zu anderen Verfassungen wird die Änderung des bestehenden Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 79 GG diskutiert.[3]

Für die Änderung der Verfassungen der deutschen Länder gelten die jeweils in ihnen festgelegten Anforderungen. In den meisten Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit im Landesparlament vorgesehen. In einigen Ländern muss die Änderung durch eine Volksabstimmung bestätigt werden (so in Bayern und in Hessen). Teilweise ist auch eine Verfassungsänderung allein durch Volksabstimmung möglich (neben Bayern etwa in Baden-Württemberg: Art. 64 der Verfassung).

Schweiz

Eine Änderung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) kann vom Volk (durch eine Initiative: Artikel 138 und 139 BV) oder durch eine der beiden Parlamentskammern (Nationalrat und Ständerat gem. Art. 194 BV) vorgeschlagen werden. Es ist sowohl eine Totalrevision wie auch eine Teilrevision möglich (Art. 192–194 BV). Die Änderungen der Bundesverfassung dürfen nicht den Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts widersprechen (Art. 194 Abs. 2 BV). Weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision existieren nicht.

Der Vorschlag einer Verfassungsänderung muss vom Volk (Volksmehr) und den Kantonen (Ständemehr) (definiert nach Artikel 142 BV) angenommen werden, um rechtsgültig zu sein (Art. 195 BV).

Österreich

Die Bundesverfassung kann durch ein Bundesverfassungsgesetz (Gesetz im Verfassungsrang) oder durch eine in einem einfachen Bundesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmung geändert werden. Abweichend zum regulären Gesetzgebungsverfahren ist hier im Nationalrat eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich (Art. 44 Abs. 1 B-VG). Alle Änderungen, die die Kompetenzen der Bundesländer beschneiden, benötigen zusätzlich eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat, wieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 44 Abs. 2 B-VG). Gesamtänderungen sind zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen; andere Verfassungsänderungen nur dann, wenn ein Drittel der Abgeordneten des Nationalrats oder des Bundesrats dies verlangt (Art. 44 Abs. 3 B-VG). Sollten die genannten Erzeugungsvorschriften nicht eingehalten werden, kommt es zu verfassungswidrigem Verfassungsrecht und die Verfassungsänderung kann vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.[4]

Englischer Sprachraum

Bekannt sind die Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten unter ihrem englischen Namen „amendments“. Das Wort kommt vom Französischen amendement, welches das lateinische emendare (verbessern, siehe dazu Emendation) zur Grundlage hat. Französisch amendement meint eine Verbesserung, und wurde ein juristischer Fachbegriff für den Novellierungsvorschlag. In diesem Sinn wurde es im 18. Jahrhundert auch im Amerikanischen für die Verfassungs-Amendments angewandt. Im Englischen bedeutet amendment unter anderem Änderung, Verbesserung, Korrektur, Neufassung.

So regelte das britische Unterhaus beispielsweise am 27. Oktober 1967 für Großbritannien das Recht auf Schwangerschaftsabbruch im Abortion Act.[5] 1990 wurde ein Amendment (Human Fertilisation and Embryology Act) zu diesem Gesetz beschlossen;[6] es modifizierte einige bis dahin geltende Regelungen.

Siehe auch

Einzelnachweise

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