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Zeugenschutzprogramm
Der Begriff Zeugenschutz umfasst als Sammelbegriff sämtliche staatliche Maßnahmen, Zeugen vor, in und nach einem Strafverfahren selbst und/oder deren Identität zu schützen.
Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, Zeugen auch noch lange nach deren Aussage zu betreuen. Dieses weiterführende Vorgehen wird häufig in sogenannten Zeugenschutzprogrammen zusammengefasst.
Alle Maßnahmen dienen dazu, wichtige Zeugen – insbesondere sogenannte Kronzeugen – zu schützen, wenn ernsthaft befürchtet werden kann, dass Aussagen zu einer Gefährdung – z. B. durch Anschläge von Handlangern der Angeklagten – führen würden. So soll sichergestellt werden, dass Zeugen ohne Angst vor Repressalien aussagen können.
Es gibt Zeugen, die ihre Aussagebereitschaft von der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm abhängig machen. Andererseits setzen Polizei, Justiz und andere staatliche Stellen die Aussicht, in ein solches Schutzprogramm aufgenommen zu werden, auch aktiv ein, um Zeugen für eine Aussage zu gewinnen.
Maßnahmen eines Zeugenschutzprogramms
Allgemeiner Zeugenschutz
In der Regel beginnt der Zeugenschutz bereits vor einer Aussage eines potentiellen Zeugen, orientiert sich aber im Prinzip an laufenden Verfahren, in dem diese Zeugen aussagen sollen.
Der Zeugenschutz stellt also zunächst die Aussage bzw. die Bereitschaft des Zeugen dazu sicher. Das reicht von einfacher persönlicher und juristischer Betreuung bis hin zum (einfachen) Polizeischutz. Bei höchster Gefährdungsstufe kann es üblich sein, Zeugen für die Verfahrensdauer aus ihrem bisherigen persönlichen Umfeld zu entfernen und z. B. in bewachten geheimen Wohnungen oder Hotels unterzubringen. Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, ist die Gefährdung der Zeugen, soweit sie vom Verurteilten direkt ausging, für die Dauer seiner Inhaftierung oft unterbrochen.
Zeugenschutzprogramm
Insbesondere im Zusammenhang mit Banden- und organisierter Kriminalität hat sich jedoch gezeigt, dass die Rache der illegalen Bündnisse einen Zeugen auch noch Jahre nach dessen Aussage treffen kann. Es kann dann nötig sein, den Betroffenen sogar lebenslang in irgendeiner Form zu schützen.
Auch ein Zeugenschutzprogramm kann bereits mit der Aussagebereitschaft von einem gefährdeten Zeugen beginnen. Es gilt dann oft nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für weitere Familienmitglieder.
Wiederkehrende Elemente eines weiterlaufenden Zeugenschutzprogramms – insbesondere nach der gerichtlichen Aussage – sind in der Regel:
- Identitätsschutz: Persönliche Daten unterliegen einem strengeren Datenschutz. So können z. B. in Deutschland Personenauskünfte der Meldeämter durch einen Sperrvermerk von allgemeinen Anfragen ausgenommen oder sogar ganz gesperrt werden. Als Steigerung kann eine Person sogar vorübergehend oder für immer eine Tarnidentität annehmen. Entsprechende Dokumente – Geburtsurkunde, Zeugnisse, Führerschein – werden entsprechend dieser neuen Identität ausgestellt. Im Extremfall wird diese neue Identität komplett mit einer neuen Legende über die Lebensvergangenheit unterlegt. Es kann sogar zur Tarnung zu einer Todeserklärung der alten Identität kommen.
- Umfeldwechsel: Kann ein einfacher Wohnungswechsel bei einfacher Gefährdung schon ausreichen, einen Zeugen vor Nachstellungen zu schützen, so ist es bei einem Identitätswechsel zwingend nötig, sein komplettes Umfeld zu verlassen und sogar den Kontakt zu Freunden und Verwandten abzubrechen.
- Finanzielle und berufliche Hilfen: Ein Umfeldwechsel kann es erfordern, dass der Beschützte auf eine neue berufliche Basis gestellt werden muss, insbesondere wenn er aus einer kleinen Berufsgruppe stammt und seine neue Identität dadurch auffliegen könnte. Um den beruflichen und persönlichen Neustart zu erleichtern, kann ein Startgeld gezahlt werden.
Die Grenze zwischen dem am juristischen Verfahren ausgerichteten Zeugenschutz und einem weiterführenden Zeugenschutz in einem Zeugenschutzprogramm wird insbesondere dadurch deutlich, wenn die Aufnahme in ein solches Programm auch den Abbruch zum bisherigen Rechtsbeistand vorsieht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass etwa durch ein Datenleck in den Behörden selbst die neue Identität mit der alten verknüpft ist.
Die Aufnahme in ein solches Programm erfolgt z. B. durch Antrag des Betroffenen bzw. eines gesetzlichen Vertreters. Ein solches Programm kann aber dem Zeugen auch seitens der Polizei oder der Justiz vorgeschlagen werden und dient auch als Mittel, um die Aussagewilligkeit eines wichtigen Zeugen zu sichern.
Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist grundsätzlich freiwillig und stellt keine Schutzhaft dar.
Ein Zeugenschutzprogramm läuft – abgesehen eventuell vom Fortbestehen der neuen Identität – grundsätzlich nicht lebenslang. Ist z. B. ein Zeuge in seinem neuen Umfeld mit neuer Identität etabliert, entfallen in der Regel weitere Schutzmaßnahmen, soweit keine neuen Gefährdungen – etwa durch den Verlust der Tarnung durch die neue Identität – auftauchen. In der Regel erhält der Beschützte die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten einen gesicherten Kontakt zu Verantwortlichen des Zeugenschutzprogramms aufzunehmen.
Handelt es sich nur um einen vorübergehenden Identitätswechsel, kehrt der Betroffene nach Ende der Gefährdung eventuell auch in sein normales Umfeld zurück.
Statistische Daten zu Zeugenschutzprogrammen
Konkrete Angaben zum Zeugenschutz werden vom Bundeskriminalamt nicht mehr veröffentlicht, um das Schutzprogramm nicht durch das potentielle Zusammenfügen von Informationsstücken zu gefährden. Auf Basis einer Auskunft des Bundeskriminalamts im Jahr 2006 konnten jedoch deutschlandweit rund 330 Fälle von Zeugenschutz-Aktivitäten verzeichnet werden.[1]
Situation in Deutschland
Auch außerhalb eines speziellen weiterführenden Zeugenschutzprogramms besteht in Deutschland die Möglichkeit, einen Zeugen oder dessen Identität zu schützen.
Die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) enthalten Regelungen, die der Sicherheit der Zeugen dienen sollen.
Grundsätzlich kann ein Zeuge ohnehin bei der Staatsanwaltschaft beantragen, dass seine Adresse in den Akten nicht genannt wird. Ist der Staatsanwalt von der Gefährdung überzeugt, ist er sogar verpflichtet, die Identität des Zeugen geheim zu halten. Auf Grundlage von § 68 StPO kann das Gericht z. B. eine andere ladungsfähige Anschrift als den Wohnort bei der Vernehmung verwenden. Weitergehend kann es unterlassen werden, die üblichen Angaben zur Person des Zeugen vor dessen Vernehmung zu machen. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei der Zeugenvernehmung kann zugelassen werden.
An den meisten Gerichtsstandorten existieren mittlerweile Zeugenberatungsstellen, wo sich Zeugen kostenlos beraten lassen können. Dort werden auch Zeugen betreut, die dem Angeklagten oder dessen Angehörigen nicht vor dem Gerichtssaal begegnen wollen. Gegebenenfalls können Zeugen auch in den Gerichtssaal begleitet werden.
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Angeklagter während der Aussage eines Zeugen aus dem Gerichtssaal verwiesen werden (§ 168c Abs. 3, § 247 Satz 2 StPO); er wird dann anschließend über die Aussage des Zeugen in Kenntnis gesetzt.
Ein Zeuge kann auch unter Umständen außerhalb des Gerichtssaals vernommen werden und seine Aussage wird per Video dorthin übertragen (§ 247a StPO).
Außerdem kann die Öffentlichkeit von einem Prozess ausgeschlossen werden (§ 172 Nr. 1a GVG).
Grundlagen des weiterführenden Zeugenschutzprogramms in Deutschland sind das Zeugenschutzgesetz und das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz.
Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen. 2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, unter dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können.
Damit sollten insbesondere die länderspezifischen Schutzprogramme – Polizei ist grundsätzlich Ländersache – harmonisiert werden. Neben weiteren Normen enthält das ZSHG als wesentlichste Bestimmungen Befugnisnormen bezüglich des Herstellens einer vorübergehenden Tarnidentität sowie zu Weitergabesperren von persönlichen Daten.
Allerdings sollen die Maßnahmen des Zeugenschutzes bei Feststellung des Nichtbedarfs auch eingestellt werden. In diesem Fall werden ausgegebene Tarndokumente auch wieder eingezogen (§ 6 ZSHG).
Zeugenschutz in verschiedenen Ländern (Auswahl)
Nicht alle Länder der Erde verfügen über Programme zum Zeugenschutz und diese Programme sind unterschiedlich ausgeprägt.
Kanada
Kanada verfügt mit dem Witness Protection Program Act seit dem 20. Juni 1996 über ein derartiges Programm.[2]
Neuseeland
Die Polizei in Neuseeland beschützt Zeugen gegen Banden und Berufskriminelle und verschafft bei Notwendigkeit den Zeugen auch eine neue Identität.[3][4]
2007 geriet das Programm in die öffentliche Kritik, weil eine durch das Programm geschützte Person bei einer Trunkenheitsfahrt einen tödlichen Unfall verursachte und als Täter von der Polizei weiter beschützt wurde, so dass die Fahrt keine juristischen Folgen hatte.[5]
Irland
Das Programm ist beim irischen Staatsanwalt angesiedelt. Als erste Person unter Zeugenschutz gilt Charles Bowden, der als Kronzeuge im Fall der Ermordung der Journalistin Veronica Guerin aussagte.
Schweiz
Bis 2013 verfügte die Schweiz über kein offizielles Programm. Allerdings ist bekannt, dass die Polizei der einzelnen Kantone bei Bedarf eigenständige Maßnahmen zum Zeugenschutz durchführte.[6] Seit dem 1. Januar 2013 gibt es das Bundesgesetz über den außerprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG).
Vereinigte Staaten von Amerika
Das United States Federal Witness Protection Program wurde 1970 ins Leben gerufen, um den Kampf gegen die organisierte Kriminalität zu erleichtern. Vorläufer des Programms war der Ku Klux Klan Act, der seit 1871 Zeugen gegen den Ku-Klux-Klan beschützen sollte. Die darin enthaltene Idee wurde dann vom FBI aufgegriffen.[7]
Außerdem verfügen einzelne Bundesstaaten über ein eigenes System des Zeugenschutzes, insbesondere die Bundesstaaten Texas, Kalifornien, Illinois, Connecticut und New York. Allerdings kooperieren diese Programme immer mit dem landesweiten Zeugenschutzprogramm des FBI.[8][9][10]
Bevor ein Zeuge in das Programm aufgenommen wird, muss eine Gefährdungsanalyse vorliegen, und die zum Schutz notwendigen Mittel werden abgewogen.[11]
Im Zweifelsfall werden bedrohte Zeugen sogar außer Landes gebracht.[12]
Herausragende Fälle von Personen in Zeugenschutzprogrammen (Auswahl)
- Giorgio Basile (* 1960): Der deutsch-italienische Killer wurde Kronzeuge gegen die ’Ndrangheta. Basile lebt im Zeugenschutzprogramm der italienischen Polizei.
- Henry Hill (1943–2012): ein US-amerikanischer Mobster, dessen Leben 1990 im Film Good Fellas – Drei Jahrzehnte in der Mafia dargestellt wurde. Hill wurde mit seiner Familie in das US-amerikanische Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Als Assoziierter der Lucchese-Familie sagte er insbesondere gegen Paul Vario aus. Allerdings stieg Hill 1987 wieder in den Drogenhandel ein und wurde verurteilt.[13]
- Sammy Gravano (* 1945): als US-amerikanischer Mobster Consigliere der Bonanno-Familie. Durch diese Aussagen wurde Gravano zum bis dahin ranghöchsten Mafioso, der zum Pentito wurde und die Omertà brach, bis 2004 Joseph Massino – damals Boss der Bonanno-Familie – ebenfalls mit den Behörden kooperierte.
- Joe Valachi (1903–1971) war ein US-amerikanischer Mafioso der Genovese-Familie. Mit der Hilfe Valachis konnten 317 Mitglieder der La Cosa Nostra identifiziert und entlarvt werden; allein in den 3 Jahren von 1963 bis 1966 wurden durch seine Aussagen mehr Verurteilungen ausgesprochen als in den 30 Jahren zuvor.[14] Während seiner Aussagen vor dem Kongress war Valachi von bis zu 200 US-Marshals bewacht worden. Valachi wurden allerdings seine Strafen nicht grundsätzlich erlassen und er starb im Gefängnis, wo er sich zu seinem Schutz in Einzelhaft befand. Ein Zeugenschutzprogramm heutiger Ausprägung existierte damals noch nicht.
- Joseph D. Pistone (* 1939): Der US-amerikanische FBI-Agent war undercover unter dem Namen Donnie Brasco in die Strukturen der Bonanno- und teilweise auch die Colombo-Familie eingedrungen. Die Umstände wurden im Film Donnie Brasco verfilmt.
- Klaus Steinmetz (* 1959) ist ein ehemaliger V-Mann der Landesbehörde für Verfassungsschutz Rheinland-Pfalz. Nach Bekanntwerden der Spitzel-Tätigkeit veröffentlichten Autonome aus Wiesbaden einen „alternativen Steckbrief“ gegen Steinmetz und verteilten ihn europaweit. Daraufhin tauchte der ehemalige V-Mann unter. Seit August 1993 befindet er sich im Zeugenschutzprogramm des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes.
- Volker Speitel (* 1950) war ein Mitglied der Rote Armee Fraktion (RAF). Seine Aussagen besitzen insbesondere eine Bedeutung für das Verständnis der Vorgänge in der Todesnacht von Stammheim. 1979 wurde Speitel entlassen und tauchte mit Hilfe des Zeugenschutzprogramms des Bundeskriminalamts ab. Speitels Tarnidentität wurde bereits zweimal aufgedeckt und musste erneuert werden.
Mediale Rezeption
- 1996: Eraser – Regie: Chuck Russell – u. a. mit Arnold Schwarzenegger, James Caan und James Coburn
- 2007: Mein Mörder kommt zurück - deutscher Fernsehfilm von Andreas Senn, u.a. mit Katharina Wackernagel
- 2009: Mörder auf Amrum, deutscher Kriminalfilm von Markus Imboden
- 2013: Die Kronzeugin – Mord in den Bergen, deutscher Fernsehfilm mit Iris Berben
- 2016: Das Programm, deutscher Fernsehfilm u. a. mit Nina Kunzendorf
Weblinks
- Zeugenschutz: Wenn das Leben wieder auf Null gestellt wird von Susi Wimmer auf www.sueddeutsche.de
- Zeugenschutz: Wer reden will, bekommt ein neues Leben. von Corinna Nohn auf www.sueddeutsche.de
- ZEUGENSCHUTZ: „Dann bin ich Freiwild“ von Detlef Schmalenberg und Axel Spilcker auf www.focus.de
- Schlechtes Versteck von Lena Niethammer auf www.sueddeutsche.de
Einzelnachweise
- ↑ Anzahl laufender Zeugenschutzprogramme in Deutschland im Jahr 2006: Der Schutz gefährdeter Zeugen in der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (PDF; 2,8 MB), Universität Osnabrück
- ↑ LegislationOnline (1996): Witness Protection Program Act (Government of Canada)
- ↑ New Zealand Police: CIB: International Organised Crime. Abgerufen am 5. Juli 2008.
- ↑ Corrections Department NZ: Corrections Department NZ - Witness Protection. Archiviert vom Original am 7. November 2007. Abgerufen am 18. November 2010.
- ↑ Scanlon, Sean: Grieving mother wants answers after witness protection tragedy. , 28. Oktober 2007. Abgerufen am 5. Juli 2008.
- ↑ Federal Office of Justice: Aussergerichtlicher Zeugenschutz. VPB 2007.19. Abgerufen am 28. Dezember 2007.
- ↑ Gary T. Rowe Jr., 64, Who Informed on Klan In Civil Rights Killing, Is Dead states "He was buried under the name of Thomas Neal Moore, the identity that Federal authorities helped him to assume in 1965 after he testified against fellow Klansmen...". The New York Times, October 04, 1998.
- ↑ California Witness Protection Program - California Bureau of Investigation - California Dept. of Justice - Office of the Attorney General (Memento vom 17. September 2005 im Internet Archive)
- ↑ Glaberson, William: 'LIE OR DIE' -- Aftermath of a Murder; Justice, Safety and the System: A Witness Is Slain in Brooklyn. In: The New York Times, 6. Juli 2003. Abgerufen am 31. Mai 2012.
- ↑ METRO NEWS BRIEFS: CONNECTICUT; Witness Protection Plan Is Created by New Law
- ↑ Matthew O'Deane: gang. In: Gangs: Theory, Practice and Research. Abgerufen am 31. Mai 2012.
- ↑ USCIS Victims of Human Trafficking: T Nonimmigrant Status.
- ↑ „Goodfella Henry Hill In Drug Bust“ auf www.thesmokinggun.com mit Fahndungsfoto (englisch)
- ↑ Seize the Night: Joe Valachi auf www.carpenoctem.tv (englisch)
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