Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Bedürftigkeit

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Unter Bedürftigkeit versteht man im Sozialrecht, Familienrecht und anderen Rechtsgebieten einen wirtschaftlichen Zustand von natürlichen Personen, bei dem sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, aus eigenem Antrieb für ihren Unterhalt selbst zu sorgen.

Allgemeines

In Sozialstaaten gehört die soziale Sicherheit zu den Hauptzielen der Sozialpolitik. Im Rahmen dieser Sozialpolitik sorgt der Staat für eine sekundäre Umverteilung, da die primäre Umverteilung nicht vollständig funktioniert und zu sozialen Ungerechtigkeiten führt. Leistungsgesetze zielen im Rahmen dieser sekundären Umverteilung darauf ab, dass ein bestimmter Personenkreis staatliche Hilfen bekommt. Um diesen Personenkreis zu identifizieren und Mitnahmeeffekte weitgehend auszuschließen, hat der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff der Bedürftigkeit geprägt. Bedürftigkeit unterliegt jedoch dem Subsidiaritätsprinzip und greift erst, wenn weder Erwerbseinkommen, Vermögen noch unterhaltspflichtige Verwandte oder Ehegatten beim Bedürftigen vorhanden sind. Denn primär ist jeder selbst für den bei ihm entstandenen Bedarf (finanzieller oder materieller) verantwortlich und damit für dessen Deckung nach dem Prinzip der Eigenverantwortung zuständig.[1]

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip sorgt für eine Rangfolge unter den Unterhaltsverpflichteten, durch die der Staat erst dann leistungsverpflichtet ist, wenn vorrangig Verpflichtete nicht vorhanden sind oder nicht in Frage kommen. Es ist in allen Leistungsgesetzen verankert, die aufgrund der Bedürftigkeit Staatshilfen versprechen. Danach ist zunächst der Bedürftige selbst für seinen eigenen Bedarf zuständig (§ 1602 Abs. 1 BGB). Kann er jedoch für sich selbst nicht aufkommen, werden zunächst seine Verwandten – abgestuft nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Bedürftigen – unterhaltspflichtig (§§ 1606, § 1607 BGB). Erst wenn diese nicht unterhaltspflichtig sind, greifen die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.

Begriff

Bedürftigkeit bedeutet vom Wortsinn zunächst, dass jemand finanzieller Hilfe bedarf. Bedürftigkeit ist eine einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch begründende Voraussetzung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Bedürftigkeit ist durch eine Vielzahl von Urteilen des Bundessozialgerichts (im Sozialbereich) und Bundesgerichtshofs (im Familienrecht) ausgefüllt worden. Das Gesetz kennt die Begriffe „Bedürftigkeit“ und „Hilfebedürftigkeit“. In den jeweiligen Gesetzen gibt es eine Legaldefinition der Begriffe, die regelmäßig auch das Subsidiaritätsprinzip einbeziehen. Bedürftig ist im Familienrecht nach § 1602 Abs. 1 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hilfebedürftig ist im Sozialrecht, wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht.

Familienrecht

Bedürftig ist nach § 1602 Abs. 1 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssituation zu untersuchen. Bedürftigkeit muss folglich auf Vermögens- und Erwerbslosigkeit beruhen.[2] Im Umkehrschluss aus § 1577 Abs. 1 BGB kann jemand Unterhalt verlangen, soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Bedürftigkeit ergibt sich, wenn jemand seinen Bedarf, also das Maß des erforderlichen Unterhalts, nicht mit eigenen Mitteln decken kann.

Sozialrecht

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Hieraus ist die Subsidiarität erkennbar. Hilfsbedürftige Menschen erhalten zum einen die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalter gemäß § 20 SGB II und zum anderen die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II. Angaben zu Einkommens- und Vermögenslage sind im Antrag im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu machen.

§ 2 Abs. 1 SGB XII formuliert ähnlich; Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III). Dabei ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002). Als Vermögen ist zu berücksichtigen, was dem Arbeitslosen nicht nur dem äußeren Schein nach, sondern auch nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts als ihm gehörend zuzuordnen ist.

Spezialgesetze

Ein Gefangener ist nach § 46 Abs. 3 Verwaltungsvorschriften bedürftig, wenn ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht wenigstens ein Betrag zur Verfügung steht, der der Höhe des Taschengeldes entspricht. Die Prüfung der Bedürftigkeit richtet sich nach § 46 VV.[3] Weitere, auf der Bedürftigkeit aufbauende Spezialgesetze sind die Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Ausbildungsförderungsrecht sowie das Arbeitsförderungsrecht. Ohne den Begriff selbst zu erwähnen, wird Bedürftigkeit in § 19 SGB XII, in § 7 AsylbLG, in § 59 Nr. 3 SGB III sowie in § 1, § 11 BAföG beschrieben.

Einkommen und Vermögen

Da Einkommen und Vermögen bei der Bedürftigkeit zu prüfen sind, haben die mit der Bedürftigkeit befassten Gesetze auch Einkommens- und Vermögensbegriffe aufzustellen. Einkommen sind nach § 82 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, auch fiktive Einkünfte wie der Wohnvorteil eines mietfreien Wohnens (Eigentumswohnung, Eigenheim) gehören dazu. Abzuziehen sind unter anderem Sozialhilfe, bestimmte Renten oder Beiträge zur Sozialversicherung. Als verwertbares Vermögen gilt nach § 90 SGB XII, wenn seine wirtschaftliche Nutzung Geld einbringt. Einkommen und Vermögen sind zunächst zu verbrauchen, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann. Nach § 87 SGB XII ist die Verwendung von Eigenmitteln nur in angemessenem Umfang zumutbar.

Missbrauchs- und Umgehungstatbestände

Missbrauchs- und Umgehungstatbestände werden im Rahmen des Leistungsmissbrauchs geahndet. Dabei hatten sich die Gerichte mit einer Vielzahl von Missbrauchs- und Umgehungsfragen auseinanderzusetzen. Das beginnt mit dem – unbefugten – Verschweigen von Einkommen und Vermögen und endet mit der verbotenen Übertragung von Einkommen und Vermögen auf dritte Strohmänner. Nach § 87 SGB I muss der Antragsteller oder Empfänger von Sozialleistungen alle leistungserheblichen Tatsachen angeben und entsprechende Änderungen in seinen Verhältnissen mitteilen. Vorsätzliche Verstöße hiergegen sind als Leistungsbetrug nach § 263 StGB strafbar.

In Österreich wurde für den Sozialbetrug mit § 153d ÖStGB eine eigenständige Strafbestimmung geschaffen.

Keine Bedürftigkeit

Die Gesetze kennen zwei Tatbestände, bei denen trotz objektiv vorliegender Voraussetzungen eine Bedürftigkeit nicht vorliegt.

  • Wer seine Bedürftigkeit selbst mutwillig herbeiführt, darf keinen Unterhalt verlangen. Mutwillig setzt Vorsatz oder bereits leichtfertiges Handeln („bewusste Fahrlässigkeit“) voraus. Leichtfertig handelt, wer weiß oder auch nur damit rechnet, dass er durch sein Verhalten bedürftig werde, sich über diese Einsicht jedoch rücksichtslos hinwegsetzt.[4]
  • Bedürftigkeit wird durch Gesetz missbilligt oder ignoriert, wenn es sich um sittlich verschuldete Bedürftigkeit nach § 1611 BGB handelt. Wenn die Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden des Berechtigten eingetreten ist, liegt familienrechtlich keine Bedürftigkeit vor. Nach § 73 Abs. 1 EheG kann nur „notdürftigen Unterhalt“ verlangen, wenn er infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist. Sittlich verschuldet ist ein Verstoß gegen menschliche Pflichten des Zusammenlebens oder gegen grundlegende Gebote eigener Lebensgestaltung.

Transferleistungen ohne Nachweis der Bedürftigkeit

Nicht alle Transferleistungen basieren gleichermaßen auf dem Prinzip der Bedürftigkeit. So ist beispielsweise das Beveridge-Modell als ein universelles (von der Bedürftigkeit unabhängiges) Grundsicherungssystem konzipiert. In Deutschland wurde die ehemalige Eigenheimzulage unabhängig vom persönlichen Vermögen gezahlt, für das persönliche Einkommen gab es lediglich eine Obergrenze. Auch die Höhe des Elterngeldes wird an das vorherige Einkommen gebunden, so dass Personen mit höheren Einkommen mehr Transferleistungen bis zu einer Höchstgrenze erhalten, was nicht dem Prinzip der Bedürftigkeit entspricht.

Weblinks

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bedürftigkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.