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Stadtteil

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Ortsteil, je nach Art der Gebietskörperschaft (Verwaltungseinheit) auch Stadtteil, Gemeindeteil, Ortschaftsbestandteil oder Fraktion, ist in Siedlungsgeografie, Demographie und Raumplanung ein unspezifischer Sammelbegriff für abgegrenzte und mit eigenem Namen versehene Teile einer Siedlung (einem Ort, einer Ortschaft im allgemeinem Sinne).

Allgemeines

Städte und Gemeinden, und auch einzelne Orte, gliedern sich, teils mehrstufig, weiter auf, sowohl in kommunalrechtlich-administrativer Hinsicht, wie auch zu amtlich-statistischen Zwecken.

Zu den Allgemeinbegriffen für Ortsteile gehören:

Bei Ortsteilen kann es sich um ursprünglich eigenständige Dörfer oder Vororte handeln, die durch eine Eingemeindung im Zuge einer Gebietsreform ihre Selbstständigkeit aufgeben mussten und zu Teilen einer benachbarten oder neu geschaffenen Kommune wurden, oder um neue Wohnviertel (Neubaugebiete), die als Siedlung einen eigenen Namen erhielten, wenn sie nach einem einheitlichen Plan und räumlich abgrenzbar zum vorhandenen Siedlungskern entstanden waren. Im ländlichen Raum bilden die Kleinsiedlungen wie Weiler oder Gehöfte teils eigenständige Orte, sind aber auch Ortsteile ihrer nahen Zentralorte oder Gemeinden. Streusiedlungen bestehen aus Einzellagen.

Weniger von Ortsteilen und mehr von Teilorten und Teilstädten spricht man bei überkommunalen (Makro-)Strukturen, etwa bei Umlandgemeinden einer Stadt in einer Stadtregion oder Gemeinden mit einem gemeinsamen Hauptort (Kommunalverband). In noch größerem Maßstab bilden die Einzelstädte einer Stadtagglomeration (Megastadt) eine gewisse Einheit. Dabei überlagern sich historisch Gewachsenes und raum-/stadtplanerische Neuordnungen, so dass Siedlungen und Siedlungsräume im Allgemeinen eine recht komplexe, vielfältige Ortsteilstruktur zeigen.

Nationales

Deutschland

Allgemeines

Je nach Regelung in der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes können Ortsteile auch Ortsteilvertretungen (Ortschaftsrat, Ortsrat, Ortsbeirat, Dorfvorstand) und eigene Ortschaftsverwaltungen sowie einen Ortsvorsteher (Dorfvorsteher) beziehungsweise einen Ortsbürgermeister haben. Hier spricht man dann meist von der Ortschaft (im rechtlichen Sinne).

Die Benennung neuer Ortsteile ist alleinige Angelegenheit der jeweiligen Gemeinde. Dabei muss sie verschiedene Stellen (zum Beispiel Archivverwaltung, Statistische Ämter, Post, Vermessungsämter usw.) anhören und darauf achten, dass innerhalb der Gemeinde keine gleichlautenden Ortsteilnamen auftreten.

In größeren Städten werden Ortsteile je nach Land als Stadtbezirke bezeichnet oder zu solchen zusammengefasst. Im Gegensatz zu Ortsteilen, die eine eigene Ortschaftsvertretung haben können, müssen Stadtbezirke meist eine solche haben. Name, Wahlmodus und Zuständigkeiten dieser Bezirksvertretungen variieren ebenfalls von Land zu Land.

Siehe auch: Gemeindearten

Einzelne Länder und Städte

In Baden-Württemberg ist auch der Begriff Teilort üblich, der in die nach der Gemeindereform 1972 geschaffene Unechte Teilortswahl eingeflossen ist.

In Berlin sind die Bezirke seit der Gebietsreform amtlich in insgesamt 96 Ortsteile unterteilt (vgl. die Liste der Bezirke und Ortsteile Berlins). Ortsteile haben keine Bedeutung für die Verwaltung der Stadt; sie orientieren sich an historisch entstandenen Räumen, dienen der statistischen Erfassung und sollen die Identifikation der Bewohner mit „ihrem“ Stadtgebiet fördern. Die Größe von Ortsteilen ist sehr unterschiedlich, der Ortsteil Neukölln hat etwa 160.000 Einwohner, im Ortsteil Stadtrandsiedlung Malchow leben rund 1.200 Menschen.

In Brandenburg können nach §45 der Kommunalverfassung "Im Gebiet einer amtsfreie Gemeinde ... Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind"[1]. In der Regel kann jede bei einem Gemeindezusammenschluss beteiligte Gemeinde nur einen Ortsteil bilden, außer sie hat schon vorher Ortsteile gebildet. Nach §28 (2) hat die Gemeindevertretung das Recht, bewohnte Gemeindeteile zu benennen. In der Regel werden die Orts- und Gemeindeteile in den Hauptsatzungen der Gemeinden benannt.

In Hamburg sind die sieben Bezirke amtlich in insgesamt 105 Stadtteile unterteilt. Der einwohnerstärkste Stadtteil hat 86.000 Einwohner, der flächenmäßig größte Stadtteil hat 50 km² Fläche.

In Hessen können die Städte und Gemeinden nach § 82 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Gemeindevertretung für ihr Gebiet Ortsbezirke bilden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Ortsbezirke wird in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. Ortsbezirke, die im Rahmen der Gebietsreform in Hessen geschaffen wurden, sind in der Regel identisch mit dem Gebiet der früher selbständigen Gemeinden. In jedem Ortsbezirk wird ein Ortsbeirat gewählt, der Vorsitzende ist der Ortsvorsteher. Ein Ortsbezirk kann einen oder mehrere Stadtteile umfassen; die Grenzen der Ortsbezirke müssen nicht mit den Grenzen der Stadtteile übereinstimmen.

In Leipzig wird das Gebiet ehemals selbstständiger Gemeinden nach ihrer Eingemeindung als Stadtteil mit dem Gemeindenamen bezeichnet. Der Begriff Stadtteil ist also eine historische Kategorie. Die administrative Gliederung der Stadt (seit 1992) teilt zehn Stadtbezirke in 63 Ortsteile, die zum Teil mit den Stadtteilen übereinstimmen, aber auch solche zusammenfassen oder zerteilen oder Namen benutzen, die im obigen Sinne keine Stadtteile sind.

In nordrhein-westfälischen Großstädten bilden Ortsteile inoffizielle Unterordnungen von Stadtteilen, die wiederum Teilmengen eines Stadtbezirks sind.

In Thüringen unterscheidet man zwischen Ortsteilen und Ortschaften. Alle kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte können Ortsteile mit eigenem Ortsteilrat und eigenem Ortsteilbürgermeister bilden. Schließen sich benachbarte kreisangehörige Gemeinden zu einer Landgemeinde zusammen, so ist für die Ortsteile eine Ortschaftsverfassung einzuführen. Diese Ortsteile haben dann den Status einer Ortschaft.

Österreich

In Österreich werden die Ausdrücke Gemeindeteil, Ortsteil, Ortschaft, Ortsverwaltungsteil synonym für die Untergliederung des Gemeindesprengels als Raum der Gebietskörperschaft Gemeinde verwendet – die in der allgemeinen Rechtssprache auch Ortsgemeinde oder politische Gemeinde genannt wird. Die genaue Bezeichnung ist landesrechtlich uneinheitlich, so verwenden etwa Kärntner Landesrecht den Ausdruck Ortsteil, Salzburger, Oberösterreichisches und Tiroler Recht Gemeindeteil sowie Niederösterreichisches, Steirisches Landesrecht Ortschaft, und Burgenländisches etwa Ortsverwaltungsteil[2]. Das Bundesrecht benutzt alle Begriffe, Ortschaft meint im Sprachgebrauch der Statistik Austria speziell eigenständige Siedlungen (Orte, wie Dörfer und Weiler) bzw. Siedlungsräume, in denen die Dörfer, Weiler, Einöden und Streusiedlungen die Ortschaftsteile bilden. Kommunalrechtlich ist der Begriff Ortschaft eng mit den Postadressen verknüpft (Konskriptionsnummernsystem der Monarchie), besonders kommunalrechtlich im Osten, im Westen überwiegt der Aspekt der Verwaltungsgliederung der Gemeinde in Gemeindeteile – in Teilen Tirols auch explizit Fraktion genannt.
Im ländlichen Raum spricht man von auch Ortsgemeinde, bei den Statutarstädten von Stadtteil, in Wien von Gemeindebezirk, die sich weiter in die historischen Bezirksteile, die Grätzl, aufteilen. Während in Wien damit der (Gemeinde-)Bezirksteil die kleinste Einheit der politischen Verwaltungsgliederung Österreichs ist, ist es im restlichen Österreich die Gemeinde selbst oder ihre Ortschaften, und (politischer) Bezirk der Oberbegriff.

Häufig wird der Ausdruck auch für die grundbücherliche Verwaltungseinheit Katastralgemeinde verwendet (eine territoriale Gliederungseinheit). Tatsächlich können jedoch in einer Katastralgemeinde mehrere Ortschaften und Gemeindeteile liegen, wie auch vice versa eine Ortschaft mehrere Katastralgemeinden umfassen kann. Dasselbe gilt für die statistischen Zählsprengel und die Wahlsprengel, die teils Ortsteile, teils aber Sammelstrukturen über mehrere Siedlungen sind.

Mancherorts besteht auch die Möglichkeit, für Gemeindeteile einen Ortsvorsteher als örtlicher Vertreter des Bürgermeisters zu ernennen. Unabhängig davon kann dieser auch Mitglied des Gemeinderates sein. Auch können Ortsausschüsse gebildet werden.[3] Gebrauch gemacht wird davon in – durch Eingemeindung entstandene Großgemeinden, etwa in Streusiedlungsräumen mit oder ohne expliziten Hauptort, wo die Gemeindeteile örtlich weit auseinanderliegen, aber auch Gemeinden mit städtischem Kern und dessen Vor- und Umlandorten (etwa: Mistelbach mit 10 Ortsgemeinden[4], Feldkirch mit 7 Stadtteilen[5]). Umgekehrt können unabhängige Gemeinden auch Gemeindeverbände bilden und ein gemeinsames Gemeindeamt betreiben (so etwa die Marktgemeinde Mondsee mit 4 Landgemeinden) als Ortsteilen im weiteren Sinne.

Siehe auch:

Schweiz

In der Schweiz bestehen viele Gemeinden aus mehreren „Ortsteilen” oder Stadtteilen, die als Ortschaften oder Orte bezeichnet werden.[6] Ortsteil steht für Orts- oder Stadt-Quartiere und nicht geographisch abgrenzbare Siedlungsgebiete. In den Kantonen Graubünden und Tessin werden die Gemeindeteile Fraktionen (in Davos Fraktionsgemeinden), im Kanton Bern Viertelsgemeinde bzw. im Berner Oberland Bäuert, im Kanton Zürich Aussenwacht (im Zürcher Oberland) und, soweit administrativ eigenständig (bis 2010), Zivilgemeinde und in der Gemeinde Schwyz Filiale genannt.

Die Ortsteile genießen in der Regel keine eigene Autonomie. Ausnahmen bilden die Davoser Fraktionsgemeinden, die Berner Bäuerten sowie (bis Anfang 2010) die zürcherischen Zivilgemeinden. In den Städten wird gelegentlich Quartierautonomie gefordert, was etwa durch die neue Zürcher Kantonsverfassung von 2005 (Art. 88) ausdrücklich ermöglicht wird, bislang ist es aber nicht zu einer Realisierung gekommen.

Italien

In Italien und in San Marino werden kleinere Ortschaften, die keine eigene Gemeinde bilden, frazione (dt. Fraktion) genannt. So ist zum Beispiel Mittewald eine Fraktion der Gemeinde Franzensfeste.

Die Teile größerer Städte werden als circoscrizione (Stadtviertel/Stadtbezirk) bezeichnet.

Weblinks

Wiktionary: Ortsteil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, 18. Dezember 2007
  2. : „Der Gemeinderat hat den Verwaltungssprengel des Gemeindegebiets in Ortsverwaltungsteile zu unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Ortsverwaltungsteil wohnhaften Gemeindemitglieder gelegen ist.“ § 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung Vorlage:§§/Wartung/RIS-Suche LGBl. 55/2003
  3. etwa Burgenland: „Durch die OrtsvorsteherInnen und Ortsausschüsse wird den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde eine gewisse eigenständige Meinungsbildung ermöglicht und dadurch die Identität der Ortsteile gefördert.“ OrtsvorsteherInnen und Ortsausschüsse. In: Kommunaler Werkzeugkoffer. Sozialdemokratischer Gemeindevertreterverband Burgenland, abgerufen am 11. Juni 2010.
  4. Ortsgemeinden von Mistelbach, mistelbach.riskommunal.net
  5. Ortsvorsteher und Stadtteile, feldkirch.at
  6. SR 510.625 Art.3 Begriffe
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